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BVerfG 09.05.2022 - 2 BvR 9/21
BVerfG 09.05.2022 - 2 BvR 9/21 - Nichtannahme einer unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerde in einer Rehabilitierungssache
Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, StrRehaG
Vorinstanz
vorgehend OLG Dresden, 25. November 2020, Az: 1 Reha Ws 26/19, Beschluss
vorgehend OLG Dresden, 18. September 2020, Az: 1 Reha Ws 26/19, Beschluss
vorgehend LG Dresden, 18. Juni 2019, Az: BSRH 13/17, Beschluss
Tenor
-
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
- 1
-
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), da sie - ohne grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen aufzuwerfen - unzulässig ist. Sie entspricht nicht den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG.
- 2
-
Im Wesentlichen wiederholt die Beschwerdeführerin in der Verfassungsbeschwerde wortreich und teilweise redundant ihren bereits im fachgerichtlichen Verfahren dargelegten Vortrag und setzt ihre tatsächlichen und rechtlichen Würdigungen anstelle derjenigen der Fachgerichte, ohne - jenseits von Pauschalbehauptungen und Missdeutungen der angegriffenen Entscheidungen - substantiierte verfassungsrechtliche Bezüge herzustellen. Darüber hinaus setzt sich die Beschwerdeführerin lediglich selektiv mit den ausführlichen Gründen der angegriffenen Entscheidungen auseinander; tragende Entscheidungsgründe lässt sie dabei außer Acht oder deutet diese fehl.
- 3
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
- 4
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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