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BVerfG 12.02.2022 - 1 BvR 1576/20
BVerfG 12.02.2022 - 1 BvR 1576/20 - Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde bzgl sozialgerichtlichen Eilrechtsschutzes zur vorläufigen Erhöhung von Asylbewerberleistungen sowie zur Gewährung eines monatlichen Pandemiezuschlag erfolglos - Unzulässigkeit wegen Subsidiarität bzw mangels hinreichender Substantiierung
Normen
Art 19 Abs 4 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 2 Abs 1 S 4 Nr 1 AsylbLG, § 86b Abs 2 S 2 SGG, § 123 VwGO
Vorinstanz
vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 2. Juni 2020, Az: L 8 AY 51/20 B, Beschluss
vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 2. Juni 2020, Az: L 8 AY 50/20 B ER, Beschluss
vorgehend SG Hildesheim, 5. Mai 2020, Az: S 42 AY 86/20 ER, Beschluss
Tenor
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1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
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2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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3. Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen nach § 34 Absatz 2 oder Absatz 3 BVerfGG nicht vorliegen.
Gründe
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Ablehnung des Erlasses einer Regelungsanordnung in einem sozialgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren (§ 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG), in dem der Beschwerdeführer höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sowie einen Pandemiezuschlag von 100 Euro monatlich geltend gemacht hat. Zudem richtet sie sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe.
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1. Der Beschwerdeführer lebt in einer Gemeinschaftsunterkunft. Er bezieht bereits seit April 2019 Leistungen nach § 2 AsylbLG, bis August 2019 im Umfang der Regelbedarfsstufe 1, ab September 2019 in Folge des Inkrafttretens des Dritten Gesetzes zur Änderung des AsylbLG vom 13. August 2019 (BGBl I S. 1290) nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG in Höhe der Regelbedarfsstufe 2. Diese Leistungen werden dem Beschwerdeführer seit Oktober 2019 tatsächlich gewährt.
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2. Die Höhe der Leistungen im März 2020 ist Gegenstand eines seit dem 3. März 2020 bei dem Sozialgericht anhängigen Klageverfahrens. Am 28. März 2020 beantragte der Beschwerdeführer den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf die Gewährung höherer Leistungen im Umfang der Regelbedarfsstufe 1 ab Eingang des Antrags bei Gericht bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Klage. Der Anordnungsanspruch ergebe sich aus einer Folgenabwägung. § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG sei insbesondere wegen Verstoßes gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG) evident verfassungswidrig. Der Gesetzgeber unterstelle Einspareffekte in Gemeinschaftsunterkünften vergleichbar zu denen in Paarhaushalten, die nicht bestünden. Die "Corona-Pandemie" habe die Situation zusätzlich verändert, denn ein gemeinsames Leben in der Gemeinschaftsunterkunft finde nicht mehr statt. Der Anordnungsgrund ergebe sich aus der mangelnden Absicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums. Antragserweiternd forderte der Beschwerdeführer einen monatlichen Pandemiezuschlag von 100 Euro auf unbestimmte Dauer. Die Antragsgegnerin des Eilrechtsschutzverfahrens stimmte der Antragserweiterung nicht zu. Zudem erklärte sie, die in der Unterkunft zur Verfügung gestellten Küchen und Sanitätseinrichtungen würden weiterhin gemeinsam genutzt.
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3. Das Sozialgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 5. Mai 2020 ab. Für den erstmals im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Pandemiezuschlag fehle mangels Vorbefassung der Behörde bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Darüber hinaus fehle dafür eine Rechtsgrundlage; der Beschwerdeführer habe auch keine pandemiebedingten Defizite und damit keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
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Hinsichtlich der geforderten höheren Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1 bestehe zudem kein Anordnungsanspruch. Die Höhe der gewährten Leistungen sei nicht evident verfassungswidrig. Die Festlegung höherer Leistungen sei Sache des Gesetzgebers. Eine Auslegung gegen den Wortlaut von § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG sei nicht möglich. Die verfassungskonforme Auslegung, das gemeinsame Wirtschaften als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung einzufügen, komme nicht in Betracht. Dies würde den Sinn des Gesetzes an der klar erkennbaren Regelungsabsicht des Gesetzgebers vorbei in sein Gegenteil verkehren. Über die verfassungsrechtlichen Fragen sei konkludent im Hauptsacheverfahren zu befinden und bei Entscheidungserheblichkeit dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Dann sei auch zu klären, ob die Ermittlung der Leistungshöhe den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspreche. Schließlich verbiete sich eine Folgenabwägung, denn diese sei nur bei einer offenen Tatsachenfrage möglich, die sich im Eilrechtsschutz nicht klären lasse. Tatsächlich offen sei der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Mehraufwand, den er aber nicht glaubhaft gemacht habe; dies gehe zu seinen Lasten. Im Übrigen habe der Gesetzgeber auf die Corona-Pandemie mit Neuregelungen in § 141 SGB XII und § 67 SGB II reagiert, aber die Leistungshöhe im Asylbewerberleistungsgesetz nicht geändert. Auch deshalb verbleibe kein Entscheidungsspielraum der Gerichte.
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Mangels Erfolgsaussicht lehnte das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab.
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Die gegen den Beschluss des Sozialgerichts gerichteten Beschwerden verwarf das Landessozialgericht mit Beschlüssen vom 2. Juni 2020 - L 8 AY 50/20 B ER und L 8 AY 51/20 B - als unzulässig.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Ihr kommt hier weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Sie ist unzulässig.
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Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung vorläufig höherer Leistungen richtet, wahrt sie nicht den Grundsatz der Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; dazu BVerfGE 134, 242 285 Rn. 150> m.w.N., stRspr). Zudem zeigt sie nicht substantiiert auf, dass das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) durch die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes verletzt sein könnte. Ebenso wenig ist substantiiert dargelegt, dass der Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit verletzt sein könnte (Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG; für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG). Soweit sich die Verfassungsbeschwerde dagegen wendet, dass ein Pandemiezuschlag abgelehnt wurde, erfüllt sie ebenfalls nicht die Begründungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.
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1. Die Verfassungsbeschwerde entspricht nicht den Anforderungen an den Grundsatz der Subsidiarität, da sie nicht hinreichend deutlich erkennen lässt, dass das Hauptsacheverfahren hier keine ausreichende Möglichkeit bietet, den gerügten Grundrechtsverletzungen wegen der Höhe der Leistungen für alleinstehende Personen in einer Gemeinschaftsunterkunft abzuhelfen. Das Sozialgericht hat zwar im Eilverfahren höhere Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1 abgelehnt. Es hat aber auch darauf verwiesen, dass eine Klärung zur Vereinbarkeit der Leistungshöhe mit dem Grundgesetz im Hauptsacheverfahren erfolge. Das zuständige Landessozialgericht hat dazu - soweit ersichtlich - noch keine Entscheidung getroffen. Die Durchführung des Hauptsacheverfahrens kann deshalb nicht von vornherein als aussichtlos angesehen werden.
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Es ist auch nicht erkennbar, dass dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, den Rechtsweg der Hauptsache zu beschreiten. Der tatsächlichen Leistungsbewilligung hat der Beschwerdeführer ausdrücklich nur für den Monat März 2020 widersprochen und Klage erhoben; nur für diesen Zeitraum fordert er dauerhaft Leistungen in Höhe der Regelbedarfsstufe 1. Insoweit hat er nicht dargelegt, dass ihm bei Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren ein schwerer und unabwendbarer Nachteil im Sinne von § 90 Abs. 2 BVerfGG droht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. September 2017 - 1 BvR 1719/17 -, Rn. 8). Er trägt zwar vor, dass eine Entscheidung in der Hauptsache zu spät käme und bis dahin eine akute Notsituation bestünde. Jede Unterschreitung des Regelbedarfs führe zu einer verfassungswidrigen Unterdeckung. Damit ist aber nicht erkennbar, dass die für eine Eilentscheidung darzulegenden nicht mehr korrigierbaren, irreparablen Schäden für diesen einen Monat drohten, wenn Leistungen in Höhe von 43 Euro fehlen. Auch aus den vorgelegten Unterlagen ist dies nicht erkennbar. Zur Begründung des Eilantrags genügt es insofern nicht, allgemein auf die generell berechnete Höhe existenzsichernder Leistungen zu verweisen.
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2. Es kann offen bleiben, ob die angegriffene Entscheidung des Sozialgerichts den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG bei existenzsichernden Leistungen genügt. Die Verfassungsbeschwerde legt jedenfalls nicht in einer den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise dar (vgl. BVerfGE 140, 229 232 Rn. 9> m.w.N.), dass das Sozialgericht die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen an den Erlass einer Regelungsanordnung übermäßig streng handhabte und dadurch den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar verkürzte (vgl. BVerfGE 84, 366 369 f.>; 93, 1 15>).
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a) Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verlangt grundsätzlich die Möglichkeit eines Eilverfahrens, wenn sonst den Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung ihrer Rechte droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BVerfGE 79, 69 74>; 126, 1 27>). Hieraus ergeben sich für die Gerichte Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der Regelungen über den Eilrechtsschutz (vgl. BVerfGE 49, 220 226>; 77, 275 284>). Hinsichtlich der erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs dürfen die Anforderungen gemessen an der drohenden Rechtsverletzung nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. März 2019 - 1 BvR 169/19 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. August 2014 - 1 BvR 1453/12 -, juris, Rn. 9 ff.). Das Gericht darf seine Entscheidung allerdings sowohl auf eine Folgenabwägung wie auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache stützen. Hierbei ist dem Gewicht der in Frage stehenden und gegebenenfalls abzuwägenden Grundrechte Rechnung zu tragen, um eine etwaige Verletzung von Grundrechten nach Möglichkeit zu verhindern (vgl. BVerfGE 126, 1 27 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. August 2014 - 1 BvR 1453/12 -, juris, Rn. 9).
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b) Vorliegend bestehen durchaus Zweifel, dass die Entscheidung des Sozialgerichts diesen Anforderungen genügt. Das Sozialgericht hat sich ausschließlich darauf gestützt, dass kein Anordnungsanspruch gegeben sei, dabei jedoch verkannt, dass der Beschwerdeführer einen Leistungsanspruch nicht unmittelbar auf die Verfassung stützt. Vielmehr will er im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die grundrechtlichen Belange in die summarische Prüfung und in eine Güter- und Folgenabwägung eingestellt wissen. Das hat das Sozialgericht, soweit ersichtlich, nicht getan. Es kann insoweit nicht darauf verweisen, eine Folgenabwägung sei unzulässig, weil dies eine offene Tatsachenfrage voraussetze, denn es geht selbst von einer solchen "offenen Tatsachenfrage" zur Ermittlung der Leistungshöhe aus. Dies schließt die tatsächliche Frage ein, ob die Annahme des Gesetzgebers zutrifft, dass erwachsene Leistungsberechtigte in Sammelunterkünften einen vergleichbaren Bedarf haben wie Paarhaushalte (vgl. BTDrucks 19/10052, S. 19 ff., 23).
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Allerdings ist hier nicht erkennbar, dass das Sozialgericht auch einen Anordnungsgrund hätte annehmen müssen. Der Beschwerdeführer hat in der Hauptsache ausschließlich Leistungen für den Monat März geltend gemacht, denn nur insoweit hat er erkennbar Klage erhoben. Im Eilverfahren hat er ausdrücklich beantragt, ihm erst ab "Eingang dieses (Eil)Antrages bei Gericht" - dem 28. März 2020 - Leistungen in der gewünschten Höhe zu gewähren. Danach kann eine Rechtsverletzung nur den materiellrechtlichen Anspruchszeitraum vom 28. bis 31. März 2020 und auf diesen Zeitraum anteilig entfallende höhere Leistungen für vier Tage betreffen. Eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung individueller Rechte, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, ist damit nicht belastbar aufgezeigt.
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c) Auch soweit das Sozialgericht die Gewährung eines Pandemiezuschlags abgelehnt hat, zeigt der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht auf. Insbesondere setzt er sich nicht mit den Erwägungen des Sozialgerichts zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis auseinander.
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3. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe richtet und der Beschwerdeführer eine Verletzung der Rechtsschutzgleichheit rügt, zeigt die Begründung auch insoweit nicht in einer § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise auf, dass Grundrechte verletzt sein könnten.
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Der Beschwerdeführer weist zwar zutreffend darauf hin, dass eine schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfrage nicht im Prozesskostenhilfeverfahren durchentschieden werden darf, denn dies muss in einem Verfahren geschehen, in dem die Rechtsuchenden auch anwaltlich vertreten sind (vgl. BVerfGE 81, 347 357 ff.>; dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. April 2019 - 1 BvR 2111/17 -, Rn. 21 f.). Hier wird eine solche Frage aufgeworfen. Denn im Streit steht die Verfassungsmäßigkeit von Leistungen in Unterkünften nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG. Sie ist in der fachgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum umstritten. Doch hängt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG nicht allein davon ab, dass eine schwierige Rechtsfrage aufgeworfen ist. Voraussetzung ist insbesondere auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Die Verfassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass das Sozialgericht diesen hätte annehmen müssen und der Beschwerdeführer auch im Falle einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis Erfolg haben würde (vgl. BVerfGE 90, 22 25 f.>).
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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