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BVerfG 27.01.2022 - 2 BvR 1214/21
BVerfG 27.01.2022 - 2 BvR 1214/21 - Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Verbots unmenschlicher bzw erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art 4 EUGrdRCh) durch Gestattung der Auslieferung ohne hinreichende Prüfung der Haftbedingungen im Zielstaat
Normen
§ 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, Art 4 EUGrdRCh, § 73 Abs 1 IRG, § 79 Abs 2 S 3 IRG, § 83b IRG
Vorinstanz
vorgehend BVerfG, 20. Dezember 2021, Az: 2 BvR 1214/21, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 13. Juli 2021, Az: 2 BvR 1214/21, Einstweilige Anordnung
vorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 16. August 2021, Az: OLG Ausl (A) 44/2018, Beschluss
vorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 5. Juli 2021, Az: OLG Ausl (A) 44/2018, Beschluss
vorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 16. Juni 2021, Az: OLG Ausl (A) 44/2018, Beschluss
Tenor
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1. Der Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 16. Juni 2021 - OLG Ausl (A) 44/2018 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, soweit die Auslieferung für zulässig erklärt wurde; er wird in diesem Umfang aufgehoben.
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2. Die Sache wird insoweit an das Saarländische Oberlandesgericht zurückverwiesen.
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3. Der Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 5. Juli 2021 - OLG Ausl (A) 44/2018 - wird damit gegenstandslos.
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4. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
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5. Das Saarland hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.
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6. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 15.000 (in Worten: fünfzehntausend) Euro und für das einstweilige Anordnungsverfahren auf 7.500 (in Worten: siebentausendfünfhundert) Euro festgesetzt.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Überstellung des Beschwerdeführers, eines rumänischen Staatsangehörigen, zur Strafvollstreckung nach Rumänien.
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I.
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1. Am 19. Juni 2013 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Amtsgerichts Racari (Rumänien), rechtskräftig durch Strafbescheid des Berufungsgerichts Ploiesti (Rumänien) vom 31. Januar 2014, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Verweigerung einer Blutprobe zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt, die noch vollständig zu verbüßen ist. Am 12. März 2014 erließ das Amtsgericht Racari diesbezüglich einen Europäischen Haftbefehl.
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2. Nach seiner Festnahme am 3. März 2021 erklärte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner richterlichen Anhörung am 4. März 2021, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein und auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes nicht zu verzichten.
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3. Die Generalstaatsanwaltschaft bat die rumänischen Behörden mit Schreiben vom 4. März 2021, mitzuteilen, in welcher Haftanstalt der Beschwerdeführer nach seiner Auslieferung untergebracht werden wird, wie dort die Haftbedingungen im Einzelnen sind und ob in der Haftanstalt Besuche durch diplomatische Vertreter Deutschlands möglich sind. Ferner wurden die rumänischen Behörden gebeten, zuzusichern, dass die räumliche Unterbringung und die sonstige Gestaltung der Haftbedingungen den europäischen Mindeststandards entsprechen und dem Beschwerdeführer keine unmenschlichen oder erniedrigenden Strafen oder Behandlungen drohen.
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4. Mit Beschluss vom 8. März 2021 ordnete das Saarländische Oberlandesgericht die Auslieferungshaft an. Der Auslieferung stünden keine Umstände entgegen, die diese von vornherein unzulässig erscheinen ließen. Soweit Erkenntnisse auf systemische oder allgemeine Mängel der Haftbedingungen hindeuteten, seien die von der Generalstaatsanwaltschaft angeforderten Informationen abzuwarten und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Auslieferung Verstöße gegen Art. 4 GRCh zu befürchten habe.
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5. Die rumänischen Behörden legten mit Schreiben der nationalen Verwaltung der Strafvollzugsanstalten an das Amtsgericht Racari vom 12. März 2021 dar, dass der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung zunächst für 21 Tage in der Haftanstalt Rahova in einem Zimmer mit mindestens 3 m² persönlichem Mindestfreiraum untergebracht werde. Ihm stünden alle Rechte zu, die er "nach dem Vollzugsgesetz" in Anspruch nehmen könne. Die Unterbringung erfolge in getrennten Räumen nach Geschlecht und Alter sowie sonstigen sicherheitstechnischen Vorschriften.
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Nach Ablauf der Quarantänezeit bestimme die nationale Verwaltung der Strafvollzugsanstalten, in welcher Haftanstalt der Beschwerdeführer seine Haftstrafe verbüßen werde. Wegen seines Wohnsitzes werde er diese "höchstwahrscheinlich" zuerst im geschlossenen Vollzug in der Haftanstalt Margineni verbringen. Die Hafträume verfügten über natürliches und künstliches Licht, ausreichende Belüftung, Einrichtungen zur Einnahme von Mahlzeiten und eigene sanitäre Anlagen mit ständigem Zugang zu kaltem Trinkwasser. Es stehe ein Zugang zu Freiganghöfen, zum "Club", zur Kirche und ein Raum zur Ausübung von Rechten (Telefonate, Arztbesuche, Antragstellungen etc.) zur Verfügung. Es folgte eine Aufzählung einiger Merkmale des geschlossenen Vollzugs, unter anderem wären Aktivitäten für mindestens vier Stunden täglich vorgesehen, zudem bestehe jedenfalls für drei Stunden täglich die Möglichkeit zum Spaziergang. Nach Verbüßung eines Fünftels der Strafe werde der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine Änderung der Vollzugsart überprüft, wobei die Entwicklung nicht vorhergesagt werden könne.
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Sofern der Beschwerdeführer anschließend in den halboffenen Vollzug verlegt werde, werde er höchstwahrscheinlich in die Haftanstalt Mioveni verlegt. Jeder Haftraum verfüge neben dem Unterbringungsraum, der mit Betten ausgestattet sei, über einen weiteren Vorratsraum mit Regalen für Lebensmittel sowie ein Badezimmer. Es gebe Fenster in allen Räumen. Hygienemaßnahmen würden regelmäßig durchgeführt. Die Verwaltung jeder Vollzugsanstalt sorge für angemessene Bedingungen betreffend die Speisen. Die Türen der Zimmer stünden den ganzen Tag offen, Zugang zu den Freiganghöfen gebe es nach einem genehmigten Zeitplan. Auf den Fluren gebe es die Möglichkeit zur Telefonie, es könnten täglich zehn Telefonate von insgesamt maximal sechzig Minuten geführt werden. Besuche könnten fünf Mal im Monat für maximal zwei Stunden stattfinden.
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Falls der Beschwerdeführer in den offenen Vollzug komme, werde er höchstwahrscheinlich in die Haftanstalt Gaesti verlegt. Die Hafträume böten ein Bett, Möbel für das Essen und für persönliche Gegenstände. Außerdem gebe es ausreichende Belüftung, Temperaturregelung und Beleuchtung. Fließendes Wasser und Sanitäreinrichtungen stünden stets zur Verfügung. Für Hygienemaßnahmen und die Essensversorgung sowie für Telefonie und Besuche würden die gleichen Bedingungen wie im halboffenen Vollzug gelten. Es gebe die Möglichkeit zu Spaziergängen im Freien. Die Zimmertüren seien außer zum Essen oder bei administrativen Tätigkeiten immer geöffnet, es bestehe uneingeschränkter Zugang zu den Freiganghöfen.
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Im letzten Absatz des Schreibens wurde ausgeführt, dass die nationale Verwaltung der Strafvollzugsanstalten in Umsetzung von Pilotentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die gesamte Dauer des Strafvollzugs einen Mindestraum von 3 m² einschließlich des Bettes und der dazugehörigen Möbel, ohne den Raum für die Sanitäreinheit, zur Verfügung stelle.
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6. Am 24. März 2021 entschied die Generalstaatsanwaltschaft, dass nicht beabsichtigt sei, Bewilligungshindernisse nach § 83b IRG geltend zu machen.
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7. Mit Schriftsatz vom 9. April 2021 machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, Rumänien sei nicht allen Aufforderungen der Generalstaatsanwaltschaft aus dem Schreiben vom 4. März 2021 nachgekommen. Die erbetene Mitteilung zu Besuchen durch diplomatische oder konsularische Vertreter Deutschlands sei nicht erfolgt. Er werde nach den Angaben der rumänischen Behörden auch nur "höchstwahrscheinlich" in den angegebenen Haftanstalten untergebracht. Dies lasse den Schluss zu, dass von systemischen und allgemeinen Mängeln bei den Haftbedingungen auszugehen sei. Die Beschreibungen der Haftbedingungen seien pauschal und allgemein gehalten, es seien keine konkreten Angaben über individuelle Hafträume im geschlossenen Vollzug gemacht worden. Bei der Angabe zur Haftraumfläche werde diese zwar mit 3 m² garantiert, man erfahre aber nicht, ob es sich um die individuelle Fläche handele und ob eine Sanitäreinheit überhaupt zur Verfügung gestellt werde.
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Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte könne ein persönlicher Raum in einer Gemeinschaftszelle von unter 3 m² einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK begründen, wenn nicht besondere Umstände hinzuträten. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Bislang habe sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nicht zu den Mindeststandards bei einer Unterbringung in einer Einzel- oder Doppelzelle geäußert. Es sei auch nicht entschieden, ob ein Zeitraum von 21 Tagen noch eine "kurze Unterschreitung" darstelle. Es bestehe eine starke Vermutung für eine Verletzung von Art. 3 EMRK beziehungsweise Art. 4 GRCh, wenn der zur Verfügung stehende Raum in einer Gemeinschaftszelle unter 3 m² liege. Art. 4 GRCh sei verletzt, weil für die Quarantänezeit in der Haftanstalt Rahova und für den geschlossenen Vollzug in der Haftanstalt Margineni weitere notwendige Informationen fehlten, ohne die eine erforderliche Gesamtwürdigung der Haftbedingungen nicht erfolgen könne. Die rumänischen Behörden hätten für den geschlossenen Vollzug nicht mitgeteilt, dass die Möglichkeit für Besuche und Telefonate bestehe, was ebenfalls keine ausreichende Tatsachengrundlage biete. Eine Prüfung und Unterscheidung sei vorliegend mangels detaillierter Angaben nicht möglich.
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8. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 14. April 2021, die Auslieferung für zulässig zu erklären. Mit Schriftsatz vom 22. April 2021 beantragte der Beschwerdeführer, die Auslieferung für unzulässig zu erklären und den Auslieferungshaftbefehl aufzuheben.
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9. Das Saarländische Oberlandesgericht stellte mit Beschluss vom 23. April 2021 unter Bezugnahme auf höchstrichterliche Rechtsprechung fest, dass die bislang von den rumänischen Behörden erteilten Informationen nicht ausreichend seien und beauftragte die Generalstaatsanwaltschaft mit einer Nachfrage. Diese stellte daraufhin mit Schreiben vom 26. April 2021 dem Amtsgericht Racari zehn konkrete Fragen, die für jede der genannten Haftanstalten zu beantworten seien.
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10. Mit Schreiben vom 5. Mai 2021 des Amtsgerichts Racari ergänzten die rumänischen Behörden durch Vorlage eines Schreibens der nationalen Verwaltung der Strafvollzugsanstalten an das Amtsgericht Racari die Angaben zu den Haftbedingungen dahingehend, dass der Beschwerdeführer wahrscheinlich in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werde und ein Raum mit einer Mindestgröße von 3 m² einschließlich des Bettes und der dazugehörigen Möbel für die gesamte Dauer des Strafvollzugs garantiert werde, "aber ohne den Raum für das Badezimmer". Die Bewegungsfreiheit in den Zellen sei gewährleistet, das Badezimmer mit Waschbecken, Toiletten, Urinalen, Ablagen, Spiegeln und Duschkabinen ausgestattet. Die Räume böten ausreichende Belüftung und natürliches Licht sowie Heizung, sofern klimatisch nötig. Ohne Arbeit oder andere Aktivitäten bestehe im geschlossenen Vollzug für mindestens drei Stunden täglich die Möglichkeit zu Spaziergängen. Im halboffenen Vollzug seien die Zimmertüren den ganzen Tag offen und es bestehe Zugang zum Freiganghof nach einem genehmigten Zeitplan. Im offenen Vollzug seien die Zimmertüren immer geöffnet, außer für Mahlzeiten und administrative Tätigkeiten. Es bestehe uneingeschränkter Zugang zu den Freiganghöfen. Im offenen Vollzug könnten monatlich sechs Besuche, im halboffenen Vollzug fünf Besuche und im geschlossenen Vollzug ebenfalls fünf Besuche empfangen werden. Im offenen, halboffenen und geschlossenen Vollzug seien zehn Telefonate mit einer Gesamtdauer von maximal 50 Minuten möglich. Zudem bestehe uneingeschränkter Zugang zu medizinischer Versorgung.
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11. Das Saarländische Oberlandesgericht verfügte am 20. Mai 2021, dass die Antwort der rumänischen Behörden vom 5. Mai 2021 nicht ausreichend sei. Das Gericht habe für jede der vier genannten Haftanstalten gesondert wissen wollen, ob der Beschwerdeführer in einer Einzel- oder einer Gemeinschaftszelle untergebracht werde, für den Fall der Gemeinschaftsunterbringung mit wie vielen Personen der Haftraum maximal belegt sein werde, wie viele Quadratmeter Bodenfläche (ohne Sanitärvorrichtungen) der Haftraum insgesamt aufweisen werde und wie viele Quadratmeter Bodenfläche dem Beschwerdeführer persönlich zur Verfügung stehen würden. Anhand der nur pauschalen Angaben sei dem Gericht die ihm nach höchstrichterlicher Rechtsprechung obliegende Gesamtwürdigung der Haftbedingungen in den genannten Haftanstalten nicht möglich. Die nur pauschale Zusicherung einer Mindesthaftraumgröße von 3 m² ersetze die Beantwortung der Fragen und die konkret erbetenen Informationen nicht. Die rumänischen Behörden sollten zudem auf Einwand des Beschwerdeführers hin gefragt werden, ob die nationale Verwaltung der Strafvollzugsanstalten Bukarest zur Abgabe der erteilten Zusicherungen in völkerrechtlich verbindlicher Weise berechtigt sei.
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12. Die rumänischen Behörden ergänzten mit Schreiben vom 2. Juni 2021 wiederum des Amtsgerichts Racari durch Vorlage eines an das Amtsgericht gerichteten Schreibens der nationalen Verwaltung der Strafvollzugsanstalten, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich zusammen mit anderen Personen untergebracht werde. Die meisten Hafträume in Rumänien seien Gemeinschaftsunterkünfte, deren Unterbringungskapazität variiere. In Rahova sei die maximale Kapazität eines Haftraums von 24,59 m² für acht Personen vorgesehen. In Margineni sei eine Fläche von 59 m² für 19 Personen, in Mioveni eine Fläche von 58,25 m² für 19 Personen und in Gaesti eine Fläche von 46,87 m² für 15 Personen vorgesehen, jeweils "bezogen auf einen individuellen Mindestraum von 3 m²". Die nationale Verwaltung der Strafvollzugsanstalten garantiere die Bereitstellung eines individuellen Mindestraums von 3 m² für die gesamte Dauer der Strafvollstreckung in allen genannten Strafvollzugsanstalten, einschließlich Bett und dazugehörigem Mobiliar, jedoch ohne den Raum für die Sanitäranlagen.
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13. Mit Schriftsatz vom 11. Juni 2021 brachte der Beschwerdeführer vor, dass es nach wie vor keine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung gebe. Die Mitteilung stamme erneut lediglich kommentarlos von der nationalen Verwaltung der Strafvollzugsanstalten gegenüber dem Amtsgericht Racari. Da der individuelle Haftraum jeweils nur knapp oberhalb der kritischen Marke liege, erweckten die rumänischen Behörden den Eindruck, als ob man mit den Angaben "gerade noch so" die Mindestfläche habe erreichen wollen. Zudem fange mit der Flächenangabe der Prüfauftrag erst an, es sei eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen. Eine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung sei demnach wichtig, zudem müsse darüber hinaus auch eine eigene Gefahrenprognose angestellt werden, um so die Belastbarkeit der Zusicherung einschätzen zu können.
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14. Mit angegriffenem Beschluss vom 16. Juni 2021 erklärte das Saarländische Oberlandesgericht die Auslieferung für zulässig. Der Europäische Haftbefehl erfülle alle an ein Auslieferungsersuchen zu stellenden formalen Anforderungen und Auslieferungshindernisse seien nicht vorhanden.
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Auch angesichts der vorliegenden Erkenntnisse über systemische oder allgemeine Mängel der Haftbedingungen in Rumänien sei die Auslieferung nicht nach § 73 Satz 2 IRG oder der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRCh) unzulässig. Das Gericht sei verpflichtet, genau zu prüfen, ob es unter den konkreten Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gebe, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Bedingungen, unter denen er inhaftiert sein werde, einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh ausgesetzt sein werde. Dies erfordere eine aktuelle und eingehende Prüfung der Situation, wie sie sich zum Entscheidungszeitpunkt darstelle, es sei erforderlichenfalls um unverzügliche Übermittlung von Informationen zu den Bedingungen zu bitten. Die nach diesen Maßstäben vorzunehmende Gesamtwürdigung ergebe, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der von den rumänischen Behörden mitgeteilten Informationen einer solchen Gefahr in den dortigen Haftanstalten nicht ausgesetzt sein werde.
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Das Gericht habe nach den Angaben der rumänischen Behörden folgende individuellen Haftraumgrößen errechnet: Rahova: 3,07 m², Margineni: 3,1 m², Mioveni: 3,06 m², Gaesti: 3,12 m². Die nationale Verwaltung der Strafvollzugsanstalten garantiere die Bereitstellung eines individuellen Mindestraums von 3 m² einschließlich Bett und Mobiliar, jedoch ohne den Raum für die Sanitäranlagen, für die gesamte Dauer der Strafvollstreckung in allen genannten Strafvollzugsanstalten. Der Beschwerdeführer werde in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sein, in der ihm jeweils knapp über 3 m² persönlicher Raum zur Verfügung stehen werde. Die im Schreiben vom 2. Juni 2021 von den rumänischen Behörden mitgeteilten Informationen seien hinreichend konkret, es streite noch keine starke Vermutung für einen Verstoß gegen Art. 4 GRCh beziehungsweise Art. 3 EMRK. Es träten keine weiteren, defizitären Haftbedingungen hinzu. Die beengten Verhältnisse in den Hafträumen würden "jedenfalls teilweise" kompensiert, so seien im geschlossenen Vollzug mehrstündige Aktivitäten (mindestens drei Stunden Spaziergänge oder andere Beschäftigungen) möglich. Im halboffenen und offenen Vollzug seien die Zimmertüren ganztägig geöffnet, es bestehe die Möglichkeit des Zugangs zu den Freiganghöfen. Auch die Möglichkeit des Kontakts in Form von Telefonaten und Besuchen sei gegeben. Die Räume seien belichtet, belüftet und heizbar. Es seien separate Sanitärräume und ausreichend gute hygienische und medizinische Bedingungen vorhanden. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung sei nicht von einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung auszugehen.
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Es könne nicht angenommen werden, dass es sich bei den Erklärungen der nationalen Verwaltung der Strafvollzugsanstalten um völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen handele. Eine solche sei jedoch im Auslieferungsverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union grundsätzlich entbehrlich. Ausreichend seien insoweit zusätzliche Informationen im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Dies gelte - wie vorliegend - solange, wie keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die vom ersuchenden Staat mitgeteilten Informationen nicht der Wahrheit entsprächen.
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Die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft, keine Bewilligungshindernisse nach § 79 Abs. 2 Satz 3 IRG geltend zu machen, sei nicht zu beanstanden.
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15. Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2021 erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge und machte geltend, dass es nach wie vor keine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung der rumänischen Behörden gebe. Zudem sei in der gerichtlichen Verfügung vom 20. Mai 2021 um Klarstellung gebeten worden, ob die nationale Verwaltung der Strafvollzugsanstalten zur Abgabe der erteilten Zusicherungen in völkerrechtlich verbindlicher Weise berechtigt sei. Hierauf gehe der Beschluss nicht ein, sondern führe aus, dass verbindliche Zusicherungen grundsätzlich entbehrlich seien. Mit dieser Auffassung setze sich das Gericht in Widerspruch zu seiner eigenen Verfügung.
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Eine rechtsverbindliche Zusicherung sei grundsätzlich geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit einer Überstellung auszuräumen, wenn keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Haftbedingungen einer bestimmten Haftanstalt gegen Art. 4 GRCh verstießen. Tatsächlich gebe es keine Mitteilung oder weitergehende Informationen zu den Haftbedingungen oder eine Zusicherung unmittelbar gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft oder dem Saarländischen Oberlandesgericht. Die nationale Verwaltung der Strafvollzugsanstalten habe ihre "Informationen, Erklärungen bzw. Zusicherungen" stattdessen nur gegenüber dem Amtsgericht Racari in Rumänien abgegeben. Dieses habe sich die Inhalte nicht ausdrücklich zu eigen gemacht, es fehle am Rechtsbindungswillen auf rumänischer Seite. Bedenkenloses Vertrauen sei angesichts der kritischen höchstrichterlichen Entscheidungen zu den rumänischen Haftbedingungen vorliegend nicht angebracht. Das Saarländische Oberlandesgericht erachte zusätzliche Informationen unter Bezugnahme auf veraltete Rechtsprechung zu Unrecht für ausreichend.
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Gleiches gelte für die notwendigen Besuchsrechte für diplomatische Vertreter. Das Gericht habe sich auch nicht mit den weiteren problematischen Haftbedingungen auseinandergesetzt, wie etwa den Sanitäreinrichtungen in den Gemeinschaftszellen. Bezüglich der Haftanstalten in Rahova und Margineni fehle es an Angaben zu Telefonaten und Besuchen. Die Angaben "ausreichende Belüftung" beziehungsweise "natürliche Beleuchtung" ließen keine tragfähige Gefahrenprognose zu.
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Mangels abgegebener völkerrechtlicher Zusicherungen habe das Saarländische Oberlandesgericht auch nicht deren Belastbarkeit einschätzen können. Es seien nur Informationen von der rumänischen Seite angefordert worden, eine darüber hinausgehende Aufklärung habe nicht stattgefunden.
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Die in Rumänien verhängte Freiheitsstrafe sei zudem unerträglich hoch und stelle daher ein Auslieferungshindernis nach § 73 IRG dar.
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16. Mit angegriffenem Beschluss vom 5. Juli 2021 verwarf das Saarländische Oberlandesgericht die Anhörungsrüge. Das Gericht habe in der angegriffenen Entscheidung vom 16. Juni 2021 weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Beschwerdeführer nicht gehört worden wäre, noch sei zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen oder sonst sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.
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Das Gericht habe sich nicht in Widerspruch zur Verfügung vom 20. Mai 2021 gesetzt. Zwar sei richtig, dass die insoweit gestellte Nachfrage seitens der rumänischen Behörden unbeantwortet geblieben sei, jedoch habe das Gericht ausgeführt, aus welchen Gründen es eine explizite, völkerrechtlich verbindliche Zusicherung im Auslieferungsverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht für erforderlich halte, sondern vielmehr zusätzliche, im vorliegenden Fall erteilte Informationen als ausreichend erachte. Der in Bezug genommene Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 2021 - 2 BvR 156/21 - rechtfertige schon deshalb keine andere Beurteilung, weil die rumänischen Behörden im vorliegenden Fall die verlangten zusätzlichen, hinreichend konkreten Informationen zu den Haftbedingungen in den einzelnen, konkret bezeichneten Haftanstalten, in denen der Beschwerdeführer nach seiner Auslieferung nach Rumänien wahrscheinlich inhaftiert werde, erteilt hätten, sodass es hier gerade nicht um eine "unabhängig von den Haftanstalten" erteilte Zusicherung gehe. Aus denselben Gründen habe sich das Gericht auch nicht in Widerspruch zu weiterer höchstrichterlicher Rechtsprechung gesetzt.
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Soweit der Beschwerdeführer eine fehlende Auseinandersetzung mit den "weiteren problematischen Haftbedingungen" und den "Sanitäreinrichtungen in den Gemeinschaftszellen" beanstande, habe es sich hierbei nicht um eine konkrete Beschreibung der Haftbedingungen gehandelt, sondern nur um eine Erwiderung auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in deren Antrag vom 12. Mai 2021 zu den tatsächlichen Möglichkeiten der Wahrung der Intimsphäre, die sich das Saarländische Oberlandesgericht nicht zu eigen mache. Vielmehr gehe es nach den von den rumänischen Behörden mitgeteilten Informationen davon aus, dass die Hafträume über separate Sanitärräume verfügten. Weiterer Klärungsbedarf werde nicht gesehen, zudem könne hierin jedenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen.
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Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, die Strafe sei unerträglich hoch, sei dies ein Vorwurf dahingehend, dass das Oberlandesgericht falsch entschieden habe. Dieses Vorbringen sei neu und nicht mit der Anhörungsrüge geltend zu machen.
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17. Mit Schriftsatz vom 13. August 2021 beantragte der Beschwerdeführer, den Auslieferungshaftbefehl aufzuheben, hilfsweise ihn außer Vollzug zu setzen, und nahm Bezug auf sein bisheriges Vorbringen und seinen Verfassungsbeschwerdeschriftsatz. In einem gleichgelagerten Fall sei dem Saarländischen Oberlandesgericht seitens eines rumänischen Amtsgerichts mitgeteilt worden, dass die "nationale Verwaltung" in völkerrechtlicher Hinsicht keine Zusicherungen hinsichtlich der Haftbedingungen machen dürfe. Aus dem Verfahren sei auch bekannt, dass es in der Haftanstalt Rahova noch kleinere Gemeinschaftshafträume ("Raumtyp 1" mit 19,59 m²) gebe. An der Belastbarkeit der Angaben der rumänischen Behörden sei vor diesem Hintergrund zu zweifeln. Das Beschleunigungsgebot sei ebenfalls verletzt. Er sei bis zum 10. August 2021 nicht wieder nach Saarbrücken zurückgebracht worden, weshalb kein Familienbesuch möglich gewesen sei.
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18. Mit angegriffenem Beschluss vom 16. August 2021 erhielt das Saarländische Oberlandesgericht den Auslieferungshaftbefehl vom 8. März 2021 aufrecht und setzte ihn gegen Auflagen außer Kraft.
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Das Ergebnis der verfassungsgerichtlichen Prüfung sei offen. Hinsichtlich der vom Oberlandesgericht bereits angeforderten, aber ausgebliebenen Zusicherungen und Mitteilungen insbesondere in Bezug auf die in der Haftanstalt Rahova vorgesehene Quarantänezeit könnten noch weitere Informationen von den rumänischen Behörden notwendig sein, damit die erforderliche Gesamtwürdigung der Haftbedingungen auch für diesen Zeitraum auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage erfolgen könne.
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Das Gericht gehe davon aus, dass die Einholung der erforderlichen Informationen bald veranlasst werde und diese zeitnah erteilt würden. Wann dies der Fall sein werde und zu welchem Ergebnis die dann erst mögliche verfassungsgerichtliche Prüfung gelangen werde, sei derzeit aber nicht absehbar. Mit Blick auf das bisherige Ausbleiben der bereits erbetenen Auskünfte der rumänischen Behörden sei mit einem zeitnahen Abschluss des Verfahrens nicht zu rechnen. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebiete die Aussetzung des Vollzugs des Auslieferungshaftbefehls gegen geeignete Anweisungen.
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II.
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1. Mit am 9. Juli 2021 fristgemäß eingegangener Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 4 und Art. 49 Abs. 3 GRCh sowie Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 3 EMRK.
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Nach europarechtlicher Rechtsprechung werde bei einem persönlichen Raum in einer Gemeinschaftszelle von unter 3 m² ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh angenommen, wenn nicht kumulativ besondere Umstände hinzuträten. Hier könne der Beschwerdeführer für mehrere Jahre im geschlossenen Vollzug untergebracht sein. Eine dauerhafte Haftraumgröße von unter 4 m² verletze Art. 1 Abs. 1 GG. Das Oberlandesgericht wäre nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet gewesen, das Verfahren dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen. Dieser habe sich noch nicht zu den Mindeststandards bei einer Unterbringung in einer Einzelzelle oder Haftzelle für zwei Personen geäußert. Ferner habe das Gericht nicht berücksichtigt, dass bei der Quarantänezeit in Rahova die Bewegungsfreiheit durch einen fast durchgehenden Einschluss erheblich beschränkt sei. Die rumänischen Behörden hätten weder Informationen noch Zusicherungen dahingehend getätigt, was unter "normaler Bewegungsfreiheit", "ausreichender Belüftung" oder "ausreichender Beleuchtung" zu verstehen sei. Der Notwendigkeit von völkerrechtsverbindlichen Zusicherungen zu Besuchsrechten von Angehörigen, Telefonaten und Besuchen durch diplomatische Vertreter in den Haftanstalten Rahova beziehungsweise Margineni seien die rumänischen Behörden nicht nachgekommen. Der verfassungsrechtlich geforderten Gesamtabwägung auf der zweiten Prüfungsstufe sei das Oberlandesgericht nicht gerecht geworden, es fehle auch an einer eigenen Gefahrenprognose. Zudem habe es die Informationen von rumänischer Seite nicht auf ihre Belastbarkeit hin überprüft. Hierzu habe aber Anlass bestanden, da es erst nach mehrfachem Nachfassen zur Übermittlung von Informationen bezüglich der Haftraumgrößen gekommen sei, die hinsichtlich der angegebenen Belegungszahl nur im Dezimalbereich über der entscheidenden Größe von 3 m² lägen. Es sei zu befürchten, dass die Zahlen "passend gemacht" worden wären.
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In Bezug auf die Haftanstalt Rahova hätte das Gericht besonders skeptisch sein müssen, nachdem ihm aus einem anderen Auslieferungsverfahren bekannt sei, dass es dort auch eine kleinere Haftraumgröße von 19,58 m² ("Raumtyp 1") gebe. Wie in dem Fall, den das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Januar 2021 - 2 BvR 1285/20 - entschieden habe, sei auch hier versäumt worden, für die Quarantänezeit sowie für das geschlossene Vollzugsregime weitere Informationen anzufordern und zu erhalten, damit die erforderliche Gesamtwürdigung auch für diese Zeiträume hätte erfolgen können.
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Soweit das Gericht vertrete, völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen rumänischer Behörden seien entbehrlich, rücke es von ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung ab. Mangels Besuchsmöglichkeit für diplomatische oder konsularische Vertreter könne auch nichts überprüft werden.
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Der vorliegende Fall sei vergleichbar mit der Entscheidung der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18 u.a. -. Die Generalstaatsanwaltschaft habe im Schreiben vom 26. April 2021 ausdrücklich von "erteilten Zusicherungen" gesprochen, die "noch der Ergänzung" bedürften.
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Schließlich verstoße die Auslieferung zur Vollstreckung der unerträglich hohen rumänischen Haftstrafe gegen Art. 49 Abs. 3 GRCh beziehungsweise den Grundsatz verhältnismäßigen Strafens, der seine Ausprägung im deutschen Recht in § 73 Abs. 1 IRG erfahren habe.
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2. Mit Beschluss vom 13. Juli 2021 hat die 1. Kammer des Zweiten Senats zur Verfahrenssicherung eine einstweilige Anordnung erlassen und die Überstellung des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen untersagt.
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3. Mit am 10. September 2021 eingegangenem Schreiben hat die Generalstaatsanwaltschaft weitere Unterlagen mit Informationen der rumänischen Behörden, die sie zwischenzeitlich eingeholt hatte, übersandt.
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4. Mit am 14. September 2021 eingegangenem Schreiben hat der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde auf den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 16. August 2021 erweitert.
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Das Gericht habe trotz der vom Bundesverfassungsgericht erlassenen einstweiligen Anordnung die Gründe für den Erlass des Auslieferungshaftbefehls als fortbestehend erachtet. Es setze sich erkennbar nicht mit den Ausführungen des Schriftsatzes vom 13. August 2021 auseinander und führe den Verstoß gegen Art. 4 GRCh fort. Es sei widersprüchlich, dass das Oberlandesgericht einerseits ausführe, dass Informationen seitens der rumänischen Behörden zeitnah erteilt würden, mit einem zeitnahen Abschluss des Verfahrens aber nicht zu rechnen sei. Eine Gefahrenprognose sei dem Beschluss weiterhin nicht zu entnehmen.
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5. Durch Beschluss vom 20. Dezember 2021 hat die 1. Kammer des Zweiten Senats die einstweilige Anordnung vom 13. Juli 2021 wiederholt.
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6. Das Ministerium der Justiz des Saarlandes hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
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7. Die Akten des fachgerichtlichen Verfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
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III.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, soweit dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 4 GRCh angezeigt ist (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die insoweit für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Demnach ist die zulässige Verfassungsbeschwerde insoweit offensichtlich begründet (vgl. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie setzt sich weder mit dem angegriffenen Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts betreffend die Auslieferungshaft vom 16. August 2021 noch hinsichtlich der Rügen der Vollstreckung einer unerträglich hohen Strafe, einer nicht effektiven Rechtsverteidigung oder der Nichtbeachtung von Schriftsätzen des Beschwerdeführers mit den verfassungsrechtlichen Maßstäben in dem gebotenen Umfang auseinander. Von einer weiteren Begründung wird diesbezüglich gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Hinsichtlich der angegriffenen Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Überstellung vom 16. Juni 2021 ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet. Sie verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 4 GRCh.
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1. a) Aus Art. 4 GRCh folgt für ein mit einem Überstellungsersuchen befasstes Gericht die Pflicht, in zwei Prüfungsschritten von Amts wegen aufzuklären, ob die konkrete Gefahr besteht, dass die zu überstellende Person nach der Übergabe einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 42 ff.).
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b) Hat das Gericht im ersten Prüfungsschritt systemische oder allgemeine Mängel der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat festgestellt, so ist es im zweiten, auf die Situation des Betroffenen bezogenen Prüfungsschritt verpflichtet, genau zu prüfen, ob es unter den konkreten Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die gesuchte Person im Anschluss an ihre Überstellung an den Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund der Bedingungen, unter denen sie inhaftiert sein wird, dort einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt sein wird. Dies erfordert eine aktuelle und eingehende Prüfung der Situation, wie sie sich zum Entscheidungszeitpunkt darstellt. Da das Verbot einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung absoluten Charakter hat, darf die vom Gericht vorzunehmende Prüfung der Haftbedingungen nicht auf offensichtliche Unzulänglichkeiten beschränkt werden, sondern muss auf einer Gesamtwürdigung der maßgeblichen materiellen Haftbedingungen beruhen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 46 m.w.N.).
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aa) Bei der von dem mitgliedstaatlichen Gericht vorzunehmenden Gesamtwürdigung der Haftbedingungen ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bei Gemeinschaftszellen hinsichtlich des einem Inhaftierten zur Verfügung stehenden Raums zu unterscheiden, ob dieser unter 3 m², zwischen 3 m² und 4 m² oder über 4 m² liegt. Bei der Berechnung der verfügbaren Fläche in einer Gemeinschaftszelle ist die Fläche der Sanitärvorrichtungen nicht einzuschließen, wohl aber die durch Möbel eingenommene Fläche, wobei es den Gefangenen möglich bleiben muss, sich in der Zelle normal zu bewegen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 48 m.w.N.).
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bb) In Anbetracht der Bedeutung des Raumfaktors bei der Gesamtbeurteilung der Haftbedingungen begründet nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte der Umstand, dass der einem Inhaftierten zur Verfügung stehende Raum in einer Gemeinschaftszelle unter 3 m² liegt, eine starke Vermutung für einen Verstoß gegen Art. 4 GRCh beziehungsweise Art. 3 EMRK. Diese starke Vermutung kann normalerweise nur widerlegt werden, wenn es sich kumulativ erstens um eine kurze, gelegentliche und unerhebliche Reduzierung des persönlichen Raums gegenüber dem geforderten Minimum von 3 m² handelt, diese Reduzierung zweitens mit genügend Bewegungsfreiheit und ausreichenden Aktivitäten außerhalb der Zelle einhergeht sowie drittens die Haftanstalt allgemein angemessene Haftbedingungen bietet und die betroffene Person keinen anderen Bedingungen ausgesetzt ist, die als die Haftbedingungen erschwerende Umstände anzusehen sind. Verfügt ein Gefangener in einer Gemeinschaftszelle über einen persönlichen Raum, der zwischen 3 m² und 4 m² beträgt, kann ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh beziehungsweise Art. 3 EMRK vorliegen, wenn zu dem Raummangel weitere defizitäre Haftbedingungen hinzutreten, wie etwa fehlender Zugang zum Freistundenhof beziehungsweise zu Frischluft und Tageslicht, schlechte Belüftung, eine zu niedrige oder zu hohe Raumtemperatur, fehlende Intimsphäre in den Toiletten oder schlechte Sanitär- und Hygienebedingungen. Bei mehr als 4 m² persönlichem Raum in einer Gemeinschaftszelle bleiben die weiteren Aspekte der Haftbedingungen für die erforderliche Gesamtbeurteilung relevant (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 49 ff. m.w.N.).
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c) Mit dem zweistufigen Prüfprogramm sind Aufklärungspflichten des mit einem Überstellungsersuchen befassten Gerichts verbunden. Aus Art. 4 GRCh folgt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Pflicht, im Einzelfall zu prüfen und durch zusätzliche Informationen aufzuklären, ob das Grundrecht des zu Überstellenden aus Art. 4 GRCh gewahrt ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 52).
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aa) Zunächst muss sich das Gericht auf objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben über die Haftbedingungen in den Haftanstalten des Ausstellungsmitgliedstaats stützen, die das Vorliegen systemischer oder allgemeiner, bestimmte Personengruppen oder bestimmte Haftanstalten betreffende Mängel belegen können (vgl. EuGH, Urteile vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft <Haftbedingungen in Ungarn>, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 60; und vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 52). Für die gründlich vorzunehmende Prüfung, ob es unter den konkreten Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die zu überstellende Person im Anschluss an ihre Überstellung aufgrund der Haftbedingungen einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt sein wird, muss das Gericht innerhalb der nach Art. 17 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl (im Folgenden: RbEuHb) zu beachtenden Fristen den Ausstellungsmitgliedstaat um die unverzügliche Übermittlung aller notwendigen zusätzlichen Informationen in Bezug auf die Bedingungen bitten, unter denen die betreffende Person in diesem Mitgliedstaat inhaftiert werden soll. Der Ausstellungsmitgliedstaat ist verpflichtet, die ersuchten Informationen innerhalb der ihm vom ersuchten Mitgliedstaat gesetzten Frist zu übermitteln (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft <Haftbedingungen in Ungarn>, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 64; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 53).
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bb) Diese einzuholenden zusätzlichen Informationen sind Voraussetzung dafür, dass die Prüfung einer bestehenden Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung einer Person auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruht. Das mit einem Übermittlungsersuchen befasste Gericht muss deshalb die Entscheidung über die Zulässigkeit der Überstellung so lange aufschieben, bis es die zusätzlichen Informationen erhalten hat, die es ihm gestatten, das Vorliegen einer solchen Gefahr auszuschließen. Kann das Vorliegen einer solchen Gefahr nicht innerhalb einer angemessenen Frist ausgeschlossen werden, muss das Gericht darüber entscheiden, ob das Überstellungsverfahren zu beenden ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 54 m.w.N.).
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cc) Art. 15 Abs. 2 RbEuHb verpflichtet das mit einem Überstellungsersuchen befasste Gericht zur Einholung zusätzlicher, für die Übergabeentscheidung notwendiger Informationen. Als Ausnahmebestimmung kann diese Regelung nicht dazu herangezogen werden, die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats systematisch um allgemeine Auskünfte zu den Haftbedingungen in den dortigen Haftanstalten zu ersuchen. Die gerichtliche Aufklärungspflicht bezieht sich nicht auf die allgemeinen Haftbedingungen in sämtlichen Haftanstalten. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens und der für den europäischen Rechtshilfeverkehr vorgesehenen Fristen beschränkt sich diese vielmehr auf die Prüfung derjenigen Haftanstalten, in denen die gesuchte Person nach den vorliegenden Informationen wahrscheinlich, sei es auch nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken, konkret inhaftiert werden soll (vgl. EuGH, Urteile vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft <Haftbedingungen in Ungarn>, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 84 bis 89 und Rn. 117; und vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 64 bis 66; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 55).
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d) Hat die ausstellende Justizbehörde - nachdem erforderlichenfalls eine der zentralen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats im Sinne von Art. 7 RbEuHb um Unterstützung ersucht wurde - die Zusicherung abgegeben, dass die betroffene Person unabhängig von der Haftanstalt, in der sie im Ausstellungsmitgliedstaat inhaftiert wird, keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfahren werde, muss sich das mit einem Überstellungsersuchen befasste Gericht auf eine solche konkrete Zusicherung zumindest dann verlassen, wenn keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Haftbedingungen in einer bestimmten Haftanstalt gegen Art. 4 GRCh verstoßen (vgl. EuGH, Urteile vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft <Haftbedingungen in Ungarn>, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 112; und vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 68). Auch eine Zusicherung des Ausstellungsmitgliedstaats entbindet das mit einem Überstellungsersuchen befasste Gericht aber nicht von der Pflicht, zunächst eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, um so die Belastbarkeit einer Zusicherung einschätzen zu können. Allerdings darf das Gericht nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auf der Grundlage konkreter Anhaltspunkte feststellen, dass für die betroffene Person trotz der Zusicherung eine echte Gefahr besteht, aufgrund der Bedingungen ihrer Inhaftierung im Ausstellungsmitgliedstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh unterworfen zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 56 m.w.N.).
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2. Nach diesen Maßstäben hält die angegriffene Entscheidung einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand. Das Saarländische Oberlandesgericht ist seiner Verpflichtung nach Art. 4 GRCh, auf der zweiten Prüfungsstufe im konkreten Fall zu prüfen und durch zusätzliche Informationen aufzuklären, ob der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung in einer rumänischen Haftanstalt einer Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein wird, nicht hinreichend nachgekommen.
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a) Die rumänischen Behörden haben mit Schreiben vom 12. März 2021, 5. Mai 2021 und 2. Juni 2021 Informationen zu den Haftbedingungen erteilt, die den Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung erwarten sollen. Ihm wurde unabhängig von einer konkreten Haftanstalt ein persönlicher Raum von mindestens 3 m² zugesichert. Das Oberlandesgericht hat in der angegriffenen Entscheidung vom 16. Juni 2021 nicht berücksichtigt, dass ihm eigenständige Prüfungspflichten auch hinsichtlich der erteilten Informationen oblagen.
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So kann ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh auch dann vorliegen, wenn ein Gefangener in einer Gemeinschaftszelle zwar über einen persönlichen Raum, der zwischen 3 m² und 4 m² liegt, verfügt, zu diesem Raum aber weitere defizitäre Haftbedingungen hinzutreten (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 50 m.w.N.). Den Schreiben lässt sich insbesondere für die vorgesehene Quarantänezeit von 21 Tagen in der Haftanstalt Rahova keine nähere Beschreibung der dortigen Haftbedingungen entnehmen. Die Prüfung ist jedoch für alle Haftanstalten durchzuführen, in denen die gesuchte Person nach den vorliegenden Informationen wahrscheinlich konkret inhaftiert werden soll, sei es auch nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken (vgl. EuGH, Urteile vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft <Haftbedingungen in Ungarn>, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 84 bis 89 und 96 ff. für einen Zeitraum von drei Wochen sowie Rn. 117; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 64 bis 66; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 55). Ob sich der Beschwerdeführer beispielsweise während der dreiwöchigen Quarantänezeit, die nach diesen Maßstäben nicht als kurzer Zeitraum angesehen werden kann, auf alle mitgeteilten Konditionen des geschlossenen Vollzugs in gleichem Maße wird berufen können, wie sie für die für den geschlossenen Vollzug vorgesehene Haftanstalt Margineni mitgeteilt wurden, bleibt unklar und hätte folglich vom Oberlandesgericht weiter aufgeklärt werden müssen. Eine für eine umfassende Gesamtwürdigung genügende Tatsachengrundlage ist damit nicht gegeben (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Januar 2021 - 2 BvR 1285/20 -, Rn. 39).
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b) Zudem erschließt sich nicht ohne Weiteres, weshalb das Oberlandesgericht, das von systemischen oder allgemeinen Mängeln der Haftbedingungen in Rumänien ausgeht, die "beengten Verhältnisse in den Hafträumen" "jedenfalls teilweise" durch mehrstündige Aktivitäten außerhalb der Haftzelle kompensiert sieht. Für die Haftanstalt Rahova, für die die Aufschlusszeiten nicht mitgeteilt wurden, bleibt schon eine solche teilweise Kompensation - wie soeben aufgezeigt - offen. Sofern das Oberlandesgericht in Bezug auf die anderen mitgeteilten Haftanstalten von einer Kompensation durch Besuche und Telefonate sowie die Beschaffenheit der Hafträume und von ausreichenden hygienischen Bedingungen ausgeht, fehlt es diesbezüglich an einer eigenen Gefahrenprognose, um so die Belastbarkeit dieser Angaben einschätzen zu können. Eine ausreichende Tatsachengrundlage ist auch insoweit nicht gegeben.
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3. Da die Verfassungsbeschwerde bereits wegen der Verletzung von Art. 4 GRCh Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung, ob der angegriffene Beschluss weitere Unionsgrundrechte des Beschwerdeführers verletzt.
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IV.
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Der Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 16. Juni 2021 - OLG Ausl (A) 44/2018 - wird, soweit er die Zulässigkeit der Auslieferung betrifft, aufgehoben; die Sache wird an das Saarländische Oberlandesgericht zurückverwiesen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
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Mit der Aufhebung der Zulässigkeitsentscheidung vom 16. Juni 2021 wird der Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 5. Juli 2021 über die Anhörungsrüge gegenstandslos.
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V.
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Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Der Beschwerdeführer hat sein wesentliches Rechtsschutzziel erreicht, weshalb die Auslagen dem Saarland in vollem Umfang aufzuerlegen waren (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. November 2016 - 2 BvR 1519/14 -, Rn. 38 m.w.N.).
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Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit stützt sich auf § 37 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1 RVG in Verbindung mit den Grundsätzen über die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 366 ff.>).
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