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BVerfG 21.12.2020 - 2 BvR 968/20
BVerfG 21.12.2020 - 2 BvR 968/20 - Nichtannahme einer mangels Fristwahrung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Ablehnung eines nicht hinreichend begründeten Wiedereinsetzungsantrags - Substantiierungsanforderungen umfassen Darlegungen zur Fristwahrung, mithin zum Zeitpunkt der Zustellung der angegriffenen Entscheidung
Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 S 3 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend LG Frankfurt, 29. Oktober 2019, Az: 2-01 S 73/19, Beschluss
Tenor
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1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
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2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist verfristet (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Der Beschwerdeführer teilt nicht mit, wann ihm die angegriffene Entscheidung zugestellt wurde - womit er der ihn nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 92 BVerfGG treffenden Substantiierungslast nicht genügt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juli 1999 - 2 BvR 1177/99 -, Rn. 5; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. September 2008 - 2 BvR 1682/08 -, Rn. 1) -, räumt aber selbst ein, dass seine am 6. April 2020 beim Bundesverfassungsgericht eingegangene Verfassungsbeschwerde die Monatsfrist nicht wahrt.
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2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg (§ 93 Abs. 2 BVerfGG). Der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers - dessen Verhalten sich der Beschwerdeführer zurechnen lassen muss (§ 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG) - hat nicht hinreichend dargetan, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG einzuhalten. Zulasten des Beschwerdeführers wirkt sich insbesondere aus, dass der Beginn der Monatsfrist unklar ist, weil der Zeitpunkt der Zustellung der angegriffenen Entscheidung nicht mitgeteilt wurde. Auch das vorgelegte ärztliche Attest ist daher unbehelflich, da nicht festgestellt werden kann, dass es den für die Monatsfrist maßgeblichen Zeitraum betrifft und zudem zu unbestimmt ist.
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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