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BVerfG 15.12.2020 - 1 BvR 1395/19
BVerfG 15.12.2020 - 1 BvR 1395/19 - Nichtannahmebeschluss: Landkreis kann als Träger eines Jugendamtes im Verfassungsbeschwerdeverfahren keine Rechte aus Art 6 Abs 2 S 2 GG geltend machen - Prozessstandschaft zur Geltendmachung des Anspruchs eines Kindes auf Schutz durch den Staat unzulässig - mangelnde Grundrechtsfähigkeit des Landkreises - Art 6 Abs 2 S 2 GG vermittelt kein materielles grundrechtsähnliches Recht
Normen
Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 GG, Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 6 Abs 2 S 2 GG, Art 19 Abs 3 GG, Art 28 Abs 2 GG, Art 93 Abs 1 Nr 4a GG, Art 93 Abs 1 Nr 4b GG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 91 S 1 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend BGH, 6. Februar 2019, Az: XII ZB 408/18, Beschluss
vorgehend OLG Karlsruhe, 13. Mai 2019, Az: 18 UF 91/18, Beschluss
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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I.
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Der Beschwerdeführer ist ein Landkreis und Träger eines Jugendamts. Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht er geltend, dass seine Rechte und die Rechte eines Kindes verletzt seien, weil zu dessen Schutz ein Sorgerechtsentzug erforderlich gewesen, dieser durch die Familiengerichte aber nicht vorgenommen worden sei.
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1. Im Zuständigkeitsbereich des Beschwerdeführers lebt die im Jahr 2007 geborene S. mit ihrer allein sorgeberechtigten Mutter. Die Eltern des Kindes leben voneinander getrennt. Im Mai 2016 war die Mutter mit dem Kind in den Haushalt ihres Lebensgefährten gezogen, der im Oktober 2015 wegen zwischen 2009 und 2013 begangener Taten des sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, bei Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung, verurteilt worden war. Die Strafe wurde mittlerweile nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen. Im Januar 2018 erfuhr das Jugendamt von der Beziehung und davon, dass die Mutter mit dem Kind beim Lebensgefährten eingezogen war. In demselben Monat fand ein Gespräch zwischen dem Lebensgefährten, der Mutter und dem Jugendamt, dessen Rechtsträger der Beschwerdeführer ist, statt. Der Lebensgefährte erklärte sich in einer Schutzvereinbarung bereit, aus der gemeinsamen Wohnung auszuziehen. Am 24. Januar 2018 nahm das Jugendamt das Kind gleichwohl in Obhut und brachte es in einer Jugendhilfeeinrichtung unter.
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2. Ebenfalls im Januar 2018 regte das Jugendamt familiengerichtliche Maßnahmen zum Schutz des Kindes nach § 1666 BGB an.
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a) Im Mai 2018 entschied das Familiengericht, keine sorgerechtlichen Maßnahmen zu ergreifen und ordnete die Herausgabe des Kindes an die Mutter an. Zur Begründung führte es aus, nach dem Ergebnis von zwei eingeholten Sachverständigengutachten und nach eigener Prüfung sehe es derzeit keine Gefährdung des Kindes, wenn es in den mütterlichen Haushalt zurückkehre. Die Mutter sowie der Lebensgefährte seien bereit, alle empfohlenen Schutzmaßnahmen mitzutragen. Angesichts der guten Bindung des Kindes sowohl zur Mutter als auch zum Lebensgefährten sei eine unmittelbare Rückkehr erforderlich, um Schaden vom Kind abzuwenden, der entstehe, wenn das Kind noch länger von der Mutter getrennt sei.
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b) Mit Beschluss vom 3. August 2018 änderte das Oberlandesgericht auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers hin die Entscheidung des Familiengerichts ab und entzog der Mutter unter anderem das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Im Umfang des Sorgerechtsentzugs ordnete es Ergänzungspflegschaft an und bestellte den Beschwerdeführer zum Pfleger. Das Oberlandesgericht begründete seine Entscheidung damit, dass aus dem Zusammenleben der Mutter mit ihrem Lebensgefährten die zwar nicht überwiegende, aber doch signifikante Wahrscheinlichkeit eines sexuellen Übergriffs des Lebensgefährten auf das Kind resultiere. Sollten derzeit aus günstigen Lebensumständen des Lebensgefährten der Mutter resultierende protektive Faktoren wegfallen, steige nach den Sachverständigengutachten die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts auf ein nicht mehr hinnehmbares Maß. Die Fremdunterbringung sei auch nicht ihrerseits mit derart negativen Folgen für das Kind verbunden, dass diese in der Abwägung gegen die Maßnahme sprechen würden.
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c) Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde der Mutter hob der Bundesgerichtshof mit angegriffenem Beschluss vom 6. Februar 2019 die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts auf und verwies das Verfahren an dieses zur erneuten Entscheidung zurück. Der vom Oberlandesgericht angeordnete Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei unverhältnismäßig, weil es an einer dafür erforderlichen nachhaltigen Gefährdung des Kindes mit einer ziemlichen Sicherheit eines Schadenseintritts fehle. Selbst bei einer ‒ aktuell nicht konkret zu befürchtenden ‒ Verschlechterung der familiären Situation sei nach den auf die Sachverständigengutachten gestützten Feststellungen des Oberlandesgerichts ein Schadenseintritt "gar zum Nachteil" des Kindes "eher unwahrscheinlich". Außerdem habe das Oberlandesgericht die negativen Folgen der Herausnahme für das Kind nicht hinreichend in seine Verhältnismäßigkeitserwägungen einbezogen. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen sei davon auszugehen, dass das Kind erheblich unter der Herausnahme leide. Damit hätte sich die Gesamtsituation des Kindes aber nicht verbessert, sondern eher verschlechtert. Die Zurückverweisung gebe dem Oberlandesgericht die Möglichkeit zur Prüfung, ob anstelle der nach derzeitiger Sachlage unzulässigen Fremdunterbringung andere Maßnahmen in Betracht kämen, um der Kindeswohlgefährdung zu begegnen. Das Oberlandesgericht weise zu Recht darauf hin, dass es ‒ als Vorstufe zu einem möglichen Rückfall ‒ maßgeblich auf die Verschlechterung der familiären Situation ankomme. Denkbar sei eine regelmäßig in der Familie verkehrende pädagogische Familienhilfe, die am ehesten eine Verschlechterung der familiären Situation bemerken dürfte. Auch wenn ein solcher Kontrollauftrag nicht primäres Ziel der Familienhilfe sei, hindere es einen Familienhelfer nicht, dem Familiengericht zeitnah von möglichen Veränderungen zu berichten. Ferner komme die Umsetzung einzelner von den Sachverständigen vorgeschlagener Maßnahmen in Betracht.
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d) Daraufhin hörte das Oberlandesgericht die Beteiligten erneut an und holte ergänzende Stellungnahmen der Sachverständigen ein. Mit angegriffenem Beschluss vom 13. Mai 2019 änderte es den Beschluss des Familiengerichts erneut ab. Es gab der Mutter auf, sicherzustellen, dass noch ausstehende Gesprächstermine des Kindes bei einer Erziehungsberatungsstelle durchgeführt werden, sowie beim Jugendamt einen Antrag auf Bewilligung von Hilfe zur Erziehung in Form der aufsuchenden systemischen Familienberatung im Umfang von mindestens vier Stunden pro Woche zu stellen und mit den die Beratung vornehmenden Personen zusammenzuarbeiten. Das Oberlandesgericht ersuchte den Beschwerdeführer, das Familiengericht zu informieren, falls die Mutter den vorgenannten Geboten nicht nachkommen sollte. Dem Lebensgefährten erteilte es Weisungen und ordnete die Herausgabe des Kindes an die Mutter an. Es liege weiterhin eine Kindeswohlgefährdung vor, zu deren Abwendung die Mutter alleine nicht in der Lage sei. Nach der aktuellen Gefahrenprognose und unter Zugrundelegung der bindenden Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs seien jedoch lediglich die angeordneten Weisungen gerechtfertigt. Eine Kindeswohlgefährdung ergebe sich nach wie vor aus dem Zusammenleben der allein sorgeberechtigten Mutter mit dem Lebensgefährten. Zur nachhaltigen Abwendung der weiterhin bestehenden Gefahr sei es erforderlich, Vorkehrungen für den Fall einer negativen Entwicklung der persönlichen Situation des Lebensgefährten und einer daraus resultierenden Erhöhung des Rückfallrisikos zu treffen. Die Mutter sei dem alleine ohne unterstützende Maßnahmen nicht gewachsen. Erforderlich sei die Implementierung eines Schutzkonzepts aus gerichtlichen Weisungen sowie der fortdauernden Befassung des Familiengerichts und des Jugendamts. Intensiverer Eingriffe in die elterliche Sorge bedürfe es nicht.
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e) Mittlerweile hat das Familiengericht den angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts in geringem Umfang abgeändert und der Mutter unter anderem aufgegeben, die Hilfe zur Erziehung in Form der aufsuchenden systemischen Familienberatung fortzuführen.
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3. Der Beschwerdeführer macht mit seiner Verfassungsbeschwerde die Verletzung der Rechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 Satz 2, Art. 19 Abs. 4, Art. 28 Abs. 2, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG geltend. Ferner beruft er sich im Interesse des Kindes auf eine Verletzung dessen Anspruchs auf Schutz durch den Staat aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 GG.
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a) Der Beschwerdeführer hält seine Verfassungsbeschwerde für zulässig. Insbesondere könne er sich auf die im eigenen Interesse geltend gemachten Grundrechte berufen und auch die Interessen des Kindes im Verfahren der Verfassungsbeschwerde wahrnehmen.
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aa) Als Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts könne er sich nach Art. 19 Abs. 3 GG auf die geltend gemachten Grundrechte berufen. Neben den Verfahrensgrundrechten, dem Recht auf Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG und der geltend gemachten Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG habe er auch ein eigenes Recht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG. Das dort normierte staatliche Wächteramt sei ihm zur Wahrnehmung anvertraut. Dieses Wächteramt verleihe dem Beschwerdeführer ein eigenes, von der unmittelbaren Staatsverwaltung unabhängiges Recht auf Geltendmachung von Verfassungsrang. Der verfassungsprozessualen Wahrnehmungsbefugnis bedürfe es, weil der Beschwerdeführer ‒ in seiner Funktion als Jugendamt ‒ an der Erfüllung des Anspruchs des Kindes auf Schutz zuvörderst mitzuwirken habe. Das Amt sei fremdnützig; es verleihe ihm ein subsidiäres Pflege- und Erziehungsmandat. Daraus ergebe sich eine eigene materielle grundrechtsähnliche Position des Beschwerdeführers. Die Lage entspreche derjenigen bei den anerkannten Ausnahmen, nach denen sich juristische Personen des öffentlichen Rechts auf bestimmte, die Wahrnehmung ihrer Funktion gewährleistende Grundrechte berufen dürften. Der Jugendhilfe sei gleich den Universitäten, den öffentlichen Rundfunkanstalten oder den Kirchen und Religionsgemeinschaften ein grundrechtlich geschützter Lebensbereich zugeordnet. Der Bereich des Jugendamts sei als staatsunabhängige oder doch staatsdistanzierte Einrichtung organisiert.
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bb) Unabhängig von der eigenen materiell verfassungsrechtlichen Position stehe dem Beschwerdeführer die Wahrnehmung des Schutzanspruchs des Kindes gegen den Staat zu. Das Bundesverfassungsgericht habe mittlerweile eine Prozessstandschaft des Verfahrensbeistands nach § 158 FamFG für das Kind im verfassungsgerichtlichen Verfahren anerkannt. Die hierfür zur Begründung herangezogene einfachrechtliche Ausgestaltung der Position des Verfahrensbeistands entspreche derjenigen des Jugendamts. Da das Wächteramt des Jugendamts ‒ anders als das Amt des Verfahrensbeistands ‒ verfassungsrechtlich gewährleistet sei, müsse auch das Jugendamt zur Verfassungsbeschwerde "im Namen" des Kindes befugt sein. Außerdem könne es bei der effektiven Durchsetzung der Rechte des Kindes nicht auf die Eignung und Bereitschaft des Verfahrensbeistands ankommen. Es bestehe ein dringendes Bedürfnis, dem Jugendamt die erforderlichen prozessualen Befugnisse auch bei der Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Fachgerichte einzuräumen. Der Beschwerdeführer müsse seinen verfassungsrechtlichen Schutzauftrag aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG im gleichen Umfang verfassungsrechtlich durchsetzen können, wie sich die Eltern vor Eingriffen schützen könnten. Ansonsten liefen die Rechte der Kinder auf Schutz leer.
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b) Sowohl das betroffene Kind als auch der Beschwerdeführer würden durch die angegriffenen Entscheidungen in Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten verletzt. Die angegriffenen Entscheidungen verstießen gegen das Grundrecht des Kindes auf Schutz durch effektive Wahrnehmung des Wächteramts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 GG sowie gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot und gegen das Wächteramt des Beschwerdeführers aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG. Er meint, der Bundesgerichtshof verkenne mit seiner Rechtsprechung zu den Voraussetzungen von Maßnahmen wegen Kindeswohlgefährdung die verfassungsrechtlichen Anforderungen und schaffe eine nicht hinnehmbare Schutzlücke in den Fällen, in denen die geforderte ziemliche Sicherheit nicht erreicht werde. Außerdem verkennten der Bundesgerichtshof und ihm folgend das Oberlandesgericht, dass für die angeordneten Maßnahmen der Familienhilfe keine gesetzliche Grundlage bestehe. Deshalb seien die Entscheidungen willkürlich. Weiterhin rügt der Beschwerdeführer verschiedene Verletzungen des Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG durch das Oberlandesgericht und den Bundesgerichtshof. Das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und der Justizgewährungsanspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG seien durch die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt. Der Beschwerdeführer macht zudem eine Verletzung der Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 GG geltend, weil die Gerichte mit der Anordnung der Familienhilfe auf Ressourcen des Beschwerdeführers zugriffen, über die sie nicht zu entscheiden hätten und für deren Fehlen sie keine Verantwortung tragen würden. Die öffentliche Jugendhilfe sei eine Selbstverwaltungsaufgabe.
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II.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil sie weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist aus mehreren Gründen insgesamt unzulässig.
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Die angegriffenen Entscheidungen sind kein tauglicher Gegenstand einer Kommunalverfassungsbeschwerde (1). Hinsichtlich des Beschlusses des Bundesgerichtshofs ist der Rechtsweg nicht erschöpft (2). Der Beschwerdeführer kann Rechte des Kindes weder im Wege der Prozessstandschaft geltend machen (3) noch sich auf eigene Rechte aus Art. 6 Abs. 2 GG berufen (4).
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1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines in Art. 28 Abs. 2 GG garantierten Selbstverwaltungsrechts geltend macht, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil eine solche Verfassungsbeschwerde sich nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 Satz 1 BVerfGG nur gegen Gesetze, nicht aber ‒ wie hier ‒ gegen gerichtliche Entscheidungen richten kann (vgl. BVerfGK 3, 219 221>).
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2. Die gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. Februar 2019 gerichtete Verfassungsbeschwerde ist wegen fehlender Rechtswegerschöpfung unzulässig (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Beschwerdeführer hat versäumt, gegen diese Entscheidung Anhörungsrüge zu erheben.
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a) Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend gemacht, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG im Regelfall abhängig ist (vgl. BVerfGE 122, 190 198>; 126, 1 17>; BVerfGE 134, 106 113 Rn. 22>). Erheben Beschwerdeführer in einem solchen Fall keine Anhörungsrüge, obwohl sie statthaft und nicht offensichtlich aussichtslos wäre, hat das zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist, sofern die damit gerügten Grundrechtsverletzungen denselben Streitgegenstand betreffen wie der geltend gemachte Gehörsverstoß (vgl. BVerfGE 134, 106 113 Rn. 22> m.w.N).
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b) Nach diesen Maßstäben ist der Rechtsweg insoweit nicht erschöpft als der Beschwerdeführer einen Gehörsverstoß durch den Bundesgerichtshof geltend macht, aber gegen dessen Entscheidung keine Anhörungsrüge erhoben hat. Entgegen seiner nicht weiter begründeten Behauptung, die Erhebung einer Anhörungsrüge sei nicht möglich gewesen, war dieser Rechtsbehelf nach § 44 FamFG statthaft und nicht offensichtlich aussichtslos. Dadurch ist die Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Erschöpfung des Rechtswegs jedoch lediglich insoweit unzulässig, als sie sich gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs richtet.
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Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 13. Mai 2019 betrifft hingegen nicht denselben Streitgegenstand. Das Oberlandesgericht hat nach der Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Sache nicht nur aufgrund der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs, sondern auch aufgrund seiner weiteren Ermittlungen und neuer tatsächlicher Feststellungen entschieden.
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3. Der Beschwerdeführer ist nicht berechtigt, Rechte des Kindes im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen. Die Voraussetzungen einer lediglich ausnahmsweise zulässigen Prozessstandschaft sind vorliegend nicht gegeben. Auf die Verletzung des Anspruchs des Kindes auf Schutz durch den Staat (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) kann sich der Beschwerdeführer daher mit der Verfassungsbeschwerde nicht berufen.
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a) Eine ausdrückliche Regelung über die Prozessstandschaft im Verfahren der Verfassungsbeschwerde besteht nicht. Grundsätzlich sind mit der Verfassungsbeschwerde eigene Rechte in eigenem Namen geltend zu machen; eine Prozessstandschaft ist daher regelmäßig unzulässig (vgl. BVerfGE 2, 292 294>; 10, 134136>; 19, 323 329>; 56, 296 297>; 77, 263 268>; 79, 1 19>). Allerdings erkennt das Bundesverfassungsgericht in Ausnahmefällen ‒ wie beispielsweise bei Parteien Kraft Amtes (vgl. BVerfGE 21, 139 143>; 27, 326 333>; 51, 405 409>; 65, 182 190>; 95, 267 299>) ‒ die Berufung auf fremde Rechte im eigenen Namen im Verfassungsbeschwerdeverfahren an. Die gilt insbesondere dann, wenn ansonsten die Gefahr bestünde, dass die betroffenen Rechte überhaupt nicht mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden könnten (vgl. BVerfGE 72, 122 136>; 77, 263 269>).
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aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus der Schutzpflicht des Staates gegenüber dem Kind aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 und Art. 2 Abs. 1 GG, dass zur Vertretung eines Kindes normative Regelungen geschaffen werden müssen, die eine hinreichende Berücksichtigung der grundrechtlichen Stellung des betroffenen Kindes auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren garantieren (vgl. BVerfGE 55, 171 179>; 72, 122 134>). Der Zugang zum Bundesverfassungsgericht darf dem Kind nicht versagt werden, wenn sein gesetzlicher Vertreter zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht willens oder nicht in der Lage ist (vgl. BVerfGE 72, 122 134>). Dem Kind muss daher ein Ergänzungspfleger (§ 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB) für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde bestellt werden, wenn die an sich vertretungsberechtigten Eltern wegen eines Interessenwiderstreits an der Vertretung des Kindes gehindert sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2020 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 12 f.), solange der Gesetzgeber nicht in anderer Weise für eine hinreichende Berücksichtigung der Kindesinteressen im Verfassungsbeschwerdeverfahren sorgt (vgl. BVerfGE 72, 122 135>).
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bb) In der Folge hat der Gesetzgeber auch im Hinblick auf diese Rechtsprechung den Verfahrenspfleger für das familienrechtliche Verfahren eingeführt (vgl. BTDrucks 13/4899, S. 129 f.), dessen Aufgaben nach Einführung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nunmehr der Verfahrensbeistand (vgl. § 158 FamFG) wahrnimmt. Das Bundesverfassungsgericht erkennt die Prozessstandschaft des Verfahrensbeistands im Interesse des Kindes im Verfahren der Verfassungsbeschwerde an, weil die Interessenlage und rechtliche Ausgestaltung derjenigen eines Verfahrenspflegers in betreuungsgerichtlichen Verfahren entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2016 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 39; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. April 2018 - 1 BvR 393/18 -, Rn. 4.), für den ebenfalls die Prozessstandschaft im verfassungsgerichtlichen Verfahren anerkannt ist (vgl. BVerfGK 20, 304 305 ff.>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. April 2018 - 2 BvR 328/18 -, Rn. 13).
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b) Nach diesen Maßstäben ist es bei den hier vorliegenden konkreten Umständen nicht geboten, die Prozessstandschaft des Beschwerdeführers für das betroffene Kind ausnahmsweise zuzulassen. Es besteht weder die Gefahr, dass die Rechte des Kindes sonst nicht im Verfahren der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden könnten (aa) noch ist der Beschwerdeführer hier in einer mit nicht sorgeberechtigten Elternteilen vergleichbaren Position, aufgrund derer die Geltendmachung der Rechte des Kindes durch ihn ausnahmsweise für erforderlich gehalten wurde (bb).
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aa) Die Rechte des Kindes können im konkreten Fall ohne Prozessstandschaft des Beschwerdeführers im Verfahren der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden, denn es besteht rechtlich die Möglichkeit sowohl der Bestellung eines Ergänzungspflegers [(1)] als auch der Geltendmachung der Rechte des Kindes durch die bestellte Verfahrensbeiständin [(2)]. Ein Bedarf für eine zusätzliche Prozessstandschaft durch den Beschwerdeführer besteht daher nicht.
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(1) Das Kind kann im hiesigen Verfahren der Verfassungsbeschwerde durch einen Ergänzungspfleger (§ 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB) vertreten werden. Gesetzliche Vertreterin des Kindes ist hier grundsätzlich die allein sorgeberechtigte Mutter. Bei Einlegung einer Verfassungsbeschwerde mit dem Ziel, einen Verfassungsverstoß durch die Unterlassung des Sorgerechtsentzugs geltend zu machen, läge offensichtlich ein Interessenwiderstreit vor (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2020 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 12 f. m.w.N.). Deshalb wäre die Vertretung des Kindes durch einen Ergänzungspfleger erforderlich, aber auch möglich. Der Bestellung eines Ergänzungspflegers grundsätzlich entgegenstehende Hindernisse sind nicht ersichtlich. Als Rechtsträger des Jugendamts hätte es dem Beschwerdeführer offen gestanden, bei dem zuständigen Familiengericht die Einrichtung einer solchen Ergänzungspflegschaft für das Kind zur Durchführung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens anzuregen.
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(2) Darüber hinaus bestand die Möglichkeit, die Interessen des Kindes durch eine Verfassungsbeschwerde der im fachgerichtlichen Verfahren bestellten Verfahrensbeiständin auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren geltend zu machen. Dass die Verfahrensbeiständin hier keine Verfassungsbeschwerde erhoben hat, führt nicht zu einer unzureichenden Berücksichtigung der Interessen des betroffenen Kindes, die die Zulassung einer Prozessstandschaft des Beschwerdeführers bedingt oder auch nur gestattet. Gelangt die Verfahrensbeiständin nach eigener Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Rechte des Kindes im fachgerichtlichen Verfahren nicht verletzt worden sind, lässt sich dies nicht als Verhinderung der Durchsetzung der Rechte des Kindes verstehen. Die Situation ist insbesondere nicht mit derjenigen von Eltern vergleichbar, die zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht willens sind. Während Eltern in einer solchen Konstellation die Verfassungsbeschwerde mit dem Ziel des Eingriffs in ihre eigenen Rechte erheben müssten und daher zwingend in einem Interessenkonflikt wären, kann in Bezug auf den Verfahrensbeistand angesichts seiner Aufgabenstellung, sowohl das subjektive Interesse des Kindes (Kindeswille) als auch dessen objektives Interesse (Kindeswohl) zu berücksichtigen (vgl. BTDrucks 16/6308 S. 239 rechte Spalte sowie BGHZ 185, 272 283 f. Rn. 32 f.>), vermutet werden, dass seine Entscheidung gegen die Verfassungsbeschwerde auch tatsächlich auf objektiven, das Kindeswohl berücksichtigenden Erwägungen beruht.
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bb) Der Beschwerdeführer hat grundsätzlich keine einem nicht sorgeberechtigten Elternteil vergleichbare Stellung, aus der sich eine Berechtigung zur Geltendmachung von Rechten des Kindes ausnahmsweise ergeben kann. Das Bundesverfassungsgericht hat die Vertretung des Kindes durch den nicht sorgeberechtigten Elternteil lediglich im Ausnahmefall zugelassen (vgl. BVerfGE 72, 122 136>). Die dafür maßgeblichen Erwägungen lassen sich nicht auf die hier zu beurteilende Situation übertragen. Zum einen war ausschlaggebend, dass wegen der in der Vergangenheit nicht ausreichend bekannten Möglichkeit der Ergänzungspflegschaft für das Verfassungsbeschwerdeverfahren die Berücksichtigung der Interessen des dort betroffenen Kindes gänzlich auszufallen drohte (vgl. BVerfGE 72, 122 136>). Davon kann nicht mehr ausgegangen werden. Die Interessen des Kindes werden überdies durch die Prozessstandschaft der Verfahrensbeistandschaft ausreichend gesichert. Zum anderen fehlt dem Beschwerdeführer die für ein ausnahmsweise zulässiges Geltendmachen der Interessen und Rechte des Kindes im verfassungsgerichtlichen Verfahren erforderliche persönliche Nähebeziehung zu diesem. Das Bundesverfassungsgericht hat die Berechtigung zur Geltendmachung gerade darauf gestützt, dass das Kind bei dem nicht sorgeberechtigten Elternteil lebte und dass dieser aufgrund seiner persönlichen Nähebeziehung ein berechtigtes Interesse an der Wahrnehmung der Rechte des Kindes hatte (vgl. BVerfGE 72, 122 136> unter Bezugnahme auf BVerfGE 55, 171 176 und 178>). Eine solche Nähebeziehung hat der Beschwerdeführer schon aufgrund seiner Stellung als Behörde nicht. Weiterhin übernimmt er selbst im Fall einer Inobhutnahme oder Vormundschaft des Jugendamts die Betreuung des Kindes nicht unmittelbar selbst, sondern lässt diese durch Einrichtungen der Jugendhilfe oder Pflegefamilien vornehmen. Insofern kann dahinstehen, ob nach der inzwischen erfolgten Aufhebung der zur Begründung der Vertretung durch den nichtsorgeberechtigten Elternteil herangezogenen fachrechtlichen Beschwerdemöglichkeit nach § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG eine solche Vertretung des Kindes überhaupt noch im Verfahren der Verfassungsbeschwerde in Betracht kommt.
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4. Der Beschwerdeführer kann keine eigenen Rechte aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG geltend machen. Insoweit fehlt ihm die erforderliche Grundrechtsfähigkeit (a). Außerdem gewährt das staatliche Wächteramt des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG bereits kein materielles grundrechtsähnliches Recht (b).
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a) Dem Beschwerdeführer fehlt als Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts die Grundrechtsfähigkeit zur Geltendmachung von Rechten aus Art. 6 Abs. 2 GG.
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aa) Nach Art. 19 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte auch für inländische ju-ristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich insoweit auf die justiziellen Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und aus Art. 103 Abs. 1 GG berufen (vgl. BVerfGE 61, 82 104>; 138, 64 83 Rn. 55> m.w.N.). Materielle Grundrechte können sie jedoch grundsätzlich nicht geltend machen. Die anerkannten Ausnahmen von diesem Grundsatz greifen nicht ein.
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Bei der Anwendung von Art. 19 Abs. 3 GG wird im Einzelfall geprüft, ob das mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachte Grundrecht seinem Wesen nach auf den jeweiligen Beschwerdeführer anwendbar ist. Die Grundrechte sollen in erster Linie die Freiheitssphäre des Einzelnen gegen Eingriffe der staatlichen Gewalt schützen und ihm insoweit zugleich die Voraussetzungen für eine freie aktive Mitwirkung und Mitgestaltung im Gemeinwesen sichern. Von dieser zentralen Vorstellung her ist auch Art. 19 Abs. 3 GG auszulegen und anzuwenden. Sie rechtfertigt eine Einbeziehung der juristischen Personen in den Schutzbereich der Grundrechte nur, wenn ihre Bildung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung der natürlichen Personen sind, besonders, wenn der "Durchgriff" auf die hinter den juristischen Personen stehenden Menschen dies als sinnvoll oder erforderlich erscheinen lässt (BVerfGE 21, 362 369>). Der Staat und seine organisatorischen Untergliederungen hingegen sind grundsätzlich als Träger materieller Grundrechte ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 75, 192 200 f.>; 143, 246 313 Rn. 187> m.w.N.).
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Das Bundesverfassungsgericht hat Ausnahmen für solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts anerkannt, die von den ihnen durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgaben her unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet sind (vgl. BVerfGE 15, 256 262>; 31, 314 322>; 59, 231 254>; 107, 299 309 f.>) oder kraft ihrer Eigenart ihm von vornherein zugehören (vgl. BVerfGE 18, 385 386 f.>; 102, 370 387 ff.>). Bei diesen Ausnahmen handelt es sich durchweg um juristische Personen des öffentlichen Rechts, die im Umfang der jeweiligen Zuordnung Bürgern auch zur Verwirklichung ihrer individuellen Grundrechte dienen, und die als eigenständige, vom Staat unabhängige oder jedenfalls distanzierte Einrichtungen bestehen (vgl. BVerfGE 45, 63 79>;61, 82 102 f.>; 68, 193 207>; 75, 192 196 f.>). Ihre Tätigkeit betrifft insoweit nicht den Vollzug gesetzlich zugewiesener hoheitlicher Aufgaben, sondern die Ausübung grundrechtlicher Freiheiten (vgl. BVerfGE 68, 193 207>).
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bb) Gemessen an diesen Maßstäben fehlt dem Beschwerdeführer die Grundrechtsfähigkeit zur Geltendmachung von Rechten aus Art. 6 Abs. 2 GG. Als Gebietskörperschaft kann er sich grundsätzlich nicht auf materielle Grundrechte berufen. Das Bestehen dieser Gebietskörperschaft ist Ausdruck des Staatsaufbaus und insbesondere nicht der freien Entfaltung hinter ihm stehender natürlicher Personen, auf die ein "Durchgriff" sinnvoll oder erforderlich erscheint. Ihm fehlt die erforderliche Distanz zum Staat.
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Der Beschwerdeführer ist bei der Ausübung der Aufgaben des Jugendamts keine juristische Person des öffentlichen Rechts, die einem durch bestimmte Grundrechte, hier dem Schutzanspruch des Kindes und das damit verbundene staatliche Wächteramt (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) geschützten Lebensbereich zugeordnet ist und den Kindern als Begünstigten des Schutzanspruchs zur Verwirklichung ihrer individuellen Grundrechte dient. Durch seine gesetzlichen Aufgaben ist das Jugendamt nicht auf eine eindeutige Interessenvertretung zugunsten des Kindes festgelegt (vgl. BTDrucks 13/4899, S. 130 linke Spalte); es unterstützt vielmehr die gesamte Familie (vgl. § 2 Abs. 1 SGB VIII). Gerade wegen der nicht ausschließlich auf die Interessenwahrnehmung des Kindes ausgerichteten Stellung des Jugendamts sah sich der Gesetzgeber veranlasst, für die Person des Kindes betreffende familiengerichtliche Verfahren eine Verfahrenspflegschaft vorzusehen (vgl. BT-Drucks 13/4899 S. 129 rechte Spalte; S. 130 linke Spalte).
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Dem Beschwerdeführer fehlt zudem die für eine solche juristische Person erforderliche Staatsferne. Als Landkreis kann er genau wie eine Gemeinde grundsätzlich nicht als vom Staat unabhängig oder distanziert angesehen werden. Der Landkreis ist ein Gemeindeverband im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG, dem die gleichen Selbstverwaltungsrechte wie Gemeinden zustehen (vgl. BVerfGE 61, 82 105>; 83, 363 383>). Dementsprechend ist seine Grundrechtsfähigkeit in gleicher Weise zu beurteilen. Aus den Aufgaben oder der Organisation des Jugendamts ergibt sich insoweit nichts Anderes. Das Jugendamt ist weder vom Staat unabhängig noch als vom Staat distanzierte Einrichtung organisiert. Vielmehr übt das Jugendamt im Bereich der Jugendhilfe unmittelbar staatliche Aufgaben aus und wird in verschiedener Weise ‒ nicht zuletzt durch die Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII) ‒ hoheitlich tätig. Es tritt damit unmittelbar als Staatsverwaltung auf, die hoheitliche Aufgaben vollzieht und nicht grundrechtlich garantierte Freiheiten ausübt. Die Ausübung der Aufgaben im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung führt noch nicht zur erforderlichen Staatsferne. Die maßgebliche Art der ausgeübten Aufgabe ist vielmehr unmittelbar staatliches Handeln.
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b) Aus dem staatlichen Wächteramt ergibt sich kein materielles Grundrecht oder grundrechtsähnliches Recht des Staates.
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aa) Das staatliche Wächteramt aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG ist untrennbar mit dem Anspruch des Kindes auf Schutz durch den Staat verbunden; es enthält eine staatliche Verpflichtung, die sich in erster Linie daraus ergibt, dass das Kind als Grundrechtsträger und als Wesen mit eigener Menschenwürde und eigenem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Schutz durch den Staat hat (vgl. BVerfGE 24, 119 144>; 60, 79 88>; 107, 104 117>; 133, 59 73 f. Rn. 42 f.>). Die Anerkennung der Elternverantwortung findet ihre Rechtfertigung darin, dass das Kind des Schutzes und der Hilfe bedarf, um sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln, wie sie dem Menschenbild des Grundgesetzes entspricht. Hierüber hat der Staat zu wachen und notfalls das Kind, das sich nicht selbst zu schützen vermag, davor zu bewahren, dass seine Entwicklung durch einen Missbrauch der elterlichen Rechte oder eine Vernachlässigung Schaden erleidet (vgl. BVerfGE 24, 119 144>). Das Wächteramt enthält daher die zum Anspruch des Kindes auf Schutz spiegelbildliche Pflicht des Staates, diesen Schutz auch zu gewährleisten. Rechte gegenüber dem Staat hat insoweit allein das Kind, dessen Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und 2 GG durch diesen Anspruch gerade geschützt sind (vgl. BVerfGE 133, 59 73 f. Rn. 42 f.>). Ein subjektives Recht der mit dem Wächteramt befassten Behörden kann hieraus jedoch nicht hergeleitet werden.
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bb) Auch soweit der Beschwerdeführer seine Aufgaben der Jugendhilfe im Rahmen der Selbstverwaltung als kommunale Gebietskörperschaft ausführt, kann er sich auf kein Grundrecht oder grundrechtsähnliches Recht berufen. Die Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG ist gerade kein solches Recht, sondern eine institutionelle Garantie (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juli 2000 - 2 BvR 1501/91 -, Rn. 5; Hömig, in: Hömig, GG, 12. Aufl. 2018, Art. 28, Rn. 10) im Rahmen des Staatsaufbaus. Auch bei Gebietskörperschaften handelt es sich um eine besondere Erscheinungsform der einheitlichen Staatsgewalt. Innerhalb des hoheitlichen Gesamtaufbaus des Staats kann es aber keine Grundrechte als subjektive Rechte geben (vgl. BVerfGE 21, 362 370>; 39, 302 314>; 61, 82 103>; 68, 193 207>). Im Übrigen würde die durch Verfassungs- und Gesetzgeber in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 Satz 1 BVerfGG getroffene Entscheidung umgangen, dass nur Verletzungen der Selbstverwaltungsgarantie, die durch gesetzliche Regelungen erfolgen, mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden sollen (siehe oben Rn. 16).
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5. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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