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BVerfG 05.10.2020 - 1 BvR 1576/17, 1 BvR 1702/17
BVerfG 05.10.2020 - 1 BvR 1576/17, 1 BvR 1702/17 - Keine Auslagenerstattung aus Billigkeitsgründen (§ 34a Abs 3 BVerfGG), wenn Erfolg der Verfassungsbeschwerde bei Erledigung nicht unterstellt werden kann - kein Rechtsschutzbedürfnis für Gegenstandswertfestsetzung bei mangelnden Gründen für Erhöhung des Mindestwertes gem § 37 Abs 2 S 2 Halbs 2 RVG
Normen
§ 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 37 Abs 2 S 2 Halbs 2 RVG
Vorinstanz
vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 26. Juni 2017, Az: 4 L 79/17 (4 L 93/16), Beschluss
vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 31. März 2017, Az: 4 L 93/16, Beschluss
vorgehend VG Magdeburg, 17. Mai 2016, Az: 9 A 75/14 MD, Urteil
vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 26. Juni 2016, Az: 4 L 80/17 (4 L 25/17), Urteil
vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 31. März 2016, Az: 4 L 25/17, Urteil
vorgehend VG Magdeburg, 5. Dezember 2016, Az: 9 A 347/13 MD, Urteil
Tenor
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Die Anträge auf Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen in den Verfassungsbeschwerdeverfahren werden abgelehnt.
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Die Anträge der Beschwerdeführerin auf Gegenstandswertfestsetzung werden verworfen.
Gründe
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1. Die Anträge auf Anordnung der Auslagenerstattung haben keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde einschlägigen § 34a Abs. 3 BVerfGG sind nicht erfüllt. Es liegen keine Billigkeitsgesichtspunkte vor, die eine Ausnahme von dem Grundsatz rechtfertigten, dass die Beschwerdeführerin bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde ihre eigenen Auslagen in der Regel selbst zu tragen hat. Insbesondere lag der Erfolg der Verfassungsbeschwerden nicht auf der Hand und konnte auch nicht unterstellt werden (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. November 2010 - 1 BvR 2643/10 -, Rn. 3).
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2. Die Anträge auf Gegenstandswertfestsetzung waren zu verwerfen. Sie sind unzulässig.
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Im Zeitpunkt der Erledigungserklärungen waren die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerden nicht abzusehen. Auch liegen keine sonstigen Gründe vor, die die Festsetzung eines über den nach § 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 RVG vorgesehenen Mindestwert von 5.000 Euro hinausgehenden Gegenstandswerts rechtfertigen könnten. Für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts besteht dann jedoch kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. nur BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Februar 2018 - 1 BvR 1387/17 -, Rn. 7 ff.).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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