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BVerfG 19.06.2020 - 1 BvQ 54/20
BVerfG 19.06.2020 - 1 BvQ 54/20 - Mangels hinreichender Begründung erfolgloser Eilantrag auf Aufhebung einer Entscheidung des VerfGH Stuttgart - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs unter Mitwirkung der abgelehnten Richter - Mitwirkung an Entscheidung über frühere Verfassungsbeschwerde desselben Beschwerdeführers sowie Hinweis auf Möglichkeit der Auferlegung einer Missbrauchsgebühr begründen keine Besorgnis der Befangenheit
Normen
§ 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG, § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, 31. März 2020, Az: 1 VB 18/20, Beschluss
Tenor
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Das Ablehnungsgesuch gegen den Vizepräsidenten Harbarth, die Richterinnen Baer und Britz sowie den Richter Radtke wird als unzulässig verworfen.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
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Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Aufhebung eines Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg, mit dem dieser seine dorthin gerichtete Verfassungsbeschwerde und sein Ablehnungsgesuch gegen dortige Richter als unzulässig zurückgewiesen hatte.
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1. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Vizepräsidenten Harbarth, die Richterinnen Baer und Britz sowie den Richter Radtke ist offensichtlich unzulässig. In einem solchen Fall sind die abgelehnten Richter weder von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Gesuch ausgeschlossen noch bedarf es dienstlicher Stellungnahmen der abgelehnten Richter (vgl. BVerfGE 131, 239 252 f.>; 142, 1 4 Rn. 12> m.w.N.; stRspr).
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a) Das gegen die Richterin Baer gerichtete Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, weil die Richterin nicht Mitglied der 1. Kammer des Ersten Senats und daher nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen ist (vgl. BVerfGE 142, 1 5 Rn. 12>).
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b) Soweit der Antragsteller Vizepräsident Harbarth, Richterin Britz und Richter Radtke als befangen erachtet, ist die Begründung seines Ablehnungsgesuchs offensichtlich ungeeignet, deren Ausschluss zu rechtfertigen und deshalb offensichtlich unzulässig (vgl. BVerfGE 133, 377 406 Rn. 71>).
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Die Ablehnung der genannten Richter stellt in der Sache allein darauf ab, dass diese bereits über frühere Verfassungsbeschwerdeverfahren des Antragstellers in einer Weise entschieden haben, die er für fehlerhaft hält. Daraus kann jedoch die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 19 BVerfGG von vornherein nicht abgeleitet werden. § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG, dessen gesetzgeberische Wertung auch bei der Anwendung von § 19 BVerfGG zu beachten ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 5. Dezember 2019 - 1 BvL 7/18 -, Rn. 18 m.w.N.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, Rn. 5), bestimmt, dass die richterliche Vorbefassung mit einer Sache nur dann zum Ausschluss führt, wenn sie in einem früheren Rechtszug (das bedeutet im fachgerichtlichen Verfahren) erfolgt ist und eine Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung zum Inhalt hatte. Nicht ausgeschlossen ist dagegen ein Mitglied des Verfassungsgerichts, das sich bereits in anderen verfassungsgerichtlichen Verfahren zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage in bestimmter Weise geäußert hat; das gilt auch dann, wenn es eine bestimmte Rechtsauffassung ständig vertritt (vgl. BVerfGE 133, 177 406 Rn. 71>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, Rn. 5 m.w.N.).
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Unter den hier vorliegenden Umständen, bei denen der Antragsteller ‒ entgegen seiner Behauptung ‒ eine fachgerichtliche Entscheidung ohne Vorliegen neuer rechtlich bedeutsamer Aspekte wiederholt zum Gegenstand verfassungsgerichtlicher Überprüfung gemacht hatte, ist auch der Hinweis der Kammer in ihrem Beschluss vom 18. März 2020 auf die Möglichkeit einer Missbrauchsgebühr von vornherein ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit ihrer Mitglieder zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. August 2011 - 2 BvE 3/11 -, Rn. 2).
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2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Es fehlt eindeutig an der gebotenen substantiierten Darlegung der dafür nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erforderlichen Voraussetzungen, zu der auch tragfähige Ausführungen dazu gehören, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. August 2019 - 1 BvQ 63/19 -, Rn. 2 f. m.w.N.).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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