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BVerfG 27.05.2020 - 2 BvR 2054/19
BVerfG 27.05.2020 - 2 BvR 2054/19 - Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch rechtsfehlerhaftes Absehen des AG von Entscheidung über Adhäsionsanträge - Subsidiaritätsgrundsatz gebietet insofern nicht die Beschreitung des Zivilrechtswegs - keine eigenständige Beschwer durch Entscheidung über Anhörungsrüge - Gegenstandswertfestsetzung
Normen
Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 33a StPO, § 406a Abs 1 S 1 StPO, § 406a Abs 1 S 2 StPO, § 406a Abs 3 S 3 StPO, § 406a Abs 5 StPO, § 406 Abs 1 S 3 StPO, § 406 Abs 1 S 4 StPO, § 406 Abs 1 S 6 StPO
Vorinstanz
vorgehend AG Heidelberg, 30. September 2019, Az: 9 Ds 260 Js 18383/18, Beschluss
vorgehend AG Heidelberg, 18. Februar 2019, Az: 9 Ds 260 Js 18383/18, Urteil
Tenor
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Das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 18. Februar 2019 - 9 Ds 260 Js 18383/18 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben, soweit hierin von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge des Beschwerdeführers abgesehen wurde. Die Sache wird an das Amtsgericht Heidelberg zurückverwiesen.
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Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
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Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen das Absehen von der Entscheidung über mehrere Adhäsionsanträge durch ein strafgerichtliches Urteil sowie gegen die auf die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers ergangene Entscheidung. Er rügt einen Verstoß gegen das allgemeine Willkürverbot, den Justizgewährungsanspruch sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör.
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I.
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Der Beschwerdeführer wurde am 31. Mai 2018 Opfer eines tätlichen Angriffs zweier Männer, bei dem er insbesondere Tritte gegen den Kopf erlitt. Neben anderen Verletzungen führte dies zur Verschiebung zweier Schneidezähne, die aufgrund der Gewalteinwirkung voraussichtlich extrahiert werden müssen.
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Im Strafverfahren wegen dieses Angriffs beantragte der Beschwerdeführer, die Antragsgegner als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn für die Verletzungen, die ihm durch die angeklagte Tat beigebracht worden seien, ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Weiterhin beantragte er festzustellen, dass die Antragsgegner als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm auch alle weiteren immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm künftig aus der zuvor benannten Tätlichkeit entstünden, ebenso ihn von allen aus dieser Tätlichkeit resultierenden materiellen Schäden freizustellen, die ihm entstanden seien oder entstehen würden, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sei oder übergehen werde. Der Adhäsionsantrag umfasste zudem das Begehren festzustellen, dass die beiden zuvor genannten Ansprüche jeweils aus einer von den Antragsgegnern vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultierten, die Antragsgegner zur gesamtschuldnerischen Tragung der Kosten des Adhäsionsverfahrens zu verurteilen und die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
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Als Mindestbetrag des begehrten Schmerzensgeldes gab der Beschwerdeführer in seiner Antragsbegründung 8.500 Euro an und wies ausdrücklich auf die Regelung des § 406 Abs. 1 Satz 6 StPO hin, die die Möglichkeit des Absehens von einer Entscheidung für Schmerzensgeldansprüche einschränkt.
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Das Amtsgericht verurteilte nach Vernehmung des Beschwerdeführers zu seinen Verletzungen sowie Verlesung mehrerer Atteste mit Urteil vom 18. Februar 2019 die beiden Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und zwei Monaten, setzte die Vollstreckung der Freiheitsstrafen zur Bewährung aus und nahm in die Bewährungsbeschlüsse die Auflage auf, jeder der Angeklagten habe ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro an den Beschwerdeführer zu zahlen. Von der Entscheidung über die vom Beschwerdeführer erstmals in der Hauptverhandlung gestellten Adhäsionsanträge sah das Amtsgericht hingegen im Urteil ab.
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Zur Begründung des Absehens von der Entscheidung über die Adhäsionsanträge führte das Amtsgericht aus, der Adhäsionsantrag eigne sich derzeit auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Beschwerdeführers nicht zur Erledigung im Strafverfahren. Während das "eigentliche" Strafverfahren Entscheidungsreife habe, habe dies bezüglich der geltend gemachten Ansprüche des Geschädigten nicht festgestellt werden können. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar gewesen, wieso eine nunmehr vorgetragene zweimalige Wiedereingliederung des Geschädigten nach dem eigentlichen Körperverletzungsereignis gescheitert sei. Die geltend gemachten Ansprüche erschienen unbegründet und müssten mit Hilfe weiterer Sachverständigengutachten aufgearbeitet werden. Dies würde jedoch zu einer nicht unerheblichen Verfahrensverzögerung führen.
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Gegen das Urteil des Amtsgerichts legten der Beschwerdeführer, der sich der öffentlichen Klage bereits mit Erklärung vom 16. November 2018 als Nebenkläger angeschlossen hatte, und die Staatsanwaltschaft hinsichtlich beider Angeklagter sowie einer der Angeklagten Berufung ein. Der Beschwerdeführer hat zudem zunächst fristwahrend Verfassungsbeschwerde erhoben, die am 18. März 2019 eingegangen ist. Sämtliche Berufungen wurden in der Folge bis zum 11. Juli 2019 zurückgenommen.
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Sodann erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. August 2019 Anhörungsrüge gemäß § 33a StPO gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 18. Februar 2019.
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Das Amtsgericht lehnte den Antrag nach § 33a StPO mit Beschluss vom 30. September 2019 ab und führte zur Begründung aus, jedenfalls ergebe sich aus dem Vortrag des Adhäsionsklägers keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Allein der Umstand, dass nicht in dessen Sinn entschieden worden sei, sei hierfür nicht im Ansatz ausreichend. Dem Antragsteller stehe es frei, den Zivilrechtsweg zu beschreiten. Er sei dann auch in der für ein solches Verfahren durchaus günstigen Position, ein rechtskräftiges Urteil über eine erfolgte unerlaubte Handlung vorweisen zu können.
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Daraufhin hat der Beschwerdeführer wiederum Verfassungsbeschwerde erhoben, die sich nunmehr nicht nur gegen das Urteil vom 18. Februar 2019, sondern auch gegen den Beschluss vom 30. September 2019 richtet.
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II.
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Der Beschwerdeführer beanstandet unter Darlegung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe, das Amtsgericht habe gegen das objektive Willkürverbot gemäß Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, indem es von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abgesehen habe. Dem hätten die Vorschriften des § 406 Abs. 1 Sätze 4 bis 6 StPO eindeutig entgegengestanden, worauf er die zuständige Richterin über seinen Rechtsanwalt sowohl in der Hauptverhandlung als auch in einem Rechtsgespräch mehrfach ausdrücklich hingewiesen und auch die Aufnahme des Hinweises in das Protokoll vergeblich begehrt habe. Entgegen § 406 Abs. 5 StPO habe das Amtsgericht seine Entscheidung über die Adhäsionsanträge auch nicht im Beschlusswege getroffen.
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Durch dieses Vorgehen sieht der Beschwerdeführer sich auch in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz und seinem Justizgewährungsanspruch gemäß Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. Das Amtsgericht habe ihm eine Entscheidung im Adhäsionsverfahren rechtswidrig vorenthalten und ihn durch die Entscheidung im Urteil statt gemäß § 406 Abs. 5 StPO im Beschlusswege um die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde gemäß § 406a Abs. 1 Satz 1 StPO gebracht.
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Die fehlende Berücksichtigung seiner ausdrücklichen Hinweise auf die Rechtslage erachtet der Beschwerdeführer zudem für eine Missachtung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Das Gericht habe sich im Urteil nicht mit seinen rechtlichen Argumenten auseinandergesetzt. Ein weiterer Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liege in der Behandlung der Gehörsrüge selbst, in der sich das Gericht ebenfalls nicht inhaltlich mit der behaupteten Gehörsverletzung befasst habe.
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III.
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1. Zur Verfassungsbeschwerde hat der Generalbundesanwalt beim Bun-desgerichtshof Stellung genommen; das Ministerium der Justiz und für Europa des Landes Baden-Württemberg hat von der Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.
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Der Generalbundesanwalt hat mit Schreiben vom 29. April 2020 mitgeteilt, er halte die Verfassungsbeschwerde für unzulässig; der allenfalls verbleibende Vorwurf objektiver Willkür wäre überdies unbegründet.
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a) Der Beschluss des Amtsgerichts zur Zurückweisung der Anhörungsrüge entfalte keine selbständige Beschwer, sodass die Verfassungsbeschwerde insoweit unzulässig sei.
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b) Ein Gehörsverstoß im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG sei nicht schlüssig dargelegt, da der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen mehrfach seine rechtlichen Bedenken habe vortragen können und sich die zuständige Richterin zu seiner Rechtsauffassung positioniert habe.
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Eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG scheide aus, da dem Beschwerdeführer durch das Absehen von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag die Möglichkeit, zivilrechtlich gegen die beiden Schädiger vorzugehen, nicht genommen werde.
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Hinsichtlich des behaupteten Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG habe der Beschwerdeführer eine Beschwer, jedenfalls aber ein fortdauerndes Rechtsschutzbedürfnis nicht substantiiert vorgetragen. Denn auch im Falle einer Adhäsionsentscheidung im Wege eines Grund- und Teilurteils über das begehrte Schmerzensgeld sowie bei einer Stattgabe hinsichtlich der Feststellungsanträge hätte der Beschwerdeführer zur Durchsetzung seiner Forderungen noch den Zivilrechtsweg beschreiten müssen. Dass die beiden Verurteilten angesichts der detaillierten Feststellungen im Strafurteil des Amtsgerichts ihre Haftung dem Grunde nach in Zweifel ziehen könnten, sei nicht ersichtlich. Zudem stelle sich die Bewährungsauflage der Schmerzensgeldleistung, auch wenn sie hinter dem vom Beschwerdeführer begehrten Betrag zurückbleibe, für jenen als faktisch günstiger dar als eine Entscheidung über seine Adhäsionsanträge. Denn wegen des drohenden Bewährungswiderrufs würden erfahrungsgemäß von den Verurteilten Mittel mobilisiert, die einem vollstreckenden Gläubiger verschlossen blieben. Zudem müsse sich der Beschwerdeführer insoweit nicht selbst um die Vollstreckung bemühen.
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c) Die Verfassungsbeschwerde sei hinsichtlich des behaupteten Verstoßes gegen das Willkürverbot auch unbegründet. Denn trotz der unrichtigen Handhabung der Normen über das Adhäsionsverfahren sei nicht erkennbar, dass das Amtsgericht, das die Zahlung von Schmerzensgeld an den Beschwerdeführer zur Bewährungsauflage gemacht habe, die gesetzgeberische Absicht, dem Opfer einer Straftat möglichst rasch und einfach materiellen Ausgleich zu verschaffen, verkannt und missachtet hätte.
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2. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten des Amtsgerichts vorgelegen.
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B.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt, soweit der Beschwerdeführer die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG durch das Urteil des Amtsgerichts vom 18. Februar 2019 rügt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist im dargelegten Umfang zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Insoweit ist die zulässige Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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I.
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Das Urteil des Amtsgerichts vom 18. Februar 2019 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG in dessen Ausprägung als objektives Willkürverbot.
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1. Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde zulässig.
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a) Der Rechtsweg ist im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft, der Grundsatz der Subsidiarität ist gewahrt.
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aa) Dem Beschwerdeführer stand als Adhäsionskläger ein Rechtsmittel gemäß § 406a Abs. 1 Satz 2 StPO nicht zu. Die sofortige Beschwerde des Adhäsionsklägers ist gemäß § 406a Abs. 1 Satz 1 StPO nur statthaft, wenn durch Beschluss gemäß § 406 Abs. 5 Satz 2 StPO von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag insgesamt abgesehen wird, der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt wurde und solange eine den Rechtszug abschließende Entscheidung nicht ergangen ist. Da der Beschwerdeführer die Adhäsionsanträge - in zulässiger Weise - erst in der Hauptverhandlung vom 18. Februar 2019 gestellt hat, lagen diese Voraussetzungen hier nicht vor.
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bb) Auch war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, die Adhäsionsanträge im Berufungsverfahren erneut zu stellen.
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(1) Nach dem gesetzgeberischen Konzept der Durchsetzung der aus einer Straftat folgenden vermögensrechtlichen Ansprüche des Verletzten gegen den Täter im Strafverfahren erwächst ein Ausspruch des Strafgerichts über einen Adhäsionsantrag nur insoweit in materielle Rechtskraft, als diesem stattgegeben wird. Das Strafgericht ist hingegen nicht berechtigt, den Adhäsionskläger mit seinem Antrag rechtskräftig abzuweisen. Soweit das Strafgericht den erhobenen Anspruch nicht zuerkannt hat, kann der Verletzte ihn gemäß § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO anderweitig geltend machen. Hierfür ist er nicht auf ein dem Strafprozess nachfolgendes Zivilverfahren verwiesen. Vielmehr kann er den Anspruch - ohne selbst ein Rechtsmittel einzulegen - grundsätzlich in der Berufungsinstanz erneut zur strafgerichtlichen Entscheidung stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2019 - 4 StR 245/19 -, NStZ-RR 2019, S. 320 321>; vgl. auch KG, Beschluss vom 7. März 2007 - 4 Ws 22/07 -, NStZ-RR 2007, S. 280). Ein entsprechendes Vorgehen hätte dem Beschwerdeführer, anders als ein Zivilverfahren, die spezifischen Vorteile des Adhäsionsverfahrens erhalten.
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(2) Indes war der Beschwerdeführer vorliegend rechtlich nicht in der Lage, die Rücknahme der von der Staatsanwaltschaft und einem der Angeklagten eingelegten Berufungen zu verhindern. § 303 Satz 2 StPO sieht vor, dass die Zurücknahme eines Rechtsmittels des Angeklagten nicht der Zustimmung des Nebenklägers bedarf. Die Rücknahme der Berufung der Staatsanwaltschaft hängt nach Beginn der Hauptverhandlung gemäß § 303 Satz 1 StPO nur von der Zustimmung des Gegners ab, mithin im vorliegenden Fall nicht von der des Beschwerdeführers, der prozessual nicht Gegner der Staatsanwaltschaft gewesen ist (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 303 Rn. 3). Auch kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, dass er seine als Nebenkläger eingelegte Berufung ebenfalls zurückgenommen hat, da für ihn ein zulässiges Rechtsmittelziel im Sinne des § 400 Abs. 1 StPO ersichtlich nicht gegeben war (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 5 StR 578/07 -, Rn. 1, 3).
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cc) Eine Anhörungsrüge gemäß § 33a StPO hat der Beschwerdeführer in zulässiger Weise erhoben, obgleich das Amtsgericht entgegen § 406 Abs. 5 Satz 2 StPO durch Urteil statt im Beschlusswege von der Entscheidung über die Adhäsionsanträge abgesehen hat. Zwar ist dieser Rechtsbehelf an sich nur gegen Beschlüsse und nicht gegen Urteile statthaft (vgl. BVerfGE 42, 243 250>; Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2016, § 33a Rn. 4). Jedoch hängt es nicht von der Bezeichnung ab, ob eine Entscheidung hinsichtlich der statthaften Rechtsbehelfe als Urteil oder als Beschluss anzusehen ist; maßgebend sind vielmehr der Inhalt der Entscheidung und die Gründe, auf denen sie beruht (vgl. BGHSt 25, 242 243>; vgl. auch BGHSt 50, 180 186>).
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dd) Dass der Beschwerdeführer bisher den Zivilrechtsweg zur Durchsetzung seiner Ansprüche nicht beschritten hat, obwohl dem keine materielle Rechtskraft der strafrichterlichen Entscheidung entgegenstünde, macht seine Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht unzulässig. Denn das Adhäsionsverfahren stellt sich für den Geschädigten im Regelfall als wesentlich günstiger dar als das Zivilverfahren, da hinsichtlich der angeklagten Straftat der Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 244 Abs. 2 StPO statt der Beibringungsmaxime des Zivilrechts gilt. Im Einzelfall - wenn zum Beispiel aufwendige Fahndungsmaßnahmen und Zwangsmittel erforderlich sind, um den staatlichen Strafanspruch durchzusetzen - kann die Anhaftung der Entschädigung an das Strafverfahren für den Geschädigten die einzige Möglichkeit darstellen, Kompensation zu erlangen. Der Gesetzgeber hat vor diesem Hintergrund die Rechte des Adhäsionsklägers mehrfach gestärkt in dem Bestreben, dem Adhäsionsverfahren in der Rechtswirklichkeit eine größere Bedeutung zu verschaffen und es zum Regelfall der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche des Opfers zu machen (vgl. BVerfGK 10, 142 146>). Diese dem Geschädigten durch den Gesetzgeber zugedachte prozessual vorteilhafte Stellung würde im Falle einer Verweisung auf den Zivilrechtsweg im Wege der Subsidiarität unterlaufen.
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b) Das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers wäre auch bei einer vollständigen Erfüllung der Bewährungsauflagen (je 1.000 Euro Schmerzensgeld) durch die beiden Verurteilten nicht entfallen. Denn abgesehen von den darüber hinausgehenden Feststellungsanträgen hat der Beschwerdeführer das von ihm begehrte Schmerzensgeld auf mindestens 8.500 Euro beziffert.
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Zudem vermögen die faktisch bestehenden Vorteile einer Bewährungsauflage zur Leistung von Schmerzensgeld den rechtlichen Nachteil, keine Titulierung des Schmerzensgeldanspruchs zumindest dem Grunde nach erhalten zu haben, nicht auszugleichen. Dem Beschwerdeführer selbst erwächst aus der Bewährungsauflage kein Vollstreckungstitel. Im Falle einer Nichtleistung, bedingt etwa durch eine Änderung der Bewährungsauflagen gemäß § 56e StGB, einen Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung infolge einer neuen Straftat gemäß § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB oder den Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung infolge einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß §§ 55, 58 StGB, hätte der Beschwerdeführer ohne die Beschreitung des Zivilrechtswegs keine Möglichkeit, die Schädiger zur Zahlung anzuhalten. Auch bei unterschiedlicher Leistungsfähigkeit der Schädiger könnte er den vollen Betrag des durch das Amtsgericht für angemessen erachteten Schmerzensgeldes nicht im Wege der Bewährungsauflage von dem solventeren der beiden Schädiger allein erlangen, da insoweit keine gesamtschuldnerische Haftung besteht.
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2. Das Urteil des Amtsgerichts verstößt gegen das Willkürverbot gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde auch offensichtlich begründet.
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a) Ein Richterspruch verstößt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht objektiv willkürlich. Schlechterdings unhaltbar ist eine fachgerichtliche Entscheidung vielmehr erst dann, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird. Von willkürlicher Missdeutung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BverfGE 87, 273 278 f.>; 89, 1 13 f.>; 96, 189 203>). Dies gilt nicht nur bei der Auslegung und Anwendung materiellen Rechts; es gilt auch für die Handhabung des Verfahrensrechts. Das Verfahrensrecht dient der Herbeiführung gesetzmäßiger und unter diesem Blickpunkt richtiger, aber darüber hinaus auch im Rahmen dieser Richtigkeit gerechter Entscheidungen. Auch die Auslegung und Anwendung von Verfahrensrecht kann demnach - wenn sie willkürlich gehandhabt wird - gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen (vgl. BVerfGE 42, 64 73 f.>; 54, 117 125>).
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b) Nach diesen Maßstäben stellt sich das Absehen von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge des Beschwerdeführers durch das Amtsgericht als unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar dar. § 406 Abs. 1 Satz 6 StPO lässt das völlige Absehen von der Entscheidung über einen Anspruch auf Zuerkennung von Schmerzensgeld nur wegen Unzulässigkeit oder Unbegründetheit gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO zu, nicht aber wegen mangelnder Eignung zur Erledigung im Strafverfahren gemäß § 406 Abs. 1 Satz 4 StPO. Im Übrigen kann von der Entscheidung über Adhäsionsanträge abgesehen werden, wenn sie sich auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Antragstellers zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignen, insbesondere, weil die weitere Prüfung, auch soweit eine Entscheidung nur über den Grund oder einen Teil des Anspruchs in Betracht kommt, das Verfahren erheblich verzögern würde (§ 406 Abs. 1 Sätze 4 und 5 StPO). Möglich ist es nach herrschender Meinung in der Literatur zudem, die Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung von Schmerzensgeld auf ein Grundurteil zu beschränken (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 406 Rn. 13; Grau, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2019, § 406 Rn. 15; Zabeck, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Aufl. 2019, § 406 Rn. 9; a. A. offenbar Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2009, § 406 Rn. 24). Insoweit steht dem Gericht ein pflichtgemäß auszuübendes Ermessen zu (vgl. BGHSt 47, 378 381>). Will das Gericht von der Entscheidung über die gestellten Adhäsionsanträge insgesamt absehen, hat es die Verfahrensbeteiligten hierauf hinzuweisen und nach Anhörung des Adhäsionsklägers durch Beschluss von einer Entscheidung abzusehen (§ 406 Abs. 5 StPO).
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c) Diese Rechtslage missachtet das Urteil des Amtsgerichts in objektiv willkürlicher Weise.
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aa) Hinsichtlich des Antrags auf Schmerzensgeldzahlung hat das Amtsgericht bereits den rechtlichen Ausgangspunkt verkannt, indem es letztlich allein auf eine mögliche Verzögerung des Verfahrens abstellt, ohne die Einschränkung der Voraussetzungen für das Absehen von einer Entscheidung in § 406 Abs. 1 Satz 6 StPO auch nur in Betracht zu ziehen. Zudem hat das Amtsgericht die Möglichkeit, die Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung von Schmerzensgeld auf ein Grundurteil zu beschränken, nicht erwogen.
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bb) Die darüber hinaus gestellten Feststellungsanträge waren zwar zu einem geringen Teil unzulässig, da sie ein Feststellungsinteresse hinsichtlich der bereits eingetretenen materiellen Schäden nicht erkennen lassen (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschluss vom 12. Juni 2019 - 2 StR 145/19 -, Rn. 2; BGH, Beschluss vom 6. August 2019 - 3 StR 258/19 -, Rn. 3 f.). Davon abgesehen ist jedoch eine mangelnde Eignung für die Entscheidung im Strafverfahren nicht erkennbar. Das Amtsgericht hat sich von der Mittäterschaft der beiden Angeklagten überzeugt und von dem bei dem Beschwerdeführer eingetretenen Schaden durch seine Vernehmung und die Verlesung mehrerer Atteste einen Eindruck verschafft. Soweit das Amtsgericht einzelne Schadenspositionen im Rahmen des Schmerzensgeldanspruchs in Zweifel gezogen hat, betrifft dies nicht die Feststellungsanträge, sodass eine so begründete Befürchtung der Verfahrensverzögerung das Absehen von der Entscheidung nicht rechtfertigen kann.
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cc) Hinzu kommt, dass das Amtsgericht entgegen § 406 Abs. 5 Satz 2 StPO verfahrensfehlerhaft nicht im Beschlusswege, sondern durch Urteil entschieden hat.
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dd) Diese umfassende Missachtung der Vorgaben des § 406 StPO geht über die schlichte einfachrechtliche Unrichtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung hinaus. Insbesondere lässt das Urteil eine Auseinandersetzung mit den je nach Antragsgegenstand abgestuften Möglichkeiten, von einer Entscheidung abzusehen, in keiner Weise erkennen. Das Amtsgericht hat nicht unter die einschlägigen Normen subsumiert. Die Entscheidung stellt sich demnach als willkürlich im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG dar.
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3. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob die fehlende Auseinandersetzung des Amtsgerichts mit den Hinweisen des Beschwerdeführers auf die Vorgaben des § 406 StPO zugleich einen Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG darstellt (vgl. zum Recht der Beteiligten, sich auch zur Rechtslage zu äußern, sowie zur Pflicht des Gerichts, diese Ausführungen in Erwägung zu ziehen, BVerfGE 64, 135 143 f.>; vgl. auch BVerfGE 86, 133 146>).
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4. Ob darüber hinaus in dem verfahrensrechtlich fehlerhaften Absehen von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge im Sinne einer Entscheidungsverweigerung ein Verstoß gegen den Justizgewährungsanspruch (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) liegen kann, kann wegen des festgestellten Verstoßes gegen das Willkürverbot gleichfalls dahinstehen.
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5. Eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) und des Justizgewährungsanspruchs ist hingegen jedenfalls insoweit nicht gegeben, als der Beschwerdeführer sich durch die Entscheidung des Amtsgerichts über die Adhäsionsanträge im Urteil statt gemäß § 406 Abs. 5 StPO im Beschlusswege um die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde gemäß § 406a Abs. 1 Satz 1 StPO gebracht sieht. Denn ein Rechtsmittel hätte dem Beschwerdeführer auch in diesem Fall gemäß § 406a Abs. 1 StPO nicht zugestanden, da er seine Adhäsionsanträge erst in der Hauptverhandlung vom 18. Februar 2019 gestellt hat.
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II.
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Es ist daher gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts vom 18. Februar 2019 den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Das Urteil ist unter Zurückverweisung der Sache aufzuheben (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Das Amtsgericht wird unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen erneut über die Adhäsionsanträge zu entscheiden haben.
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III.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, soweit sie sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 30. September 2019 richtet, da sie insoweit unzulässig ist. Die Entscheidung über die Anhörungsrüge selbst ist lediglich dann tauglicher Gegenstand der Verfassungsbeschwerde, wenn sie eine eigenständige verfassungsrechtliche Beschwer bewirkt. Beruft sich der Beschwerdeführer - wie hier - lediglich auf eine Perpetuierung vorgeblich bereits bewirkter Grundrechtsverstöße, ist eine solche eigenständige Beschwer nicht dargetan (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 2019 - 2 BvR 382/19 -, Rn. 53 f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07 -, NStZ-RR 2007, S. 381).
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C.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Der Beschwerdeführer hat sein Rechtsschutzziel im Wesentlichen erreicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 2017 - 2 BvR 162/16 -, Rn. 36).
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Die Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit stützt sich auf § 37 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1 RVG in Verbindung mit den Grundsätzen über die Festsetzung des Gegenstandswertes im verfassungsrechtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 368 ff.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2011 - 1 BvR 1671/10 -, Rn. 8). Im Hinblick auf die objektive Bedeutung der Sache und die Höhe des vom Beschwerdeführer vor dem Amtsgericht erstrebten Schmerzensgeldes von 8.500 Euro ist ein Gegenstandswert von 10.000 Euro angemessen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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