Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
BVerfG 12.03.2020 - 2 BvR 264/20
BVerfG 12.03.2020 - 2 BvR 264/20 - Nichtannahmebeschluss: Mangelnde Rechtswegerschöpfung sowie unzureichende Begründung der Verfassungsbeschwerde bzgl der Behandlung einer Petition durch den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
Normen
Art 17 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 110 Abs 1 BTGO
Tenor
-
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
-
2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
- 1
-
Fraglich ist bereits, ob die Beschwerdeführer zu 2. und 3. überhaupt beschwerdebefugt sind, da sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht ergibt, dass auch sie Petenten in dem streitgegenständlichen Petitionsverfahren sind. Jedenfalls haben die Beschwerdeführer den zulässigen Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Im Übrigen entspricht die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG.
- 2
-
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
- 3
-
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637