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BVerfG 17.08.2019 - 1 BvQ 67/19
BVerfG 17.08.2019 - 1 BvQ 67/19 - Ablehnung des Erlasses einer eA bzgl der räumlichen Verlegung einer auf dem Gelände der Gedenkstätte Buchenwald geplanten Versammlung gem § 15 Abs 2 VersammlG - Folgenabwägung
Normen
Art 8 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 15 Abs 1 VersammlG, § 15 Abs 2 Nr 1 VersammlG
Vorinstanz
vorgehend VG Weimar, 15. August 2019, Az: 6 E 1238/91 We, Entscheidung
vorgehend Thüringer Oberverwaltungsgericht, 16. August 2019, Az: 3 EO 582/19, Entscheidung
Tenor
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
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I.
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Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die räumliche Verlegung einer für den 17. August 2019 im Namen des "Internationalistischen Bündnisses Thüringen" angemeldeten Versammlung auf dem Gelände der Gedenkstätte Buchenwald, die dem Gedenken an den dort im Jahr 1944 ermordeten früheren Reichstagsabgeordneten Ernst Thälmann gewidmet ist.
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II.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
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1. Das Verfahren wirft Fragen auf, die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend entschieden werden können. Eine gegebenenfalls zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen betreten argumentativ Neuland und werfen schwierige Fragen zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Auslegung des § 15 Abs. 2 VersG auf, die nur in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden können. Danach kommt es auf eine Folgeabwägung an.
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2. Wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, sich nach Durchführung des Hauptsacheverfahrens jedoch herausstellte, dass die versammlungsbeschränkende Auflage nicht mit der Verfassung vereinbar ist, so wäre der Antragsteller in seinem Recht verletzt, die Versammlung an dem von ihm bestimmten Ort abzuhalten. Dies ist für den Zweck der Versammlung von erheblicher Bedeutung; der Antragsteller hätte aber die Möglichkeit gehabt, eine Versammlung zu dem von ihm vorgesehenen Thema - wenngleich an anderem Ort und möglicherweise unter Inkaufnahme weiterer Beeinträchtigungen - überhaupt durchzuführen.
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Würde demgegenüber die einstweilige Anordnung ergehen und sich später herausstellen, dass die Versammlung am ursprünglich vorgesehenen Ort im Hinblick auf die Ziele des § 15 Abs. 2 VersG hätte untersagt werden dürfen, hätte das Anliegen, die Würde der Opfer der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft vor Beeinträchtigungen zu schützen, zu Unrecht nicht durchgesetzt werden können. Bei Gegenüberstellung dieser Folgen ist kein so schwerer Nachteil für den Beschwerdeführer erkennbar, der das Bundesverfassungsgericht nach den für solche Anordnung geltenden strengen Anforderungen zum Einschreiten zwänge.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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