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BVerfG 19.06.2019 - 2 BvR 2299/15
BVerfG 19.06.2019 - 2 BvR 2299/15 - Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines NPD-Funktionärs gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte - Rügen einer Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) bzw des Willkürverbots (Art 3 Abs 1 GG) unzureichend substantiiert
Normen
Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 4 Abs 1 S 1 Buchst c BVerfSchG, § 4 Abs 2 BVerfSchG, § 92 Abs 2 StGB, § 5 Abs 2 Nr 3 Buchst a WaffG 2002 vom 26.03.2008, § 5 Abs 2 Nr 3 Buchst b WaffG 2002 vom 26.03.2008
Vorinstanz
vorgehend Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, 28. Oktober 2015, Az: 1 LA 267/14, Beschluss
vorgehend VG Bremen, 8. August 2014, Az: 2 K 1002/13, Urteil
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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I.
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte, das gegen ihn ausgesprochene Waffen- und Munitionsbesitzverbot sowie die Sicherstellung und Einziehung seiner Waffen und Munition.
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1. Dem Beschwerdeführer wurde am 10. November 2008 eine Waffenbesitzkarte erteilt. Er erwarb in den folgenden Jahren insgesamt acht Schusswaffen, die in die Waffenbesitzkarte aufgenommen wurden.
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2. Mit angegriffener Verfügung vom 5. Dezember 2011 widerrief das Stadtamt der Freien Hansestadt Bremen die Waffenbesitzkarte. Dem Beschwerdeführer wurde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagt, Waffen und Munition unabhängig von einer Erlaubnispflichtigkeit des Erwerbs zu besitzen. Weiter wurden die Sicherstellung und Einziehung der im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen Waffen und Munition sowie seiner Waffenbesitzkarte und seines Jagdscheins angeordnet.
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Zur Begründung führte das Stadtamt aus, der Beschwerdeführer weise die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) und b) Waffengesetz (WaffG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26. März 2008 (BGBl I S. 426; im Folgenden: a.F.) nicht auf. Seine Aktivitäten in der rechtsextremistischen Szene seit dem Jahr 2000 sowie sein herausgehobenes Engagement als Vorsitzender im Kreisverband Bremen-Stadt der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) seit März 2010 offenbarten, dass er der verfassungsmäßigen Ordnung und dem Gedanken der Völkerverständigung widersprechende Ziele verfolge. Die NPD habe ein Parteiprogramm, das gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstoße. Insbesondere propagiere sie einen völkischen Nationalismus, plädiere für einen autoritären Staat und strebe fremdenfeindliche Ziele an.
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3. Der Beschwerdeführer legte am 14. Dezember 2011 Widerspruch gegen diese Verfügung ein. Er habe sich zu keinem Zeitpunkt im Umgang oder in der Aufbewahrung der bei ihm befindlichen registrierten Waffen als unzuverlässig erwiesen. Der Senator für Inneres und Sport wies den Widerspruch mit angegriffenem Widerspruchsbescheid überwiegend zurück. Zur Begründung führte er aus, der Beschwerdeführer besitze die erforderliche Zuverlässigkeit nicht. Es lägen keine besonderen Umstände vor, die im Einzelfall diese Annahme entkräfteten.
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4. Der Beschwerdeführer erhob am 6. August 2013 Klage. Er trug im Wesentlichen vor, der Widerruf der Waffenerlaubnis sei überwiegend ideologisch begründet. Gerade die Unterstützung einer Partei bei einer Landtagswahl belege aber eine positive Grundhaltung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Die NPD sei eine zugelassene und in ihrer Zielsetzung verfassungskonforme Partei; dies ergebe sich auch aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. März 2003 zum NPD-Verbotsverfahren (vgl. BVerfGE 107, 339). Der Beschwerdeführer sei für den Kreisverband zuständig gewesen, nicht jedoch für die Landes- oder Bundespartei. Für den Inhalt der Wahlwerbung sei er nicht verantwortlich gewesen, und er habe auf die Gesamtpartei keinen Einfluss gehabt.
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5. Das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen wies die Klage mit angegriffenem Urteil vom 8. August 2014 - 2 K 1002/13 - im Wesentlichen ab. Zur Begründung führte es aus, der Widerruf beziehungsweise die Rücknahme der in der Waffenbesitzkarte dokumentierten Erlaubnisse zum Erwerb und Besitz von Waffen sei rechtmäßig erfolgt. Der Beschwerdeführer besitze die gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) WaffG a.F. erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29/08 -) sei der Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. auch im Zusammenhang mit parteioffizieller oder parteiverbundener Tätigkeit zu prüfen. Die Vorschrift werde nicht von § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) WaffG a.F. verdrängt, wonach eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit in der Regel bei einer Mitgliedschaft in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht festgestellt habe, anzunehmen sei. Dies ergebe sich sowohl aus der Gesetzessystematik als auch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Der Normzweck spreche ebenfalls gegen eine Ausschlusswirkung. Andernfalls könne das Verfolgen von Bestrebungen der in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. genannten Art, obwohl dies nach der Wertung des Gesetzes regelmäßig die Unzuverlässigkeit begründe, im Schatten der Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen Partei zum Nachteil der Allgemeinheit folgenlos bleiben.
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Dieses Ergebnis stehe nicht im Widerspruch zum Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG in der Ursprungsfassung vom 23. Mai 1949 (BGBl S. 1, im Folgenden: Art. 21 GG a.F.). Denn die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit eines Parteimitglieds oder -anhängers nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. beeinträchtige die von Art. 21 GG a.F. geschützte Mitwirkung der Partei an der politischen Willensbildung nicht in rechtserheblicher Weise. Vielmehr stelle sich § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. als eine Vorschrift dar, die - vergleichbar mit den allgemeinen Strafgesetzen - dem Schutz fundamentaler Rechtsgüter der Allgemeinheit diene. Im Anschluss an das Bayerische Verwaltungsgericht München (Urteil vom 13. November 2013 - M 7 K 12.2797 -) führte das Verwaltungsgericht weiter aus, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der verfassungsmäßigen Ordnung entsprechend den wesensverwandten Begriffen in § 4 Abs. 2 BVerfSchG und § 92 Abs. 2 StGB auszulegen sei. Die NPD wende sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Auch nach aktuellen Erkenntnissen bestünden daran keine Zweifel. Im Verfassungsschutzbericht 2013 des Senators für Inneres und Sport werde unter anderem ausgeführt, die NPD vertrete offen fremdenfeindliche, rassistische und nationalistische Positionen. Ihre verfassungsfeindliche Ausrichtung komme in dem im Jahr 2010 verabschiedeten Parteiprogramm zum Ausdruck. So liege allen Themenbereichen oder Sachfragen das Konzept der "Volksgemeinschaft" zugrunde und damit ein antiindividualistisches Menschenbild sowie ein "identitäres" Politik- und Staatsverständnis.
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Der Beschwerdeführer habe die NPD aktiv unterstützt. So habe er - ausweislich seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung - in seiner Funktion als Kreisvorsitzender organisatorische Arbeit geleistet. Er habe Mitgliederversammlungen abgehalten und die Mitglieder über Neuigkeiten informiert, die vom Bundesvorstand gekommen seien. Zudem habe er Infostände geplant und auch zusammen mit dem Schatzmeister Beiträge verbucht.
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Atypische Gründe gegen die Einstufung des Beschwerdeführers als waffenrechtlich unzuverlässig seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Zwar habe der Beschwerdeführer im Jahr 2013 sein Amt als Kreisvorsitzender der NPD aufgegeben. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) WaffG a.F. seien jedoch bei der Bewertung der Zuverlässigkeit Unterstützungshandlungen auch dann zu berücksichtigen, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor der Entscheidung erfolgt seien. Entgegenstehende Gründe, insbesondere eine vollständige Abwendung des Beschwerdeführers von den Zielen der NPD, seien nicht ersichtlich. Vielmehr sei der Beschwerdeführer nach seinem Vortrag weiterhin Mitglied der Partei.
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Auch die Ausübung des behördlichen Ermessens zum Waffenbesitzverbot sei nicht zu beanstanden. Insbesondere liege kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor; die Angemessenheit der Maßnahme sei in Bezug gesetzt worden zum verfolgten Schutzziel, dem Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit.
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6. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung der Berufung. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Außerdem werfe die Angelegenheit besondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf, weil sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zentral auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt habe, was wegen Art. 9, 21 GG a.F. vertiefter Überprüfung bedürfe. Die Frage, ob von dem Tatbestand der Regelunzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 WaffG a.F. bereits dann auszugehen sei, wenn ein Betroffener sich "politisch bestimmte, Ziel und Zweck gerichtete Verhaltensweisen" zu eigen mache, mittels derer er sich "aktiv", nicht jedoch notwendigerweise kämpferisch-aggressiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richte, sei allein auf Basis des Gesetzestextes nicht zu beantworten. Schließlich habe die Rechtssache auch grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die zur Begründung herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei überholt. Die Annahme, dass die beiden Tatbestände in § 5 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 WaffG a.F. nebeneinander stünden, überzeuge nicht.
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7. Durch Beschluss vom 28. Oktober 2015 - 1 LA 267/14 -, dem Beschwerdeführer am 6. November 2015 zugestellt, lehnte das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen den Berufungszulassungsantrag ab. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe liege vor. Die Frage, ob § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) und Nr. 3 lit. a) WaffG a.F. selbstständig nebeneinander stünden, sei durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2009 - 6 C 29/08 - revisionsgerichtlich geklärt und bedürfe keiner erneuten Überprüfung. Im Übrigen habe sich das Verwaltungsgericht nicht auf die bloße Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der NPD gestützt, sondern eine aktive Unterstützung dieser Partei durch seine Tätigkeit als Funktionär angenommen. Die Annahme, dass die Aktivitäten der NPD gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet seien, habe der Beschwerdeführer nicht schlüssig in Frage gestellt. Im Hinblick auf seine organisatorische Stellung innerhalb der NPD sei er zu Recht als waffenrechtlich unzuverlässig eingestuft worden.
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II.
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Am 7. Dezember 2015 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot und von Art. 19 Abs. 4 GG hinsichtlich seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz.
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1. Die angegriffenen Entscheidungen seien willkürlich, weil sie ebenso wie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2009 in § 5 Abs. 2 WaffG a.F. keine normative Stütze fänden. Sie dienten ersichtlich allein dem Zweck, unter Umgehung der Rechtslage eine politische Vorgabe umzusetzen. Die in den Nummern zwei und drei enthaltenen Fallgruppen stünden nicht zusammenhangslos nebeneinander. Die Anwendung von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. sei gesperrt, wenn - wie hier - eine Regelunzuverlässigkeit aus der Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen politischen Partei gemäß Art. 21 Abs. 1 GG a.F. nicht hergeleitet werden könne. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Normzweck. Denn es sei unzutreffend, dass Bestrebungen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. völlig folgenlos blieben, wenn diese "im Schatten der Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen Partei" stattfänden. Auch der Vergleich zwischen § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. und § 4 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG stelle sich als nicht tragfähig dar. Denn aus § 4 BVerfSchG ergebe sich allenfalls eine Kompetenz zur Beobachtung, nicht hingegen eine Rechtsgrundlage dafür, dem Betroffenen ein Recht zu entziehen. Die angegriffene behördliche Praxis führe dazu, sämtliche Personen, die im Besitz einer Waffenbesitzkarte seien, von der Teilnahme und Ausübung von Mitgliedsrechten in einer nicht verbotenen, jedoch als "extremistisch" angesehenen Partei auszuschließen.
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2. Aus denselben Gründen sei auch Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Die Gerichte hätten entscheidungserheblichen Sachverhalt ausgeblendet. Zur Begründung des Verfolgens von Bestrebungen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. sei es nicht ausreichend, dass der Beschwerdeführer Mitglied in der politischen Partei NPD sei beziehungsweise in dieser zwischen 2010 und 2013 das Amt des Kreisvorsitzenden bekleidet habe. Es bedürfe hierzu weiterer Feststellungen, die unterblieben seien. Beweisangebote, die darauf gerichtet gewesen seien festzustellen, dass weder die NPD verfassungsfeindlich sei noch der Beschwerdeführer entsprechende Aktivitäten verfolge, seien übergangen worden.
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III.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Ihr kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, und ihre Annahme ist nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 25 f.>), da sie unzulässig ist.
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Die Begründung der Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.
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1. Nach diesen Vorschriften ist der Sachverhalt, aus dem sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll, substantiiert und schlüssig darzulegen. Ferner muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen. Aus dem Vortrag eines Beschwerdeführers muss sich mit hinreichender Deutlichkeit die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ergeben (vgl. BVerfGE 78, 320 329>). Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat sich der Beschwerdeführer mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 82, 43 49>; 86, 122 127>; 130, 1 21>). Für eine hinreichende Begründung ist ein Vortrag erforderlich, der das Bundesverfassungsgericht in die Lage versetzt, den angegriffenen Hoheitsakt ohne eigene weitere Nachforschungen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen. Hierzu sind die angegriffenen Gerichtsentscheidungen sowie die zugrundeliegenden behördlichen Maßnahmen vorzulegen oder zumindest im wesentlichen Inhalt nach mitzuteilen beziehungsweise in einer Weise wiederzugeben, die eine Beurteilung erlaubt, ob die Entscheidung mit dem Grundgesetz in Einklang steht (vgl. BVerfGE 88, 40 45>; 93, 266 288>; 112, 304 314 f.>).
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2. Gemessen an diesen Maßstäben sind die gerügten Grundrechtsverletzungen nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Denn der Beschwerdeführer hat sich mit den aufgeworfenen Problemen und insbesondere mit der in den angegriffenen Entscheidungen in Bezug genommenen Rechtsprechung (vgl. zu dieser Anforderung BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Oktober 2015 - 1 BvR 1645/14 -, juris, Rn. 13) nicht genügend auseinandergesetzt.
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a) Dies betrifft zunächst die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG.
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aa) Diese Vorschrift verleiht dem Einzelnen, der behauptet, durch einen Akt öffentlicher Gewalt verletzt zu sein, einen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle, das heißt auf eine umfassende Prüfung des Verfahrensgegenstandes (vgl. BVerfGE 101, 106 122 f.>; 103, 142 156>; 129, 1 20>). Die fachgerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen kann die Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten Interessen nur gewährleisten, wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts beruht (vgl. BVerfGE 101, 275 294 f.>; BVerfGK 13, 472 476>; 19, 157 164>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. August 2018 - 2 BvR 237/18 -, juris, Rn. 24 sowie vom 23. Januar 2017 - 2 BvR 2584/12 -, juris, Rn. 18, jeweils m.w.N.). Um dem Gebot effektiven Rechtsschutzes zu genügen, darf das Fachgericht auf die Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten daher nur verzichten, wenn Beweismittel unzulässig, schlechterdings untauglich, unerreichbar oder für die Entscheidung unerheblich sind. Dagegen darf es von einer Beweisaufnahme nicht schon dann absehen, wenn die Aufklärung besonders arbeits- oder zeitaufwendig erscheint (vgl. Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 19 Abs. 4 Rn. 224 <November 2018>). Art. 19 Abs. 4 GG ist verletzt, wenn ein Gericht die prozessrechtlichen Möglichkeiten zur Sachverhaltsfeststellung so eng auslegt, dass ihm eine sachliche Prüfung der ihm vorgelegten Fragen nicht möglich ist und das vom Gesetzgeber verfolgte Verfahrensziel deshalb nicht erreicht werden kann (vgl. BVerfGE 101, 275 294 f.> m.w.N.).
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bb) Den sich aus diesen Grundsätzen ergebenden Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde wird der Beschwerdeführer nicht gerecht. Er legt diese vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 19 Abs. 4 GG entwickelten Maßstäbe bereits nur unzureichend dar (vgl. allgemein BVerfGE 99, 84 87>; 101, 331 345 f.>). Da sich seine Rüge zu Art. 19 Abs. 4 GG einzig darauf bezieht, dass weder das Verwaltungsgericht noch das Oberverwaltungsgericht ihrer Aufklärungspflicht nachgekommen seien, hätte er sich mit der Bedeutung der Sachverhaltsaufklärung für die verfassungsrechtliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes befassen müssen. Daran fehlt es jedoch vollständig. Das Verwaltungsgericht hat - gestützt auf die Einlassung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung - festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum fraglichen Zeitpunkt Mitglied in der NPD gewesen sei, ab 2010 das Amt des NPD-Kreisvorsitzenden bekleidet und in dieser Funktion organisatorische Arbeit geleistet habe, darunter das Abhalten von Mitgliederversammlungen. Darüber hinausgehende Feststellungen waren ausgehend von seiner Rechtsauffassung zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. nicht veranlasst. Das Verwaltungsgericht hat sich zudem intensiv mit der Frage befasst, ob sich die Aktivitäten der NPD gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten. Es hat dabei nicht lediglich auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München Bezug genommen, sondern sich im Anschluss daran selbst mit der - seinerzeit aktuellen - Erkenntnislage auseinandergesetzt. Dem hat der Beschwerdeführer nichts Substantielles entgegengesetzt.
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b) Nichts anderes gilt auch für den mit der Verfassungsbeschwerde gerügten Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in der Ausprägung als Willkürverbot.
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aa) Die Auslegung des Gesetzes und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür zuständigen Fachgerichte und daher der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Ein verfassungsgerichtliches Eingreifen gegenüber Entscheidungen der Fachgerichte unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) in seiner Bedeutung als Willkürverbot kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Willkürlich ist ein Richterspruch nur dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missgedeutet wird (vgl. BVerfGE 74, 102 127>; 87, 273 278 f.>; 96, 189 203>; 112, 185 215 f.>). Dies muss die Verfassungsbeschwerde, will sie eine gerichtliche Entscheidung als willkürlich angreifen, im Einzelnen und nachvollziehbar darlegen.
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bb) Der Beschwerdeführer rügt, dass das Verwaltungsgericht zur Auslegung des Begriffs "verfassungsmäßige Ordnung" in § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) WaffG a.F. die Begriffsbestimmungen in § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. c), Abs. 2 BVerfSchG und § 92 Abs. 2 StGB herangezogen hat. Er setzt sich jedoch nicht damit auseinander, dass dies der herrschenden Auffassung entspricht (vgl. etwa Gade, Waffengesetz, 2. Aufl. 2018, § 5 Rn. 29; Hess. VGH, Urteil vom 12. Oktober 2017 - 4 A 626/17 -, juris, Rn. 38), für die sich der Gesetzgeber ausdrücklich ausgesprochen hat (vgl. BTDrucks 14/7758, S. 55). Dasselbe gilt für die vom Beschwerdeführer als willkürlich angegriffene Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts, dass § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) WaffG a.F. (Mitgliedschaft in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat) durch § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. (Verfolgen von Bestrebungen einer Vereinigung, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind) ergänzt wird, dass also unzuverlässig im Sinne des Waffengesetzes auch derjenige sein kann, der verfassungsfeindliche Bestrebungen im Rahmen einer nicht verbotenen politischen Partei verfolgt. Auch dies entspricht der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29/08 -, juris, Rn. 13 ff.; BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1/14 -, juris, Rn. 8 <zur Gruppenzugehörigkeit bei einer nicht verbotenen Vereinigung>; Sächs. OVG, Urteil vom 16. März 2018 - 3 A 556/17 -, juris, Rn. 31 ff.; Spitzlei/Hautkappe, DÖV 2018, S. 973 976 ff.>; N. Heinrich, in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 5 Rn. 20). Während jedoch das Bundesverwaltungsgericht in seinem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29/08 - das Verhältnis zwischen § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. und § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) WaffG a.F. anhand aller herkömmlichen Auslegungsmethoden eingehend untersucht, befasst sich der Beschwerdeführer nur mit dem Normzweck und in Ansätzen mit der Systematik der Vorschriften. Auch setzt er sich nicht mit der Frage auseinander, ob die staatliche Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) den Gesetzgeber grundsätzlich dazu berechtigt, Kriterien für eine im Regelfall anzunehmende waffenrechtliche Unzuverlässigkeit auch bei Mitgliedern und Anhängern politischer Parteien aufzustellen. Dies entspricht den Anforderungen an eine substantiierte Auseinandersetzung mit einer als willkürlich kritisierten Rechtsauffassung nicht.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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