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BVerfG 29.05.2019 - 2 BvR 80/19
BVerfG 29.05.2019 - 2 BvR 80/19 - Nichtannahmebeschluss ohne weitere Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzureichend begründeten Ablehnungsgesuchs
Normen
§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend OLG Frankfurt, 12. November 2018, Az: 3 Ss 169/18, Urteil
vorgehend LG Kassel, 22. Februar 2018, Az: 7 Ns - 1250 Js 40402/16, Urteil
vorgehend AG Kassel, 6. September 2017, Az: 280 Cs - 1250 Js 40402/16, Urteil
vorgehend AG Kassel, 7. Februar 2017, Az: 280 Js 40402/16, Entscheidung
Tenor
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1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Voßkuhle, die Richterinnen Hermanns und Langenfeld, den Richter Müller sowie den ehemaligen Richter Landau wird als unzulässig verworfen.
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2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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3. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
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I.
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen eine Verwarnung mit Strafvorbehalt wegen Beleidigung. Im Wesentlichen macht er geltend, dass das Land Hessen versuche, ihn mittels der Verurteilung mundtot zu machen, nachdem an ihm selbst begangene Straftaten eines Zahnarztes nicht strafrechtlich verfolgt worden seien. Die Verurteilung verletze ihn unter anderem in seinem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie in seiner Meinungsfreiheit. Durch jahrelangen Psychoterror der Erfüllungsgehilfen des Landes Hessen sei er körperlich und psychisch verletzt worden.
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Der Beschwerdeführer hat den Präsidenten Voßkuhle, die Richterinnen Hermanns und Langenfeld, den Richter Müller sowie den ehemaligen Richter Landau wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er begründet dies damit, dass die abgelehnten Richter durch ihre Entscheidungen vom 8. Oktober 2015 und 3. November 2016 in den Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 2043/14 und 2 BvR 699/16 die ihm durch den Zahnarzt zugefügte Körperverletzung sowie die darauf folgenden Rechtsbeugungen und weitere Straftaten gedeckt und an dem jahrelang gegen ihn ausgeübten Psychoterror beigetragen hätten.
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II.
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1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Voßkuhle, die Richterinnen Hermanns und Langenfeld, den Richter Müller sowie den ehemaligen Richter Landau ist offensichtlich unzulässig.
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Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtliche Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 252 f.>; 133, 377 405 Rn. 69>; BVerfGK 8, 59 60>).
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a) Im Hinblick auf den Präsidenten Voßkuhle und den ehemaligen Richter Landau ergibt sich die offensichtliche Unzulässigkeit schon daraus, dass die abgelehnten Richter nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2013 - 1 BvR 782/12 -, juris, Rn. 4). Präsident Voßkuhle gehört der zuständigen 3. Kammer des Zweiten Senats nicht an. Der ehemalige Richter Landau ist im Juli 2016 aus dem Amt des Bundesverfassungsrichters ausgeschieden.
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b) Die Ablehnung der Richterinnen Hermanns und Langenfeld und des Richters Müller wird lediglich auf deren Mitwirkung an Entscheidungen über erfolglos gebliebene frühere Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers gestützt. Allein die bloße Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann die Besorgnis der Befangenheit eines Verfassungsrichters im Sinne des § 19 BVerfGG jedoch offensichtlich nicht begründen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 887/09 -, juris, Rn. 3, und der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2013 - 1 BvR 782/12 -, juris, Rn. 7). Weitere Umstände, die eine Befangenheit der abgelehnten Richter besorgen lassen könnten, legt der Beschwerdeführer nicht dar.
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2. Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GO-BVerfG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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