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BVerfG 20.06.2018 - 1 BvR 1998/17
BVerfG 20.06.2018 - 1 BvR 1998/17 - Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip <Art 20 Abs 3 GG>) durch familiengerichtliche Sachentscheidung unter Übergehung eines Verfahrenskostenhilfebegehrens - Gegenstandswertfestsetzung
Normen
Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 10 Abs 1 FamFG, § 76 Abs 1 FamFG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 114 Abs 1 ZPO
Vorinstanz
vorgehend AG Essen-Steele, 30. August 2017, Az: 13 F 150/17, Beschluss
vorgehend BVerfG, 13. September 2017, Az: 1 BvR 1998/17, Ablehnung einstweilige Anordnung
Tenor
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1. Der Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts Essen-Steele vom 30. August 2017 - 13 F 150/17 - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes). Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Essen-Steele mit der Maßgabe zurückverwiesen, zunächst über den Verfahrenskostenhilfeantrag des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2017 zu entscheiden.
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2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
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3. Der Wert des Gegenstands für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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I.
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen das Unterlassen einer richterlichen Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe sowie gegen einen Versäumnisbeschluss in einem familienrechtlichen Unterhaltsverfahren. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt er, den angegriffenen Versäumnisbeschluss zum Zwecke der Abwehr schwerer Nachteile für den Beschwerdeführer einstweilig außer Vollzug zu setzen. Über den Eilantrag wurde bereits entschieden (unten 1. c)).
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1. a) Der Beschwerdeführer ist Vater eines Sohnes, der bei seiner Mutter, der geschiedenen Frau des Beschwerdeführers, lebt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22. Juni 2017 beantragte diese in eigenem Namen, den Beschwerdeführer zur Zahlung von rückständigem und zukünftigem Unterhalt für den gemeinsamen Sohn zu verpflichten und ihr zugleich Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihres Wahlanwalts zu bewilligen. Zu diesem Antrag nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Juli 2017 Stellung und beantragte seinerseits die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nebst Beiordnung eines Rechtsanwalts, den er jedoch noch nicht benannte. In der Sache trug er vor, dass er aus verschiedenen Gründen nicht in der Lage sei, den beantragten Kindesunterhalt zu leisten.
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Mit nicht angegriffenem Beschluss des Amtsgerichts vom 1. August 2017 wurde der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers die beantragte Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Mit Verfügung vom selben Tag ordnete das Amtsgericht das schriftliche Vorverfahren an, stellte dem Beschwerdeführer die Antragsschrift vom 22. Juni 2017 zu und forderte diesen auf, dem Gericht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung seine Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen.
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Am 7. August 2017 suchte der Beschwerdeführer das Amtsgericht auf und gab gegenüber der zuständigen Rechtsantragsstelle zu Protokoll, dass er das Gericht darum bitte, vorab über seinen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden, damit er sodann einen Anwalt mandatieren könne, der ihn in dieser Angelegenheit vertrete und nachträglich beigeordnet werden könne. Er bat weiterhin darum, die in dem gerichtlichen Schreiben vom 1. August 2017 gesetzte Frist zu verlängern oder erst dann in Gang zu setzen, wenn über seinen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe entschieden sei. Hinsichtlich der Begründung seines Verfahrenskostenhilfeantrags verwies er auf seine Eingabe vom 24. Juli 2017.
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Mit Schreiben vom 11. August 2017 teilte die zuständige Richterin dem Beschwerdeführer mit, dass das Gericht erst nach Prüfung der Erfolgsaussichten seiner Rechtsverteidigung über seinen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe entscheiden könne. Er werde deshalb nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich im Unterhaltsverfahren von einem Rechtsanwalt vertreten lassen müsse. Vortrag, der nicht von einem Rechtsanwalt erfolge, könne das Gericht nicht berücksichtigen. Insoweit werde nochmals auf die gerichtliche Verfügung und den entsprechenden Hinweis vom 1. August 2017 verwiesen. Wenn sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren verteidigen wolle, müsse er unverzüglich einen Rechtsanwalt beauftragen.
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Der Beschwerdeführer sprach daraufhin am 15. August 2017 erneut bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts vor und erkundigte sich, ob über seinen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bereits entschieden worden sei. Mit Faxschreiben, nach seinem Vortrag vom selben Tag, forderte der Beschwerdeführer das Amtsgericht dazu auf, vorab über seinen Verfahrenskostenhilfeantrag zu entscheiden, da es ihm sonst aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht möglich sei, einen Anwalt zu mandatieren.
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b) Mit angegriffenem Versäumnisbeschluss vom 30. August 2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am 1. September 2017, wurde dieser zur Zahlung rückständigen sowie zukünftigen Unterhalts an seine geschiedene Ehefrau sowie das Jobcenter verpflichtet.
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c) Mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. September 2017 wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unbegründet abgelehnt. Zwar spreche einiges dafür, dass der Antragsteller durch den Versäumnisbeschluss in Grundrechten, insbesondere im Recht auf Rechtsschutzgleichheit verletzt sei. Es lasse sich jedoch nicht feststellen, dass eine einstweilige Anordnung dringend geboten sei. Dass dem Antragsteller durch eine Vollstreckung des angegriffenen Versäumnisbeschlusses ein schwerwiegender unumkehrbarer Nachteil entstehen könnte, sei nicht ersichtlich (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. September 2017 - 1 BvR 1998/17 -, juris, Rn. 12 f.).
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d) Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem Bundesverfassungsgericht vor. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen und die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
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2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 6 EMRK sowie Art. 103 Abs. 1 GG.
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Das Unterlassen einer Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch und der gleichzeitige Erlass eines Versäumnisbeschlusses stellten einen Verstoß gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot dar. Das Amtsgericht habe ihm als Sozialleistungsempfänger dadurch, dass es nicht über den Verfahrenskostenhilfeantrag entschieden habe, die Möglichkeit genommen, einen Rechtsanwalt zu beauftragen und sich im Rahmen des Anwaltsverfahrens wirksam zu verteidigen.
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II.
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Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des gerügten Rechts auf Rechtsschutzgleichheit des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Diese Entscheidung kann von der Kammer getroffen werden, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde hiernach offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Der Grundsatz der Rechtswegerschöpfung im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG steht nicht entgegen. Grundsätzlich steht zwar gegen Versäumnisbeschlüsse wegen Unterhalts der Einspruch nach § 338 ZPO, § 113 Abs.1 Satz 2 FamFG als Rechtsbehelf zur Verfügung. Jedoch unterliegt gemäß § 114 Abs.1, § 112 Nr. 1 FamFG das gesamte Unterhaltsverfahren dem Anwaltszwang, so dass auch der Einspruch nur durch einen Verfahrensbevollmächtigten eingelegt werden kann. Da das Amtsgericht über den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nebst Beiordnung eines Rechtsanwalts bislang nicht entschieden hat, ist er - die geltend gemachte Mittellosigkeit unterstellt - faktisch daran gehindert, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Dies hindert ihn auch daran, den Rechtsweg gegen den Versäumnisbeschluss zu beschreiten. Ihn darauf zu verweisen ist daher unzumutbar (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG). Unter diesen Umständen kann es für die Frage der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde auch nicht darauf ankommen, ob seine Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Der angegriffene Beschluss verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG).
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a) Das Grundgesetz gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet. Es ist ein zentraler Aspekt der Rechtsstaatlichkeit, die eigenmächtig-gewaltsame Durchsetzung von Rechtsansprüchen grundsätzlich zu verwehren. Die Parteien werden auf den Weg vor die Gerichte verwiesen. Dies bedingt zugleich, dass der Staat Gerichte einrichtet und den Zugang zu ihnen jedermann in grundsätzlich gleicher Weise eröffnet. Daher ist es geboten, Vorkehrungen zu treffen, die auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht ermöglichen. Art. 3 Abs. 1 GG stellt die Beachtung dieses Gebotes der Rechtsschutzgleichheit unter grundrechtlichen Schutz (vgl. BVerfGE 81, 347 356 f.> m.w.N.).
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Das Gebot der Rechtsschutzgleichheit gebietet im Bereich der Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Weniger Bemittelten darf die Rechtsverfolgung und -verteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden (vgl. BVerfGE 9, 124 130 f.>; 10, 264 270>; 22, 83 86>; 51, 295 302>; 63, 380 394 f.>; 67, 245 248>; s.a. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Februar 2017 - 1 BvR 2507/16 -, Rn. 13).
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b) Die Auslegung und Anwendung des § 114 Satz 1 ZPO, § 76 Abs.1 FamFG obliegen in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei den - verfassungsgebotenen - Zweck der Prozesskostenhilfe zu beachten haben. Das Bundesverfassungsgericht greift nur ein, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der grundrechtlich verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen (vgl. BVerfGE 81, 347 357 f.> m.w.N.).
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c) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Das Amtsgericht verkennt bei seinem Vorgehen im Rahmen des Verfahrenskostenhilfeverfahrens die Bedeutung der Rechtsschutzgleichheit. Es hat den angegriffenen Versäumnisbeschluss zulasten des Beschwerdeführers erlassen, ohne zuvor über dessen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe entschieden zu haben. Der Hinweis vom 11. August 2017 deutet darauf hin, dass das Amtsgericht davon ausgeht, der Verfahrenskostenhilfeantrag sei erst dann zu prüfen, wenn ein von dem Beschwerdeführer zu beauftragender Rechtsanwalt den zur Prüfung der Erfolgsaussichten erforderlichen Vortrag geleistet habe. Es teilt zum einen mit, das Gericht könne erst nach Prüfung der Erfolgs-aussichten der Rechtsverteidigung über den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe entscheiden. Zum anderen weist es darauf hin, dass Vortrag des Beteiligten selbst nicht berücksichtigt werden könne, sondern ausschließlich der Vortrag eines Rechtsanwalts maßgeblich sei. Das Verfahren der Verfahrenskostenhilfe unterliegt indessen keinem Anwaltszwang (§ 10 Abs. 1 FamFG), auch wenn der Verfahrensgegenstand in der Sache einen solchen auslösen mag. Die Sachentscheidung unter Übergehung des Verfahrenskostenhilfebegehrens des Beschwerdeführers verletzt ihn in seinem verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit. Sie nimmt ihm - seine Mittellosigkeit und die hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung auch insoweit unterstellt - nicht nur die Möglichkeit chancengleicher Rechtsverfolgung, sondern überhaupt jeglichen Rechtsschutz, zumal der Versäumnisbeschluss ohne Sachprüfung ergeht.
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d) Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem Verstoß gegen das Gebot der Rechtsschutzgleichheit. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Amtsgericht, wenn es die Erfolgsaussicht einer Verteidigung des Beschwerdeführers geprüft hätte, Verfahrenskostenhilfe bewilligt und die dann mögliche Verteidigung zu einer Entscheidung geführt hätte, die für den Beschwerdeführer vorteilhafter wäre.
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3. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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4. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 366 ff.>).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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