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BVerfG 04.05.2018 - 2 BvR 632/18
BVerfG 04.05.2018 - 2 BvR 632/18 - Nichtannahmebeschluss: keine Grundrechtsverletzung durch Abschiebung nach Tunesien bei drohender, jedoch mit Sicherheit nicht vollstreckter Todesstrafe bzw lebenslanger Freiheitsstrafe - sowie zu fachgerichtlichen Aufklärungspflichten bzgl der Wahrung der Anforderungen des Art 3 EMRK (juris: MRK) im Zielstaat einer Abschiebung
Normen
Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 58a AufenthG 2004, § 60 Abs 5 AufenthG 2004, § 73 IRG, Art 2 MRK, Art 3 MRK, Art 1 Abs 2 MRKProt 13, Art 1 Abs 2 MRKProt 6, § 86 Abs 1 VwGO
Vorinstanz
vorgehend BVerwG, 26. März 2018, Az: 1 VR 1/18, Beschluss
vorgehend BVerfG, 27. März 2018, Az: 2 BvR 632/18, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 23. April 2018, Az: 2 BvR 632/18, Einstweilige Anordnung
nachgehend Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 7. Mai 2018, Az: xx, Entscheidung
Tenor
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin B. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
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I.
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1. Der 1980 geborene Beschwerdeführer ist tunesischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals 2003 zu Studienzwecken in die Bundesrepublik Deutschland ein. 2008 wurde er von der Fachhochschule, bei der er eingeschrieben war, exmatrikuliert. Die 2005 geschlossene Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen wurde 2009 geschieden; vorausgegangen war eine Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen Körperverletzung zum Nachteil seiner Ehefrau. 2010 wurde ihm eine Niederlassungserlaubnis erteilt; im April 2013 wurde er von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet. Im Februar 2015 wurde er unter falschem Namen beim illegalen Grenzübertritt in Griechenland angetroffen und im Juli desselben Jahres als angeblich syrischer Flüchtling in Ungarn registriert.
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2. Am 13. August 2015 reiste der Beschwerdeführer unter erneut anderem Namen wieder nach Deutschland ein, wo er am 15. August 2016 festgenommen wurde. Mit Beschluss vom 24. August 2016 ordnete das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Auslieferungshaft gegen ihn an. Grundlage hierfür war ein Auslieferungsersuchen der tunesischen Strafverfolgungsbehörden wegen eines Haftbefehls aus Tunis vom 3. Juni 2016. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, als Angehöriger einer terroristischen Organisation in Tunesien an der Planung und Umsetzung von terroristischen Anschlägen - unter anderem an dem Anschlag auf das Bardo-Museum in Tunis am 18. März 2015 mit 24 Todesopfern - beteiligt gewesen zu sein. Da die tunesischen Behörden die dem deutsch-tunesischen Auslieferungsvertrag entsprechenden Unterlagen nicht fristgerecht vorlegten, wurde der Beschwerdeführer am 4. November 2016 aus der Auslieferungshaft entlassen.
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3. Aufgrund eines Beschlusses des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Januar 2017 befand sich der Beschwerdeführer wegen des dringenden Tatverdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung, der Geldwäsche sowie der Unterschlagung vom 1. Februar 2017 bis zum 17. August 2017 in Untersuchungshaft. Mit Bescheid vom 9. März 2017 wies ihn die zuständige Ausländerbehörde aus Deutschland aus, weil seine Niederlassungserlaubnis wegen eines knapp zweijährigen Auslandsaufenthalts erloschen sei und drohte ihm die Abschiebung nach Tunesien an. Gerichtlicher Eilrechtsschutz hiergegen blieb erfolglos.
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4. Der Versuch, den Beschwerdeführer am 22. März 2017 nach Tunesien abzuschieben, scheiterte, weil dieser an demselben Tag einen Asylantrag stellte. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 24. März 2017 als offensichtlich unbegründet ab. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main und suchte um vorläufigen Rechtsschutz nach. In Tunesien sei im August 2015 das neue Antiterrorismusgesetz in Kraft getreten. Dem Beschwerdeführer würden in Tunesien Straftaten vorgeworfen, die nach diesem Gesetz mit der Todesstrafe bedroht seien. Er dürfe nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm die Todesstrafe drohe. Mit Beschluss vom 5. April 2017 lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag des Beschwerdeführers mit der Maßgabe ab, dass die tunesische Regierung unter anderem zusichere, dass gegen ihn nicht die Todesstrafe verhängt werde, dass seine Behandlung und Unterbringung den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention entspreche und dass sein Rechtsbeistand ungehinderten Zugang zu ihm erhalte.
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In einer Verbalnote vom 11. Juli 2017 teilte das tunesische Außenministerium mit, dass sich die tunesischen Behörden verpflichteten, dem Beschwerdeführer ein faires Strafverfahren zu gewährleisten und dass seine Behandlung und Inhaftierung zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens und der Strafvollstreckung die Menschenrechte und Grundfreiheiten wahren werde. Dem Beschwerdeführer werde das Recht zugesichert, während seiner Inhaftierung und Anhörung durch Rechtsanwälte, die freien Zugang zu ihm hätten, unterstützt und von Menschenrechtsorganisationen besucht zu werden. Auch wenn im tunesischen Strafgesetzbuch die Todesstrafe vorgesehen sei, werde diese aufgrund eines Moratoriums nicht vollstreckt.
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Der Beschwerdeführer stellte einen weiteren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Durch Beschluss vom 26. Juli 2017 untersagte das Verwaltungsgericht seine Abschiebung, weil Zweifel beständen, ob die Zusicherungen in der Verbalnote vom 11. Juli 2017 den Anforderungen des Beschlusses vom 5. April 2017 entsprächen.
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5. Mit Verfügung vom 1. August 2017 ordnete das Hessische Ministerium des Innern und für Sport gemäß § 58a AufenthG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien wegen seiner terroristischen Aktivitäten zugunsten des "Islamischen Staates" an.
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Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 18. August 2017 in Abschiebehaft. Diese wurde mehrfach, zuletzt bis zum 28. Juni 2018, verlängert. Sowohl gegen die erste Anordnung der Abschiebehaft durch das Amtsgericht Frankfurt am Main als auch deren Verlängerungen erhob er Beschwerden und Rechtsbeschwerden. Über keine der anhängigen Rechtsbeschwerden hat der Bundesgerichtshof bislang entschieden.
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6. Gegen die Verfügung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 1. August 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Klage und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage. Ein Ausländer dürfe nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem die Todesstrafe verhängt werde. Es stelle keinen ausreichenden Schutz dar, dass die Todesstrafe in Tunesien seit 1991 nicht mehr vollstreckt worden sei. Dies könne sich jederzeit ändern, und bereits die Verhängung der Todesstrafe sei nicht mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar.
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Mit Beschluss vom 19. September 2017 lehnte das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Maßgabe ab, die Abschiebung sei nur zulässig, wenn eine tunesische Regierungsstelle zusätzlich zu der Verbalnote vom 11. Juli 2017 zusichere, "dass im Falle der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe die Möglichkeit einer Überprüfung der Strafe mit der Aussicht auf Umwandlung oder Herabsetzung der Haftdauer gewährt" werde. Von dem Beschwerdeführer gehe ein beachtliches Risiko im Sinne des § 58a AufenthG aus; dies folge aus umfangreichen, in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden über den Beschwerdeführer. Wegen der dem Beschwerdeführer in Tunesien vorgeworfenen schweren Straftaten, der nicht eindeutigen Verlautbarungen der tunesischen Behörden, der zweifelhaften Qualität beigefügter Übersetzungen tunesischer Dokumente und mangelnder Erfahrungen mit der Anwendung des tunesischen Antiterrorismusgesetzes sei derzeit zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die Verhängung der Todesstrafe in Tunesien zumindest in Betracht komme. Allerdings begründe die Verhängung der Todesstrafe trotz der Abschaffung der Todesstrafe durch die Zusatzprotokolle Nr. 6 und 13 zur Europäischen Menschenrechtskonvention kein Abschiebungsverbot. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sei ein Verstoß gegen Art. 2 EMRK durch die Verhängung der Todesstrafe erst dann gegeben, wenn die ernsthafte Gefahr einer Vollstreckung bestehe. Eine solche drohe dem Beschwerdeführer wegen des in Tunesien seit Jahren bestehenden Moratoriums jedoch nicht; eine entsprechende Zusicherung habe das tunesische Außenministerium mit der Verbalnote vom 11. Juli 2017 abgegeben. Daraus folge mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, dass die Verhängung der Todesstrafe für den Beschwerdeführer de facto eine lebenslange Freiheitsstrafe darstellen werde. Eine solche sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte allerdings nur dann mit Art. 3 EMRK zu vereinbaren, wenn eine Möglichkeit der Überprüfung der Strafe mit der Aussicht auf Umwandlung oder Herabsetzung der Haftdauer gegeben sei. Aus diesem Grund sei die Abschiebung des Beschwerdeführers von der Bedingung einer entsprechenden Zusicherung abhängig zu machen.
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7. Der Generalstaatsanwalt des tunesischen Justizministeriums teilte mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 mit, dass der Beschwerdeführer nach Art. 371 der tunesischen Strafprozessordnung begnadigt werden könne. Im Jahr 2012 habe der Staatspräsident 122 Personen begnadigt, wobei die Todesstrafen in lebenslange Haftstrafen umgewandelt worden seien.
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8. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht äußerte sich im Rahmen des Hauptsacheverfahrens in einer Stellungnahme vom 12. Januar 2018. Am 20. September 2017 habe es ein Gespräch zwischen Vertretern des deutschen und tunesischen Justizministeriums hinsichtlich der Überstellung des Beschwerdeführers nach Tunesien gegeben. Der Vertreter des tunesischen Justizministeriums habe mitgeteilt, dass die Aufhebung des geltenden Moratoriums nicht beabsichtigt sei oder diskutiert werde; es drohe keine Gefahr der Vollstreckung der Todesstrafe. Zur Umwandlung einer lebenslangen Haft in eine zeitige Haft hätten das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern mitgeteilt, dass es nach tunesischem Recht keine gesetzliche Regelung gebe, die § 57a StGB (Aussetzung des Strafrests bei lebenslanger Freiheitsstrafe nach Verbüßung von 15 Jahren der Strafe) entspreche. Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe müssten mindestens 15 Jahre der Haft verbüßt sein, bevor ein Antrag auf Strafrestaussetzung nach der tunesischen Strafprozessordnung gestellt werden könne. In der Praxis werde jedoch auch insoweit eher von der ebenfalls in der tunesischen Strafprozessordnung vorgesehenen Begnadigungsmöglichkeit durch den tunesischen Staatspräsidenten Gebrauch gemacht.
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9. Das Bundesverwaltungsgericht holte mit Aufklärungsverfügungen vom 24. Januar 2018, vom 12. Februar 2018 und vom 14. März 2018 beim Auswärtigen Amt weitere Auskünfte zu den strafrechtlichen Vorwürfen gegenüber dem Beschwerdeführer, dem Begnadigungsrecht in Tunesien und den Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der tunesischen Vorschriften zur Strafrestaussetzung auf Todesstrafen ein.
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a) Mit Schreiben vom 7. Februar 2018 teilte das Auswärtige Amt mit, eine Nachfrage bei dem Leiter der Abteilung für Strafrecht und Internationale Zusammenarbeit im tunesischen Justizministerium habe ergeben, dass die Vorschriften der tunesischen Strafprozessordnung zur Strafrestaussetzung auch für Personen gälten, die auf der Grundlage des Antiterrorismusgesetzes verurteilt worden seien. Dies folge aus Art. 4 des tunesischen Antiterrorismusgesetzes (Anwendbarkeit u.a. des tunesischen Strafgesetzbuchs und Strafprozessrechts auf Taten im Anwendungsbereich des Antiterrorismusgesetzes). Es gebe noch keine Erfahrungswerte für Aussetzungen der Reststrafe bei den nach dem Antiterrorismusgesetz verurteilten Häftlingen. Da das Gesetz erst 2015 verabschiedet worden sei, sei es für Anträge auf Strafrestaussetzung im Jahr 2018 noch zu früh. Nach dem Antiterrorismusgesetz Verurteilte könnten deshalb nach Auffassung des tunesischen Justizministeriums auf absehbare Zeit nicht damit rechnen, dass über einen Antrag auf Strafrestaussetzung positiv entschieden werde. Auch das Begnadigungsrecht finde auf die nach dem Antiterrorismusgesetz Verurteilten Anwendung. Allerdings sei der Justizminister im Zusammenhang mit einer Reform dieses Rechts zuletzt im Januar 2017 dahingehend zitiert worden, dass man weiterhin an der Nichtbegnadigung von Terroristen festhalten werde. Dies sei jedoch eine politische Äußerung, die den Staatspräsidenten nicht präjudizieren könne. Der Umstand, dass sich unter den 122 Begünstigten der Begnadigungen im Jahr 2012 auch terroristische Straftäter befunden hätten, belege den damaligen politischen Willen, auch solche Täter zu begnadigen.
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b) Mit Schreiben vom 7. März 2018 legte das Auswärtige Amt ein Schreiben des tunesischen Justizministeriums vom 1. März 2018 vor. Nach dieser Mitteilung haben gemäß Art. 4 des Antiterrorismusgesetzes in Verbindung mit Art. 354, 355 der Strafprozessordnung auch nach dem Antiterrorismusgesetz Verurteilte das Recht, einen Antrag auf Herabsetzung der Reststrafe zur Bewährung zu stellen. Personen aus diesem Täterkreis könnten auch nach Art. 371 ff. der Strafprozessordnung durch den Staatspräsidenten begnadigt werden. Es sei nicht vorauszubestimmen, wie über ein Begnadigungsersuchen in vielen Jahren entschieden werde. Der Wegfall des Gefühls der terroristischen Bedrohung in der Zukunft könne dazu beitragen, dies eher ins Auge zu fassen. Das tunesische Justizministerium legte im Einzelnen dar, welche Straftaten dem Beschwerdeführer zur Last gelegt würden und welche Strafrahmen für die jeweiligen Taten vorgesehen seien. Unter anderem liege ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen Straftaten nach dem tunesischen Antiterrorismusgesetz vor. Die Verhängung der Todesstrafe komme in Betracht.
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Das Auswärtige Amt machte zu diesem Schreiben des tunesischen Justizministeriums ergänzende Angaben. Der Umstand, dass 122 Todesurteile in eine lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt worden seien, sei so zu verstehen, dass als Folge des Moratoriums die Todesstrafe als lebenslange Freiheitsstrafe behandelt werde. Die Umwandlung erfolge im Wege eines speziellen Gnadenaktes des Staatspräsidenten. Eine weitere Begnadigung und Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung komme auch dann in Betracht, wenn die Todesstrafe infolge des Moratoriums in eine lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt werde. Über das Moratorium seien auch zum Tode Verurteilte in gleichem Maße von dem Recht der Strafrestaussetzung begünstigt wie solche Personen, die von vornherein zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden seien.
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c) Mit Schreiben vom 20. März 2018 teilte das Auswärtige Amt mit, dass die Anwendung der Vorschriften zur Strafrestaussetzung auf die Todesstrafe einen formellen Gnadenakt durch den Staatspräsidenten voraussetze, durch den die Todesstrafe in eine lebenslange oder zeitige Freiheitsstrafe umgewandelt werde. Jede verhängte Todesstrafe werde aufgrund des seit 1991 bestehenden Moratoriums in eine lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt. Auf die Frage des Bundesverwaltungsgerichts, ob die Umwandlung regelmäßig im für die Strafrestaussetzung vorgesehenen zeitlichen Rahmen von 15 Jahren erfolge, teilte das Auswärtige Amt mit, dass jedes Todesurteil zwingend und automatisch dem Justizministerium übermittelt werde. Dieses leite dem Staatspräsidenten nach Anhörung der Gnadenkommission einen Bericht zur Ausübung seines Gnadenrechts zu. Durch den Gnadenakt werde die Todesstrafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt. Im Anschluss könne die Strafe in eine zeitige Freiheitsstrafe umgewandelt werden.
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10. Zu diesen Auskünften nahm der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26. März 2018 Stellung. Das Auswärtige Amt habe bestätigt, dass die Anwendung der Vorschriften zur Strafrestaussetzung der tunesischen Strafprozessordnung auf die Todesstrafe und die Umwandlung der Todesstrafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe eine Begnadigung durch den tunesischen Staatspräsidenten voraussetzten. Diese Umwandlung komme für den Beschwerdeführer jedoch nicht in Betracht. Im Lagebericht vom 16. Januar 2017 sei das Auswärtige Amt davon ausgegangen, dass Häftlinge, die wegen eines Verbrechens im Zusammenhang mit Terrorismus verurteilt worden seien, von dem Begnadigungsrecht ausgenommen seien. Nach Auskunft des Leiters der Strafrechtsabteilung des tunesischen Justiz-ministeriums könnten nach dem Antiterrorismusgesetz verurteilte Personen nicht in absehbarer Zeit damit rechnen, dass über ihren Antrag auf Begnadigung positiv entschieden werde. Der tunesische Präsident sowie seine Berater hätten wiederholt in der Öffentlichkeit geäußert, dass eine Begnadigung von "Terroristen" ausgeschlossen sei. In diesem Zusammenhang sei auch der Name des Beschwerdeführers gefallen. Dem entspreche die Erklärung des tunesischen Justizministeriums im Schreiben vom 1. März 2018. Bislang sei noch kein nach dem Antiterrorismusgesetz oder wegen terroristischer Straftaten verurteilter Häftling begnadigt worden. Vor diesem Hintergrund sei die Aussage des Auswärtigen Amtes in seinem Schreiben vom 20. März 2018, wonach jede Todesstrafe durch einen Gnadenakt des Präsidenten in eine lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt werde, falsch. Zudem fehle es an dem vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geforderten Überprüfungsmechanismus anhand objektiver, festgeschriebener Kriterien. Es sei für den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Strafantritts nicht ersichtlich, was er tun müsse, um begnadigt zu werden.
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11. Mit Beschluss vom 26. März 2018 änderte das Bundesverwaltungsgericht seinen Beschluss vom 19. September 2017 und lehnte den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ohne Beifügung einer Maßgabe ab. Auf der Grundlage der eingeholten Auskünfte und Erklärungen tunesischer Stellen habe sich der Senat die Überzeugung gebildet, dass dem Vollzug der Abschiebungsanordnung keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote entgegenständen, sodass nun auf eine Zusicherung der Möglichkeit einer Überprüfung einer lebenslangen Freiheitsstrafe mit der Aussicht auf Umwandlung oder Herabsetzung der Haftdauer verzichtet werden könne. Zwar sei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in Tunesien die Verhängung der Todesstrafe, einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder einer zeitigen Freiheitsstrafe drohe. Den Beschwerdeführer erwarte jedoch nicht die Vollstreckung einer etwaig verhängten Todesstrafe; diese werde ausweislich der Verbalnote des tunesischen Außenministeriums vom 11. Juli 2017 und nach dem in Tunesien seit Jahren bestehenden Moratorium nicht mehr vollzogen.
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Dem Beschwerdeführer stehe auch die Möglichkeit offen, die als faktische Freiheitsstrafe wirkende, nicht vollstreckte Todesstrafe - den aus Art. 3 EMRK abgeleiteten Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entsprechend - mit der Aussicht auf Entlassung überprüfen zu lassen. Dies folge aus Art. 353 und Art. 354 in Kombination mit dem in Art. 371 und Art. 372 der tunesischen Strafprozessordnung geregelten Begnadigungsrecht des Staatspräsidenten. Diese Regelungen stellten objektive und vorher bestimmte Kriterien im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dar, die der Betroffene bereits bei der Verhängung der Freiheitstrafe kenne. Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 7. Februar 2018 und dem Schreiben des tunesischen Justizministeriums vom 1. März 2018 seien die Vorschriften über die Strafrestaussetzung auch auf Strafen nach dem Antiterrorismusgesetz vom 7. August 2015 anwendbar. Dies gelte auch für die Verhängung der Todesstrafe, weil diese früher oder später im Wege der Begnadigung in lebenslange Freiheitsstrafen umgewandelt werde, wie das Auswärtige Amt in seinem Schreiben vom 7. März 2018 berichtet habe. Begnadigungen von zum Tode Verurteilten entsprächen der gängigen Praxis. Auf Nachfrage habe das Auswärtige Amt mit Schreiben vom 20. März 2018 klargestellt, dass jede verhängte Todesstrafe in eine lebenslange oder zeitige Freiheitsstrafe umgewandelt werde. Das Recht des Staatspräsidenten zur Begnadigung beziehe sich sowohl auf die Umwandlung einer Todesstrafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe als auch auf die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung. Das Begnadigungsrecht bestehe neben und ergänzend zu den Vorschriften zur Strafrestaussetzung. Im Jahr 2012 seien nach Auskunft des Auswärtigen Amtes insgesamt 122 Todesstrafen in lebenslange Freiheitsstrafen umgewandelt worden, unter den Begünstigten seien auch wegen terroristischer Straftaten Verurteilte gewesen.
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Der Annahme, dass künftig auch nach dem neuen Antiterrorismusgesetz zum Tode verurteilte Personen begnadigt würden, stehe die bislang noch fehlende Begnadigung von nach diesem Gesetz zum Tode Verurteilten nicht entgegen. Bei Verurteilungen nach dem Antiterrorismusgesetz von 2015 sei für mögliche Präzedenzfälle noch nicht hinreichend viel Zeit verstrichen; ein Antrag auf Strafrestaussetzung könne nach Art. 353 und Art. 354 der tunesischen Strafprozessordnung erst nach 15 Jahren Haft gestellt werden. Seine Aussage im Lagebericht vom 16. Januar 2017, dass wegen terroristischer Straftaten Verurteilte vom Begnadigungsrecht ausgenommen seien, habe das Auswärtige Amt inzwischen korrigiert, weil diese auf einer den tunesischen Staatspräsidenten nicht bindenden Äußerung aus dem politischen Raum beruht habe. Die von dem Beschwerdeführer vorgelegten Zeitungsberichte könnten die Annahme einer Umwandlungsmöglichkeit für die den Beschwerdeführer möglicherweise erwartende Strafe nicht ausräumen. Ein Ausschluss der Amnestie für terroristische Straftäter stehe einer individuellen Begnadigung des Beschwerdeführers nach Verstreichen eines Haftzeitraumes von 15 Jahren, der der Mindestverbüßungsdauer für eine Strafrestaussetzung entspreche, nicht entgegen. Zudem könne eine von einem Dritten geäußerte Auffassung den Staatspräsidenten nicht binden. Die dem Staatspräsidenten zugeschriebene Aussage, er verweigere kategorisch die Gnade für tunesische Terroristen und lehne für diese ein "Gesetz der Reue" ab, widerstreite nicht der Praxis der Umwandlung einer verhängten Todesstrafe in eine der Strafrestaussetzung zugängliche lebenslange Freiheitsstrafe. Unschädlich sei auch die von dem Auswärtigen Amt in der Auskunft vom 7. Februar 2018 zitierte Aussage des tunesischen Justizministers, dass man im Zuge einer Reform des Begnadigungsrechts weiterhin an der Nichtbegnadigung von Terroristen festhalten werde. Dies sei eine politische Äußerung, die den Präsidenten nicht präjudizieren könne. Nach Auskunft des Leiters der Abteilung für Strafrecht und Internationale Zusammenarbeit im tunesischen Justizministerium sei in keiner Weise vorherzubestimmen, wie über ein Begnadigungsersuchen in vielen Jahren entschieden werde.
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Dies habe nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht zur Folge, dass auch eine Umwandlung einer Todesstrafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe dauerhaft ausgeschlossen oder ungewiss sei. Die Strafrestaussetzung folge dann nicht nur den Regeln des Gnadenrechts, sondern sei durch die Vorschriften zur Strafrestaussetzung rechtlich vorbestimmt. Nach dem tunesischen Begnadigungsrecht könne der Staatspräsident, nachdem ihm das Justizministerium einen Bericht zur Ausübung seines Gnadenrechts zugeleitet habe, jederzeit eine Begnadigung aussprechen. Daraus folge eine jederzeitige Möglichkeit der Haftüberprüfung, die dem vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geforderten Überprüfungsmechanismus entspreche. Es bedürfe keiner normierten Vorgaben für die Art und Weise, in der von dem Begnadigungsrecht Gebrauch gemacht werde. Die über eine lange Zeit gebildete Praxis biete eine hinreichend verlässliche Gewähr für die Umwandlung in eine lebenslange Freiheitsstrafe. Es beständen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Begnadigungspraxis geändert werde. Dies gelte auch angesichts des Umstandes, dass Strafumwandlungen oder -erlasse bislang immer nur durch Gnadenentscheidungen des Präsidenten und nicht aufgrund der Vorschriften zur Strafrestaussetzung in der tunesischen Strafprozessordnung erfolgt seien. Diese Vorgehensweise stelle die praktische Wirksamkeit der Vorschriften nicht infrage. Auf dieser Grundlage habe der Beschwerdeführer auch eine praktische Chance auf Wiedererlangung seiner Freiheit, wie sie das Bundesverfassungsgericht fordere.
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12. Das Bundesverwaltungsgericht übersandte zunächst den Beschlusstenor an die Verfahrensbeteiligten, dieser ging bei der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am Morgen des 27. März 2018 ein. An demselben Tag um 13.00 Uhr, noch bevor den Verfahrensbeteiligten die Gründe des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts übermittelt wurden, wurde der Beschwerdeführer zum Zweck des Vollzugs der Abschiebungsanordnung zum Flughafen Frankfurt am Main gebracht.
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II.
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1. Der Beschwerdeführer hat am Vormittag des 27. März 2018 Verfassungsbeschwerde erhoben und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Darüber hinaus hat er die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung seiner Bevollmächtigten beantragt. Er hat zunächst darauf hingewiesen, dass es in Tunesien an einem Überprüfungsmechanismus beziehungsweise einer Herabsetzungsmöglichkeit für die ihm dort aufgrund der Nichtvollstreckung der Todesstrafe drohende faktische lebenslange Freiheitsstrafe fehle, weil die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Strafrestaussetzung auf die Todesstrafe nicht anwendbar seien. Eine Begründung der Verfassungsbeschwerde sei mangels Vorliegen der Beschlussgründe des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht möglich.
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2. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 27. März 2018 die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, längstens für die Dauer eines Monats, untersagt. Am Nachmittag dieses Tages sind der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers die Gründe des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts zugegangen.
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3. Mit Schriftsatz vom 3. April 2018 hat der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begründet. Er rügt die Verletzung seiner Rechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 3 EMRK.
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a) Die dem Beschwerdeführer drohende lebenslange Freiheitsstrafe verletze sein Recht der Freiheit der Person, die Menschenwürdegarantie und den durch Art. 3 EMRK geschützten Abwehranspruch vor unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe. Ein menschenwürdiger Strafvollzug erfordere nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteile vom 4. September 2014 - 140/10 -, Trabelsi/Belgien und vom 17. Januar 2017 - 57592/08 -, Hutchinson/Großbritannien) einen Überprüfungsmechanismus für die Fortdauer der Haft anhand objektiver, festgeschriebener Kriterien, die der Häftling im Zeitpunkt der Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe auch kenne. Diese Anforderungen seien im Fall des Beschwerdeführers nicht erfüllt. Die ihm in Tunesien drohende Todesstrafe sei nicht herabsetzbar. Die Vorschriften der Art. 353, 354 der tunesischen Strafprozessordnung seien auf die Todesstrafe nicht anwendbar. Die Anwendung setze die Begnadigung durch den Staatspräsidenten, also eine Umwandlung der Todesstrafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe, voraus. Eine solche Umwandlung durch Begnadigung komme jedoch nicht in Betracht. Dies folge aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 16. Januar 2017, dem Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 7. Februar 2018 sowie den Äußerungen des tunesischen Staatspräsidenten und seiner Berater in der Öffentlichkeit. Am 12. Dezember 2017 habe der Staatssekretär des tunesischen Präsidenten gegenüber einer tunesischen Zeitung erklärt, dass Verfahren in Verbindung mit Terror außerhalb der Präsidialamnestie ständen. Ein Jahr zuvor habe der Staatspräsident persönlich in einem Interview geäußert, dass er eine Amnestie für tunesische Terroristen sowie ein "Gesetz der Reue" ablehne. Zum Nachweis hat der Beschwerdeführer zwei Zeitungsartikel mit jeweiliger Übersetzung vorgelegt. Soweit das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, dass das Auswärtige Amt seine Aussage, nach der im Zusammenhang mit Terrorismus verurteilte Häftlinge von Begnadigungsmaßnahmen ausgeschlossen seien, korrigiert habe, fehle es an einer Begründung hierfür. Die nach den eingeholten Auskünften bestehende rein theoretische Möglichkeit einer Begnadigung durch den tunesischen Präsidenten genüge nicht, um einen Verstoß gegen die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 3 EMRK beziehungsweise Art. 1 Abs. 1 GG im Falle einer Abschiebung auszuschließen.
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b) Der angegriffene Beschluss verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG, weil das Bundesverwaltungsgericht trotz der vorgenannten Widersprüche der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 20. März 2018 gefolgt sei. Nach den vorangegangenen rechtlichen Hinweisen des Bundesverwaltungsgerichts und der Auskunft des Auswärtigen Amtes im Lagebericht vom 16. Januar 2017 stelle der angegriffene Beschluss eine überraschende Entscheidung dar. Das Bundesverwaltungsgericht sei seiner Pflicht zur Sachaufklärung, der wegen der im Raum stehenden unmenschlichen Strafe besonderes Gewicht zukomme, nicht nachgekommen. Die Annahme, dass der tunesische Staatspräsident jede verhängte Todesstrafe in eine lebenslange Haftstrafe durch einen Gnadenakt umwandle, widerspreche den vorliegenden Auskünften. Dies habe Anlass zu weiterer Sachaufklärung oder der Einholung von Zusicherungen der tunesischen Behörden gegeben.
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c) Schließlich habe das Bundesverwaltungsgericht das Willkürverbot verletzt, weil es trotz der Feststellungen des Auswärtigen Amtes im Lagebericht vom 16. Januar 2017, einer Stellungnahme des tunesischen Justizministeriums und der Stellungnahmen des tunesischen Staatspräsidenten und seiner Berater davon ausgegangen sei, dass jede Todesstrafe durch Begnadigung in eine lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt werde. Dies sei unter keinem Gesichtspunkt vertretbar.
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4. Mit Schriftsatz vom 5. April 2018 hat der Beschwerdeführer hilfsweise beantragt, für den Fall der Ablehnung des Eilantrags beziehungsweise der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport aufzugeben, die Abschiebung frühestens acht Werktage nach Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts durchzuführen. Dies sei angesichts der zeitlichen Abläufe am 27. März 2018 erforderlich, damit der Beschwerdeführer noch die Möglichkeit habe, weitere Rechtsmittel einzulegen.
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5. Mit Beschluss vom 23. April 2018 hat das Bundesverfassungsgericht die einstweilige Anordnung vom 27. März 2018 für den Zeitraum bis einschließlich 7. Mai 2018 wiederholt. Das Landgericht Frankfurt am Main hat durch Beschluss vom 20. April 2018 die Dauer der Haft zur Sicherung der Abschiebung auf den Zeitraum bis zum 25. Mai 2018 verkürzt.
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III.
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
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Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 25 f.>). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
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Der angegriffene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (1.), seinem Recht auf Leben aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (2.) oder seinem Recht auf Freiheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit der Menschenwürdegarantie aus Art. 1 Abs. 1 GG (3.). Er verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG (4.).
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Bei der verfassungsrechtlichen Überprüfung des angegriffenen Beschlusses nimmt das Bundesverfassungsgericht keine selbstständige Prüfung eines Abschiebungsverbotes zugunsten des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der vorstehenden verfassungsrechtlichen Gewährleistungen vor. Es hat ausschließlich zu prüfen, ob Art und Umfang der Sachverhaltsermittlung und die rechtliche Wertung durch das Bundesverwaltungsgericht den verfassungsrechtlichen Garantien gerecht werden (vgl. BVerfGE 76, 143 162>). Den Fachgerichten ist ein gewisser Wertungsspielraum zu belassen, der sich sowohl auf die Sachverhaltsaufklärung als auch auf die rechtliche Bewertung des ermittelten Sachverhalts erstreckt. Verfassungsrechtlich zu beanstanden ist eine fachgerichtliche Bewertung jedoch dann, wenn sie anhand der gegebenen Begründung nicht mehr nachvollziehbar ist, weil sie maßgebliche verfassungsrechtliche Maßstäbe verkennt oder willkürlich ist oder weil sie nicht auf einer hinreichend verlässlichen Grundlage beruht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Mai 2003 - 2 BvR 134/01 -, juris, Rn. 15 m.w.N.).
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1. Der angegriffene Beschluss verletzt nicht das Recht des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.
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a) Den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen muss im Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 2 GG wirksam Rechnung getragen werden (vgl. BVerfGK 10, 108 112 f.>). Die Verfahrensgewährleistung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG beschränkt sich nicht auf die Einräumung der Möglichkeit, die Gerichte gegen Akte der öffentlichen Gewalt anzurufen; sie gibt dem Bürger darüber hinaus einen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes verlangt nicht nur, dass jeder potenziell rechtsverletzende Akt der Exekutive in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der richterlichen Prüfung unterstellt werden kann; vielmehr müssen die Gerichte den betroffenen Rechten auch tatsächliche Wirksamkeit verschaffen (vgl. BVerfGE 35, 263 274>; 40, 272 275>; 67, 43 58>; 84, 34 49>; stRspr). Das Maß dessen, was wirkungsvoller Rechtsschutz ist, bestimmt sich entscheidend auch nach dem sachlichen Gehalt des als verletzt behaupteten Rechts (vgl. BVerfGE 60, 253 297>), hier des Rechts auf Freiheit in Verbindung mit der Gewährleistung des Art. 3 EMRK im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.
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Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung haben dem hohen Wert dieser Rechte Rechnung zu tragen (vgl. zu den Anforderungen an einen wirkungsvollen Rechtsschutz im Zusammenhang mit Art. 2 Abs. 2 GG BVerfGE 117, 71 106 f.>) und die Europäische Menschenrechtskonvention zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 111, 307 323 ff.>). In Fällen, in denen es um die Beurteilung der Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in einem Drittstaat geht, kommt der verfahrensrechtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verfassungsrechtliches Gewicht zu.
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b) Das Bundesverwaltungsgericht ist dieser verfassungsrechtlich gebotenen Sachaufklärungspflicht nachgekommen.
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aa) Es hat unter anderem durch Verfügungen vom 24. Januar 2018, vom 12. Februar 2018 und vom 14. März 2018 eine umfassende Aufklärung zu den rechtlichen und tatsächlichen Umständen einer in Tunesien verhängten Todesstrafe vorgenommen. Dabei hat es sowohl in Erfahrung gebracht, welche Straftaten dem Beschwerdeführer in Tunesien im Einzelnen zur Last gelegt werden, in welchem Stadium sich das Verfahren der Strafverfolgung befindet und welche Strafrahmen die entsprechenden Straftatbestände vorsehen. Es hat dem Auswärtigen Amt ausführliche und differenzierte Fragen zur Umwandlung einer nach dem Moratorium nicht vollstreckbaren Todesstrafe in eine lebenslange beziehungsweise zeitige Freiheitsstrafe durch Begnadigung und den sich daran anschließenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten einer Strafrestaussetzung im Wege einer weiteren Begnadigung beziehungsweise nach Art. 353 und Art. 354 der tunesischen Strafprozessordnung gestellt. Auch die Behandlung der nach dem am 7. August 2015 in Kraft getretenen Antiterrorismusgesetz zum Tode Verurteilten hat das Bundesverwaltungsgericht explizit mehrfach erfragt (Verfügung vom 24. Januar 2018, II. 2. und 4.; Verfügung vom 14. März 2018, B. ). Der Umstand, dass auch auf die wiederholte Nachfrage weder die tunesischen Behörden noch das Auswärtige Amt umfassende konkrete und detaillierte Angaben zu der Begnadigungspraxis bezüglich nach dem Antiterrorismusgesetz zum Tode verurteilter Personen gemacht haben, liegt nicht in der mangelnden Sachaufklärung durch das Bundesverwaltungsgericht, sondern in den tatsächlichen Aufklärungsschwierigkeiten in Tunesien begründet. Da das Antiterrorismusgesetz erst 2015 in Kraft getreten ist, gibt es noch keine Erfahrungen mit Begnadigungen beziehungsweise Strafrestaussetzungen für die nach diesem Gesetz zum Tode verurteilten Personen. Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 7. Februar 2018 sowie dem Schreiben des tunesischen Justizministeriums vom 1. März 2018 kann ein Antrag auf Strafrestaussetzung gemäß Art. 353, 354 der Strafprozessordnung bei einer Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe erst nach 15 Jahren gestellt werden. Auch für eine Strafrestaussetzung durch Begnadigung sei es noch zu früh. Eine nähere Aufklärung zur Frage der Begnadigung und Strafrestaussetzung für die nach dem Antiterrorismusgesetz zum Tode verurteilten Personen war deshalb nicht möglich, so dass das Bundesverwaltungsgericht seine Prognose, ob oder mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit der Beschwerdeführer schon jetzt davon ausgehen kann, dass es zu einer Umwandlung oder Verkürzung einer faktischen lebenslangen Freiheitsstrafe kommen wird, auf der Grundlage der ermittelten Tatsachen treffen musste. Ob die Wertung dieser Tatsachen durch das Bundesverwaltungsgericht ohne Verfassungsverstoß erfolgt ist, stellt keine Frage der Sachverhaltsaufklärung dar. Auch aus dem Vortrag des Beschwerdeführers ergeben sich keine Hinweise auf weitere Indiztatsachen in diesem Zusammenhang, denen das Bundesverwaltungsgericht hätte nachgehen müssen.
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bb) Die von dem Beschwerdeführer vorgelegten Zeitungsberichte über Äußerungen des tunesischen Staatspräsidenten und seines Staatssekretärs haben keinen Anlass gegeben, über die bereits vorliegenden Auskünfte hinaus weitere Informationen einzuholen. Die Aussage des Staatssekretärs im Dezember 2017, dass Amnestieerlasse für wegen einer terroristischen Tat in Untersuchungshaft befindliche Personen überhaupt nicht wahrscheinlich seien, ist bereits nicht verallgemeinerungsfähig, weil sie sich auf Untersuchungshäftlinge, nicht auf terroristische Straftäter im Allgemeinen bezieht. Soweit der Staatssekretär Verfahren, die mit Terror in Verbindung stehen, von der Amnestie durch den Präsidenten ausnimmt, folgen daraus im Übrigen ungeachtet der fehlenden Verbindlichkeit dieser Stellungnahme keine Hinweise für die Begnadigungspraxis bei wegen terroristischer Taten verurteilten Personen. Während eine Amnestie den Straferlass für eine Vielzahl von Fällen zur Folge hat, ist eine Begnadigung eine Ermessensentscheidung im Einzelfall. Von der Ablehnung eines Straferlasses für eine ganze Tätergruppe kann daher nicht auf eine Vorgehensweise im Einzelfall geschlossen werden. Weiterer Sachaufklärung durch das Bundesverwaltungsgericht hat es auch anlässlich des Verweises des Beschwerdeführers auf das Interview des tunesischen Staatspräsidenten im Dezember 2016 nicht bedurft. Dieses steht nicht im Widerspruch zu den Auskünften des Auswärtigen Amtes und des tunesischen Justizministeriums. Dem vorgelegten Zeitungsbericht zufolge hat sich der Staatspräsident dahin geäußert, dass er eine Amnestie für tunesische Terroristen sowie ein "Gesetz der Reue" ablehne. Er werde keine Toleranz gegenüber bewaffneten Personen, die Unschuldige töteten, walten lassen; Gesetze müssten mit Strenge angewandt werden. Diese abstrakten Aussagen zu Amnestie, einem "Gesetz der Reue" und strenger Gesetzesanwendung lassen ebenfalls keine Rückschlüsse auf eine Begnadigungspraxis in Einzelfällen terroristischer Straftäter zu.
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cc) Auch im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer gerügten Widerspruch in den Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes bedurfte es nicht einer weiteren Fortsetzung der Sachverhaltsaufklärung. Von seiner Aussage im Lagebericht vom 16. Januar 2017, dass Häftlinge, die wegen Verbrechen im Zusammenhang mit Terrorismus verurteilt worden seien, von dem Gnadenrecht ausgenommen seien, hat das Auswärtige Amt in seiner Auskunft vom 7. Februar 2018 ausdrücklich Abstand genommen und die ursprünglich zugrundeliegende Aussage des tunesischen Justizministers als nicht bindend eingeordnet. Diese abweichende Bewertung durch das Auswärtige Amt musste das Bundesverwaltungsgericht aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht in Frage stellen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Auswärtige Amt seine geänderte Einschätzung begründet. Welche konkreten Nachforschungen die geänderte Bewertung erfordert hätte, ist nicht dargelegt worden und auch nicht ersichtlich.
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c) Soweit der Beschwerdeführer den angegriffenen Beschluss als unzulässige Überraschungsentscheidung rügt, folgt daraus nicht der geltend gemachte Verstoß gegen sein Recht auf effektiven Rechtsschutz. Die Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, Rechtsauffassungen mitzuteilen. Dies kann vielmehr zur Wahrung des Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in besonderen Fällen geboten sein, wenn der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt nicht bereits von sich aus erkennen kann, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann und es einer Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkäme, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis entschiede (vgl. BVerfGE 86, 133 144 f.>). Ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nicht gerügt hat und mangels vorheriger Erhebung einer Anhörungsrüge im fachgerichtlichen Verfahren nicht hat rügen können, stellt der angegriffene Beschluss keine unzulässige Überraschungsentscheidung dar. Dem Beschwerdeführer lagen alle vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auskünfte vor, aus denen jedenfalls für seine Bevollmächtigte ersichtlich war, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen konnte. Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, zu diesen Auskünften Stellung zu nehmen, und er hat diese auch genutzt.
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2. Der angegriffene Beschluss verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf Leben aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.
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Das Bundesverwaltungsgericht durfte davon ausgehen, dass die dem Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Todesstrafe nicht vollstreckt wird. Für diese Annahme bestehen hinreichende tatsächliche Grundlagen. Aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 16. Januar 2017 (S. 17) und der Verbalnote des tunesischen Außenministeriums vom 11. Juli 2017 folgt, dass in Tunesien die Todesstrafe aufgrund eines Moratoriums seit 1991 nicht mehr vollstreckt wird. Zudem ist die weitere Einhaltung des Moratoriums durch tunesische Behörden im Zuge der Sachverhaltsaufklärung durch das Bundesverwaltungsgericht und bezogen auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers aktualisiert worden (vgl. Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 7. März 2018 und vom 20. März 2018). Damit kommt auch ein Verstoß der Überstellung des Beschwerdeführers nach Tunesien gegen Art. 2 EMRK wegen der ihm dort drohenden Strafe nicht in Betracht.
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3. Die durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigte Ausweisung des Beschwerdeführers nach Tunesien verstößt nicht gegen dessen Recht auf Freiheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit der Menschenwürdegarantie aus Art. 1 Abs. 1 GG.
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a) Dies gilt zunächst für den Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer im Zuge eines Strafverfahrens in Tunesien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Todesstrafe verhängt werden wird. In der Verhängung einer Todesstrafe bei zugleich bestehender Sicherheit, dass diese nicht vollstreckt wird, liegt kein Verstoß gegen eine menschenwürdige Strafvollstreckung gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
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aa) Diese Gewährleistung ist völkerrechtsfreundlich unter Berücksichtigung der Europäischen Menschenrechtskonvention auszulegen. Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu einer Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (vgl. BVerfGE 74, 358 370>; 111, 307 317>; 120, 180 200 f.>). Wegen der Orientierungs- und Leitfunktion der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind nicht ausschließlich Entscheidungen zu berücksichtigen, deren Wirkung inter partes Deutschland bindet (vgl. BVerfGE 111, 307 328 f.>; 112, 1 25 f.>).
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bb) Die Verhängung einer faktisch nicht vollstreckten Todesstrafe ist an Art. 3 EMRK zu messen (vgl. EGMR, Urteil vom 12. Mai 2005 - 46221/99 -, Öcalan/Tür-kei, Rn. 167). Zudem sieht der Wortlaut von jeweils Art. 1 Satz 2 der Zusatzprotokolle 6 und 13 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe vor, dass niemand zu einer Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden darf. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann die begründete Befürchtung der Vollstreckung einer Todesstrafe und das damit einhergehende intensive psychische Leiden eines zum Tode verurteilten Häftlings eine Verletzung von Art. 3 EMRK sowie von Art. 1 des 13. Zusatzprotokolls zur EMRK darstellen (vgl. EGMR, Urteil vom 2. März 2010 - 61498/08 -, Al-Saadoon und Mufdhi/Großbritannien, Rn. 137). Eine Verletzung von Art. 3 EMRK kommt jedoch nur bei Vorliegen erheblicher Gründe für die Annahme einer ernstzunehmenden Gefahr der Hinrichtung in Betracht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt darüber hinaus für die Beurteilung einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung nicht ausschließlich auf die Verhängung einer Todesstrafe, sondern zusätzlich auf die als möglich erscheinende Vollstreckung dieser Strafe ab (vgl. EGMR, Urteile vom 8. Februar 2006 - 13284/04 -, Bader und Kanbor/Schweden, Rn. 46, 48 und vom 2. März 2010 - 61498/08 -, Al-Saadoon und Mufdhi/Groß-britannien, Rn. 137, 144).
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cc) Eine solche ernsthafte Befürchtung des Beschwerdeführers, dass die ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Todesstrafe vollstreckt werden könnte, musste das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des ihm zustehenden Wertungsspielraums nicht annehmen. Angesichts des Moratoriums, das in Tunesien seit 27 Jahren ohne Ausnahmen eingehalten wird und das im Zuge der Aufklärung durch das Bundesverwaltungsgericht von den tunesischen Behörden auch bezogen auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers nochmals bekräftigt wurde, ist die Befürchtung des Beschwerdeführers, dass eine gegen ihn in Tunesien verhängte Todesstrafe vollstreckt werden könnte, nicht begründet. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass wegen des außerordentlichen Ranges der betroffenen Rechtsgüter ein hohes Maß an Gewissheit bei der Prognose, dass eine verhängte Todesstrafe im Zielland der Abschiebung nicht vollstreckt werden wird, erforderlich ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat weder diesen Maßstab verkannt noch die von ihm ermittelte Prognosegrundlage in verfassungsrechtlich relevanter Weise falsch eingeschätzt.
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b) Auch die faktische lebenslange Freiheitsstrafe, die aus dem Verzicht auf die Vollstreckung einer Todesstrafe resultiert, begründet im vorliegenden Fall keinen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
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aa) Die lebenslange Freiheitsstrafe stellt einen außerordentlich schweren Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen dar. Die Freiheit der Person, die Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG als unverletzlich garantiert, wird durch diese Strafe auf Dauer entzogen. Es gehört zu den Voraussetzungen eines menschenwürdigen Strafvollzugs, dass dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten grundsätzlich eine konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance verbleibt, je wieder die Freiheit wiedergewinnen zu können (vgl. BVerfGE 45, 187 229, 245>; 113, 154 164, 166 f.>). Es ist mit der Menschenwürdegarantie aus Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn ein Verurteilter in der Strafhaft ungeachtet seiner persönlichen Entwicklung jegliche Hoffnung, seine Freiheit wiederzuerlangen, aufgeben muss (vgl. BVerfGE 45, 187 245>). Soll ein Beschwerdeführer in einen anderen Staat überstellt werden, ist nicht der verfassungsrechtliche Maßstab für die verfahrensrechtliche Ausgestaltung der Strafvollstreckung in Deutschland anzulegen. In dieser Konstellation kommt es nur darauf an, dass in einem anderen Rechtssystem jedenfalls eine praktische Chance auf Wiedererlangung der Freiheit besteht (vgl. BVerfGE 113, 154 165>).
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bb) Diese Gewährleistung wird durch das Verbot des Art. 3 EMRK weiter konkretisiert.
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(1) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verstößt es grundsätzlich nicht gegen Art. 3 EMRK, einen erwachsenen Straftäter zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu verurteilen (vgl. EGMR, Urteile vom 12. Februar 2008 - 21906/04 -, Kafkaris/Zypern, Rn. 97; vom 4. September 2014 - 140/10 -, Trabelsi/Belgien, Rn. 112 und vom 26. April 2016 - 10511/10 -, Murray/Niederlande, Rn. 99). Die lebenslange Freiheitsstrafe kann jedoch unter bestimmten Umständen mit Art. 3 EMRK unvereinbar sein. Dies ist anzunehmen, wenn die lebenslange Freiheitsstrafe de jure und de facto nicht herabsetzbar ist (vgl. EGMR, Urteil vom 12. Februar 2008 - 21906/04 -, Kafkaris/Zypern, Rn. 98; stRspr). Daraus folgt, dass für einen zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten bereits im Zeitpunkt der Verhängung der Strafe sowohl eine Aussicht auf Freilassung als auch eine Möglichkeit der Überprüfung der Haft bestehen muss (vgl. EGMR, Urteile vom 9. Juli 2013 - 66069/09 et al. -, Vinter/Großbritannien, Rn. 109; vom 26. April 2016 - 10511/10 -, Murray/Niederlande, Rn. 99 und vom 17. Januar 2017 - 57592/08 -, Hutchinson/Großbritannien, Rn. 42). Ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK kann bereits dann vorliegen, wenn die lebenslange Freiheitsstrafe entweder de jure (vgl. EGMR, Urteil vom 9. Juli 2013 - 66069/09 et al. -, Vinter/Großbritannien, Rn. 123 ff.) oder de facto (vgl. EGMR, Urteil vom 26. April 2016 - 10511/10 -, Murray/Niederlande, Rn. 113 ff.) nicht herabsetzbar ist. Eine konventionswidrige Behandlung ist nicht erst anzunehmen, wenn beide Aspekte der Herabsetzbarkeit kumulativ zu verneinen sind.
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(2) Ein Verurteilter hat das Recht, bereits bei Verhängung der Strafe zu wissen, was er tun muss, um für eine Freilassung in Betracht zu kommen und unter welchen Bedingungen eine Überprüfung seiner Strafe erfolgen wird (vgl. EGMR, Urteil vom 9. Juli 2013 - 66069/09 et al. -, Vinter/Großbritannien, Rn. 122).
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(3) Die Herabsetzbarkeit einer lebenslangen Freiheitsstrafe de jure und de facto ist nicht bereits zu verneinen, wenn die Modifikation dieser Strafe allein von dem Ermessen eines Staatspräsidenten abhängt (vgl. EGMR, Urteil vom 12. Februar 2008 - 21906/04 -, Kafkaris/Zypern, Rn. 102 f.). Die Begnadigung als eine Variante der Herabsetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe gewährt jedoch nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Entlassung aus der Haft, wenn sie ausschließlich aus Gründen des Mitleids (etwa wegen einer tödlichen Krankheit oder bei physischer Haftunfähigkeit) erfolgt (vgl. EGMR, Urteil vom 26. April 2016 - 10511/10 -, Murray/Niederlande, Rn. 100); sie muss grundsätzlich auch aus anderen Gründen möglich sein.
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(4) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Bedeutung der fortgeltenden Strafzwecke (vgl. EGMR, Urteile vom 17. Januar 2012 - 9146/07 et al. -, Harkins und Edwards/Großbritannien, Rn. 137 f.; vom 10. April 2012 - 24027/07 et al. -, Babar Ahmad/Großbritannien, Rn. 241 f.; vom 4. September 2014 - 140/10 -, Trabelsi/Belgien, Rn. 124 und vom 17. Januar 2017 - 57592/08 -, Hutchinson/Großbritannien, Rn. 42) und die Menschenwürde (vgl. EGMR, Urteile vom 9. Juli 2013 - 66069/09 et al. -, Vinter/Großbritannien, Rn. 113 und vom 26. April 2016 - 10511/10 -, Murray/Niederlande, Rn. 101) als wesentliche, bei der von Art. 3 EMRK geforderten Überprüfung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu berücksichtigende Kriterien hervorgehoben.
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(5) Es kann offen bleiben, ob bei den Anforderungen an die konkrete gesetzliche Ausgestaltung des Überprüfungsmechanismus durch nationales Recht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zwischen der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe in Signatarstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention und in Drittstaaten zu unterscheiden ist. Zwar hebt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Verantwortung für die Verhinderung einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung in einem Drittstaat, welche die Europäische Menschenrechtskonvention den Konventionsstaaten bei Überstellung in diesen Drittstaat auferlegt, hervor (vgl. EGMR, Urteil vom 4. September 2014 - 140/10 -, Trabelsi/Belgien, Rn. 119 f. m.w.N.). Er hat die strengen Maßstäbe, die er für Überprüfungsmechanismen in Konventionsstaaten aufgestellt hat (vgl. EGMR, Urteile vom 26. April 2016 - 10511/10 -, Murray/Nie-derlande und vom 17. Januar 2017 - 57592/08 -, Hutchinson/Großbritannien), jedoch nicht ohne Weiteres auf Fälle übertragen, in denen eine Überstellung in einen Drittstaat in Rede stand. Vielmehr erlegt er Nicht-Konventionsstaaten grundsätzlich keine Standards der Europäischen Menschenrechtskonvention auf (vgl. EGMR, Urteil vom 4. September 2014 - 140/10 -, Trabelsi/Belgien, Rn. 119). Auf diese Frage kommt es im vorliegenden Verfahren jedoch nicht an, da die dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Wertungen auch unter der Annahme Bestand hätten, dass die für Signatarstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention geltenden Standards in vollem Umfang auf Drittstaaten übertragbar wären.
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cc) Das Bundesverwaltungsgericht hat den ihm zustehenden Wertungsrahmen nicht überschritten, indem es die dem Beschwerdeführer in Tunesien drohende Strafe als nach diesen Maßstäben herabsetzbar eingeschätzt hat. Die Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Beschwerdeführer de jure und de facto eine realistische Möglichkeit hat, nach Verbüßen einer Mindestdauer seiner Haft die Freiheit wieder zu erlangen, wird durch die im Wege zureichender Sachverhaltsaufklärung eingeholten Auskünfte und die übrigen vorliegenden Berichte zur Strafvollstreckung in Tunesien getragen.
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(1) Bei zum Tode verurteilten Personen sind nach der übereinstimmend in den Auskünften dargestellten rechtlichen und tatsächlichen Lage in Tunesien zwei Schritte erforderlich, damit diese aus der Haft entlassen werden können. In einem ersten Schritt bedarf es einer Umwandlung der Todesstrafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe durch einen - nicht auf bestimmte Begnadigungsgründe oder -anlässe eingeschränkten - Gnadenakt des Staatspräsidenten. In einem zweiten Schritt kann eine Strafrestaussetzung entweder über ein Verfahren nach Antrag gemäß Art. 353, 354 der tunesischen Strafprozessordnung (code de procédure pénale - CPP) oder durch eine weitere Begnadigung durch den Staatspräsidenten gemäß Art. 371, 372 CPP erreicht werden. In der Praxis erfolgen die Strafrestaussetzungen eher durch Begnadigungen (vgl. Schriftsatz des Vertreters des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht vom 12. Januar 2018, S. 3). Auch für Personen, die nach dem tunesischen Antiterrorismusgesetz (loi relative à la lutte contre le terrorisme et la répression du blanchiment d`argent - LAT) verurteilt worden sind, ist für eine Entlassung aus der Haft dieses zweistufige Verfahren zu durchlaufen.
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(2) Ob die Umwandlung der Todesstrafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe bereits zwingend aus dem seit 1991 praktizierten Moratorium folgt, wie es das Bundesverwaltungsgericht angenommen hat, kann dahinstehen. Dafür spricht die Angabe des Auswärtigen Amtes in seinem Schreiben vom 7. März 2018, dass als Folge des Moratoriums die Todesstrafe als lebenslange Freiheitsstrafe behandelt werde. Jedenfalls war den Auskünften des Auswärtigen Amtes zu entnehmen, dass jede Todesstrafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt wird (vgl. Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 7. März 2018, S. 2 und vom 20. März 2018, S. 1). Für eine Aussetzung des Strafrestes besteht auch für zum Tode verurteilte Häftlinge nach Umwandlung der Todesstrafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe die Möglichkeit, einen Antrag auf Strafrestaussetzung gemäß Art. 353, 354 CPP zu stellen und damit ihre Haft überprüfen zu lassen. Es kommt parallel dazu eine weitere Begnadigung nach Art. 372 CPP in Betracht (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 7. März 2018, S. 2). Beide Instrumente stellen gleichwertige Möglichkeiten der Herabsetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe dar. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes und des Bundesinnenministeriums ist die Begnadigung die in der Praxis übliche Vorgehensweise für die Strafrestaussetzung. Sowohl eine Strafrestaussetzung nach Art. 353, 354 CPP als auch eine weitere Begnadigung können nach Verbüßung von wenigstens 15 Jahren Haft erfolgen (vgl. Schriftsatz des Vertreters des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht vom 12. Januar 2018, S. 3).
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(3) Das Bundesverwaltungsgericht musste nicht annehmen, dass diese Verfahrensweise bei Personen, die nach dem Antiterrorismusgesetz zum Tode verurteilt worden sind beziehungsweise werden, keine Anwendung findet. Dass für diesen Täterkreis anders als für die übrigen zum Tode verurteilten Personen die Möglichkeiten einer Begnadigung oder einer Strafrestaussetzung nach Antrag nicht zur Verfügung stehen, geht aus den vorliegenden Erkenntnisquellen nicht hervor und ist von dem Beschwerdeführer nicht hinreichend dargelegt worden.
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(a) Zutreffend ist der Hinweis, dass in Tunesien mit dem zum 7. August 2015 in Kraft getretenen Antiterrorismusgesetz ein sehr strenges Instrument zur Bekämpfung des Terrorismus geschaffen wurde. Dies zeigt insbesondere der Umstand, dass dieses Gesetz Straftatbestände enthält, die die Todesstrafe vorsehen, obwohl die Todesstrafe aufgrund des eingehaltenen Moratoriums seit 1991 nicht mehr vollstreckt wird. Allerdings ist durch dieses Gesetz nicht de jure die Möglichkeit der Umwandlung der Todesstrafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe und der Herabsetzung dieser Strafe in einem zweiten Schritt ausgeräumt worden. Die Verweisung in Art. 4 LAT auf unter anderem die Strafprozessordnung hat zur Folge, dass auch die nach dem Antiterrorismusgesetz Verurteilten Zugang zu Begnadigung und Strafrestaussetzung haben. Dies haben das Auswärtige Amt (Auskunft vom 7. Februar 2018, S. 3) und das tunesische Justizministerium (Schreiben vom 1. März 2018, S. 1) ausdrücklich bestätigt. Hätte der tunesische Gesetzgeber rechtlich die Möglichkeit der Umwandlung der Todesstrafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe und der Strafrestaussetzung für nach dem Antiterrorismusgesetz zum Tode verurteilte Personen ausschließen wollen, hätte er von einer allgemeinen Verweisung auf die Strafprozessordnung (und damit auch auf Art. 353, 354 und Art. 371, 372 CPP) absehen oder gesonderte prozessuale Regelungen für diese Personen treffen müssen.
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(b) Es gibt auch keine hinreichend überzeugenden Anhaltspunkte, die vom Bundesverwaltungsgericht dahin hätten gewertet werden müssen, dass von dieser gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der Umwandlung der Strafe und der Strafrestaussetzung de facto kein Gebrauch gemacht werden wird und der Beschwerdeführer damit keine Aussicht auf Entlassung aus der Haft hätte. Die von dem Beschwerdeführer vorgelegten Zeitungsberichte, in denen der tunesische Staatspräsident sowie dessen Staatssekretär zu ihrer Auffassung zu einer Amnestie für terroristische Straftäter beziehungsweise Untersuchungshäftlinge zitiert werden, lassen - wie unter III. 1. b) bb) ausgeführt - keine Schlussfolgerungen bezüglich der Begnadigungspraxis und der tatsächlichen Behandlung von Anträgen auf Strafrestaussetzung bei nach dem Antiterrorismusgesetz verurteilten Personen zu. Dem stehen konkrete, im Kontext mit dem vorliegenden Fall getroffene und deshalb als völkerrechtlich verbindlich zu verstehende Aussagen der tunesischen Behörden und des Auswärtigen Amtes zu den Chancen auf Wiedererlangung der Freiheit nach Verurteilung zum Tode für diesen Täterkreis gegenüber.
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Im Jahr 2012 sind durch einen Gnadenakt die Todesurteile von insgesamt 122 Personen in lebenslange Freiheitsstrafen umgewandelt worden; dabei sind auch terroristische Straftäter begnadigt worden (vgl. Schreiben des tunesischen Justizministeriums vom 1. März 2018, S. 1; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 7. Februar 2018, S. 4). Nach Auskunft eines Vertreters des tunesischen Justizministeriums hat dies den gesellschaftlichen Willen verdeutlicht, auch terroristische Straftäter zu begnadigen (vgl. Auskunft des Auswärtiges Amtes vom 7. Februar 2018, S. 4). Auch wenn bei diesen Gnadenakten im Jahr 2012 keine nach dem Antiterrorismusgesetz Verurteilten begünstigt werden konnten, zeigt dies die damalige Haltung des Staatspräsidenten, terroristische Straftäter von der Begnadigung nicht auszuschließen. Da eine Umwandlung der seit Inkrafttreten des Antiterrorismusgesetzes im Jahr 2015 verhängten Todesstrafen mangels hinreichenden Zeitablaufs (vgl. Schreiben des tunesischen Justizministeriums vom 1. März 2018, S. 1; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 7. Februar 2018, S. 4) bislang noch nicht in Betracht kam, kann für die Bewertung des Verfahrens für nach dem Antiterrorismusgesetz Verurteilte noch keine entsprechende Begnadigungspraxis des tunesischen Staatspräsidenten herangezogen werden. Auch wenn ungeklärt geblieben ist, innerhalb welchen Zeitraums die in einem ersten Schritt erforderliche Umwandlung einer Todesstrafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe erfolgt, war das Bundesverwaltungsgericht nicht gehalten, von einer Änderung der Begnadigungspraxis in Tunesien seit 2012 auszugehen. Es durfte die Aussage des Auswärtigen Amtes, dass jede verhängte Todesstrafe durch einen Gnadenakt des Staatspräsidenten in eine lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt wird (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 20. März 2018), so verstehen, dass dies auch auf die nach dem Antiterrorismusgesetz verhängten Todesstrafen zutrifft. Hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Änderung der Begnadigungspraxis hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt.
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(c) Nach dieser Wertung steht für den Beschwerdeführer bereits bei der als beachtlich wahrscheinlich einzustufenden Verhängung einer Todesstrafe fest, unter welchen Voraussetzungen diese Strafe in einem ersten Schritt in eine lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt werden wird und eine Freilassung in einem zweiten Schritt in Betracht kommt.
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4. Schließlich verletzt der angegriffene Beschluss das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Willkürverbot nicht. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass die Wertungen des Bundesverwaltungsgerichts rechtlich vertretbar sind und damit nicht die Annahme rechtfertigen, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen.
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5. Da die Verfahren der Verfassungsbeschwerde und des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung beendet sind, geht der Hilfsantrag des Beschwerdeführers ins Leere. Daraus entsteht ihm kein Nachteil, weil nach Auskunft seiner Bevollmächtigten beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bereits eine unter der Bedingung einer negativen Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht erhobene Beschwerde anhängig ist.
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6. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich, weil das Verfassungsbeschwerdeverfahren mit dem Erlass der vorliegenden Entscheidung beendet ist. Die einstweilige Anordnung vom 23. April 2018 zur Verlängerung der Anordnung vom 27. März 2018 bis einschließlich zum 7. Mai 2018 bleibt bestehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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