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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BVerfG 12.02.2018 - 1 BvR 975/17
BVerfG 12.02.2018 - 1 BvR 975/17 - Nichtannahmebeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgleichheit nicht hinreichend substantiiert gerügt, wenn anwaltlicher Hinweis auf Kostenrisiko des Mandanten gem § 8a Abs 4 S 1 BerHG (juris: BeratHiG) nicht dargelegt wurde
Normen
Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 8a Abs 4 S 1 BeratHiG
Vorinstanz
vorgehend AG Offenbach, 22. März 2017, Az: 42 IIB 825/16, Beschluss
vorgehend AG Offenbach, 22. März 2017, Az: 42 IIB 826/16, Beschluss
vorgehend AG Offenbach, 22. März 2017, Az: 42 IIB 827/16, Beschluss
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen die Versagung von Beratungshilfe in einem sozialrechtlichen Verfahren. Sie ist unabhängig von der Frage, wann genau Beratungshilfe in Verfahren verlangt werden kann, in denen sich Leistungsberechtigte gegen die Kürzung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II wenden, bereits unzulässig, da hier nicht aufzeigt wird, dass der Beschwerdeführer selbst in einem verfassungsbeschwerdefähigen Recht verletzt sein kann. Das Kostenrisiko für ein solches Verfahren liegt nur dann bei dem Beschwerdeführer, wenn der Verfahrensbevollmächtigte bei der Übernahme des Mandats diesen nach § 8a Abs. 4 Satz 1 BerHG auf ein solches Risiko hingewiesen hat. Ohne diesen Hinweis liegt das Kostenrisiko bei dem Verfahrensbevollmächtigten, wenn der dann erst gestellte Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe abgelehnt wird. Daher ist im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde, die sich gegen diese Ablehnung richtet, darzulegen, dass ein solcher Hinweis erfolgt ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. März 2016 - 1 BvR 2831/15 -, www.bverfg.de, Rn. 1).
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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