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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BVerfG 20.12.2017 - 2 BvQ 83/17
BVerfG 20.12.2017 - 2 BvQ 83/17 - Ablehnung eines isolierten eA-Antrags, gerichtet auf die Verlegung eines Sicherungsverwahrten in den offenen Vollzug - Rechtswegerschöpfung (hier: gem §§ 11 Abs 2, 16 Abs 2 SichVVollzG HE) nicht dargetan
Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 11 Abs 2 SichVVollzG HE, § 16 Abs 2 SichVVollzG HE, § 66c Abs 1 Nr 1 StGB
Tenor
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1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt W… wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
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2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass der - gegebenenfalls noch zu stellende - Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2015 - 2 BvQ 40/15 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Februar 2016 - 2 BvQ 9/16 -, juris). Insbesondere hat er nicht dargetan, dass er gegen die Versagung einer Verlegung in den offenen Vollzug nach § 11 Abs. 2, § 16 Abs. 2 Hessisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz den Rechtsweg beschritten hat.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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