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BVerfG 29.11.2017 - 1 BvR 461/17
BVerfG 29.11.2017 - 1 BvR 461/17 - Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses: keine Gründe für Überschreitung des gesetzlichen Mindestwertes im Falle der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde
Normen
§ 90 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Vorinstanz
vorgehend BVerfG, 12. April 2017, Az: 1 BvR 461/17, Kammerbeschluss ohne Begründung
vorgehend OLG Celle, 23. Januar 2017, Az: 3 W 5/17, Beschluss
vorgehend LG Verden, 3. November 2016, Az: 4 O 191/16, Beschluss
Tenor
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Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen.
Gründe
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I.
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Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wandten sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen in einem zivilgerichtlichen Verfahren. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Von einer Begründung der Kammerentscheidung wurde nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Der Bevollmächtigte der Beschwerdeführer beantragt, den Gegenstandswert für jeden einzelnen Beschwerdeführer auf jeweils 5.000 €, hilfsweise einen einheitlichen Gegenstandswert von über 5.000 € festzusetzen.
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II.
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Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig. Für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren ist hier der gesetzliche Mindestwert nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Höhe von 5.000 € maßgebend. Für die Festsetzung eines darüber hinausgehenden Wertes ist ein Rechtsschutzbedürfnis weder dargetan noch erkennbar.
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1. Wird eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, über sie also nicht inhaltlich befunden, ist es im Regelfall nicht gerechtfertigt, über den gesetzlichen Mindestwert hinauszugehen. In diesen Fällen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Gegenstandswerts (vgl. BVerfGE 79, 365 369>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juli 2016 - 1 BvR 443/16 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. April 2008 - 1 BvR 206/08 -, juris, Rn. 7).
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2. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Die Verfassungsbeschwerde, die besondere rechtliche Schwierigkeiten nicht aufwies, wurde nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es einer näheren Begründung bedurfte. Anhaltspunkte, die es gleichwohl rechtfertigen könnten, für
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das Verfassungsbeschwerdeverfahren einen über den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen, sind nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.
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