Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
BVerfG 05.10.2017 - 2 BvR 1903/15
BVerfG 05.10.2017 - 2 BvR 1903/15 - Ablehnung einer Kostenentscheidung gem § 34a Abs 3 BVerfGG nach Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde - besondere Billigkeitsgründe für Anordnung der Auslagenerstattung nicht dargelegt
Normen
§ 34a Abs 2 BVerfGG, § 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend OLG Stuttgart, 25. August 2015, Az: 2 Ws 127/15, Beschluss
vorgehend OLG Stuttgart, 27. Juli 2015, Az: 2 Ws 127/15, Beschluss
vorgehend BVerfG, 14. Juli 2017, Az: 2 BvR 1903/15, Kammerbeschluss ohne Begründung
Tenor
-
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen wird abgelehnt.
Gründe
- 1
-
Eine Erstattung notwendiger Auslagen der Beschwerdeführerin gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG scheidet aus, weil sich ihre Verfassungsbeschwerde nicht als begründet erwiesen hat.
- 2
-
Zwar kann - abweichend von § 34a Abs. 2 BVerfGG - die volle oder teilweise Erstattung der Auslagen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG auch angeordnet werden, wenn die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird. Eine solche Anordnung setzt jedoch besondere Billigkeitsgründe voraus (vgl. BVerfGE 36, 89 92>; 74, 218 219>). Diese hat die Beschwerdeführerin nicht vorgetragen, und sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
- 3
-
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637