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BVerfG 28.09.2017 - 1 BvR 1510/17
BVerfG 28.09.2017 - 1 BvR 1510/17 - Stattgebender Kammerbeschluss: Entsprechende Anwendung des § 155 Abs 2 S 2 SGG im sozialgerichtlichen Berufungsverfahren trotz fehlender Dringlichkeit verletzt Recht auf gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 S 2 GG) - Ablehnung der Auslagenerstattung für erledigtes eA-Verfahren - Gegenstandswertfestsetzung
Normen
Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 34a Abs 3 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 18a Abs 1a AufenthG 2004, § 60a Abs 2 S 4 AufenthG 2004, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 132 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 3, § 155 Abs 2 S 2 SGG
Vorinstanz
vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 12. Juni 2017, Az: L 18 AL 78/17 B ER, Beschluss
Tenor
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1. Der Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Juni 2017 - L 18 AL 78/17 B ER - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.
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2. Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
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3. In diesem Umfang erledigt sich der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung der Rechtsanwältin Anja Lederer; im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
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4. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen landessozialgerichtlichen Beschluss im Eilverfahren, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers, ihm Berufsausbildungsbeihilfe vorläufig zu gewähren, durch den Vorsitzenden des Senats allein - an Stelle des Senats in regulärer Besetzung für das Beschlussverfahren mit einem Vorsitzenden und zwei weiteren Berufsrichtern - unter Aufhebung der stattgebenden erstinstanzlichen Entscheidung abgelehnt wurde.
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I.
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1. Der am … 1980 geborene Beschwerdeführer, afghanischer Staatsbürger, stellte am 24. August 2015 einen Asylantrag. Gegen den Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist nach Angaben des Beschwerdeführers bei dem Verwaltungsgericht … eine Klage - VG 4 K 3022/16.A - anhängig. Er absolviert seit dem 10. Oktober 2016 - voraussichtlich bis zum 9. Oktober 2018 - eine betriebliche Ausbildung zum Fachlageristen und verfügt über eine bis zum 9. Oktober 2018 verlängerte Aufenthaltsgestattung.
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Die dem Beschwerdeführer nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bewilligten Leistungen wurden durch Bescheid vom 6. Dezember 2016 zum 1. Dezember 2016 gemäß § 2 AsylbLG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) eingestellt, da die begonnene Ausbildung durch Berufsausbildungsbeihilfe gemäß § 57 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig sei. Ein besonderer Härtefall gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII liege nicht vor. Der gegen die Leistungseinstellung erhobene Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2017 zurückgewiesen.
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2. Der bei der Bundesagentur für Arbeit gestellte Antrag auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe vom 9. Dezember 2016 wurde durch Bescheid vom 6. Januar 2017 abgelehnt, der hiergegen erhobene Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2017 zurückgewiesen. Die Leistungsvoraussetzungen lägen nicht vor, da der Beschwerdeführer nicht unmittelbar gemäß § 59 SGB III förderungsfähig und entgegen § 132 Abs. 1 Satz 1 SGB III sein dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten sei. Sein Herkunftsland Afghanistan habe eine Schutzquote von nicht über 50 Prozent, so dass von einer guten Bleibeperspektive nicht auszugehen sei.
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3. Der Beschwerdeführer stellte bei dem Sozialgericht … am 15. März 2017 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Gewährung vorläufiger Leistungen - S 6 AL 63/17 ER - und erhob entsprechende Klage in der Hauptsache - S 6 AL 65/17 -. Er machte geltend, einen Anspruch auf Förderung gemäß § 132 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III zu haben.
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Das Sozialgericht … verpflichtete die Antragsgegnerin durch Beschluss vom 3. Mai 2017, dem Beschwerdeführer ab dem 15. März 2017 bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig Berufsausbildungsbeihilfe für die Ausbildung zum Fachlageristen unter Anrechnung der gewährten Ausbildungsvergütung dem Grunde nach zu gewähren. Der Anordnungsanspruch ergebe sich aus §§ 56, 132 SGB III. Insbesondere sei auch zukünftig ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten (§ 60a Abs. 2 Satz 4 und § 18a Abs. 1a Aufenthaltsgesetz - AufenthG).
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4. Auf die von der Antragsgegnerin am 17. Mai 2017 erhobene Beschwerde hob das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg durch den mit der Verfassungsbeschwerde angefochtenen Beschluss vom 12. Juni 2017 - L 18 AL 78/17 B ER - den Beschluss des Sozialgerichts … auf und lehnte den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ab. Die Entscheidung wurde durch den Vorsitzenden des Senats "in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)" allein getroffen. Eine Begründung für die entsprechende Anwendung der Norm erfolgte nicht. Der Beschwerdeführer unterfalle nicht dem unmittelbaren Anwendungsbereich des § 59 SGB III, da er über keine Duldung verfüge. Ihm stehe auch kein Anspruch aus § 132 SGB III zu. Das Gericht schließe sich zur Auslegung des Kriteriums "Erwartung eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts" dem Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Mai 2017 - L 14 AL 52/17 B ER -, juris, sowie dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Februar 2017 - 19 CE 16.2204 -, juris, zum insoweit wortgleichen § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG an und nehme auf diese Beschlüsse zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
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II.
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1. Mit seiner gegen den Beschluss des Landessozialgerichts erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
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Er hält die Auslegung von § 132 SGB III durch das Landessozialgericht für willkürlich und gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßend, da letztlich allein auf die Schutzquote abgestellt werde, ohne seine individuellen Aufenthaltsrechte (§ 60a Abs. 2 Sätze 4 und 3 AufenthG und § 18a Abs. 1a AufenthG) mit in den Blick zu nehmen. Das Landessozialgericht habe die Rechtslage im Einzelfall nicht eigenständig geprüft und pauschal auf die Rechtsprechung zu § 44 Abs. 4 AufenthG Bezug genommen.
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Der Beschluss verstoße gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, da der Vorsitzende des Senats allein entschieden habe, ohne dass die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 155 Abs. 2 Satz 2 SGG vorgelegen hätten. Hierbei handele es sich nicht nur um eine mehr oder weniger irrtümliche Überschreitung der durch das Sozialgerichtsgesetz gezogenen Grenzen, sondern vielmehr um eine willkürliche und offensichtlich unhaltbare Auslegung. Selbst wenn eine Anwendung der Norm auch im Verfahren der Beschwerde möglich sein sollte, sei jedenfalls ein dringender Fall im Sinne von § 155 Abs. 2 Satz 2 SGG nicht gegeben. Das Landessozialgericht habe nicht dargelegt, dass ein Abwarten auf eine Entscheidung durch den Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern unzumutbar ist. Dabei hätte es auch in den Blick nehmen müssen, dass dem Beschwerdeführer auf Grundlage des Beschlusses des Sozialgerichts einstweilen Leistungen zustanden und daher allenfalls das Interesse der Antragsgegnerin die besondere Dringlichkeit hätte begründen können. Dies könne im Ergebnis jedoch nicht der Fall sein, da das Interesse, Leistungen nicht zurückfordern zu müssen, im Rahmen folgenabwägender Entscheidungen auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts regelmäßig in den Hintergrund trete und daher auch vorliegend nicht den Ausschlag für die Befugnis zur alleinigen Entscheidung durch den Vorsitzenden geben dürfe. Schließlich komme der Auslegung von § 132 SGB III grundsätzliche Bedeutung zu, so dass die Entscheidung durch den Senat in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei weiteren Berufsrichtern zu treffen gewesen wäre.
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Der Beschwerdeführer beantragt ferner, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Bevollmächtigten zu bewilligen.
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2. Der Beschwerdeführer hatte zunächst mit der Verfassungsbeschwerde auch beantragt, den Beschluss des Landessozialgerichts im Wege der einstweiligen Anordnung aufzuheben. Die Bevollmächtigte des Beschwerdeführers hat, nachdem dem Beschwerdeführer vorläufig Berufsausbildungsbeihilfe vom 1. Juli 2017 bis zum 9. Oktober 2018 bewilligt worden war, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für erledigt erklärt und eine Entscheidung über die Erstattung der Auslagen für das Verfahren der einstweiligen Anordnung beantragt.
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III.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden; die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Der Beschluss des Landessozialgerichts vom 12. Juni 2017 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Auf die Verletzung der ferner gerügten Grundrechte kommt es daher nicht mehr an.
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1. Das Bundesverfassungsgericht hat zum Schutzgehalt von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ausgeführt (BVerfGE 138, 64 86 f. Rn. 67 und 69>):
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"Das Verfassungsgebot des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, gibt nicht nur den einzelnen Rechtsuchenden ein subjektives Recht, sondern enthält auch objektives Verfassungsrecht; der Grundsatz dient der Sicherung der Rechtsstaatlichkeit im gerichtlichen Verfahren schlechthin (vgl. BVerfGE 40, 356 360 f.>). Es müssen daher von Verfassungs wegen allgemeine Regelungen darüber bestehen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalles berufen sind. Erforderlich ist ein Bestand von Rechtssätzen, die für jeden Streitfall den Richter bezeichnen, der für die Entscheidung zuständig ist (vgl. BVerfGE 95, 322 328> m.w.N.). An diese Regelungen sind die Gerichte durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gebunden (vgl. BVerfGE 95, 322 327>). Sie dürfen sich nicht über sie hinwegsetzen, sondern haben von sich aus über deren Einhaltung zu wachen (vgl. BVerfGE 29, 45 48>; 40, 356 361>). (…)
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In seiner weiteren Funktion als subjektives Recht gibt Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG den Rechtsuchenden einen Anspruch darauf, dass der Rechtsstreit von ihrem gesetzlichen Richter entschieden wird (vgl. BVerfGE 17, 294 299>; 26, 281 291>). Sie können daher die Beachtung der gesetzlichen wie der verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsordnung fordern und deren Missachtung als Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts im Wege der Verfassungsbeschwerde rügen."
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Ein Verstoß im Einzelfall kann sich etwa aus der Entscheidung durch den Einzelrichter an Stelle der Kammer ergeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2003 - II ZB 27/02 -, juris, und vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02 -, juris). Auch darf bei einer Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung regelmäßig nicht der Vorsitzende oder Berichterstatter allein entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 8. November 2007 - B 9/9a SB 3/06 R -, juris).
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Allerdings stellt sich nicht schon jede irrtümliche Überschreitung der den Fachgerichten gezogenen Grenzen als Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 87, 282 284 f.> m.w.N.; 138, 64 87 f. Rn. 71>). BVerfGE 138, 64 87 Rn. 71>:
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"Durch einen schlichten error in procedendo wird niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen (vgl. BVerfGE 3, 359 365>). Eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters kommt aber in Betracht, wenn das Fachgericht Bedeutung und Tragweite der Gewährleistung aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat (vgl. BVerfGE 82, 286 299>; 87, 282 284 f.>; 131, 268 312>) oder wenn die maßgeblichen Verfahrensnormen in objektiv willkürlicher Weise fehlerhaft angewandt wurden (vgl. BVerfGE 42, 237 241>; 76, 93 96>; 79, 292 301>)."
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2. Der Beschwerdeführer wurde durch den Beschluss des Landessozialgerichts seinem gesetzlichen Richter entzogen, da das Vorliegen einer Dringlichkeit, die entgegen der regulären Besetzung des Senats für das Beschlussverfahren mit einem Vorsitzenden und zwei weiteren Berufsrichtern (§§ 33 Abs. 1, 12 Abs. 1 Satz 2, 176 SGG) eine Entscheidung allein durch den Vorsitzenden gemäß § 155 Abs. 2 Satz 2 SGG zulässt, weder offenkundig ist noch in dem angefochtenen Beschluss dargelegt wird.
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Bei dem Landessozialgericht sind die Beschwerde am 17. Mai 2017, die Akten vom Sozialgericht … am 24. Mai 2017 und die Antragserwiderung des Beschwerdeführers am 29. Mai 2017 eingegangen. Der angefochtene Beschluss ist am Tag des Ablaufs der vom Vorsitzenden am 29. Mai 2017 verfügten Wiedervorlagefrist gefasst worden. Es ist kein Grund ersichtlich, dass in diesem Zeitraum die weiteren Senatsmitglieder oder deren Vertreter nicht beteiligt werden konnten. Jedenfalls ab Eingang der Antragserwiderung bestand Gelegenheit zur Vorbefassung im Senat. Sollte tatsächlich ein atypischer Fall der Verhinderung vorgelegen haben, hätte es einer entsprechenden Begründung bedurft.
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Die gewählte Entscheidungsweise stellt sich als qualifizierter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Zum einen ist § 155 Abs. 2 Satz 2 SGG eine Ausnahmevorschrift, die wegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG eine sorgsame, einzelfallbezogene und zurückhaltende Anwendung erforderlich macht. Zum anderen hat das Landessozialgericht durch den in das Rubrum aufgenommenen Zusatz "in entsprechender Anwendung" zu erkennen gegeben, dass es die Anwendung der Norm im Einzelfall geprüft und bejaht hat. Es ist daher ausgeschlossen, dass das Dringlichkeitserfordernis als zwingende Voraussetzung für die alleinige Zuständigkeit des Vorsitzenden übersehen worden ist.
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Gegen eine Dringlichkeit, die eine Entscheidung unter Abweichung von der regulären Besetzung des Senats erlauben würde, spricht ferner, dass es dem Vorsitzenden möglich gewesen wäre, auf den entsprechend gestellten Antrag der Antragsgegnerin hin die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts durch einstweilige Anordnung gemäß § 199 Abs. 2 Satz 1 SGG auszusetzen. Dies stand ihm ohne Beteiligung der weiteren Senatsmitglieder zu, hätte einer eventuellen Dringlichkeit abgeholfen und die Entscheidung über die Beschwerde durch den Senat in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei weiteren Berufsrichtern offen gehalten, zumal auch die ungeklärte sozialrechtliche Rechtslage gegen eine Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden sprach und mit der angenommenen Dringlichkeit zumindest abzuwägen war, denn eine gefestigte sozialgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung von § 132 SGB III bestand noch nicht (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Mai 2017 - L 14 AL 52/17 B ER -, juris, Rn. 25).
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3. Der angefochtene Beschluss beruht auf dem Verfassungsverstoß, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Entscheidung über die Beschwerde durch den Senat in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei weiteren Berufsrichtern zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgefallen wäre.
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4. Das Landessozialgericht wird sich bei seiner erneuten Entscheidung mit dem Vortrag des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen haben, sein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt sei gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 und § 18a Abs. 1a AufenthG zu erwarten. Sollte es sich dabei auf die Begründung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Februar 2017 - 19 CE 16.2204 -, juris, zur Frage der Teilnahme an Integrationskursen (§ 44 AufenthG) stützen wollen, wird es zu prüfen haben, ob diese Begründung auf die Gewährung existenzmitsichernder Berufsausbildungsbeihilfe übertragbar ist.
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IV.
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1. Über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist infolge der Erledigungserklärung des Beschwerdeführers nicht mehr zu entscheiden (vgl. für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 309/11 -, juris, unter Bezugnahme auf BVerfGE 85, 109 113>).
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2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren ergibt sich aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Ein weitergehender Auslagenerstattungsanspruch für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung besteht nicht (§ 34a Abs. 3 BVerfGG). Denn der Beschwerdeführer hat einstweilen die Aufhebung des Beschlusses des Landessozialgerichts begehrt. Ein Bestehen von Anordnungsanspruch und -grund, das die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen könnte, ist jedoch nicht in einer den § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise dargelegt worden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, aus Gründen der Existenzsicherung auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung angewiesen zu sein, genügt insoweit nicht. Es erschließt sich ferner nicht, wieso die vorläufige Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe an Stelle der endgültigen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nicht ausreicht. Insoweit ist überdies nicht dargelegt worden, in welcher Höhe der Beschwerdeführer Berufsausbildungsbeihilfe begehrt und wie sich dieser Anspruch berechnet. Ausführungen dazu waren aber erforderlich, da das ihm zufließende Ausbildungsentgelt auf die begehrte Berufsausbildungsbeihilfe anzurechnen ist und das (finanzielle) Interesse an einer einstweiligen Anordnung darzulegen war.
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3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seiner Bevollmächtigten erledigt sich für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wegen der angeordneten Auslagenerstattung (vgl. BVerfGE 105, 239 252> m.w.N.). Der weitergehende Antrag ist abzulehnen, da Erfolgsaussichten mangels einer den Begründungserfordernissen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Darlegung von Anordnungsanspruch und -grund nicht bestanden (siehe oben).
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4. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 366 ff.>).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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