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BVerfG 17.07.2017 - 1 BvR 3210/14
BVerfG 17.07.2017 - 1 BvR 3210/14 - Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität bei unzureichender Begründung eines Berufungszulassungsantrags (§ 124a Abs 4 S 4 VwGO) im fachgerichtlichen Verfahren
Normen
§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 124a Abs 4 S 4 VwGO
Vorinstanz
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 23. Mai 2014, Az: 21 ZB 14.117, Beschluss
vorgehend VG München, 17. Dezember 2013, Az: M 16 K 12.4255, Urteil
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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I.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Abweisung ihrer Klage gegen ein negatives Votum einer Ethikkommission der Landesärztekammer. Das Verwaltungsgericht wies diese als unzulässig ab; das Oberverwaltungsgericht wies den Antrag auf Zulassung der Berufung und die nachfolgend erhobene Anhörungsrüge zurück. Die Beschwerdeführerin habe unter anderem nicht hinreichend dargelegt, dass und inwiefern genau das negative Votum schwerwiegende nachteilige Auswirkungen habe.
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Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin unter anderem, die Gerichte hätten ihr Recht auf Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 und auf Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzt. Das Votum der Ethikkommission bewirke mittelbar-faktisch eine Forschungsblockade. Nach den gerichtlichen Entscheidungen fehle jede Möglichkeit, es gerichtlich überprüfen zu lassen.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Beschwerdeführerin hat nicht alle ihr zumutbar zur Verfügung stehenden Möglichkeiten genutzt, eine etwaige Rechtsverletzung im Verfahren vor den Fachgerichten zu beseitigen (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 107, 395 414>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2007 - 1 BvR 2785/07 -, juris, Rn. 4). Sie hat den Antrag auf Zulassung der Berufung nicht im Hinblick auf alle ernsthaft in Betracht kommenden Zulassungsgründe in der prozessual gebotenen Art und Weise begründet und damit den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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