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BVerfG 03.07.2017 - 2 BvR 1400/17
BVerfG 03.07.2017 - 2 BvR 1400/17 - Nichtannahme einer gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 09.11.2016 "über die Verlängerung und Erweiterung des Syrien-Einsatzes der Bundeswehr" gerichteten, unzulässigen Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Zurückweisung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche (teilweise Wiederholung des ebenfalls offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs im Verfahren 2 BvR 865/17) in ursprünglicher Kammerbesetzung
Normen
§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 90 BVerfGG
Tenor
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Die Ablehnungsgesuche gegen den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts und den Richter Huber werden als unzulässig verworfen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
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1. Die Verwerfung der Ablehnungsgesuche kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil sie offensichtlich unzulässig sind.
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a) Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGK 8, 59 60>). Die Entscheidungsbefugnis der Kammer folgt im Rahmen der Nichtannahmeentscheidung aus § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG.
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b) Die offensichtliche Unzulässigkeit hinsichtlich des Ablehnungsgesuchs gegen den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich daraus, dass dieser nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen ist (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Dezember 1988 - 1 BvR 1487/87 -, juris).
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c) Die offensichtliche Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs gegen den Richter Huber ergibt sich daraus, dass dieses lediglich Ausführungen enthält, die zur Darlegung einer Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Besorgnis der Befangenheit besteht, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (BVerfGE 20, 9 14>; 32, 288 290>; 82, 30 38>; 98, 134 137>; 101, 46 51>; 102, 122 125>; 108, 279 281>; 135, 248 257>; stRspr). Die Beschwerdeführer wiederholen im Kern lediglich das von der Kammer bereits für offensichtlich unzulässig befundene Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführerin zu 1. im Verfahren 2 BvR 865/17, das aus der Perspektive eines verständigen Beschwerdeführers lediglich nicht nachvollziehbare Interpretationen öffentlicher Äußerungen und substanzlose Spekulationen zu persönlichen Beziehungen und Bekanntschaften, nicht jedoch einen konkreten, zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit geeigneten Sachverhalt enthielt. Auch soweit das vorliegende Befangenheitsgesuch zum Teil auf neue Ausführungen gestützt ist, gilt in der Sache nichts anderes; insbesondere ist die beanstandete Sachbehandlung des vorgenannten Ablehnungsgesuchs der Beschwerdeführerin zu 1. lediglich die Folge von dessen offensichtlicher Unzulässigkeit.
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2. Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie unzulässig ist.
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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