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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BVerfG 26.04.2017 - 1 BvR 456/17
BVerfG 26.04.2017 - 1 BvR 456/17 - Nichtannahme einer mittelbar gegen § 6 Abs 1 S 5 G10 2001 gerichteten Verfassungsbeschwerde mangels substantiierte Darlegung, von jener Norm selbst betroffen zu sein
Normen
Art 10 Abs 1 GG, Art 10 Abs 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 6 Abs 1 S 5 G10 2001, G102001ÄndG 1
Vorinstanz
vorgehend BVerwG, 14. Dezember 2016, Az: 6 A 9/14, Urteil
Tenor
-
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
- 1
-
Das Beschwerdevorbringen genügt den Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nicht (vgl. BVerfGE 99, 84 87>; 108, 370 386 f.>; 140, 229 232 Rn. 9>). Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert dar, dass er von § 6 Abs. 1 Satz 5 G 10 selbst betroffen ist.
- 2
-
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
- 3
-
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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