Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
BVerfG 26.04.2017 - 1 BvR 458/17
BVerfG 26.04.2017 - 1 BvR 458/17 - Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung
Vorinstanz
vorgehend BVerwG, 14. Dezember 2016, Az: 6 A 2/15, Urteil
Tenor
-
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
- 1
-
Das Beschwerdevorbringen genügt den Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nicht (vgl. BVerfGE 99, 84 87>; 108, 370 386 f.>; 140, 229 232 Rn. 9>). Insbesondere legt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend substantiiert dar, dass sie von § 6 Abs. 1 Satz 5 G 10 selbst betroffen ist.
- 2
-
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
- 3
-
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637