Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BVerfG 22.02.2017 - 2 BvR 2361/16
BVerfG 22.02.2017 - 2 BvR 2361/16 - Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit ohne weitere Begründung - Zurückweisung eines mangels tauglicher Begründung offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
Normen
§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend LG Essen, 25. August 2016, Az: 10 T 147/16, Beschluss
vorgehend LG Essen, 24. Juni 2016, Az: 10 T 149/16, Beschluss
vorgehend LG Essen, 24. Juni 2016, Az: 10 T 148/16, Beschluss
vorgehend LG Essen, 6. Juni 2016, Az: 13 T 22/16, Beschluss
vorgehend LG Essen, 6. Juni 2016, Az: 13 T 21/16, Beschluss
vorgehend LG Essen, 6. Juni 2016, Az: 13 T 20/16, Beschluss
vorgehend AG Gelsenkirchen, 25. Mai 2016, Az: 5 M 2263/15, Beschluss
vorgehend AG Gelsenkirchen, 25. Mai 2016, Az: 15 M 1350/15, Beschluss
vorgehend AG Gelsenkirchen, 25. Mai 2016, Az: 26 M 951/15, Beschluss
vorgehend AG Gelsenkirchen, 25. Mai 2016, Az: 5 M 2262/15, Beschluss
vorgehend AG Gelsenkirchen, 3. Mai 2016, Az: 5 M 2263/15, Beschluss
vorgehend AG Gelsenkirchen, 3. Mai 2016, Az: 15 M 1350/15, Beschluss
vorgehend AG Gelsenkirchen, 3. Mai 2016, Az: 5 M 2262/15, Beschluss
vorgehend AG Gelsenkirchen, 15. Februar 2016, Az: 5 M 2263/15, Beschluss
vorgehend AG Gelsenkirchen, 15. Februar 2016, Az: 15 M 1350/15, Beschluss
vorgehend AG Gelsenkirchen, 15. Februar 2016, Az: 5 M 2262/15, Beschluss
vorgehend LG Essen, 19. September 2016, Az: 10 T 174/16, Beschluss
vorgehend LG Essen, 7. September 2016, Az: 13 T 49/16, Beschluss
vorgehend AG Essen, 17. August 2016, Az: 26 M 951/15, Beschluss
vorgehend AG Essen, 18. Mai 2016, Az: 26 M 951/15, Beschluss
vorgehend AG Essen, 1. März 2016, Az: 26 M 951/15, Beschluss
Tenor
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Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen Hermanns und Langenfeld und den Richter Müller wird als unzulässig verworfen.
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
- 1
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1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter. Diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 252 f.>; BVerfGK 8, 59 60>).
- 2
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2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
- 3
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3. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist.
- 4
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
- 5
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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