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BVerfG 14.12.2016 - 2 BvR 2557/16
BVerfG 14.12.2016 - 2 BvR 2557/16 - Erlass einer einstweiligen Anordnung: Untersagung der Abschiebung eines Asylsuchenden nach Afghanistan - Folgenabwägung
Normen
Art 19 Abs 4 GG, § 22 Abs 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, §§ 34ff AsylVfG 1992, § 34 AsylVfG 1992, § 71 Abs 1 S 1 AsylVfG 1992, § 71 Abs 5 S 2 AsylVfG 1992, § 58 AufenthG 2004, § 60 AufenthG 2004, § 51 VwVfG
Vorinstanz
vorgehend VG München, 13. Dezember 2016, Az: M 25 E 16.35289, Beschluss
nachgehend BVerfG, 25. Januar 2017, Az: 2 BvR 2557/16, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 8. Mai 2017, Az: 2 BvR 2557/16, Einstweilige Anordnung
Tenor
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Die Vollziehung der in Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Juli 2012 - 5526653-423 - angeordneten Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens jedoch bis zum 26. Januar 2017, untersagt. Binnen dieser Frist ist eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz entsprechende Vollmacht im Original vorzulegen.
Gründe
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I.
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1. Der Antragsteller, ein 29jähriger afghanischer Staatsangehöriger, lebt seit 2012 in der Bundesrepublik Deutschland. Ein nach seiner Einreise gestellter Asylantrag wurde durch Bescheid vom 27. Juli 2012 abgelehnt; das zuständige Verwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung durch rechtskräftiges Urteil vom 31. März 2014. Eine für den 18. Februar 2016 geplante Abschiebung scheiterte daran, dass der Antragsteller sich wegen Suizidalität in stationärer Behandlung befand. Ebenfalls am 18. Februar 2016 stellte der Antragsteller durch seine Verfahrensbevollmächtigte einen Asylfolgeantrag und begründete ihn u.a. mit der Entwicklung der Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in seiner Heimatprovinz Herat, sowie damit, dass sich seine privaten Lebensumstände geändert hätten. Seine Familie habe das Land verlassen müssen, weil sie sich keiner der miteinander konkurrierenden Rebellengruppen habe anschließen wollen; er selbst leide an erheblichen psychischen Problemen. Inzwischen sei er erwerbstätig, verfüge über eine eigene Wohnung und spreche gut Deutsch. Außerdem kümmere er sich um seinen Bruder, der nach seiner Flucht in den Iran wegen seiner Weigerung, sich den in Syrien kämpfenden Truppen anzuschließen, gefoltert worden sei und seitdem schwer traumatisiert sei; er befinde sich derzeit in stationärer psychiatrischer Behandlung in München.
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Die für den 28. Dezember 2016 geplante Abschiebung des Antragstellers ist nach Mitteilung der zuständigen Ausländerbehörde für den 14. Dezember 2016 vorgesehen. Seit dem 14. Oktober 2016 befindet er sich in Abschiebungshaft. Ein am 27. Oktober 2016 gestellter Eilantrag mit dem Ziel, eine Abschiebung vor Entscheidung über den Asylfolgeantrag zu untersagen, wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 12. Dezember 2016 (M 25 E 16.4878) abgelehnt. Im Zuge dieses Verfahrens teilte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf Anfrage des Gerichts am 18. November 2016 mit, der Folgeantrag vom 18. Februar 2016 sei noch nicht zur Bearbeitung angelegt worden. Am 9. Dezember 2016 erhielt das Verwaltungsgericht über die Ausländerbehörde die Mitteilung des Bundesamtes gemäß § 71 Abs. 5 AsylG, dass ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt werde. Offenbar nach Abschluss des Verfahrens M 25 E 16.4878 ging schließlich bei der Ausländerbehörde und dem Verwaltungsgericht der mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid des Bundesamtes vom 9. Dezember 2016 ein, durch den der Antrag auf Durchführung eines Asylfolgeverfahrens vom 18. Februar 2016 als unzulässig abgelehnt wurde.
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2. Am 12. Dezember 2016 hat der Antragsteller Verpflichtungsklage erhoben, um die Bundesrepublik Deutschland zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zu verpflichten, sowie einen weiteren Eilantrag mit dem Ziel gestellt, der Ausländerbehörde die Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen vorläufig zu untersagen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 13. Dezember 2016 abgelehnt (M 25 E 16.35289).
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3. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vom Antragsteller erhobene Verfassungsbeschwerde. Zugleich beantragt er, der Ausländerbehörde im Wege der einstweiligen Anordnung seine Abschiebung nach Afghanistan zu untersagen.
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II.
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Der zulässige Antrag ist begründet.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 3>; 82, 310 312>; 94, 166 216 f.>; 104, 23 27>; 106, 51 58>).
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Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiesen sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 44>; 103, 41 42>; 118, 111 122>; stRspr). Erweist sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 371>; 106, 351 355>; 108, 238 246>; 125, 385 393>; 126, 158 168>; 129, 284 298>; 132, 195 232 f. Rn. 87>; stRspr).
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2. Nach diesen Maßstäben ist die beantragte einstweilige Anordnung zu erlassen.
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a) Die Folgen, die eintreten würden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung nicht erlassen würde, sich später aber herausstellen würde, dass die Abschiebung des Antragstellers rechtswidrig war, wiegen erheblich schwerer als die Folgen, die eintreten würden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, sich später aber herausstellen würde, dass die Abschiebung ohne Rechtsverstoß hätte durchgeführt werden können. Denn im erstgenannten Fall wäre dem Antragsteller eine Fortführung seines Asylfolgeantrags angesichts der angespannten Lage in Afghanistan kaum möglich. Demgegenüber könnte der Antragsteller, sollte sich die geplante Abschiebung als rechtmäßig erweisen, ohne weiteres zu einem späteren Termin abgeschoben werden, da weitere Abschiebungen nach Afghanistan derzeit offenbar geplant sind; sein Aufenthalt in Deutschland würde sich lediglich bis zu einem solchen späteren Termin verlängern.
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b) Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass die - zeitgleich erhobene - Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre.
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aa) Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde scheitert zunächst nicht daran, dass die erforderliche Vollmacht im Original noch nicht vorgelegt wurde. Die Prozessbevollmächtigte hat das Bestehen eines auf die erhobene Verfassungsbeschwerde bezogenen Mandatsverhältnisses anwaltlich versichert. Das Fehlen einer schriftlichen Vollmacht hat sie nachvollziehbar damit begründet, dass auf Grund der kurzfristigen Verlegung des Abschiebungstermins vom 28. auf den 14. Dezember und wegen der Inhaftierung ihres Mandanten und seines inzwischen erfolgten Transports nach Frankfurt keine Gelegenheit bestanden habe, eine Vollmachtsurkunde von ihm unterzeichnen zu lassen. Die erforderliche Vollmacht wird allerdings im Verfahren noch vorzulegen sein.
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bb) Auch der Umstand, dass eine Anhörungsrüge bisher weder erhoben noch beschieden worden ist und der Rechtsweg - sollte sich die Anhörungsrüge als erforderlich erweisen - nicht erschöpft wäre, ist wegen des der Kammer für eine Entscheidung zur Verfügung stehenden Zeitraums von nur wenigen Stunden ausnahmsweise unerheblich, zumal die Rüge während des Laufs der Frist gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ohne weiteres nachgeholt werden könnte.
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cc) Schließlich ist die Verfassungsbeschwerde auch nicht offensichtlich unbegründet. In dem zur Entscheidung stehenden Einzelfall ist die Frage aufgeworfen, welche Vorgaben sich dem Grundgesetz für die Prüfung von § 71 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 VwVfG im Hinblick darauf entnehmen lassen, dass seit der letzten mündlichen Verhandlung im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren ein Zeitraum von mehr als 30 Monaten vergangen ist und es sich um ein Abschiebungszielland handelt, zu dem innerhalb dieses Zeitraums zahlreiche neue Erkenntnismittel verfügbar geworden sind (vgl. zur verfassungsrechtlichen Notwendigkeit der Berücksichtigung neuer Erkenntnismittel im Asylverfahren schon BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 2016 - 2 BvR 273/16 -). Weiterhin bedarf der näheren Überprüfung, ob es Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet, dass in Fällen der Mitteilung des Bundesamts an die Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, und bei noch nicht erfolgter Bekanntgabe des Folgeantragsbescheids an den Asylbewerber zumindest im gerichtlichen Eilverfahren das Bundesamt zur Offenlegung der Gründe hierfür verpflichtet und dem Asylbewerber hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Bd. 3, § 71 AsylG Rn. 400 <Mai 2015>).
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dd) Die Frage, ob angesichts der aktuellen Lage in Afghanistan Abschiebungen derzeit verfassungsrechtlich vertretbar sind, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung.
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