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BVerfG 24.10.2016 - 2 BvR 2417/15
BVerfG 24.10.2016 - 2 BvR 2417/15 - Nichtannahmebeschluss: Offensichtliches Fehlen jeglicher Erfolgsaussichten einer Urteilsverfassungsbeschwerde - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr zu Lasten der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers
Normen
§ 34 Abs 2 BVerfGG, § 90 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend AG Rostock, 22. Oktober 2015, Az: 53 C 265/15, Urteil
Tenor
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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Der Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.
Gründe
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Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Danach kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde stellt unter anderem dann einen Missbrauch dar, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (BVerfGK 6, 219 219>; 14, 468 470>; stRspr).
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Die Missbrauchsgebühr kann dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt werden, wenn ihm die missbräuchliche Handlung zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 6, 219 220>; 10, 94 97>). Von einem Rechtsanwalt ist zu erwarten, dass er sich mit der verfassungsrechtlichen Materie und der hierzu ergangenen Rechtsprechung sowie den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde auseinandersetzt, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs eingehend abwägt und sich den Ergebnissen seiner Prüfung entsprechend verhält. Unterlässt er dies in vorwerfbarer Weise, setzt sich der Rechtsanwalt einer Gebührenbelastung nach § 34 Abs. 2 BVerfGG aus (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 1584/10 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 2009 - 2 BvR 191/09 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Mai 2011 - 2 BvR 941/11 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2011 - 2 BvR 1430/11 -, juris).
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Diesen Anforderungen ist die Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers vorliegend bereits im Ansatz nicht nachgekommen. Das Fehlen jeder Erfolgsaussicht ist derart offensichtlich, dass die Erhebung der Verfassungsbeschwerde durch eine Rechtsanwältin nur als missbräuchlich angesehen werden kann. Dass aus dem durch die Prozessbevollmächtigte verfassten Vortrag kein Mangel hervorgeht, musste ihr spätestens nach Durchsicht des ausführlich begründeten Beschlusses des Amtsgerichts vom 18. November 2015 bewusst gewesen sein. Die Verfassungsbeschwerde setzt sich mit der vom Amtsgericht dargestellten Zivilrechtslage nicht auseinander und übergeht so den entscheidenden Gesichtspunkt, dass sich ein Mangel bereits aus dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht ergibt, sodass auch keine Beweisaufnahme stattfinden musste.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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