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BVerfG 14.09.2016 - 1 BvR 1304/13
BVerfG 14.09.2016 - 1 BvR 1304/13 - Stattgebender Kammerbeschluss: Nichtberücksichtigung entscheidungserheblichen Parteivortrags in Zivilurteil sowie in Entscheidung über Anhörungsrüge verletzt Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) - hier: Verteidigung gegen ärztlichen Vergütungs- bzw Schadensersatzanspruch durch Geltendmachung unzureichender Aufklärung und Bestreiten des Schadenseintritts
Normen
Art 103 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 611 BGB, § 612 BGB, § 614 BGB, § 615 BGB, § 321a ZPO
Vorinstanz
vorgehend AG Frankfurt, 20. März 2013, Az: 31 C 3104/12 (17), Beschluss
vorgehend AG Frankfurt, 20. Februar 2013, Az: 31 C 3104/12 (17), Urteil
nachgehend BVerfG, 25. Januar 2017, Az: 1 BvR 1304/13, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Tenor
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1. Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Februar 2013 - 31 C 3104/12 (17) - verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 20. März 2013 - 31 C 3104/12 (17) - wird damit gegenstandslos. Die Sache wird an das Amtsgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.
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2. Das Land Hessen hat die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu erstatten.
Gründe
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Streitigkeit aus dem Arztvertragsrecht. Gegenstand ist die Frage der Vergütungspflicht bei unterlassener beziehungsweise fehlerhafter ärztlicher Aufklärung (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. April 2012 - 1 BvR 3071/10 -, ZMGR 2012, S. 333).
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1. Der Beschwerdeführer (Beklagter des Ausgangsverfahrens) begab sich im Mai 2012 aufgrund einer Erkrankung des Bindegewebes seiner Hand (sogenannte Dupuytren'sche Krankheit) in Behandlung zu einem Facharzt für Chirurgie-, Unfall- und Handchirurgie (Kläger des Ausgangsverfahrens). In der Folge wurde ein Operationstermin für den Morgen des 16. August 2012 vereinbart.
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Nachdem der Beschwerdeführer den Termin am Mittag des 15. August 2012 bestätigt hatte, begann er sich selbstständig über das Krankheitsbild sowie die Risiken und Erfolgsaussichten einer entsprechenden Operation zu informieren. Aufgrund der selbst eingeholten Informationen entschied er sich, den für den nächsten Tag angesetzten Operationstermin abzusagen und auch den ihm zuvor am 25. Mai 2012 mitgegebenen Anästhesie-Aufklärungsbogen nicht zu unterschreiben. Er konnte am Nachmittag des 15. August 2012 in der Praxis des Klägers jedoch niemanden mehr erreichen. Da er nicht zum Operationstermin erschien, konnte der Eingriff nicht durchgeführt werden.
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a) Der Beschwerdeführer wurde in der Folge auf Zahlung eines Ausfallhonorars für Operations-Leistungen in Höhe von 444,73 Euro nebst Zinsen sowie Anwaltsgebühren gerichtlich in Anspruch genommen. Die Klage stützte sich dabei in erster Linie auf einen dienstvertraglichen Anspruch wegen Annahmeverzugs nach § 615 BGB, darüber hinaus auf Schadenersatz, da durch das nicht rechtzeitige Absagen des Termins schuldhaft eine vertragliche Nebenpflicht verletzt worden sei.
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Das Amtsgericht ordnete nach § 495a ZPO das schriftliche Verfahren an. Es setzte dem Beschwerdeführer eine Klageerwiderungsfrist von drei Wochen und verfügte Schriftsatzschluss zum 8. Februar 2013. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wurde auf den 20. Februar 2013 anberaumt.
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Mit der fristgerecht eingereichten Klageerwiderung wendete der Beschwerdeführer ein, der Kläger habe ihn nicht ordnungsgemäß über Risiken und Folgen des Eingriffs aufgeklärt. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte er von einer Operation Abstand genommen. Außerdem habe er sich so früh wie möglich um eine Absage bemüht. Zudem bestritt er den Eintritt eines Schadens. Im Übrigen verwies er auf erstinstanzliche Rechtsprechung, welche als Voraussetzung eines Vergütungsanspruchs des Arztes für nicht geleistete Tätigkeiten eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien hierüber forderte, da eine einfache Terminvereinbarung keinen Schadenersatz beziehungsweise Vergütung auslösen könne (Urteil des AG Diepholz vom 26. Juni 2011 - 2 C 92/11 -, juris).
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Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2013, eingegangen bei Gericht am selben Tag, erwiderte der Kläger unter anderem, der Beschwerdeführer habe zwischen dem Aufklärungsgespräch im Mai 2012 und dem Zeitpunkt der Bestätigung des Termins im August 2012 genügend Zeit gehabt, das Formular "Operationseinwilligung" sowie den Aufklärungsbogen durchzulesen und sich "zum Beispiel im Internet" über eventuelle Risiken zu informieren. Der Kläger habe eine Aufklärung hinsichtlich sämtlicher mit der Operation verbundener Risiken und Erfolgsaussichten vorgenommen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer trotz der Risiken die Operation nicht absagen, sondern nur verschieben wollen.
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b) Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer am 20. Februar 2013 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entsprechend dem Antrag des Klägers. Die Berufung ließ es nicht zu. Von der Abfassung eines Tatbestandes sah es nach § 313a ZPO ab. Erst zusammen mit dem Urteil wurde dem Beschwerdeführer der Schriftsatz des Klägers vom 4. Februar 2013 übermittelt.
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Zur Begründung führte das Gericht aus, der Beschwerdeführer schulde die Vergütung nach §§ 612, 614 BGB, da er sich im Annahmeverzug nach § 615 BGB befunden habe. Zwar dienten Terminabsprachen regelmäßig nur dem zeitgemäßen Behandlungsablauf. Jedoch sei im speziellen Fall für die Leistung des Klägers eine Handlung des Beschwerdeführers - in Form der Zurverfügungstellung zur Operation - erforderlich gewesen, für die eine Zeit nach dem Kalender bestimmt gewesen sei (§ 296 BGB), da die Parteien einen bestimmten Operationstermin vereinbart hätten, dessen Uhrzeit am Vortag konkretisiert worden sei. Daher sei für den Beschwerdeführer erkennbar gewesen, dass der Termin nur für ihn eingeplant worden sei. Er habe nicht nur der Sicherung eines zeitgemäßen Behandlungsablaufs gedient. Unter Verweis auf zwei Entscheidungen und eine Kommentarstelle (AG Meldorf, Urteil vom 18. November 2002 - 83 C 1404/02 -, NJW-RR 2003, 1029; AG Bremen, Urteil vom 2. Juni 1995 - 24 C 72/95 -, NJW-RR 1996, 818; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, § 296 Rn. 1) führte das Amtsgericht weiter aus, in dieser Konstellation führe eine Terminabsage weniger als 24 Stunden vorher dazu, dass der Gläubiger sich in Annahmeverzug befinde. Der Annahmeverzug setze zwar kein Verschulden voraus; allerdings habe es der Beschwerdeführer selbst zu vertreten, dass er in Annahmeverzug geraten sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum er sich erst nach Bestätigung des Termins mit dem Aufklärungsbogen beschäftigt habe. Bei zeitnahem Studium habe er auf die angebliche Falschaufklärung rechtzeitig reagieren können. Dies führe zu einem in der Höhe unstreitigen Vergütungsanspruch des Klägers, sodass es auf einen Schaden nicht mehr ankomme.
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c) Gegen dieses Urteil erhob der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Anhörungsrüge nach § 321a ZPO und rügte eine Gehörsverletzung durch Nichtübermittlung des Schriftsatzes des Klägers vom 4. Februar 2013 und durch Zugrundelegung einer überraschenden Rechtsauffassung durch das Gericht.
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Das Gericht habe, indem es den klägerischen Schriftsatz vom 4. Februar 2013 erst zusammen mit seinem Urteil mit Begleitschreiben vom 25. Februar 2013 an den Beschwerdeführer abgesandt habe, dessen Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Für ein Zurückhalten habe kein sachlicher Grund bestanden. Die vorherige Übermittlung sei schon deshalb geboten gewesen, weil das Gericht sich die im gegnerischen Schriftsatz vom 4. Februar 2013 enthaltenen Rechtsausführungen in seinem Urteil in entscheidungserheblicher Weise zu eigen gemacht habe.
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Des Weiteren sei eine Gehörsverletzung darin zu sehen, dass das Urteil ohne vorherigen Hinweis auf der Grundannahme beruhe, dass die Vereinbarung des Operationstermins ohne ausreichende Aufklärung rechtsverbindlich und die Rüge fehlerhafter Aufklärung unbeachtlich sei, wenn es der Patient versäumt habe, durch eigene Recherche die Eingriffsrisiken zu erforschen. Dies stelle einen so außergewöhnlichen Rechtsstandpunkt dar, dass der Beschwerdeführer ihn nicht vorhersehen und sich nicht habe äußern können. Der ärztlichen Aufklärungspflicht könne nicht durch die bloße Übergabe eines Aufklärungsbogens, der überdies auch noch unzulänglich sei, entsprochen werden. Darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass eine ausreichende Selbstbestimmungsaufklärung stattgefunden habe, sei der Arzt. Nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Literatur sei die Einwilligung eines Patienten in eine invasive Behandlung nur dann als wirksam anzusehen, wenn er zum Zeitpunkt der Vereinbarung ordnungsgemäß aufgeklärt gewesen sei. Bis zum Zeitpunkt der vollständigen Aufklärung müsse gewährleistet bleiben, dass sich der Patient völlig frei für oder gegen die Behandlung entscheiden, sich somit ohne Druck von einer Terminabrede lösen könne. Im Übrigen bestehe keinerlei Obliegenheit des Patienten, die erfolgte Aufklärung auf Richtigkeit oder Vollständigkeit zu überprüfen.
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Diese Gehörsverletzungen seien auch jeweils kausal für die Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers, denn hätte das Gericht seine Rechtsauffassung zu einer solchen Prüfobliegenheit vor Urteilserlass mitgeteilt, wäre der Beschwerdeführer dieser schon im Ausgangsverfahren entgegengetreten. Es erscheine zumindest als möglich, dass das Amtsgericht dann zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre oder die Berufung zugelassen hätte.
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d) Das Amtsgericht wies die Anhörungsrüge als unbegründet zurück. Der Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör sei nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
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Die Weiterleitung der Replik erst mit dem Urteil benachteilige den Beschwerdeführer nicht, da der klägerische Schriftsatz dem Gericht erst am 6. Februar 2013 vorgelegen habe. Eine Weiterleitung, die es dem Beschwerdeführer ermöglicht hätte, noch innerhalb der bis zum 8. Februar 2013 laufenden Schriftsatzfrist Stellung zu nehmen, sei daher nicht möglich gewesen. Des Weiteren habe der klägerische Schriftsatz keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen enthalten. Rechtsauffassungen hingegen seien grundsätzlich ungeeignet, das rechtliche Gehör zu verletzen. Die im Urteil vorgenommene rechtliche Würdigung sei auch nicht "so überraschend" wie geltend gemacht, denn die Ausführungen zum Aufklärungsbogen seien "eigentlich irrelevant". Die Ausführungen zum Vertretenmüssen seien lediglich als "selbst-wenn"-Argumentation vorgenommen worden. Die Auffassung des Beschwerdeführers von der Unwirksamkeit des Behandlungsvertrages sei nicht überzeugend. Die Wirksamkeit möge davon abhängen, ob ein Aufklärungsgespräch erfolgt ist, was im vorliegenden Fall unstreitig sei, nicht jedoch davon, ob die Aufklärung vollumfänglich zutreffend gewesen sei. Bei falscher Aufklärung könne der Arzt Schadenersatzansprüchen und Einreden ausgesetzt sein, der Vergütungsanspruch entstehe jedoch zunächst. "Abwehrrechte" aufgrund fehlerhafter Aufklärung müsse der Patient aber auch ausüben. Sollte das Gericht solche vom Beschwerdeführer im gerichtlichen Verfahren vorgebrachten Verteidigungsmittel übersehen haben, bliebe der Beschwerdeführer trotzdem zahlungspflichtig, da er den Operationstermin nur habe verschieben, nicht aber in Gänze von ihm Abstand nehmen wollen.
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2. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die vorgenannten Entscheidungen des Amtsgerichts. Er rügt die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 103 Abs. 1 GG und aus Art. 3 Abs. 1 GG in dessen Ausprägung als Willkürverbot, sowie aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und den Justizgewähranspruch aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
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3. Die Verfassungsbeschwerde wurde dem Land Hessen und dem Kläger des Ausgangsverfahrens zugestellt. Die Hessische Staatskanzlei hat zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen. Die vom Amtsgericht angenommene Wirksamkeit des Behandlungsvertrages auch im Falle fehlerhafter Aufklärung sei nicht zu beanstanden; die Verfassungsbeschwerde sei jedoch im Hinblick auf die Rüge der Verletzung des Gehörsrechts insoweit begründet, als die Urteilsgründe des Gerichts eine Selbstinformationspflicht des Patienten statuierten, indem sie dem medizinischen Laien eine Obliegenheit zur umgehenden Überprüfung der vom Arzt geschuldeten Aufklärung auf Richtigkeit und Vollständigkeit einschließlich einer Reaktion darauf auferlegten. Der diesbezügliche Vortrag des Beschwerdeführers sei vom Gericht in einen nicht vertretbaren Zusammenhang eingeordnet worden, so dass der Entscheidung auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Willkürverbots verfassungsrechtliche Relevanz zukommen könne. Auch die Erwägung im Anhörungsrügebeschluss, nach der der Beschwerdeführer seine "Abwehrrechte … bei fehlerhafter Aufklärung" nicht ausgeübt habe und deshalb zahlungspflichtig bleibe, erfasse den Kern des Beklagtenvorbringens, nämlich die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches beziehungsweise die Erhebung einer Einrede wegen unzureichender Aufklärung, nicht.
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4. Die Akte des Ausgangsverfahrens lag der Kammer vor.
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II.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22 25>). Die angegriffenen Entscheidungen des Amtsgerichts verletzen den Beschwerdeführer jedenfalls in seinem verfassungsmäßigen Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.
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1. Die angegriffenen Entscheidungen des Amtsgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG.
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a) Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das gerichtliche Verfahren. Der Einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 84, 188 190>; 107, 395 409> m.w.N.). Da dies nicht nur durch tatsächliches Vorbringen, sondern auch durch Rechtsausführungen geschehen kann, gewährleistet Art. 103 Abs. 1 GG dem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 60, 175 210 ff.>; 64, 135 143>; 65, 227 234>; 86, 133 144>; stRspr).
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Der Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet auch, dass das entscheidende Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muss (vgl. BVerfGE 21, 191 194>; 96, 205 216>; stRspr). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Nur dann, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass ein Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. BVerfGE 25, 137 140 f.>; 85, 386 404>; 96, 205 216 f.>; stRspr).
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Zwar hat das Gericht bei der Abfassung seiner Entscheidungsgründe eine gewisse Freiheit und kann sich auf die für den Entscheidungsausgang wesentlichen Aspekte beschränken, ohne dass darin ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt. Wenn aber ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang eindeutig von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu erwägen (vgl. BVerfGE 47, 182 188 f.>; 86, 133 146>). Ein Schweigen lässt hier den Schluss zu, dass der Vortrag der Prozesspartei nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet wurde. Dagegen aber schützt Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juni 1992 - 1 BvR 600/92 -, NJW-RR 1993, S. 383 383>).
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b) Diesen Maßstäben wird das Urteil des Amtsgerichts nicht gerecht. Das Amtsgericht hat sich mit der vom Beschwerdeführer vorgetragenen rechtlichen Argumentation, er schulde mangels ordnungsgemäßer ärztlicher Aufklärung kein Honorar, in den tragenden Gründen seines Urteils nicht auseinandergesetzt. Dabei handelte es sich um eine Frage von zentraler Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens.
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Der Beschwerdeführer machte schon in seiner Klageerwiderung deutlich, dass er die Grundlage der Honorarforderung in Zweifel ziehe. Dies war sein primäres Vorbringen. Ob die Argumentation dahin geht, dass schon die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages an sich in Frage gestellt oder eine Einwendung beziehungsweise Einrede gegen einen bestehenden Anspruch geltend gemacht wird, ist dabei nicht von Bedeutung, da das Gericht sich in den tragenden Gründen seines Urteils mit keiner der beiden Möglichkeiten auseinandersetzt. Beides hätte aber der Annahme eines Zahlungsanspruchs aus §§ 612, 614, 615 BGB entgegengestanden. Deshalb ist davon auszugehen, dass das Amtsgericht dieses Vorbringen des Beschwerdeführers nicht abgewogen und in seine Überlegungen einbezogen hat. Indem es dem Beschwerdeführer im späteren, auf die Gehörsrüge folgenden Beschluss unterstellt, er habe zur Verteidigung gegen die Klageforderung den Aufklärungsmangel nicht vorgebracht, wird offenkundig, dass das Amtsgericht die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in der Klageerwiderung entweder übersehen oder aber übergangen hat. Auch aus der Formulierung "soweit der Beklagte anführt, er hätte auf die Zusendung des Schriftsatzes Rechtsausführungen gemacht, nach denen der Behandlungsvertrag unwirksam sei", wird deutlich, dass es dieses Argument bei der Urteilsfindung offensichtlich nicht einbezogen hat. Lediglich in der - später von ihm selbst als irrelevant bezeichneten - Hilfsargumentation ging das Gericht überhaupt auf die Frage der Aufklärung ein, dort aber auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht des Arztes.
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Bereits hierin liegt eine Gehörsverletzung.
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c) Durch den Anhörungsrügebeschluss wurde die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht beseitigt, sondern vertieft, weil auch im Rahmen des Anhörungsrügeverfahrens dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Frage der Relevanz der Aufklärung für einen Honoraranspruch verweigert wurde.
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aa) Eine Heilung von Gehörsverstößen in der gleichen oder einer weiteren Instanz ist möglich, wenn das betreffende Gericht in der Lage ist, das Vorbringen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 5, 22 24>; 62, 392 397>; 73, 322 326 f.>; 107, 395 411 f.>). Das kann auch im Verfahren der Anhörungsrüge geschehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. November 2008 - 1 BvR 2788/08 -, juris, Rn. 8). Hat sich das Gericht in einem solchen Fall eine abschließende Meinung gebildet, kann das Bundesverfassungsgericht davon ausgehen, dass eine für den Beteiligten günstigere Lösung ausgeschlossen ist, die Entscheidung also nicht auf der Gehörsverletzung beruht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 182/09 -, juris, Rn. 27). Ob die Rechtsmeinung des Gerichts fachrechtlich zutrifft und ob das Gericht in diesem Punkt zivilprozessrechtlich richtig verfahren ist, ist jedenfalls im Rahmen der Rüge einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nicht vom Bundesverfassungsgericht zu überprüfen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Oktober 2009 - 1 BvR 178/09 -, juris, Rn. 10).
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bb) Hier ist keine Heilung eingetreten, da das Amtsgericht das Vorbringen zu den honorarrechtlichen Auswirkungen der Aufklärungspflicht auch im Anhörungsrügeverfahren nicht ausreichend zur Kenntnis genommen und erwogen hat.
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Das Gericht geht im Anhörungsrügebeschluss zwar kurz auf die Frage der Unwirksamkeit des Dienstvertrages als Konsequenz einer unzureichenden Aufklärung durch den Arzt ein und bewertet diese Ansicht als "nicht überzeugend". Diese Beurteilung stand dem Gericht im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung grundsätzlich frei. Zur Gewährung rechtlichen Gehörs reichte indes der bloße formelhafte Verweis auf zwei oberlandesgerichtliche Urteile (Saarländisches OLG Saarbrücken, Urteil vom 21. April 1999 - 1 U 615/98-112 -, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2003 - 8 U 18/02 -, NJW-RR 2003, 1331) ohne jegliche weitere Begründung nicht aus. Beide Urteile lassen keine rechtliche Grundlage erkennen, auf die sich die Verurteilung des Beschwerdeführers stützen ließe. Vielmehr gehen sie übereinstimmend davon aus, dass die ungenügende ärztliche Aufklärung zur Unwirksamkeit der Einwilligung des Patienten in die Durchführung der Operation und zum Entfallen des Honoraranspruchs führt. Damit und mit den Folgen einer fehlenden Einwilligung für den das angegriffene Urteil tragenden Annahmeverzug des Beschwerdeführers setzt sich das Amtsgericht nicht auseinander.
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d) Die Entscheidung beruht auf diesem Gehörsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass das Amtsgericht, hätte es das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre.
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2. Angesichts des festgestellten Verstoßes gegen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG kann offen bleiben, ob die Verfassungsbeschwerde auch insoweit begründet ist, als der Beschwerdeführer die Verletzung weiterer verfassungsmäßiger Rechte rügt.
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III.
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Dem aufgezeigten Grundrechtsverstoß kommt trotz der relativ geringen finanziellen Beschwer besonderes Gewicht zu (vgl. BVerfGE 90, 22 25>). Dies rechtfertigt die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung.
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Der Verstoß gegen die grundrechtliche Gewährleistung des rechtlichen Gehörs stellt unabhängig von dem in dem jeweiligen Verfahren verfolgten Rechtsschutzziel jedenfalls dann einen gewichtigen Grundrechtsverstoß dar, wenn er beharrlich erfolgt und sich damit nicht mehr als Versehen erklären lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2010 - 2 BvR 1183/09 -, juris, Rn. 18).
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IV.
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1. Das Urteil des Amtsgerichts wird hiernach gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. Der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss des Amtsgerichts wird damit gegenstandslos.
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2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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