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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BVerfG 04.08.2016 - 1 BvR 1291/16
BVerfG 04.08.2016 - 1 BvR 1291/16 - Nichtannahmebeschluss: Rüge der überlangen Dauer eines Umgangsverfahrens mangels vollständiger Darlegung des Verfahrensgangs nicht hinreichend substantiiert - Gefahr der Entfremdung aufgrund der Dauer des Umgangsverfahrens bei Möglichkeit begleiteten Umgangs nicht hinreichend dargelegt
Normen
Art 6 Abs 2 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 1684 Abs 1 BGB, § 1684 Abs 3 S 1 BGB, § 1684 Abs 4 S 1 BGB, § 1684 Abs 4 S 3 BGB
Vorinstanz
vorgehend OLG Hamm, 25. April 2016, Az: 14 UF 135/14, Beschluss
vorgehend OLG Hamm, 15. Februar 2016, Az: 14 UF 135/14, Beschluss
vorgehend AG Bochum, 30. Juni 2014, Az: 59 F 58/14, Beschluss
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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Soweit die Dauer des amtsgerichtlichen Umgangsverfahrens gerügt wird, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen an eine hinreichend substantiierte Begründung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügt (vgl. dazu BVerfGE 99, 84 87>; 101, 331 345 f.>; 102, 147 164>). Da es der Beschwerdeführer unterlassen hat, den Verfahrensgang vor dem Amtsgericht vollständig und lückenlos aufzuzeigen, kann nicht beurteilt werden, ob eine verfassungsrechtlich relevante Verfahrensverzögerung vorliegt.
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Zudem war mit einstweiliger Anordnung des Amtsgerichts vom 14. Januar 2011 ein begleiteter Umgang des Beschwerdeführers mit seinen Kindern geregelt worden. Dem Beschwerdevorbringen ist angesichts dieser bis zur hier angegriffenen Entscheidung des Amtsgerichts in der Hauptsache am 30. Juni 2014 fortbestehenden Umgangsregelung und der Möglichkeit, Umgang auf dieser Grundlage wahrzunehmen, nicht zu entnehmen, dass das vom Beschwerdeführer behauptete Fortschreiten der Entfremdung zwischen ihm und seinen Kindern auf der etwaigen überlangen Dauer des amtsgerichtlichen Umgangsverfahrens beruhte.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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