Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
BVerfG 30.07.2016 - 1 BvQ 29/16
BVerfG 30.07.2016 - 1 BvQ 29/16 - Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Versammlungsrechtliche Auflage bzgl der Verwendung einer Videoleinwand - Unzulässigkeit des eA-Antrags wegen Fehlens einer den Anforderungen des § 22 Abs 2 S 2 BVerfGG entsprechenden Vollmacht - zudem keine Verkennung von Grundrechten ersichtlich
Normen
Art 2 Abs 1 GG, Art 8 Abs 1 GG, Art 8 Abs 2 GG, § 22 Abs 2 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 1 VersammlG, § 15 Abs 1 VersammlG
Vorinstanz
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 29. Juli 2016, Az: 15 B 876/16, Beschluss
vorgehend VG Köln, 29. Juli 2016, Az: 20 L 1790/16, Beschluss
Tenor
-
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
- 1
-
Der Antrag ist bereits unzulässig, weil die Vollmacht der Rechtsvertreter des Antragstellers nicht den Erfordernissen des § 22 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG entspricht.
- 2
-
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil eine Verfassungsbeschwerde in gleicher Sache nach dem Vorbringen des Antragstellers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hätte. Es ist danach nicht ersichtlich, dass die angegriffenen Entscheidungen Grundrechte des Antragstellers verkannt hätten.
- 3
-
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637