Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
BVerfG 09.06.2016 - 1 BvR 2895/15
BVerfG 09.06.2016 - 1 BvR 2895/15 - Nichtannahmebeschluss ohne Begründung
Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, § 1 AMRabG
Vorinstanz
vorgehend BGH, 30. April 2015, Az: I ZR 127/14, Urteil
Tenor
-
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
-
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Aktionen
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
0800 0265637
Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.