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BVerfG 11.01.2016 - 2 BvR 2961/12, 2 BvR 2484/13
BVerfG 11.01.2016 - 2 BvR 2961/12, 2 BvR 2484/13 - Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Grundrechten durch Versagung der Strafrestaussetzung zur Bewährung - hinreichende Sachaufklärung - zur Bewertung des Rückfallrisikos bei Sexualstraftaten, insb bei Tatleugnung
Normen
Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 104 Abs 1 S 2 GG, § 57 Abs 1 StGB, § 57 Abs 2 StGB, § 177 Abs 1 Nr 1 StGB, § 177 Abs 1 Nr 2 StGB, § 177 Abs 2 S 2 Nr 1 StGB
Vorinstanz
vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 27. November 2012, Az: 1 Ws 667/12, Beschluss
vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 19. November 2012, Az: 1 Ws 667/12, Beschluss
vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 9. Oktober 2013, Az: 1 Ws 544/13, Beschluss
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerden betreffen jeweils die Aufhebung einer zunächst erfolgten Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB.
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I.
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1. Der polnische Beschwerdeführer wurde durch das Landgericht Hannover mit Urteil vom 11. November 2010 wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Das Gericht sah es insbesondere aufgrund einer gefundenen DNA-Spur als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer nachts am Leineufer eine junge Frau mit Drohungen und Gewalt zum Geschlechtsverkehr und zum Oralsex gezwungen hatte. Der Beschwerdeführer leugnete die Tat und wies auf gelegentlich erhöhten Alkoholkonsum hin, der mitunter auch zu sogenannten "Filmrissen" führe.
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2. a) Im April 2012 beantragte der Beschwerdeführer die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt, der am 8. Mai 2012 erreicht war. Die Justizvollzugsanstalt sprach sich gegen eine vorzeitige Entlassung aus; sie begründete ihre Ablehnung im Wesentlichen mit der fehlenden therapeutischen Aufarbeitung der Tat.
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b) Mit Beschluss vom 18. Oktober 2012 bewilligte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück nach Einholung eines Sachverständigengutachtens eine vorzeitige Entlassung unter gewissen Auflagen. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, dass die Entlassung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit vertretbar sei, weil keine belegbaren Anhaltspunkte für eine Rückfallgefahr bestünden. Dabei verkenne die Kammer weder die erhebliche Schwere der Straftat noch die Tatsache, dass aufgrund der Tatleugnung nur eine eingeschränkte Aufarbeitung der Tat habe stattfinden können und dass eine tätertypologische Einordnung des Beschwerdeführers nicht möglich sei. Leugnen der Tat sei aber nicht an sich ein Zeichen für eine erhöhte Rückfallgefahr, sondern nur dann, wenn daraus auf ein fortbestehendes Persönlichkeitsdefizit geschlossen werden könne. Dieses habe der Gutachter aber - für die Kammer aufgrund des persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer nachvollziehbar - verneint. Weiterhin habe der Beschwerdeführer trotz seiner Tatleugnung die zivilrechtliche Verantwortung für die Tat übernommen, indem er mit der Geschädigten einen außergerichtlichen Vergleich über die Zahlung eines Schmerzensgelds geschlossen habe. Zudem seien seine beanstandungsfreie Führung im Vollzug, der stabile soziale Empfangsraum - der Beschwerdeführer wolle zu seiner Ehefrau und seinen Kindern zurückkehren, die 2009 nach Deutschland gezogen seien - und die erfolgversprechende wirtschaftliche Planung für das Leben nach der Haft - eine Beschäftigung im Baustoffhandel eines Freundes sei zugesagt worden - zu berücksichtigen. Es ergäben sich aus diesem Grund keine belegbaren Anhaltspunkte für eine besondere Rückfallgefahr. Vielmehr sprächen die objektiv feststellbaren Kriterien für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit.
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c) Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hob das Oberlandesgericht Oldenburg die Entscheidung des Landgerichts Osnabrück mit angegriffenem Beschluss vom 19. November 2012 auf und versagte die bedingte Reststrafenaussetzung. Der Senat nehme nicht an, der Beschwerdeführer werde sich in Zukunft straffrei führen. Trotz der für den Beschwerdeführer sprechenden Punkte könne eine Entlassung derzeit unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht verantwortet werden. Bei der zu treffenden Prognose sei insbesondere das Gewicht des durch einen möglichen Rückfall bedrohten Rechtsguts zu berücksichtigen. Entscheidend sei die Unmöglichkeit einer Einschätzung des spezifischen Rückfallrisikos, die aus der Weigerung des Beschwerdeführers resultiere, zu seiner Straftat Stellung zu nehmen; es gebe deshalb keine tragfähige Grundlage für die Annahme, der Verurteilte werde nicht erneut schwere Sexualstraftaten begehen. Außerdem ließe sich nicht mit Tatsachen belegen, dass die in der abgeurteilten Tat zu Tage getretene Gefährlichkeit des Beschwerdeführers durch den bisherigen Vollzugsverlauf gemindert worden wäre, da der Beschwerdeführer eine Auseinandersetzung mit den zur Tat führenden Umständen und die Erarbeitung von Vermeidungsstrategien abgelehnt habe.
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d) Die vom Beschwerdeführer erhobene Anhörungsrüge gemäß § 33a StPO, verknüpft mit einer Gegenvorstellung, wies das Oberlandesgericht Oldenburg mit angegriffenem Beschluss vom 27. November 2012 zurück.
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3. a) Im Mai 2013 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Reststrafenaussetzung, die von der Justizvollzugsanstalt dieses Mal befürwortet und von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück mit Beschluss vom 19. August 2013 wiederum bewilligt wurde.
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Zur Begründung führt die Kammer erneut aus, dass sämtliche feststellbaren Kriterien, die für die Frage der Aussetzung zur Bewährung zu berücksichtigen seien, für eine künftige Legalbewährung sprächen. Der Beschwerdeführer sei Erstverbüßer, habe sich in der Haft beanstandungsfrei geführt, lebe in familiärer und wirtschaftlicher Sicht in stabilen Verhältnissen und habe zivilrechtlich die Verantwortung für die Tat übernommen, so dass der Geschädigten ein Prozess bezüglich der Höhe des Schmerzensgelds erspart geblieben sei. Weder die Justizvollzugsanstalt noch der im Jahr zuvor beauftragte Sachverständige hätten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer psychischen Störung oder einer sexuellen Devianz erkennen können. In diesem Jahr komme als positiver Umstand noch hinzu, dass sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich in Lockerungen bewährt habe. Auch habe er sich nach wie vor - was angesichts der abschlägigen Reststrafenaussetzung im Vorjahr nicht selbstverständlich sei - im Vollzug beanstandungsfrei geführt. In der Anhörung habe er wieder einen ruhigen und sachlichen Eindruck hinterlassen. Zudem nehme der Beschwerdeführer weiterhin an Treffen der Anonymen Alkoholiker teil, obwohl der Sachverständige keinen pathologischen Alkoholmissbrauch festgestellt habe; daraus könne auf das Entwickeln von Vermeidungsstrategien geschlossen werden, da - jedenfalls nach der Einlassung des Verurteilten - in der Tatnacht vorangegangener Alkoholkonsum eine Rolle gespielt habe.
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Als einziges negatives Kriterium verbleibe folglich, dass die Tatmotivation des Beschwerdeführers infolge seines fortdauernden Leugnens nicht aufgeklärt werden könne. Das Gericht und der Sachverständige hätten jedoch keine Anhaltspunkte dafür finden können, dass das Leugnen der Tat auf einem fortbestehenden krankheits- oder emotional bedingten Persönlichkeitsdefizit beruhe. Es sei eher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer der Tat schäme - dies würde sogar für eine günstige Prognose sprechen. Es stehe im Widerspruch zur einhelligen Rechtsprechung, der zufolge das Leugnen der Tat einer bedingten Entlassung nicht entgegenstehe, wenn dieses faktisch zum (alleinigen) Ausschlusskriterium in allen Fällen werde, in denen es zu einem Sexual- beziehungsweise Gewaltdelikt zwischen vorher untereinander unbekannten Personen komme und aufgrund des Leugnens oder Schweigens des Täters die Tatmotivation nicht aufgeklärt werden könne. Die fehlende Aufklärbarkeit der Tatmotivation begründe gerade keine (fortbestehende) Gefährlichkeit des Beschwerdeführers; dies lasse sich auch nicht dem Sachverständigengutachten entnehmen. Zudem gelte bei der Feststellung der der Prognose zugrunde liegenden Tatsachen der Grundsatz in dubio pro reo, so dass das Gericht eine negative Aussetzungsentscheidung auf positiv festgestellte Tatsachen stützen müsse. Dies sei gerade nicht der Fall, wenn eine nicht aufklärbare Tatmotivation mangels weiterer Erkenntnisse als eine solche ausgelegt werde, die einer positiven Prognoseentscheidung entgegenstehe.
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b) Das Oberlandesgericht Oldenburg hob auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft die landgerichtliche Entscheidung mit angegriffenem Beschluss vom 9. Oktober 2013 auf und versagte die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung erneut. Der Senat halte an seiner Vorjahresentscheidung auch unter Berücksichtigung der neuen Gesichtspunkte - Lockerungen und weiterhin beanstandungsfreie Führung - fest. Ergänzend führt der Senat aus:
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Das Sachverständigengutachten aus dem Vorjahr stütze seine Bewertung des Static-99-Tests, wonach der Beschwerdeführer lediglich ein geringes Rückfallrisiko aufweise, allein auf statisch-historische Umstände. Dabei sei in dem Test nicht berücksichtigt, dass gegen den Beschwerdeführer im Jahr 2006 ein - letztlich nach § 170 Abs. 2 StPO eingestelltes - weiteres Ermittlungsverfahren wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung geführt und er in dessen Verlauf wegen dringenden Tatverdachts mehrere Wochen in Untersuchungshaft genommen worden sei. Außerdem sei der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben nach im Jahr 1997 in Polen mit einer Beteiligung an einer Schlägerei in erheblich betrunkenem Zustand auffällig geworden, wenngleich das Verfahren angesichts psychiatrisch festgestellter Besonderheiten bezüglich der Reaktion des Beschwerdeführers auf Alkohol nicht zu einer Verurteilung geführt habe.
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Die Beurteilung allein aufgrund statisch-historischer Merkmale sei gerade bei Vergewaltigern kaum aussagekräftig. Mangels Zugangs zur Tatmotivation könne das dynamische Risiko, also die in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers verankerten Umstände, nicht bewertet werden. Aus dem Gutachten könne deshalb lediglich der Schluss gezogen werden, dass eine besondere Hochrisikosituation wenig wahrscheinlich sei.
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Dies ergebe indes eine nicht aufklärbare Unsicherheit, die zulasten des Beschwerdeführers gehe. Die Verantwortungsklausel des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB sei bei der vorliegenden Straftat nämlich nach § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO dahin verschärft, dass das Fortbestehen der durch die Tat zu Tage getretenen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers ausgeschlossen sein müsse. Es bedürfe daher eindeutig festzustellender positiver Umstände, die die Erwartung rechtfertigten, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Freilassung nicht mehr straffällig werde. Es sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass es Auswirkungen auf die Entscheidung über die Aussetzung der Freiheitsstrafe habe, wenn - wie hier - aufgrund des Leugnens der Tat die Erstellung einer positiven Sozialprognose erschwert werde.
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4. In der Folge verbüßte der Beschwerdeführer die verhängte Haftstrafe vollständig bis zum 5. Dezember 2013.
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II.
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Der Beschwerdeführer sieht sich durch die angegriffenen Beschlüsse in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 und 2 GG sowie in seiner aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgenden Freiheit vor Selbstbelastung verletzt.
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1. Durch die Aufhebung der Reststrafenaussetzung sei das Grundrecht auf Freiheit der Person verletzt. Das Oberlandesgericht habe - ohne sich einen persönlichen Eindruck von dem Beschwerdeführer zu verschaffen - die nach § 57 Abs. 1 StGB erforderliche Gefahrenprognose in unvertretbarer Weise vorgenommen, weil es den Wahrscheinlichkeitsmaßstab unter offensichtlicher Verkennung des Freiheitsgrundrechts überdehne. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei von den Strafvollstreckungsgerichten zu fordern, mit konkreten Tatsachen zu belegen, dass das Risiko der Entlassung unvertretbar sei. Eine unvollständige Sachaufklärung könne nicht dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden, wenn dieser die Aufklärung nicht vorwerfbar behindere. Auch bei einer fehlenden Tataufarbeitung im Vollzug seien über die Anlasstat hinaus konkrete Tatsachen darzulegen, die eine Rückfallgefahr begründeten. Die Bedeutung einer Tatleugnung dürfe vor dem Hintergrund der zahlreichen für eine positive Sozialprognose sprechenden Kriterien nicht überhöht werden.
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2. Außerdem liege eine Verletzung des Grundsatzes der Selbstbelastungsfreiheit (nemo tenetur se ipsum accusare) vor. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz ansonsten überaus günstiger Rahmenbedingungen keine Chance auf vorzeitige Entlassung habe - es sei denn, er räume die Tat ein und beseitige so die tragende Begründung der Auffassung des Oberlandesgerichts -, schaffe einen mittelbaren Geständniszwang.
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III.
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1. a) Das niedersächsische Justizministerium hat von einer Stellungnahme abgesehen.
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b) Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hält die Verfassungsbeschwerden jedenfalls für unbegründet.
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Der Senat des Oberlandesgerichts gehe von einem zutreffenden Prüfungsmaßstab aus, berücksichtige erkennbar die vom Beschwerdeführer zu seinen Gunsten angeführten Umstände und komme zu einem vertretbaren Abwägungsergebnis. Ausdrücklich werde das Leugnen der Tatbegehung durch den Beschwerdeführer nicht als Hinderungsgrund für eine bedingte Reststrafenaussetzung angesehen, sondern dieser Umstand ausschließlich unter dem Gesichtspunkt seiner Auswirkungen auf die Prognosegrundlage berücksichtigt. Angesichts der erkennbar verbleibenden Risiken und dem Gewicht der betroffenen Rechtsgüter verkennten die angegriffenen Beschlüsse das Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers nicht.
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Auch verletzten die angegriffenen Beschlüsse nicht die Aussagefreiheit des Beschwerdeführers oder das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung. Das Oberlandesgericht habe das Schweigen des Beschwerdeführers nicht in unzulässiger Weise zu dessen Nachteil verwertet.
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2. Dem Bundesverfassungsgericht haben die staatsanwaltschaftlichen Akten vorgelegen.
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IV.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist - mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg - insbesondere nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichneten Rechte angezeigt.
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1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer die mit dem Urteil des Landgerichts Hannover vom 11. November 2010 festgesetzte Freiheitsstrafe zwischenzeitlich verbüßt hat. Denn die angegriffenen Entscheidungen waren Grundlage eines tiefgreifenden Eingriffs in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Freiheit der Person gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 128, 326 389>). Der Beschwerdeführer hat daher ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung und gegebenenfalls einer hierauf bezogenen Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieses Grundrechtseingriffs durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 9, 89 92 ff.>; 32, 87 92>; 53, 152 157 f.>; 91, 125 133>; 104, 220 234 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2013 - 2 BvR 371/12 -, juris, Rn. 36; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2014 - 2 BvR 1056/12 -, juris, Rn. 18).
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2. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 GG.
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a) aa) Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet jedermann "die Freiheit der Person" und nimmt einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuieren (vgl. BVerfGE 35, 185 190>; 109, 133 157>; 128, 326 372>). Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen eingeschränkt werden (vgl. BVerfGE 22, 180 219>; 29, 312 316>; 35, 185 190>; 45, 187 223>; stRspr). Kollidiert der Freiheitsanspruch der Person mit der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs oder dem Erfordernis, die Allgemeinheit vor zu erwartenden Rechtsgutverletzungen zu schützen, sind beide Belange gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerfGE 90, 145 172>; 109, 133 157>; 128, 326 372 f.>). Dabei gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Freiheit der Person nur beschränkt werden darf, soweit dies im öffentlichen Interesse unerlässlich ist.
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bb) Gemäß § 57 Abs. 1 StGB setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn zwei Drittel der verhängten Strafe verbüßt sind, der Verurteilte einwilligt und dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Nach § 57 Abs. 2 StGB sind bei der danach anstehenden Prüfung, ob der Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, namentlich seine Persönlichkeit, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, sein Verhalten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Damit ist den Strafvollstreckungsrichtern eine prognostische Gesamtwürdigung abverlangt. Diese wird - als Auslegung und Anwendung von Gesetzesrecht - vom Bundesverfassungsgericht nur daraufhin nachgeprüft, ob das Strafvollstreckungsgericht in objektiv unvertretbarer Weise vorgegangen ist oder die verfassungsrechtliche Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts - hier insbesondere des durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 2 GG verbürgten Freiheitsrechts - verkannt hat (vgl. BVerfGE 18, 85 92 f.>; 72, 105 113 ff.>).
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cc) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass die Klausel von der Verantwortbarkeit der Vollstreckungsaussetzung "unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit" es mit einschließt, dass ein vertretbares Restrisiko eingegangen wird. Die Vertretbarkeit des Restrisikos ist von den im Falle eines Rückfalls bedrohten Rechtsgütern und vom Grad der Wahrscheinlichkeit erneuter Straffälligkeit abhängig. Daher steht auch bei schweren Gewalt- oder Sexualdelikten die bloße theoretische Möglichkeit eines Rückfalls, die angesichts der Begrenztheit jeder Prognosemöglichkeit nie sicher auszuschließen ist, der Aussetzung nicht von vornherein entgegen. Vielmehr ist die Ablehnungsentscheidung durch konkrete Tatsachen zu belegen, die das Risiko als unvertretbar erscheinen lassen (vgl. BVerfGE 117, 71 98 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 2203>).
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Dass der Verurteilte die Tat leugnet, kann für sich allein eine negative Sozialprognose nicht stützen. Das mag zwar die Tatbewertung als Indiz fortbestehender Gefährlichkeit erschweren; ein ärztlicher Erfahrungssatz, wonach aus dem Leugnen der Tat auf den Fortbestand der Gefährlichkeit geschlossen werden kann, ist jedoch nicht ersichtlich (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 2204>). Allerdings kann in Fällen, in denen aufgrund des Leugnens eine Aufarbeitung des Motivationsgefüges der Tat nicht ermöglicht und damit auch die Erstellung einer positiven Sozialprognose wesentlich erschwert wird, dies Auswirkungen auf die Entscheidung über die Aussetzung der Freiheitsstrafe haben (vgl. BVerfGE 117, 71 106>).
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Die gebotene prognostische Bewertung verlangt vom Richter eine besonders sorgfältige und eingehende Prüfung aller relevanten Umstände. Dabei kommt dem verfahrensrechtlichen Gebot einer zureichenden richterlichen Sachaufklärung die Bedeutung eines Verfassungsgebots zu (vgl. BVerfGE 117, 71 105> m.w.N.). Es verlangt, dass sich der Richter ein möglichst umfassendes Bild über die zu beurteilende Person verschafft (vgl. BVerfGE 70, 297 310 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 2203>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, NJW 2000, S. 502 503>).
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b) Gemessen an diesen Maßstäben genügen die angegriffenen Entscheidungen über die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung noch den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
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Das Oberlandesgericht hat dem Erfordernis der zureichenden Sachaufklärung Genüge getan, indem es die für und gegen den Beschwerdeführer sprechenden Umstände in die Abwägung eingestellt hat. Insbesondere kann dem Oberlandesgericht nicht als unzureichende Sachaufklärung vorgeworfen werden, dass es sich nicht selbst einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschafft hat: Eine mündliche Anhörung des Beschwerdeführers ist im Beschwerdeverfahren nicht zwingend vorgesehen und war auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Aus Sicht des Oberlandesgerichts kam es nicht auf eine Einvernahme des Beschwerdeführers an, weil der persönliche Eindruck nichts an der Auffassung des Senats hätte ändern können, dass es aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens an einer ausreichenden Basis für die Annahme künftiger Straffreiheit des Beschwerdeführers fehle.
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Es mag dahinstehen, ob das Abwägungsergebnis hinsichtlich der Strafaussetzung - wie vom Landgericht ausführlich und nachvollziehbar dargelegt - auch anders hätte ausfallen können. Das Bundesverfassungsgericht hat seine eigene Wertung des Einzelfalls nicht nach Art eines Rechtsmittelgerichts an die Stelle derjenigen der zuständigen Fachgerichte zu setzen. Vielmehr hat es lediglich festzustellen, ob die Bedeutung oder Tragweite eines Grundrechts bei der Auslegung des einfachen Rechts verkannt oder sonst in objektiv unvertretbarer Weise vorgegangen wurde. Vor diesem Hintergrund ist es noch nicht als verfassungsrechtlich unvertretbar anzusehen, im vorliegenden Fall dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit Vorrang vor dem Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers einzuräumen.
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Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, dass eine Entlassung des Beschwerdeführers aufgrund des bei einem möglichen Rückfall bedrohten Rechtsguts nur in Betracht kommt, wenn eine künftige Straffreiheit aufgrund eindeutiger positiver Umstände erwartet werden kann. Eine solche Erwartung hat es angesichts der durch das Leugnen der Tatbegehung verursachten Prognoseunsicherheit nicht als gegeben angesehen. Vielmehr geht es davon aus, dass aufgrund des Sachverständigengutachtens, das die Unmöglichkeit einer Einschätzung des spezifischen Rückfallrisikos des Beschwerdeführers festgestellt hat, eine tragfähige Grundlage für die Erwartung künftiger Straffreiheit nicht gegeben ist. Hiergegen ist im Ergebnis verfassungsrechtlich nichts zu erinnern.
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Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Oberlandesgericht die negative Sozialprognose nicht mit dem Leugnen der Tat begründet. Ausschlaggebend war für das Oberlandesgericht neben dem Gewicht des bedrohten Rechtsguts und der statistisch geringen Rückfallwahrscheinlichkeit vielmehr, dass ausweislich des Sachverständigengutachtens eine Aussage über die in der Tat zu Tage getretene Gefährlichkeit mangels Hintergrundwissens über die Tatmotivation nicht möglich sei. Gerade bei Sexualstraftaten sei das Rückfallrisiko aber entscheidend durch die Tatmotivation bestimmt. Das Gutachten lasse daher lediglich die Einschätzung zu, dass eine besondere Hochrisikosituation wenig wahrscheinlich sei. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tatleugnung auch keine Vermeidungsstrategien erarbeitet habe. Diese Umstände sind "konkrete Tatsachen" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die sich zwar nicht zwingend negativ auf die Prognose auswirken müssen, dies aber können und über die Hinnahme eines vertretbaren Restrisikos hinausreichen (vgl. zur Unkenntnis der Tatmotivation und daraus folgender Prognoseschwierigkeiten BVerfGE 117, 71 106, 121>).
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Eine Verkennung der Bedeutung oder Tragweite des Freiheitsgrundrechts des Beschwerdeführers oder ein Vorgehen in objektiv unvertretbarer Weise kann daher vorliegend nicht festgestellt werden. Entscheidend stellt das Oberlandesgericht nicht auf das Leugnen der Tat, sondern auf die sachverständig festgestellte Ungewissheit künftiger Straffreiheit ab. Dem Beschwerdeführer ist es unbenommen, die Tat zu leugnen. Daraus sich ergebende Prognoseunsicherheiten muss er aber im Rahmen des § 57 Abs. 1 StGB gegen sich gelten lassen, da nur so den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit Rechnung getragen werden kann. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit ist damit nicht verbunden.
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Vor diesem Hintergrund ist es auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht der zivilrechtlichen Verantwortungsübernahme durch den Beschwerdeführer und dem vorhandenen sozialen Empfangsraum keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat.
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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