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BVerfG 24.06.2015 - 1 BvR 467/13
BVerfG 24.06.2015 - 1 BvR 467/13 - Nichtannahmebeschluss: Planfeststellung zum Ausbau des Flughafens Frankfurt Main - Verfassungsbeschwerde mehrerer Anwohner mangels hinreichender Begründung, mangels Rechtswegerschöpfung sowie wegen Subsidiarität unzulässig
Normen
Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, FluLärmG
Vorinstanz
vorgehend BVerwG, 4. April 2012, Az: 4 C 6/10, Urteil
vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 21. August 2009, Az: 11 C 509/08.T, Urteil
Gründe
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I.
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1. Die Beschwerdeführer sind Mitglieder einer Familie. Die Beschwerdeführer zu 1) und 2) und die Beschwerdeführer zu 3) und 4) sind allein beziehungsweise je zu zweit Eigentümer von Grundstücken, die in einem Gewerbegebiet etwa 700 Meter östlich der neu errichteten Landebahn Nordwest des Flughafens Frankfurt liegen. Sie nutzen diese Grundstücke zum einen zu eigenen Wohnzwecken, zum anderen gewerblich zur Vermietung von Wohn- und Geschäftsräumen. Die Beschwerdeführer zu 3) und 4) betreiben auf in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken außerdem einen Getränkemarkt.
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2. Mit dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 stellte das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung auf Antrag der Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide (Fraport AG) den Plan für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main einschließlich damit verbundener Folgemaßnahmen fest.
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Das Konzept des Planfeststellungsbeschlusses zum Schutz vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen durch den Flugbetrieb besteht aus einer Kombination von Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes. Die im Planfeststellungsbeschluss geregelten aktiven Schutzmaßnahmen führen im Ergebnis zu diversen Flugbetriebseinschränkungen. Hinsichtlich der passiven Schutzmaßnahmen verweist der Planfeststellungsbeschluss auf das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (Fluglärmschutzgesetz - FluglärmG). Darüber hinaus legt er den Kreis derer fest, die wegen der Belastung durch flugbetriebsbedingten Lärm Entschädigungs- oder Übernahmeansprüche geltend machen können.
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3. Auf Klage unter anderem der Beschwerdeführer verpflichtete der Verwaltungsgerichtshof das beklagte Land durch das angegriffene Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 509/08.T -, über die Zulassung von 17 planmäßigen Flügen in der Zeit von 23:00 bis 5:00 Uhr und über die Festlegung des Kalenderjahrs als Bezugszeitraum für die Zulassung von durchschnittlich 150 planmäßigen Flügen je Nacht im Planfeststellungsbeschluss unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Soweit der Planfeststellungsbeschluss diesen Verpflichtungen entgegenstand, hob das Gericht ihn auf, im Übrigen wies es die Klagen ab.
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4. Das Bundesverwaltungsgericht änderte das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs durch das ebenfalls angegriffene Urteil vom 4. April 2012 - BVerwG 4 C 6.10 - und verpflichtete das beklagte Land, über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 23:00 und 5:00 Uhr sowie über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 22:00 und 6:00 Uhr im Planfeststellungsbeschluss, soweit diese durchschnittlich 133 je Nacht, bezogen auf das Kalenderjahr, übersteigen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
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Auf die Klage der Beschwerdeführer zu 3) und 4) verpflichtete es das beklagte Land zudem, über die Regelung des Schallschutzes für die gewerblich genutzten Grundstücke der Beschwerdeführer zu 3) und 4) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Soweit der Planfeststellungsbeschluss diesen Verpflichtungen entgegenstand, hob das Bundesverwaltungsgericht ihn auf und wies die Klagen im Übrigen ab.
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5. Als Folge der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erließ das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung die Planergänzungsbeschlüsse vom 29. Mai 2012 und vom 30. April 2013.
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Mit dem Planergänzungsbeschluss vom 29. Mai 2012 trug das beklagte Land dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts insoweit Rechnung, als es für die beiden Nachtrandstunden von 22:00 bis 23:00 Uhr und von 05:00 bis 06:00 Uhr insgesamt nur noch 133 (statt ursprünglich 150) planmäßige Flugbewegungen pro Nacht zuließ.
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Mit dem Planergänzungsbeschluss vom 30. April 2013 änderte das beklagte Land die gewerblichen Nutzungen betreffende Teile des Planfeststellungsbeschlusses und setzte somit auch den hierauf bezogenen Teil des Bundesverwaltungsgerichtsurteils um.
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II.
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Die Beschwerdeführer rügen mit ihrer Verfassungsbeschwerde die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 11 GG, Art. 14 GG, Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 1 GG.
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Sie begründen ihre Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen damit, dass das vom Planfeststellungsbeschluss und den ihn weitgehend bestätigenden Gerichtsentscheidungen festgelegte Schutzniveau hinsichtlich des flugbetriebsbedingten Lärms verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht werde.
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Das Fluglärmschutzgesetz selbst sei verfassungswidrig, weil es den Ergebnissen der Fluglärmforschung nicht ausreichend Rechnung trage und deshalb die Beschwerdeführer unzumutbaren Lärmbelastungen aussetze. Zudem gebe es passivem Lärmschutz den Vorzug gegenüber aktivem Lärmschutz in Form etwa von Betriebsbeschränkungen. Die im fachgerichtlichen Verfahren gestellten Beweisanträge der Beschwerdeführer insbesondere im Zusammenhang mit der gerügten Verfassungswidrigkeit des Fluglärmschutzgesetzes seien unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG abgelehnt worden.
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III.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
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Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, sie genügt insbesondere nicht den Begründungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.
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Die Begründung von Verfassungsbeschwerden erfordert nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem zugrunde liegenden einfachen Recht und mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts; die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ist hinreichend deutlich darzulegen (vgl. BVerfGE 89, 155 171>). Soweit das Bundesverfassungsgericht bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, ist anhand dieser Maßstäbe aufzuzeigen, inwieweit Grundrechte verletzt sein können (vgl. BVerfGE 99, 84 87>; 101, 331 345 f.>; 102, 147 164>; 108, 370 386>). Urteilsverfassungsbeschwerden müssen sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidungen auseinandersetzen. Zudem müssen wesentliche Angaben und Argumente in die Beschwerdeschrift aufgenommen werden; es genügt nicht, pauschal auf Anlagen zu verweisen (vgl. BVerfGE 80, 257 263>; 83, 216 228>; 131, 66 82>).
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Trotz ihres Umfangs wird die Verfassungsbeschwerde diesen Anforderungen nicht gerecht.
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1. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 3) und 4) ist offensichtlich unzulässig, soweit sie Grundrechtsverletzungen geltend machen im Hinblick auf Belastungen, die durch den Planergänzungsbeschluss vom 30. April 2013 modifiziert wurden.
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a) Die Beschwerdeführer haben nicht dargelegt, dass der Rechtsweg von ihnen insoweit erschöpft worden ist. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil der Klage der Beschwerdeführer zu 3) und 4) hinsichtlich der Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses für ihre gewerblich genutzten Grundstücke stattgegeben hat und daraufhin der Planergänzungsbeschluss vom 30. April 2013 ergangen ist, steht der fachgerichtliche Rechtsschutz weiterhin offen. Die Beschwerdeführer haben nicht vorgetragen, diesen ergriffen zu haben.
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b) Soweit die Beschwerdeführer zu 3) und 4) rügen, es verletze sie insbesondere in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dass ihnen für die Zeit ab Betriebsbeginn der Landebahn Nordwest am 21. Oktober 2011 bis zu einer Entscheidung über den Umfang des Schallschutzes für gewerblich genutzte Grundstücke und hilfsweise über das "Mitziehen" eines Gewerbegrundstücks mit dem Entschädigungsanspruch für ein Wohnhausgrundstück weder aktiver noch passiver Schallschutz gewährt werde, könnte sich die Verfassungsbeschwerde erledigt haben. Denn die Beschwerdeführer zu 3) und 4) haben durch den Planergänzungsbeschluss vom 30. April 2013 Anspruch auf passiven Schallschutz oder alternativ - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - auf Übernahme ihrer belasteten Grundstücke. Die Verfassungsbeschwerde könnte dann allenfalls noch zu der Feststellung führen, dass die Beschwerdeführer zu 3) und 4) bis zum Zeitpunkt dieser Erledigung in ihren Grundrechten verletzt wurden. Sie genügt aber insoweit nicht den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG (aa). Zudem steht der Verfassungsbeschwerde insoweit auch der Grundsatz der Subsidiarität entgegen (bb).
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aa) Die Beschwerdeführer legen nicht dar, ob ihre ursprüngliche Beschwer trotz des Planergänzungsbeschlusses vom 30. April 2013 fortbesteht. Der Planergänzungsbeschluss ist zwar erst nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde ergangen. Dennoch hätte in diesem Fall wegen der dadurch aufgeworfenen Frage, ob sich die ursprüngliche Verfassungsbeschwerde insoweit erledigt hat, Anlass zu einem solchen ergänzenden Vortrag bestanden. Zu den durch diesen am Lärmschutzkonzept gerade auch zu ihren Gunsten vorgenommenen Änderungen und deren Bedeutung für ein Feststellungsinteresse zur vorher geltenden Rechtslage tragen die Beschwerdeführer nichts vor.
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bb) Der Verfassungsbeschwerde steht insoweit zudem der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Danach muss ein Beschwerdeführer alles ihm Mögliche und Zumutbare tun, damit eine Grundrechtsverletzung im fachgerichtlichen Instanzenzug unterbleibt oder beseitigt wird (vgl. BVerfGE 107, 395 414f.>; 108, 341 348>).
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Die Beschwerdeführer zu 3) und 4) machen hier insoweit geltend, sie seien für den oben beschriebenen Übergangszeitraum aus ihrer Sicht unter Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG Lärmbeeinträchtigungen ausgesetzt gewesen. In einer solchen Situation war es den Beschwerdeführern aber möglich und zumutbar, dieser von ihnen befürchteten Grundrechtsverletzung durch Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes zu begegnen. Dass ein solcher Antrag im Verfahren des verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes nicht von vornherein aussichtslos war, wird insbesondere dadurch belegt, dass gerade die Beschwerdeführer insoweit eine Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses erreicht haben und nunmehr durch den Planergänzungsbeschluss vom 30. April 2013 auch für ihre gewerblich genutzten Grundstücke Anspruch auf passiven Schallschutz oder alternativ - unter bestimmten Voraussetzungen - auf Übernahme ihrer lärmbelasteten Grundstücke haben. Es ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen, dass den Beschwerdeführern im Rahmen einer Anordnung nach § 123 VwGO vorläufig passive Schallschutzeinrichtungen zugesprochen worden wären.
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Dem können die Beschwerdeführer nicht entgegenhalten, dass sie hierzu deshalb nicht verpflichtet waren, weil ähnliche Eilanträge anderer Anwohner des Flughafens Frankfurt Main erfolglos geblieben seien. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführer zu diesen anderen offenbar ergangenen Eilentscheidungen nichts Näheres vortragen, kann von der Erfolglosigkeit eines Eilantrags nicht ohne Weiteres auf die Erfolglosigkeit des Eilantrags eines anderen Antragstellers geschlossen werden, dies zumal dann, wenn es - wie gerade bei Lärmschutzfragen - auf die individuelle Betroffenheit ankommt. Dass ein Verzicht auf einstweiligen Rechtschutz den Flughafen Frankfurt Main betreffend nicht damit begründet werden kann, dass entsprechende Anträge zum Flughafen Berlin-Schönefeld erfolglos blieben, liegt auf der Hand.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch im Übrigen in Bezug auf alle Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert begründet.
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a) Die Rüge einer Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist nicht ausreichend begründet. Der Vortrag der Beschwerdeführer ist im Tatsächlichen unzureichend (aa). Außerdem setzen sie sich insoweit weder mit den angegriffenen Entscheidungen (bb) noch mit den einfachrechtlichen Maßstäben (cc) hinreichend auseinander.
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aa) Die Verfassungsbeschwerde enthält eine Vielzahl von Angaben zur Lärmbetroffenheit, wobei zum Teil auf den außen an den Gebäuden ankommenden (Außenpegel), zum Teil auf den im Gebäudeinneren auftretenden Lärm (Innenpegel) abgestellt wird. Das Fluglärmschutzgesetz stellt für die Nacht-Schutzzonen hinsichtlich der Maximalwerte auf Innenpegel ab. Die Beschwerdeführer setzen sich damit nicht auseinander und legen nicht dar, weshalb für die von ihnen ins Zentrum ihrer Rügen gerückte Prüfung einer Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG durch Lärmbeeinträchtigungen zur Nachtzeit nicht auf die am Ohr der schlafenden Person und damit auf im Haus festzustellende Lärmwerte, also Innenpegel, sondern vielmehr auf Außenpegel abzustellen sein sollte.
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Soweit die Beschwerdeführer zur Begründung ihrer Rügen überhaupt auf konkrete Schallpegel eingehen, spiegeln diese zudem die Situation zu Beginn der fachgerichtlichen Überprüfung wieder. Als Ergebnis des Ausgangsverfahrens wurde aber insbesondere der Schutz der Lärmbetroffenen zur Nachtzeit verstärkt. Dies hat zwangsläufig Folgen für die Berechnung der Lärmpegel, worauf die Beschwerdeführer jedoch nicht eingehen. Es ist auch nicht erkennbar, dass sie diese Änderungen in ihren Berechnungen nachvollzogen hätten.
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Die auf die Beschwerdeführer tatsächlich einwirkende Lärmsituation nach den in Folge der fachgerichtlichen Entscheidungen ergangenen Planergänzungsbeschlüssen ist daher unklar, sie ergibt sich insbesondere nicht aus dem Vortrag der Beschwerdeführer. Auf dieser in tatsächlicher Hinsicht unklaren Grundlage kann eine verfassungsrechtliche Prüfung nicht erfolgen.
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bb) Die Beschwerdeführer setzen sich auch nicht hinreichend mit den angegriffenen Entscheidungen auseinander.
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Die Beschwerdeführer stellen über weite Strecken den angegriffenen Entscheidungen lediglich ihren früheren fachgerichtlichen Vortrag gegenüber. Sie setzen sich insbesondere weder mit den Ausführungen der Fachgerichte zum Fluglärmschutzgesetz (1) noch mit denen zum Lärmschutzkonzept des planfestgestellten Vorhabens allgemein (2) hinreichend auseinander.
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(1) Sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch das Bundesverwaltungsgericht gehen auf die Anwendbarkeit des Fluglärmschutzgesetzes ausführlich ein, ohne dass die Beschwerdeführer dem mehr als nur ihre insoweit abweichende einfachrechtliche Sicht entgegensetzen. Die Beschwerdeführer legen insbesondere nicht dar, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation evident untragbar geworden wäre (zu diesem Maßstab vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Mai 2011 - 1 BvR 1502/08 -, juris, Rn. 38).
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(2) Das Vorbringen gegen das konkret vom Planfeststellungsbeschluss vorgesehene und in den angegriffenen Entscheidungen ganz überwiegend bestätigte Fluglärmschutzkonzept ist ebenfalls unsubstantiiert.
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Dem Flughafenausbau liegt ein kombiniertes Konzept aktiver und passiver Maßnahmen zum Schutz vor fluglärmbedingten Beeinträchtigungen zugrunde. Für eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem Lärmschutzkonzept hätten sich die Beschwerdeführer daher mit den ihnen insoweit zustehenden Schutzmöglichkeiten näher befassen müssen. Die Beschwerdeführer haben nach dem Planfeststellungsbeschluss - mittlerweile in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses vom 30. April 2013 - sowohl hinsichtlich der für Wohnzwecke genutzten Grundstücke als auch für die gewerblich genutzten Grundstücke Anspruch auf umfangreiche Maßnahmen des passiven Schallschutzes einschließlich Entschädigungszahlungen für nicht nutzbare Außenbereiche.
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Raum für einen etwaigen Verstoß des Lärmschutzkonzeptes gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG bleibt daher nur, wenn trotz der festgelegten Betriebsbeschränkungen einerseits und der gewährten passiven Schallschutzmaßnahmen andererseits eine Lärmbelastung verbliebe, die das verfassungsrechtlich Zumutbare überschreitet. Die Beschwerdeführer legen dies jedoch nicht dar. Insbesondere tragen sie - wie schon erwähnt - nichts zu den Lärmbelastungen nach Vornahme der im Planfeststellungsbeschluss beziehungsweise im Fluglärmschutzgesetz angelegten Schallschutzmaßnahmen vor.
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Im Übrigen hätten die Beschwerdeführer sich im Zusammenhang mit dem Lärmschutzkonzept auch mit den bestehenden Übernahmeansprüchen auseinandersetzen müssen. Jedenfalls für die Wohngrundstücke der Beschwerdeführer zu 1) und 2) bestehen solche gegenüber der Flughafenbetreibergesellschaft unstreitig. Abgesehen davon, dass insoweit nichts zur Rechtswegerschöpfung vorgetragen wurde (oben 1 a), ist im Übrigen auch nicht erkennbar, ob die im Planergänzungsbeschluss vom 30. April 2013 eingeräumten Übernahmeansprüche für gewerblich genutzte Grundstücke im konkreten Fall greifen. Denn zu den Voraussetzungen dieses Übernahmeanspruches (insbesondere zur Voraussetzung eines Umsatzeinbruchs von 40% in Folge des Fluglärms) ist von den Beschwerdeführern zu 3) und 4) ebenfalls nichts ergänzend vorgetragen worden.
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Die Beschwerdeführer argumentieren stattdessen durchgängig mit ihrer abweichenden einfachrechtlichen Auffassung aus dem fachgerichtlichen Verfahren, ohne auf die angegriffenen Entscheidungen in der Sache einzugehen. Dies gilt etwa auch für ihr Vorbringen zur Fluglärmforschung, mit dem die Beschwerdeführer in der Sache erreichen wollen, dass niedrigere Lärmgrenzwerte Anwendung finden. Zur Fluglärmforschung und insbesondere zu der Frage der Auslösewerte verhalten sich sowohl der Planfeststellungsbeschluss als auch die angegriffenen Entscheidungen ausführlich. Insbesondere wird darin auch dargelegt, warum den verschiedenen von den Gegnern des Flughafenausbaus angeführten Studien und Gutachten nicht zu folgen sei. Die Beschwerdeführer wiederholen indes nur ihren fachgerichtlichen Vortrag zu ihrer Ansicht nach vorzugswürdigen Studien, ohne den Argumenten im Planfeststellungsbeschluss oder den Urteilen zur Unmaßgeblichkeit dieser Studien nachzugehen.
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cc) Die Beschwerdeführer setzen sich auch nicht hinreichend mit der einfachrechtlichen Rechtslage auseinander. So machen die Beschwerdeführer etwa geltend, es müssten mehr aktive Schallschutzmaßnahmen angeordnet werden. In diesem Zusammenhang rügen sie, das Fluglärmschutzgesetz sehe überhaupt keinen aktiven Schallschutz vor. Sie tragen weiterhin vor, der Gesetzgeber würde die Regelung von Betriebseinschränkungen, Nachtflugbeschränkungen und Maßnahmen der konkreten Flugbetriebssteuerung vermeiden und dies dem Fachplanungsrecht überlassen, obgleich es sich um einen sehr grundrechtssensiblen Bereich handle.
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Die Beschwerdeführer legen nicht dar, warum allein ein einheitliches, alle Lärmquellen und diese betreffende (aktive und passive) Schutzmaßnahmen umfassendes Gesetz verfassungsgemäß sein soll. Die Beschwerdeführer unterlassen es, sich - wie bei diesem Vorwurf zunächst geboten - mit dem derzeit bestehenden Fachrecht hinreichend auseinanderzusetzen. Sie zeigen weder den - auf den Lärmschutz bezogenen - Zusammenhang von Fluglärmschutzgesetz und Luftverkehrsgesetz auf, noch berücksichtigen sie in ihrem Vortrag die - hinsichtlich anderer als flugbetriebsbedingter Lärmquellen - weiteren Schutzvorschriften in anderen Gesetzen. Auf die im Planfeststellungsbeschluss durchaus zahlreich vorhandenen Betriebseinschränkungen als Maßnahmen des aktiven Schallschutzes gehen sie überhaupt nicht ein. Sie legen insbesondere auch nicht dar, warum sich eine Verletzung von Grundrechten gerade dadurch ergeben soll, dass Maßnahmen des aktiven Schallschutzes auf Grundlage des Luftverkehrsgesetzes und nicht (auch) des Fluglärmschutzgesetzes geregelt sind.
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b) Die Rüge einer Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht hinreichend substantiiert.
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aa) Soweit die Beschwerdeführer auch im Rahmen von Art. 14 GG rügen, der Planfeststellungsbeschluss und die Gerichtsentscheidungen verletzten sie in ihren Rechten, weil ihnen kein Schallschutz für den Zeitraum vom Betriebsbeginn der Landebahn bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ein Schallschutzkonzept für gewerblich genutzte Immobilien gewährt werde, steht dieser Rüge bereits das oben unter 2. Ausgeführte entgegen.
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bb) (1) Auch soweit die Beschwerdeführer rügen, die Nutzung ihres Wohneigentums werde durch den Planfeststellungsbeschluss ausgehöhlt, ohne dass ihnen hierfür eine angemessene Kompensation gewährt würde, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Substantiierungsanforderungen. In der Sache geht es den Beschwerdeführern dabei um die Stichtagsregelung in Teil A XI 5.1.2.3 Nr. 3 Satz 3 des Planfeststellungsbeschlusses. Danach ist der Verkehrswert des Grundstücks (mit dem die Beschwerdeführer im Fall der Übernahme zu entschädigen sind) zum Stichtag der Geltendmachung des Anspruchs zu ermitteln.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat das im Ausgangsverfahren beklagte Land darauf hingewiesen, dass diese Regelung nicht in Einklang stehe mit dem Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Februar 2010 (1 BvR 2736/08). Das Land hat daraufhin in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt, die Regelung werde dahin geändert, dass der Verkehrswert des Grundstücks nunmehr in Anwendung der Grundsätze für Enteignungen zu bestimmen sei.
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(2) Soweit die Beschwerdeführer rügen, diese Protokollerklärung sei zur Wahrung ihrer Rechte aus Art. 14 GG nicht ausreichend, ist diese Rüge unsubstantiiert.
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Zunächst ist schon nicht erkennbar, warum die Beschwerdeführer, die gerade nicht enteignet wurden oder werden, in mit Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarender Weise beeinträchtigt werden, wenn sie aufgrund der Protokollerklärung wie Enteignungsbetroffene behandelt werden.
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Weiterhin behaupten die Beschwerdeführer lediglich, dass sie nach der Rechtsprechung zu §§ 38, 40 Hessisches Enteignungsgesetz nicht in den Genuss der sogenannten enteignungsrechtlichen Vorwirkung kämen, ohne dies einfachrechtlich und insbesondere unter Bezugnahme auf entsprechende Entscheidungen zu belegen. Insoweit erschöpft sich der Vortrag in Behauptungen zum einfachen Recht.
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Unsubstantiiert ist die Rüge einer Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG schließlich auch, soweit sich die Beschwerdeführer immer wieder darauf berufen, dass sie mit ihren jeweiligen Grundstücken darauf angewiesen seien, als "Familienverband" beziehungsweise "Unternehmensgruppe" umzusiedeln, weil nur so der Geschäftserfolg des Getränkehandels aufrecht erhalten werden könne.
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Zunächst ist auch insofern nicht zu erkennen, ob die Beschwer mittlerweile dadurch entfallen ist, dass der Planergänzungsbeschlusses vom 30. April 2013 unter bestimmten Voraussetzungen auch für die gewerblich genutzten Grund-stücke der Beschwerdeführer zu 3) und 4) Übernahmeansprüche gewährt. Zudem ist nicht dargetan, warum der Wunsch der Beschwerdeführer, Wohnen und Gewerbe nebeneinander zu verwirklichen, auch verfassungsrechtlich durch Art. 14 Abs. 1 GG besonders geschützt sein soll. Insbesondere sind die im Eigentum der Beschwerdeführer zu 1) und 2) stehenden zu Wohnzwecken genutzten Grund-stücke und die gewerblich genutzten Grundstücke im Eigentum der Beschwerdeführer zu 3) und 4) rechtlich nicht miteinander verbunden. Abgesehen davon ist nicht nachvollziehbar, dass ein erfolgreicher Getränkehandel nur unter den von den Beschwerdeführern gewünschten Voraussetzungen möglich sein soll.
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c) Soweit die Beschwerdeführer unter mehreren Gesichtspunkten eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG rügen, erfolgt dies nicht hinreichend substantiiert und zudem oft nur unter Anführung ihrer abweichenden einfachrechtlichen Würdigung.
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Insbesondere ist der Vorwurf unsubstantiiert, der Verwaltungsgerichtshof habe Beweisanträge im Zusammenhang mit der von den Beschwerdeführern behaupteten Verfassungswidrigkeit des Fluglärmschutzgesetzes willkürlich abgelehnt und das Bundesverwaltungsgericht habe sich mit den hierauf bezogenen Revisionsrügen der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinandergesetzt. Die Gerichte haben sich ausführlich mit der Verfassungsmäßigkeit des Fluglärmschutzgesetzes befasst, sind dabei auf alle wesentlichen Argumente eingegangen, jedoch gerade auch mit Blick auf die im Fluglärmschutzgesetz spätestens für das Jahr 2017 vorgeschriebene Evaluierungspflicht für die Lärmwerte nach § 2 Abs. 2 FluglärmG zu einem anderen Ergebnis als die Beschwerdeführer gekommen. Wenn der Verwaltungsgerichtshof daher die in diesem Zusammenhang von den Beschwerdeführern gestellten Beweisanträge abgelehnt und das Bundesverwaltungsgericht dies revisionsrechtlich nicht beanstandet hat, geschah dies im Hinblick auf deren andere Rechtsansicht und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch im Übrigen ist ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu erkennen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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