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BVerfG 17.09.2014 - 2 BvR 64/12
BVerfG 17.09.2014 - 2 BvR 64/12 - Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung - Gegenstandswertfestsetzung
Vorinstanz
vorgehend LG Köln, 3. Mai 2011, Az: 26 S 5/11, Beschluss
Tenor
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1. Der Beschluss des Landgerichts Köln vom 3. Mai 2011 - 26 S 5/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Köln zurückverwiesen.
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2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
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3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 16.000 € (in Worten: sechzehntausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Nichtzulassung der Revision in einem zivilrechtlichen Verfahren mit Blick auf die Rechtsfrage, ob § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. europarechtskonform ist.
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I.
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1. § 5a des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) sah im Geltungszeitraum vom 29. Juli 1994 bis 31. Dezember 2007 (im Folgenden: VVG a.F.) die Möglichkeit vor, Versicherungsverträge im sogenannten "Policenmodell" abzuschließen. Dieses Verfahren war dadurch gekennzeichnet, dass der potentielle Versicherungsnehmer zunächst das von ihm unterzeichnete Antragsformular auf Abschluss des Versicherungsvertrages an den Versicherer übermittelte und dieser dem Versicherungsnehmer die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und eine Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. erst zusammen mit der Versicherungspolice zukommen ließ. Widersprach der Versicherungsnehmer nicht innerhalb der Widerspruchsfrist nach Überlassung der Unterlagen schriftlich, so galt der Vertrag auf Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen (§ 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.). In dem Antrag des Versicherungsnehmers war das Vertragsangebot, in der nachfolgenden Übersendung der Vertragsunterlagen die Annahme durch den Versicherer zu sehen. Außerdem setzte der wirksame Vertragsschluss das Unterbleiben des Widerspruchs innerhalb der Widerspruchsfrist voraus; bis zu diesem Zeitpunkt war der Versicherungsvertrag nach herrschender Meinung schwebend unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2010 - IV ZR 252/08 -, VersR 2011, S. 337 338> Rn. 22; Urteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13 -, Rn. 14, jeweils m.w.N.). Die Widerspruchsfrist begann nach dieser Regelung erst zu laufen, wenn der Versicherungsnehmer mit Aushändigung der Versicherungspolice über sein Widerspruchsrecht belehrt worden war; abweichend hiervon erlosch das Widerspruchsrecht - auch bei fehlender Belehrung - nach § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie.
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2. § 5a VVG a.F. wurde durch das Dritte Gesetz zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften (Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG) vom 21. Juli 1994 (BGBl I S. 1630) in das Gesetz über den Versicherungsvertrag eingefügt und ist am 29. Juli 1994 in Kraft getreten. Er lautete, soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung:
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(1) Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen, so gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen schriftlich widerspricht. […]
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(2) Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen obliegt dem Versicherer. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Abweichend von Satz 1 erlischt das Recht zum Widerspruch jedoch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie.
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Nach Änderungen durch das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli 2001 (BGBl I S. 1542) und das Gesetz zur Änderung der Vor-schriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 2. Dezember 2004 (BGBl I S. 3102) - Verlängerung der Widerspruchsfrist von 14 auf 30 Tage bei Lebensversicherungen -, wurde das "Policenmodell" durch die Einfügung des § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG im Rahmen einer Gesamtreform des Gesetzes über den Versicherungsvertrag durch das Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23. November 2007 (BGBl I S. 2631) mit Wirkung zum 1. Januar 2008 abgeschafft. § 5a VVG a.F. bleibt jedoch für das Zustandekommen der Versicherungsverträge maßgeblich, die im Zeitraum vom 29. Juli 1994 bis zum 31. Dezember 2007 in einer Vielzahl von Fällen abgeschlossen worden waren (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 -, NJW 2014, S. 1796 1798>; Schlussanträge der Generalanwältin Eleanor Sharpston vom 11. Juli 2013 in der Rechtssache C-209/12, Rn. 26; Ebers, in: Schwintowski/Brömmelmeyer, Praxiskommentar zum VVG, 2. Aufl. 2011, § 8 VVG Rn. 6, 10; vgl. ferner Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, § 1 EGVVG Rn. 9; Funck, VersR 2008, S. 163 168>; Schneider, VersR 2008, S. 859 862>).
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3. Der Beschwerdeführer beantragte im Februar 1998 bei dem im Ausgangsverfahren beklagten Versicherungsunternehmen den Abschluss einer fondsgebundenen Kapitallebensversicherung mit Überschussbeteiligung. Die Versicherungspolicen übersandte das Versicherungsunternehmen offenbar noch im selben Monat. Beginnend mit dem 1. März 1998 zahlte der Beschwerdeführer bis einschließlich 1. April 2010 Versicherungsprämien in Höhe von 11.196,74 € ein. Mit Schreiben vom 22. April 2010 ließ der Beschwerdeführer anwaltlich den "Widerspruch gem. § 5a VVG a.F.", hilfsweise die Kündigung des Vertrages erklären. Das beklagte Versicherungsunternehmen wertete das Schreiben als Kündigung und errechnete einen Rückkaufswert in Höhe von 8.522,41 €, den es an den Beschwerdeführer auszahlte. Daraufhin nahm dieser das Versicherungsunternehmen vor dem Amtsgericht auf Zahlung des Differenzbetrags in Höhe von 2.674,33 € in Anspruch. Das Amtsgericht wies die Klage ab, weil das Widerrufsrecht des Beschwerdeführers verfristet sei, da jedenfalls das absolute Fristende nach § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. überschritten sei. Insoweit schließe sich das Amtsgericht dem Urteil des Landgerichts Köln vom 7. Juli 2010 (26 O 609/09) vollumfänglich an. Es bestehe kein Anlass, die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen; im Übrigen sei das Amtsgericht als erstinstanzliches Gericht auch nicht zur Vorlage verpflichtet. Gegen das Urteil des Amtsgerichts legte der Beschwerdeführer Berufung ein. Mit Beschluss vom 29. März 2011 wies das Landgericht darauf hin, es sei beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Das Amtsgericht sei in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Oberlandesgerichts Köln (vgl. VersR 2011, 245 ff. sowie 248 ff.) zutreffend davon ausgegangen, dass § 5a VVG a.F. nicht gegen Europarecht verstoße. Eine abweichende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei nicht ersichtlich. Mit Beschluss vom 3. Mai 2011 wies das Landgericht die Berufung zurück, da die zulässige Berufung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Rechtssache habe auch keine grundsätzliche Bedeutung. Auf die Gründe des Hinweisbeschlusses vom 29. März 2011 werde insoweit Bezug genommen. Veranlassung zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union bestehe mangels Zweifeln hinsichtlich der Auslegung der fraglichen Richtlinien nicht. Eine Anhörungsrüge des Beschwerdeführers blieb erfolglos.
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4. Bereits die Erste Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung) (ABl. EG Nr. L 63 vom 13. März 1979, S. 1 ff.; im Folgenden: Erste Lebensversicherungsrichtlinie) enthielt Regelungen für den Bereich der "Lebensversicherung". Sie wurde durch die Zweite Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG (ABl. EG Nr. L 330 vom 29. November 1990, S. 50 ff.; im Folgenden: Zweite Lebensversicherungsrichtlinie) geändert und ergänzt. Die Zweite Lebensversicherungsrichtlinie wiederum wurde geändert durch die Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (ABl. EG Nr. L 360, vom 9. Dezember 1992, S. 1 ff.; im Folgenden: Dritte Lebensversicherungsrichtlinie). Art. 15 der Zweiten Lebensversicherungsrichtlinie in der durch Art. 30 der Dritten Lebensversicherungsrichtlinie geänderten Fassung hatte folgenden Wortlaut:
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(1) Jeder Mitgliedstaat schreibt vor, dass der Versicherungsnehmer eines individuellen Lebensversicherungsvertrags von dem Zeitpunkt an, zu dem der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag geschlossen ist, über eine Frist verfügt, die zwischen 14 und 30 Tagen betragen kann, um von dem Vertrag zurückzutreten.
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Die Mitteilung des Versicherungsnehmers, dass er vom Vertrag zurücktritt, befreit ihn für die Zukunft von allen aus diesem Vertrag resultierenden Verpflichtungen.
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Die übrigen rechtlichen Wirkungen des Rücktritts und die dafür erforderlichen Voraussetzungen werden gemäß dem auf den Versicherungsvertrag nach Artikel 4 anwendbaren Recht geregelt, insbesondere was die Modalitäten betrifft, nach denen der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag geschlossen ist.
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(2) Bei Verträgen mit einer Laufzeit von höchstens sechs Monaten oder wenn der Versicherungsnehmer aufgrund seines Status oder wegen der Umstände, unter denen der Vertrag geschlossen wird, dieses besonderen Schutzes nicht bedarf, können die Mitgliedstaaten von der Anwendung von Absatz 1 absehen. Die Mitgliedstaaten legen in ihren Rechtsvorschriften die Fälle fest, in denen Absatz 1 nicht zur Anwendung gelangt.
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In Art. 31 der Dritten Lebensversicherungsrichtlinie war die Verpflichtung geregelt, dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrages bestimmte Angaben mitzuteilen:
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(1) Vor Abschluss des Versicherungsvertrags sind dem Versicherungsnehmer mindestens die in Anhang II Buchstabe A aufgeführten Angaben mitzuteilen.
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(2) Der Versicherungsnehmer muss während der gesamten Vertragsdauer über alle Änderungen der in Anhang II Buchstabe B aufgeführten Angaben auf dem Laufenden gehalten werden.
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(3) Der Mitgliedstaat der Verpflichtung kann von den Versicherungsunternehmen nur dann die Vorlage von Angaben zusätzlich zu den in Anhang II genannten Auskünften verlangen, wenn diese für das tatsächliche Verständnis der wesentlichen Bestandteile der Versicherungspolice durch den Versicherungsnehmer notwendig sind.
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(4) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel und zu Anhang II werden von dem Mitgliedstaat der Verpflichtung erlassen.
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In Anhang II war eine Aufzählung der Informationen enthalten, die dem Versicherungsnehmer "entweder (A) vor Abschluss des Vertrages oder (B) während der Laufzeit des Vertrages mitzuteilen" waren. Die Informationen waren "eindeutig und detailliert schriftlich in einer Amtssprache des Mitgliedstaats der Verpflichtung abzufassen". Buchstabe A enthielt eine Tabelle, in deren linker Spalte die Informationen über das Versicherungsunternehmen und in deren rechter Spalte die Informationen über die Versicherungspolicen selbst genannt waren.
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Die am 20. Dezember 2002 in Kraft getretene Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. EG Nr. L 345 vom 19. Dezember 2002, S. 1 ff.; im Folgenden: Lebensversicherungsrichtlinie) sah in ihren Art. 35 und 36 vergleichbare Regelungen vor. Durch sie wurden zugleich die Erste, Zweite und Dritte Lebensversicherungsrichtlinie einschließlich ihrer Änderungen aufgehoben. Die Lebensversicherungsrichtlinie wurde ihrerseits durch die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. EU Nr. L 335 vom 17. Dezember 2009, S. 1 ff.) mit Wirkung zum 1. November 2012 aufgehoben.
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II.
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Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
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Das Landgericht habe ihm den Zugang zum Gerichtshof der Europäischen Union unmöglich gemacht, obwohl eine ungeklärte Frage des Unionsrechts entscheidungserheblich gewesen sei. Nach Art. 31 Abs. 1 der Dritten Lebensversicherungsrichtlinie seien Versicherungsunternehmen verpflichtet, die Versicherungsnehmer "vor Abschluss des Versicherungsvertrags" über die in Anhang II Buchstabe A genannten Angaben aufzuklären. Was darunter zu verstehen sei, sei im Unionsrecht nicht geregelt. Der Gerichtshof der Europäischen Union habe jedoch für eine vergleichbare Formulierung entschieden, dass der Begriff alleine nach den Maßstäben des Unionsrechts auszulegen sei (vgl. EuGH, Urteil vom 4. März 2004, Rs. C-264/02, Cofinoga, Slg. 2004, I-2176, Rn. 23, 29). Für die Auslegung sei damit maßgeblich auf den Sinn und Zweck der Dritten Lebensversicherungsrichtlinie abzustellen. Aus deren 20. und 23. Erwägungsgrund ergebe sich, dass der Versicherungsnehmer die Verbraucherinformationen vor seiner Auswahlentscheidung und erst recht vor einer endgültigen vertraglichen Bindung erhalten haben müsse.
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Mit diesen unionsrechtlichen Vorgaben stehe § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. nicht in Einklang. Die Befristung des Widerspruchsrechts führe im Ergebnis dazu, dass Versicherungsunternehmen im Extremfall ganz auf Verbraucherinformation verzichten könnten, ohne Sanktionen befürchten zu müssen; der Verbraucher könne endgültig an einen Vertrag gebunden sein, ohne jemals Verbraucherinformationen erhalten zu haben. Die gesetzlichen Bestimmungen (§ 5a VVG a.F., § 10a VAG a.F.) wären so faktisch abdingbar und die unionsrechtlichen Verbraucherschutzregelungen ohne jegliche Durchschlagskraft. Die Konsolidierung der ersten drei Lebensversicherungsrichtlinien durch die Lebensversicherungsrichtlinie zeige, dass Verstöße gegen die Informationspflicht privatrechtliche Sanktionen zur Folge haben sollten. Selbst wenn man den Mitgliedstaaten grundsätzlich die Wahl zugestehe, wie sie einen Verstoß sanktionierten, müssten sie nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wenigstens eine tatsächliche und wirksame Sanktion bereitstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 10. April 1984, Rs. 14/83, von Colson und Kamann, Slg. 1984, 1892, Rn. 23).
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Das Landgericht habe sich weder mit dieser Rechtslage noch mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs befasst. Der Zurückweisungsbeschluss verneine eine Pflicht zur Vorlage mangels Zweifeln hinsichtlich der Auslegung der fraglichen Richtlinien und verweise im Übrigen lediglich auf den Hinweisbeschluss in derselben Sache. Der Hinweisbeschluss wiederum lasse die Argumentation des Beschwerdeführers außen vor, berücksichtige die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs überhaupt nicht und gehe mit keinem Wort auf die Unionsrechtslage ein; es werde nur auf eine ständige Rechtsprechung des Berufungsgerichts sowie des Oberlandesgerichts Bezug genommen.
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III.
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Die Verfassungsbeschwerde ist dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen sowie dem im Ausgangsverfahren beklagten Versicherungsunternehmen zugestellt worden. Die Akten des Ausgangsverfahrens sind beigezogen worden und haben der Kammer vorgelegen. Zudem wurden der Präsident des Bundesgerichtshofs, der Deutsche Versicherungs-Schutzverband e.V., der Bund versicherter Unternehmer e.V., der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. und der Bund der Versicherten e.V. als sachkundige Dritte gemäß § 27a BVerfGG um die Abgabe einer Stellungnahme gebeten.
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1. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen und der Deutsche Versicherungs-Schutzverband e.V. haben von einer Äußerung abgesehen.
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2. Das von der Ausgangsentscheidung begünstigte Versicherungsunternehmen hat zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen und hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend. Die Verfassungsbeschwerde sei bereits unzulässig, weil der Beschwerdeführer die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO nicht fristgerecht eingelegt habe. Zudem fehle es am Rechtsschutzbedürfnis, weil einer Rückabwicklung des Versicherungsvertrages auch bei unterstellter Unionsrechtswidrigkeit des "Policenmodells" § 242 BGB entgegenstehe. Im Übrigen sei das "Policenmodell" jedoch vollumfänglich europarechtskonform, was die einhellige Rechtsprechung der Instanzgerichte ebenso sehe.
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3. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat eine Stellungnahme des stellvertretenden Vorsitzenden des IV. Zivilsenats vom 17. Juni 2014 übermittelt. Darin wird insbesondere ausgeführt, dass seit Anfang 2012 über 100 gleichgelagerte Fälle beim Bundesgerichtshof anhängig geworden seien, und dass dieser sich demnächst mit der Problematik des "Policenmodells" auseinanderzusetzen habe. Ergänzend wird auf die im Verfahren 1 BvR 2771/11 abgegebene Stellungnahme vom 25. Januar 2012 Bezug genommen, in der mitgeteilt wurde, der IV. Zivilsenat sei mit den im Verfassungsbeschwerdeverfahren aufgeworfenen Rechtsfragen bereits mehrmals befasst gewesen. Eine Vorlage in Bezug auf die Richtlinienkonformität des sogenannten "Policenmodells" sei bislang nicht vorgesehen gewesen, sondern nur eine Vorlage zur Richtlinienkonformität der Regelung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.
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4. Der Bund der Versicherten e.V. hält die Verfassungsbeschwerde für zulässig und begründet. Er tritt ihren rechtlichen Wertungen vollumfänglich bei und ist der Auffassung, ihr sei unter Anwendung der Maßstäbe der einschlägigen Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats ebenfalls stattzugeben (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 -, NJW 2014, S. 1796 ff.; vom 9. Mai 2014 - 1 BvR 1408/11, 1 BvR 1415/11 -, WM 2014, S. 1270 ff.; vom 9. Mai 2014 - 1 BvR 2020/11 -, WM 2014, S. 1183 ff.; vom 10. Juni 2014 - 1 BvR 669/14 -, juris).
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5. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. hat unter Vorlage zweier Rechtsgutachten die von der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung verteidigt. Die von dem Berufungsgericht angenommene Unionsrechtskonformität der Regelung des § 5a VVG a.F. entspreche dem von der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen und zutreffenden Standpunkt. Es sei daher verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn ein letztinstanzliches Gericht, das mit der herrschenden Meinung keine Zweifel an der Unionsrechtskonformität des § 5a VVG a.F. habe, von einer Vorlage der Rechtsfrage an den Gerichtshof der Europäischen Union absehe. Im Übrigen sei die Frage nach der Unionsrechtswidrigkeit des "Policenmodells" im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich, weil eine richtlinienkonforme Auslegung insoweit nicht möglich wäre.
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6. Der Bund versicherter Unternehmer e.V. hält die Verfassungsbeschwerde für zulässig und begründet. Durch die zwischenzeitlich festgestellte Unionsrechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. bestehe das Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers unbefristet fort.
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IV.
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Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung des Rechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Ihr ist zudem durch die Kammer stattzugeben, da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde unter Berücksichtigung dieser bereits hinreichend geklärten Maßstäbe zu Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG offensichtlich begründet ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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1. Der Beschluss des Berufungsgerichts über die Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO (in seiner vor dem 27. Oktober 2011 geltenden und gemäß § 38a Abs. 1 EGZPO im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung; im Folgenden: ZPO a.F.) verletzt den Beschwerdeführer in seinem Justizgewährungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG. Die Annahme des Berufungsgerichts, eine Entscheidung durch Urteil sei nicht erforderlich, weil der Sache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO a.F.) zukomme, ist nicht nachvollziehbar und daher willkürlich.
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a) Der aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG, abzuleitende Justizgewährungsanspruch gewährleistet auch in privatrechtlichen Streitigkeiten den Zugang zu Gericht sowie eine verbindliche Entscheidung durch den Richter aufgrund einer grundsätzlich umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Streitgegenstandes (vgl. BVerfGE 97, 169 185>; 107, 395 401>; 108, 341 347>).
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aa) Der Justizgewährungsanspruch beeinflusst überdies die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind. Er begründet zwar keinen Anspruch auf eine weitere Instanz; die Entscheidung über den Umfang des Rechtsmittelzugs bleibt vielmehr dem Gesetzgeber überlassen (vgl. BVerfGE 54, 277 291>; 89, 381 390>; 107, 395 401 f.>). Hat der Gesetzgeber sich jedoch für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 77, 275 284>; 78, 88 99>; 88, 118 124>). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 98 f.>; 96, 27 39>).
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Lässt ein Fachgericht ein Rechtsmittel nicht zu, müssen die Urteilsgründe das Bundesverfassungsgericht in die Lage versetzen zu überprüfen, ob das Gericht dabei ein von der jeweiligen Rechtsordnung grundsätzlich eröffnetes Rechtsmittel ineffektiv gemacht hat (vgl. BVerfGE 104, 220 231 f.>; BVerfGK 19, 364 367>). Darin liegt kein Widerspruch zu dem Grundsatz, dass letztinstanzliche Entscheidungen von Verfassungs wegen nicht begründet werden müssen (vgl. BVerfGE 50, 287 289 f.>; 104, 1 7 f.>; BVerfGK 19, 364 367>). Denn ein Berufungsgericht, das die Revision nicht zulässt, entscheidet nach § 522 ZPO a.F. im konkreten Fall unanfechtbar über die Erreichbarkeit von Rechtsschutz durch höhere Instanzen. Unterlässt es eine nachvollziehbare Begründung seiner Nichtzulassungsentscheidung und erhellt sich diese auch nicht aus dem Zusammenhang, kommt eine Aufhebung durch das Bundesverfassungsgericht dann in Betracht, wenn die Zulassung des Rechtsmittels nahegelegen hätte (vgl. BVerfGK 17, 533 544> m.w.N.; 19, 364 367>).
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bb) Diese Grundsätze finden auch auf den einstimmigen Beschluss des Berufungsgerichts über die Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. Anwendung, da er gemäß § 522 Abs. 3 ZPO a.F. nicht anfechtbar ist und damit den Weg zur Revision versperrt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 -, NJW 2014, S. 1796 1797>). Mit dem Justizgewährungsanspruch unvereinbar ist eine den Zugang zur Revision erschwerende Auslegung und Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. jedoch nur dann, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich mithin als objektiv willkürlich erweist und dadurch den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar einschränkt (vgl. BVerfGK 15, 127 131>; 17, 196 199 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2008 - 1 BvR 2587/06 -, NJW 2009, S. 572 573> m.w.N.).
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(1) Nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO a.F. weist das Berufungsgericht die Berufung unverzüglich zurück, wenn es unter anderem davon überzeugt ist, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Sache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO: BGHZ 151, 221 223>; 152, 182 190 ff.>; 154, 288 291>; BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09 -, WM 2010, S. 936 937>; BVerfGK 17, 196 200>). Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BVerfGK 17, 196 200>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2008 - 1 BvR 2587/06 -, NJW 2009, S. 572 573> m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. Juni 2013 - 1 BvR 2246/11 -, NJW 2013, S. 2881 2882>).
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Stellt sich eine entscheidungserhebliche und der einheitlichen Auslegung bedürfende Frage des Unionsrechts, ist bereits mit der sich voraussichtlich in einem künftigen Revisionsverfahren ergebenden Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union der Zulassungsgrund der "grundsätzliche Bedeutung" im Sinne von § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO a.F. (bzw. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) gegeben (vgl. BVerfGE 82, 159, 196; BVerfGK 13, 418 425>; 19, 197 204>; BGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - I ZR 130/02 -, juris; Krüger, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2012, § 543 Rn. 6; Prütting, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl. 2005, § 543 Rn. 17).
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(2) Die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO a.F. durch Beschluss zurückzuweisen, und die ihr zugrunde liegende Annahme, dass sich eine entscheidungserhebliche, einen Zulassungsgrund im Sinne des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 ZPO a.F. (bzw. § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) bedingende Frage des Unionsrechts nicht stellt, sind an den vom Bundesverfassungsgericht für die Kontrolle der Handhabung von Art. 267 Abs. 3 AEUV durch die Fachgerichte herausgearbeiteten Maßstäben (vgl. BVerfGE 73, 339 366 ff.>; 82, 159 192 ff.>; 126, 286 315 f.>, BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12, 2 BvR 1562/12, 2 BvR 1563/12, 2 BvR 1564/12 -, NVwZ 2014, S. 646 657 f.>) zu messen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 -, NJW 2014, S. 1796 1797>).
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(a) Zwar kann ein Verfassungsverstoß in einer Konstellation wie der vorliegenden nicht allein darauf gestützt werden, dass das Berufungsgericht als letztinstanzliches Gericht seine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV willkürlich verneint hat (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Eine solche Annahme greift deshalb zu kurz, weil ein Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO a.F. für eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof von vornherein keinen Raum lässt, denn er ermöglicht dem Berufungsgericht nur die Berufungszurückweisung durch Beschluss und räumt ihm hierbei kein Ermessen ein (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2002 - 2 BvR 1108/02 -, NJW 2003, S. 281). Jedoch beeinflussen Auslegung und Anwendung von § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. den Anwendungsbereich des dort vorgesehenen Beschlussverfahrens und damit auch die Anfechtbarkeit der Berufungsentscheidung mit Rechtsmitteln (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2002 - 2 BvR 1108/02 -, NJW 2003, S. 281). Das Berufungsgericht, das die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. für gegeben erachtet, eröffnet sich den Weg der Berufungszurückweisung durch Beschluss und erhebt sich zugleich, da der Beschluss nach § 522 Abs. 3 ZPO a.F. der Anfechtung entzogen ist, zum letztinstanzlichen Gericht, und damit der Sache nach auch zum Adressaten der in Art. 267 Abs. 3 AEUV geregelten Vorlageverpflichtung. Da die Bejahung des Anwendungsbereichs von § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. durch das Berufungsgericht jedoch zwangsläufig auch die Entscheidung beinhaltet, die ihm angetragene Frage des Unionsrechts nicht dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, das Unterlassen einer Vorlage sich mithin als Konsequenz der von ihm angenommenen Anwendungsvoraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. erweist, müssen die Maßstäbe, die für die Handhabung des Art. 267 Abs. 3 AEUV gelten, auch auf die Auslegung und Anwendung der Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 ZPO a.F. ausstrahlen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 -, NJW 2014, S. 1796 1797>).
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(b) Nach dieser Maßgabe wird - bezogen auf die Anwendung von § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. - ein letztinstanzliches nationales Gericht, das mit einer Frage des Unionsrechts befasst wird und die in § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 ZPO a.F. genannten Zulassungsgründe verneint, dem Justizgewährungsanspruch in der Regel nur dann gerecht, wenn es bei seiner Entscheidung die Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV berücksichtigt. Denn nach dieser Vorschrift sind die nationalen Gerichte von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159 192 f.>; 128, 157 187>; 129, 78 105>; stRspr).
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Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, Rs. C-283/81, C.I.L.F.I.T., Slg. 1982, S. 3415 ff., Rn. 21) muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. auch BVerfGE 82, 159 193>).
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Nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht stellt allerdings zugleich einen Verfassungsverstoß dar (vgl. BVerfGE 126, 286 315>). Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 126, 286 315 f.>; 128, 157 187>; 129, 78 106>). Durch die zurückgenommene verfassungsrechtliche Prüfung behalten die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung von Unionsrecht einen Spielraum eigener Einschätzung und Beurteilung, der demjenigen bei der Handhabung einfachrechtlicher Bestimmungen der deutschen Rechtsordnung entspricht. Das Bundesverfassungsgericht wacht lediglich über die Einhaltung der Grenzen dieses Spielraums (vgl. BVerfGE 126, 286 316> m.w.N.).
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Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (sog. "Unvollständigkeit der Rechtsprechung"), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG oder - im Fall einer beabsichtigten Entscheidung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO a.F. - Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 82, 159 195 f.>; 126, 286 316 f.>; stRspr). Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Fachgerichte das Vorliegen eines "acte clair" oder eines "acte éclairé" willkürlich bejahen (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12, 2 BvR 1562/12, 2 BvR 1563/12, 2 BvR 1564/12 -, NVwZ 2014, S. 646 657>; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. April 2014 - 2 BvR 1572/10 -, juris, Rn. 21). Das Gericht muss sich daher hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichend kundig machen. Etwaige einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren. Auf dieser Grundlage muss das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig ("acte clair") oder durch Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offen lässt ("acte éclairé"; vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12, 2 BvR 1562/12, 2 BvR 1563/12, 2 BvR 1564/12 -, NVwZ 2014, S. 646 657>; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. April 2014 - 2 BvR 1572/10 -, juris, Rn. 22, jeweils m.w.N.). Unvertretbar gehandhabt wird Art. 267 Abs. 3 AEUV im Falle der Unvollständigkeit der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn das Fachgericht eine von vornherein eindeutige oder zweifelsfrei geklärte Rechtslage ohne sachlich einleuchtende Begründung bejaht (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12, 2 BvR 1562/12, 2 BvR 1563/12, 2 BvR 1564/12 -, NVwZ 2014, S. 646 657>; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. April 2014 - 2 BvR 1572/10 -, juris, Rn. 23; zum Vorliegen eines solchen Falles, wenn mögliche Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts gegenüber der vom Gericht zugrunde gelegten Meinung eindeutig vorzuziehen sind, vgl. BVerfGE 82, 159 196>; 126, 286 317>). Dann erscheint sowohl die Verneinung der Vorlagepflicht als auch der sich voraussichtlich in einem künftigen Revisionsverfahren ergebenden und einen Zulassungsgrund im Sinne von § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 ZPO a.F. oder § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO begründenden Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens nicht mehr verständlich und ist offensichtlich unhaltbar (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 -, NJW 2014, S. 1796 1797 f.>).
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b) Nach diesen Maßstäben ist die Begründung des Berufungsgerichts, eine Entscheidung durch Urteil sei nicht erforderlich, weil der Sache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO a.F.) zukomme, - bezogen auf den damaligen Entscheidungszeitpunkt - nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar.
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aa) Das Berufungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung lediglich knapp festgestellt, eine Veranlassung zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union bestehe mangels Zweifeln hinsichtlich der Auslegung der fraglichen Richtlinien nicht. In dem in Bezug genommenen Hinweisbeschluss wird ergänzend ausgeführt, das Amtsgericht sei in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Oberlandesgerichts zutreffend davon ausgegangen, dass § 5a VVG a.F. nicht gegen Europarecht verstoße. Eine abweichende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei nicht ersichtlich und mündliche Hinweise des Bundesgerichtshofs in einem Parallelverfahren könnten nicht zu einer abweichenden Beurteilung führen.
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Aus diesen äußerst knappen Darlegungen wird noch nicht einmal ersichtlich, ob sich die Prüfung der unionsrechtlichen Rechtslage auf das "Policenmodell" (§ 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.) oder auf die Befristung des Widerspruchsrechts (§ 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.) oder beide Gesichtspunkte bezieht; das Landgericht hat lediglich pauschal auf "§ 5a VVG a.F." und die "fraglichen Richtlinien" verwiesen. Was gemeint sein dürfte, erhellt sich lediglich aus der Gesamtschau mit dem Urteil des Amtsgerichts. Dieses hat seine Entscheidung damit begründet, es sei "maßgebend und für die Entscheidung tragend", dass jedenfalls das absolute Fristende nach § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. verstrichen gewesen sei. Das Landgericht Köln habe im Urteil vom 7. Juli 2010 (26 O 609/09) ausgeführt, dass diese Regelung vor dem Hintergrund des europäischen Rechts nicht zu beanstanden sei. Diesen Ausführungen schließe sich das Gericht an.
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bb) Mit der Annahme, die Befristung des Widerrufsrechts sei europarechtskonform, hat das Berufungsgericht damit für diese hier erhebliche Rechtsfrage einen allgemeinen Rechtssatz aufgestellt, der in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle Bedeutung erlangen kann und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die der Sache nach dokumentierte Annahme des Berufungsgerichts, diese Rechtsfrage sei nicht klärungsbedürftig, entbehrt jedoch einer nachvollziehbaren, verfassungsrechtlich tragfähigen Begründung, denn das Berufungsgericht hat eine von vornherein eindeutige oder zweifelsfrei geklärte Unionsrechtslage ohne sachlich einleuchtende Begründung bejaht. Zwischenzeitlich wurde die Unionsrechtswidrigkeit vom Europäischen Gerichtshof auch ausdrücklich bestätigt (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013, Rs. C-209/12 , Endress, NJW 2014, S. 452 ff.).
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(1) Der Klärungsbedürftigkeit steht der Umstand, dass § 5a VVG a.F. (insgesamt) mit Wirkung zum 1. Januar 2008 außer Kraft getreten ist, nicht entgegen. Zwar entfällt der Klärungsbedarf, wenn einer Rechtsfrage wegen einer Rechtsänderung für die Zukunft keine Bedeutung mehr zukommt (BVerfGK 15, 127 131>). Indes bleibt § 5a VVG a.F. für das Zustandekommen der Versicherungsverträge maßgeblich, die in seinem Geltungszeitraum in einer Vielzahl von Fällen nach dem "Policenmodell" abgeschlossen wurden. Hieraus ergibt sich zugleich die vom Berufungsgericht angenommene und vom Bundesverfassungsgericht zu unterstellende Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage für den im Ausgangsverfahren zu beurteilenden Versicherungsvertrag.
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(2) Eine Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu der Frage der Richtlinienkonformität des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. existierte zum Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts noch nicht. Erst nach der Entscheidung des Berufungsgerichts ist der Gerichtshof mit der Frage nach der Vereinbarkeit einer nationalen Regelung im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. mit Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Lebensversicherungsrichtlinie in Verbindung mit Art. 31 der Dritten Lebensversicherungsrichtlinie befasst worden. Allerdings hatte er in der Rechtssache Heininger bereits - freilich bezogen auf eine andere Richtlinie - entschieden, dass die Befristung einer Widerrufsmöglichkeit unionsrechtlich nicht immer zulässig ist (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2001, Heininger, C-481/99, Slg. 2001, I-9945, Rn. 45 und 47). Bereits dies hätte Anlass zu einer vertieften Auseinandersetzung mit der unionalen Rechtslage geboten.
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(3) Die durch das Berufungsgericht zur Begründung seines Standpunktes angeführte Bezugnahme auf die "ständige Rechtsprechung der Kammer und des Oberlandesgerichts Köln" ist nicht tragfähig, denn die von ihm in diesem Zusammenhang mittelbar in Bezug genommenen Entscheidungen (OLG Köln, VersR 2011, S. 245 ff. 248 ff.>) greifen in ihrer Begründung zu kurz, um die durch das Berufungsgericht entschiedene Rechtsfrage als geklärt erscheinen zu lassen.
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Im Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Oktober 2010 (20 U 100/10, VersR 2011, S. 248 f.) war § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. überhaupt nicht entscheidungserheblich. Im Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Februar 2010 (20 U 150/09, VersR 2011, S. 245 ff.) heißt es, § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sei vor dem Hintergrund des europäischen Rechts nicht zu beanstanden, weil ein Verstoß gegen europäisches Recht "jedenfalls deshalb nicht vor[liege]", weil die fraglichen Richtlinien den Mitgliedstaaten keine Vorgaben für das Versicherungsvertragsrecht machten, sondern ausdrücklich die Harmonisierung der Versicherungsaufsicht bezweckten. Diese Erwägung ist - erst recht als einziges Argument - nicht geeignet, eine entsprechende Auslegung des Unionsrechts als offenkundig im Sinne eines "acte clair" und die Rechtsfrage als geklärt erscheinen zu lassen. Die Überlegung, mit der Richtlinie werde nur die Vereinheitlichung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen in den Mitgliedstaaten angestrebt, nicht aber eine Harmonisierung der versicherungsvertraglichen Regelungen, vermag zudem nicht zu überzeugen. Obgleich die Informationspflicht "vor" Abschluss des Vertrages aufsichtsrechtlich normiert war, wurde der Inhalt dieser Pflicht durch die versicherungsvertragliche Regelung des § 5a VVG a.F. geprägt. Gemäß § 81 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) überwacht die Aufsichtsbehörde die "Einhaltung der aufsichtsrechtlichen, der das Versicherungsverhältnis betreffenden und aller sonstigen die Versicherten betreffenden Vorschriften". Solange also das Versicherungsvertragsrecht das "Policenmodell" als eine Möglichkeit für den Abschluss eines Versicherungsvertrages vorsah, schritten die Aufsichtsbehörden zwar nicht dagegen ein (vgl. nur Ebers, in: Micklitz, Verbraucherrecht in Deutschland - Stand und Perspektiven, 2005, S. 253 266 f.>); das führt jedoch nicht zu einer Zuordnung der hier in Rede stehenden Bestimmung zum Versicherungsaufsichtsrecht.
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(4) Zudem übergeht die Begründung des Berufungsgerichts das gespaltene Meinungsbild im Schrifttum. Ob mit den europarechtlichen Vorgaben die Annahme der Wirksamkeit eines Versicherungsvertrages vereinbar sei, wenn der Versicherungsnehmer keine ausreichende Belehrung über das Recht zum Widerspruch erhalten hatte, wurde in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt. Eine Auffassung verneinte dies (Schwintowski, VuR 1996, S. 223 238 f.>; Döhmer, ZfS 1997, S. 281 282 f.>; Berg, VuR 1999, S. 335 342>; Dörner, in: Brömmelmeyer/Heiss/Meyer/Rückle/Schwintowski/Wallrabenstein, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Private Krankenversicherung und Gesundheitsreform - Schwachstellen der VVG-Reform 2009, S. 137 145>; Ebers, in: Micklitz, Verbraucherrecht in Deutschland - Stand und Perspektiven, 2005, S. 253 260 ff.>; Lenzing, in: Basedow/Fock, Europäisches Versicherungsvertragsrecht, Band I, 2002, S. 139 165>; Rehberg, Der Versicherungsabschluss als Informationsproblem, 2003, S. 112 ff., 116 f.); andere sahen § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. im Einklang mit europarechtlichen Vorgaben, weil er das Vertrauen von Versicherungsnehmern, die mit den Prämienzahlungen begonnen hätten, in das Bestehen ihres Versicherungsschutzes habe schützen sollen (vgl. OLG Düsseldorf VersR 2001, S. 837 839>; OLG Frankfurt VersR 2005, S. 631 633>; Prölss, in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, § 5a Rn. 8 m.w.N.; Lorenz, VersR 1995, S. 616 625 f.>; ders. VersR 1997, S. 773 782>; Dörner/Hoffmann, NJW 1996, S. 153 156>; Reiff, VersR 1997, S. 267 271 f.>; Wandt, Verbraucherinformation und Vertragsschluss nach neuem Recht, 1995, S. 33). Von einem "acte clair" konnte offensichtlich keine Rede sein.
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cc) Nach alledem hat das Berufungsgericht das Vorliegen der Anwendungsvoraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. mit einer verfassungsrechtlich unhaltbaren Begründung angenommen, weshalb eine Entscheidung durch Beschluss nicht in Betracht kam. Das Berufungsgericht hätte vielmehr durch Urteil und - sofern es nicht zur Klärung der entscheidungserheblichen Frage selbst eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einholen und das Verfahren aussetzen wollte - unter Zulassung der Revision (gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) entscheiden müssen.
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Der angegriffene Beschluss des Berufungsgerichts über die Zurückweisung der Berufung beruht auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, weil das Gericht seine Entscheidung in der Sache allein auf seine oben dargestellte willkürliche Rechtsauffassung gestützt hat. Beim derzeitigen Verfahrensstand kann auch nicht angenommen werden, dass bei Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht kein anderes, für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis in Betracht kommt (vgl. BVerfGE 90, 22 25 f.>).
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2. Vor diesem Hintergrund bedarf die weitere vom Beschwerdeführer erhobene Rüge einer Verletzung seines Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) keiner Entscheidung.
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V.
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1. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG in der gemäß § 60 Abs. 1 RVG vor dem 1. August 2013 geltenden Fassung (zu den Maßstäben der Bemessung vgl. BVerfGE 79, 357 ff.; 365 ff.).
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