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BVerfG 08.04.2014 - 2 BvR 1800/13
BVerfG 08.04.2014 - 2 BvR 1800/13 - Stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) an die Gewährung von Eilrechtsschutz durch Strafvollstreckungskammern - Grenzen für die Annahme einer Vorwegnahme der Hauptsache - Zweckentsprechende Auslegung von Rechtsschutzanträgen geboten
Normen
Art 19 Abs 4 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 19 Abs 1 S 1 JVollzG ND, § 19 Abs 3 Nr 3 JVollzG ND, § 43 JVollzG ND, § 17 Abs 1 S 1 StVollzG, § 114 Abs 2 StVollzG
Vorinstanz
vorgehend LG Braunschweig, 1. August 2013, Az: 50 StVK 585/13, Beschluss
nachgehend BVerfG, 18. November 2014, Az: 2 BvR 1800/13, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Tenor
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Der Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 1. August 2013 - 50 StVK 585/13 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben.
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Die Sache wird zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits an das Landgericht Braunschweig zurückverwiesen.
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Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde des strafgefangenen Beschwerdeführers betrifft die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes hinsichtlich der Zuweisung von Zellenarbeit.
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I.
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1. Der strafgefangene Beschwerdeführer wurde in der Justizvollzugsanstalt, in der er seit März 2013 untergebracht ist, zunächst wie zuvor in einer anderen Justizvollzugsanstalt wegen einer hochgradigen Sehbehinderung als unverschuldet arbeitslos geführt und bezog Taschengeld (§ 43 NJVollzG). Nachdem er die Zuweisung einer Arbeitsstelle beantragt hatte, weil er trotz seiner Sehbehinderung arbeiten wolle, um Kontakt zu anderen Strafgefangenen zu halten, teilte die Justizvollzugsanstalt ihm mit, dass sie der Auffassung sei, er unterliege der Arbeitspflicht, und wies ihm kurz darauf eine auf dem Haftraum zu erledigende Arbeit (sog. Zellenarbeit) zu. Einer anderen Beschäftigung habe aufgrund der Verletzungsgefahr am Arbeitsplatz nicht zugestimmt werden können. Auf die Ankündigung des Beschwerdeführers, dass er Zellenarbeit nicht leisten werde, wurde ihm mitgeteilt, im Weigerungsfall werde er verschuldet von der Arbeit abgelöst - das heißt von der Arbeit abgelöst, verbunden mit der Einstufung als verschuldet arbeitslos und damit nicht mehr taschengeldberechtigt (§ 43 NJVollzG) -, und es werde eine Disziplinarmaßnahme gegen ihn verhängt.
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2. Hiergegen stellte der Beschwerdeführer Antrag auf gerichtliche Entscheidung, verbunden mit dem Antrag auf "Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 Abs. 2 StVollzG". Die Zuweisung der Zellenarbeit sowie die "verschuldete Ablösung" von der Zellenarbeit seien rechtswidrig. Zum einen unterliege er aufgrund seiner Sehbehinderung nicht der Arbeitspflicht, da eine hundertprozentige Erwerbsminderung festgestellt sei; zum anderen sei die Zuweisung von Zellenarbeit gesetzlich unzulässig. § 19 NJVollzG schreibe, wie § 17 StVollzG, zwingend gemeinsame Arbeit der Gefangenen vor. Er beantrage, die Vollzugsbehörde im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, die Zuweisung sowie die "verschuldete Ablösung" von der zugewiesenen Zellenarbeit aufzuheben und ihm das zustehende Taschengeld weiter zu zahlen. Hilfsweise stelle er, weil es sich bisher lediglich um die Ankündigung handele, das Taschengeld nicht mehr zu zahlen, einen vorbeugenden Unterlassungsantrag, auf den die Vorschrift des § 114 Abs. 2 StVollzG voll anwendbar sei. Die vorläufige Aussetzung einer belastenden Maßnahme nach § 114 Abs. 2 StVollzG bis zur Entscheidung über die Hauptsache stelle keine Vorwegnahme der Hauptsache dar (unter Verweis auf BVerfGK 11, 54 61>, m.w.N.).
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3. Mit angegriffenem Beschluss wies das Landgericht den Eilantrag zurück. Der Beschwerdeführer erstrebe mit diesem Antrag die Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt, die Zuweisung von Zellenarbeit sowie die "verschuldete Ablösung" von der zugewiesenen Zellenarbeit aufzuheben. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei gemäß § 102 NJVollzG in Verbindung mit § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG abzulehnen gewesen. Eine einstweilige Anordnung dürfe die Hauptsache nicht vorwegnehmen. Etwas anderes gelte nur dann, wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer, unzumutbarer, nicht anders abwendbarer Nachteil entstehen würde, der durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht beseitigt werden könne, oder die Maßnahme offenkundig rechtswidrig sei. Beides sei nicht der Fall.
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II.
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1. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG sowie aus Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 1, Art. 103 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 1 GG.
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Die Strafvollstreckungskammer habe die Anforderungen an die Zulässigkeit eines Eilantrags überspannt und den Rechtsbehelf ineffektiv gemacht. Die vorläufige Aussetzung einer belastenden Maßnahme nach § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG stelle keine Vorwegnahme der Hauptsache dar. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass die zwangsweise Zuweisung von Zellenarbeit gemäß § 19 NJVollzG offensichtlich rechtswidrig und eine vorläufige Maßnahme bereits deshalb erforderlich gewesen sei.
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2. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 hat das Niedersächsische Justizministerium zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen. Der Beschwerdeführer behaupte eine Verletzung von Grundrechten durch den Beschluss des Landgerichts im Wesentlichen mit dem Argument, es gebe keine gesetzliche Grundlage für die ihm zugewiesene Zellenarbeit. Dieser Rechtsauffassung werde entgegengetreten. Zwar schreibe § 19 Abs. 1 Satz 1 NJVollzG in Anlehnung an § 17 Abs. 1 Satz 1 StVollzG zwingend die gemeinsame Arbeit der Gefangenen vor. Die gemeinschaftliche Unterbringung während der Arbeitszeit könne jedoch gemäß § 19 Abs. 3 NJVollzG eingeschränkt werden, hier gemäß Nr. 3 der Vorschrift, da die Sicherheit und Ordnung der Justizvollzugsanstalt dies erfordere. Sicherheitsbedenken wegen der Sehbehinderung des Beschwerdeführers für den Fall von dessen Einsatz in einem Werkbetrieb hätten nicht ausgeräumt werden können. Gegen den Beschwerdeführer sei als Disziplinarmaßnahme unter dem 9. August 2013 ein Verweis angeordnet worden. Trotz der Arbeitsverweigerung erhalte er - unter dem Vorbehalt der Rückforderung bei gerichtlicher Bestätigung der Maßnahme - weiterhin Taschengeld. Soweit die Behörde Haftkosten beim Beschwerdeführer erhebe, sei eine Beitreibung bis zur gerichtlichen Klärung zurückgestellt worden.
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Außerdem habe die Justizvollzugsanstalt die am 29. Juli 2013 ausgesprochene Zuweisung der Zellenarbeit bereits am 30. Juli 2013 mündlich widerrufen. Für die Klärung, ob durch den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss des Landgerichts der Beschwerdeführer in seinen Grundrechten verletzt werde, bestehe daher kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Die Rechtmäßigkeit der Zuweisungsanordnung sowie die Rechtmäßigkeit der daran anknüpfenden Entscheidungen werde im Hauptsacheverfahren zu klären sein. Sollte das Fachgericht wegen des Widerrufs eine Klärung der Rechtmäßigkeit der Zuweisungsanordnungablehnen, könne der Beschwerdeführer wegen dieser Versagung erneut Verfassungsbeschwerde erheben. Einer Entscheidung im hiesigen Verfahren bedürfe es hierzu - auch mangels eines objektiven Interesses an einer Sachentscheidung - nicht.
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3. Der Beschwerdeführer hat hierauf erwidert. Der Argumentation des Ministeriums, dass im Falle des Beschwerdeführers § 19 Abs. 3 NJVollzG anwendbar sei, könne nicht gefolgt werden. Auch treffe es nicht zu, dass die zwangsweise Zuweisung von Zellenarbeit am 30. Juli 2013 mündlich widerrufen worden sei. Vielmehr sei der Beschwerdeführer "unter Auferlegung eines Disziplinarverfahrens verschuldet von der Arbeit abgelöst" worden. Träfe die Angabe des Ministeriums zu, so hätte es für die am 9. August 2013 ausgesprochene Disziplinarmaßnahme keinerlei Grundlage gegeben. Da ein Widerruf nicht stattgefunden habe, habe der Beschwerdeführer auch ein Rechtsschutzinteresse. Ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe auch unabhängig davon fort, ob gegenwärtig Haftkosten beigetrieben würden.
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4. Das Niedersächsische Justizministeriumist der Behauptung des Beschwerdeführers, es habewahrheitswidrig dargelegt, dass die Haftkosten bis zur gerichtlichen Klärung der Streitfrage nicht beigetrieben würden, mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 entgegengetreten.Eine Haftkostenberechnung für den Monat Oktober 2013, aus der auf den Versuch der Vereinnahmung geschlossen werden könnte, werde bis auf weiteres nicht durchgesetzt; eine Abbuchung sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt.
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III.
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Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung (§ 93c Abs. 1 BVerfGG) liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätze hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt. Nach diesen Grundsätzen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig (1.) und in einem die Zuständigkeit der Kammer begründenden Sinne offensichtlich begründet (2.).
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1. Der Zulässigkeit der fristgemäß erhobenen und ausreichend begründeten Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass es an einem Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers fehlte. Aus dem Vortrag des Niedersächsischen Justizministeriums, am 30.Juli 2013 sei die Zuweisung von Zellenarbeit dem Beschwerdeführer gegenüber mündlich widerrufen worden, kann sich der daraus abgeleitete Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses schon deshalb nicht ergeben, weil sich an die erfolgte Zuweisung ausweislich des Vortrags des Ministeriums weiterhin ungünstige Rechtsfolgen für den Beschwerdeführer knüpfen. Das Ministerium selbst geht nicht davon aus, dass der Widerruf, auf den es sich beruft, diesen Rechtsfolgen die Grundlage entzogen hat. Sollte mit dem behaupteten Widerruf die Ablösung von der zugewiesenen Arbeit gemeint sein, so hat auch sie offensichtlich keinen Wegfall des Rechtsschutzinteresses bewirkt, das sich aus der Einstufung der Ablösung als verschuldet ergibt. Mit ihren Konsequenzen für die Gewährung von Taschengeld (s.o. I.1.) stellt diese Einstufung gerade die Beeinträchtigung dar, die der Beschwerdeführer abzuwehren sucht.
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2. Der angegriffene Beschluss das Landgerichts verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG.
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a) Für die Gerichte ergeben sich aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes Anforderungen auch für den vorläufigen Rechtsschutz. Die Auslegung und Anwendung der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen muss darauf ausgerichtet sein, dass der Rechtsschutz sich auch im Eilverfahren nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpft, sondern zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führt (vgl. BVerfGE 49, 220 226>; 77, 275 284>; BVerfGK 1, 201 204 f.>; 11, 54 60>). Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz ist verletzt, wenn die Gewährung von Eilrechtsschutz zu Unrecht mit der entscheidungstragenden Begründung abgelehnt wird, sie komme wegen Nichtvorliegens der besonderen Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht (vgl. BVerfGK 1, 201 204 f.>; 7, 403 409>; 8, 64 65 f.>; 11, 54 60 f.>; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2009 - 2 BvR 2347/08 -, juris, Rn. 12, und vom 3. Mai 2012 - 2 BvR 2355/10, 2 BvR 1443/11 -, juris, Rn. 13). Eine - nur in Ausnahmefällen zulässige - Vorwegnahme der Hauptsache liegt vor, wenn die begehrte vorläufige Entscheidung faktisch keine vorläufige wäre, sondern einer endgültigen gleichkäme. Dies ist nicht der Fall, wenn die einstweilige Aussetzung einer Maßnahme begehrt wird, die bei entsprechendem Ausgang des Hauptsacheverfahrens wieder in Geltung gesetzt werden kann. Die bloße Tatsache, dass die vorübergehende Aussetzung als solche nicht wieder rückgängig gemacht werden kann, macht die vorläufige Regelung nicht zu einer faktisch endgültigen. Die vorläufige Aussetzung ist vielmehr, sofern die Voraussetzungen für eine stattgebende Eilentscheidung im Übrigen vorliegen, gerade der typische, vom Gesetzgeber vorgesehene Regelungsgehalt des vorläufigen Rechtsschutzes gegen belastende Maßnahmen (vgl. BVerfG, jew. a.a.O.).
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b) Danach steht der angegriffene Beschluss mit den Anforderungen effektiven Eilrechtsschutzes nicht in Einklang.
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aa) Die Zuweisung von Zellenarbeit verpflichtete den Beschwerdeführer entgegen seinem erklärten Willen, im Kontakt mit anderen Gefangenen zu arbeiten, zum Leisten dieser Arbeit außerhalb der Gemeinschaft mit den anderen Gefangenen. Damit handelte es sich um eine ihn belastende, der Aussetzung nach § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG zugängliche Maßnahme. Die Strafvollstreckungskammer hätte daher, ohne insoweit durch den Gesichtspunkt einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache gebunden zu sein, prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Eilrechtsschutz nach dieser Vorschrift vorlagen (vgl. BVerfGK 1, 201 206>; 7, 403 408 f.>; 8, 64 65>; 11, 54 60 f.>; zu den Maßstäben der Entscheidung in der Aussetzungskonstellation vgl. Arloth, StVollzG, 3. Aufl. 2011, § 114).
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bb) Nichts anderes gälte hinsichtlich der "verschuldeten Ablösung" von der Arbeit und der damit verbundenen Verneinung des Taschengeldanspruchs (s.o. I.1.), sofern bei der gebotenen zweckentsprechenden Antragsauslegung (vgl. BVerfGE 122, 190 198>; BVerfGK 7, 403 408>; 18, 152 157>) überhaupt von einem selbständigen diesbezüglichen Eilantrag auszugehen gewesen wäre. Auf die Frage, ob eine Aussetzungskonstellation auch insoweit gegeben war, als der Beschwerdeführer mit seinem Eilantrag zudem die Fortzahlung seines Taschengeldes begehrt hatte, kommt es nicht an. Das Landgericht hat diesen Antragsteil, wohl wegen der Gleichgerichtetheit mit dem die "verschuldete Ablösung" betreffenden, nicht gesondert berücksichtigt. Unberücksichtigt geblieben ist damit auch, dass mit der der Sache nach begehrten vorläufigen Aussetzung der Zuweisung von Zellenarbeit offensichtlich auch die Grundlage für eine Einstellung der Taschengeldzahlung einstweilen hinfällig gewesen wäre.
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cc) Der Grundrechtsverstoß entfällt nicht dadurch, dass der Beschwerdeführer selbst sein Eilrechtsschutzbegehren als Antrag auf "Erlass einer einstweiligen Anordnung" formuliert hatte. Rechtsschutzanträge sind vom Gericht zweckentsprechend auszulegen (vgl. BVerfGE 122, 190 198>; BVerfGK 7, 403 408>; 18, 152 157>). Diesem Gebot kommt bei der Auslegung von Anträgen nicht anwaltlich vertretener Gefangener angesichts deren besonderer Schwierigkeiten im Umgang mit den Kompliziertheiten der Rechtsordnung besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfGK 10, 509 516>;BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2012 - 2 BvR 166/11 -, NStZ-RR 2013, S. 120 122>, und vom 23. Oktober 2013 - 2 BvR 1541/13 -, juris, Rn. 7). Dass die richtige begriffliche Einordnung seines eindeutigen Rechtsschutzziels dem Beschwerdeführer nicht gelungen war, änderte daran nichts. Die für die zutreffende rechtliche Einordnung eines Rechtsschutzbegehrens notwendigen Rechtskenntnisse sind nicht dem rechtsschutzsuchenden Gefangenen, sondern dem Gericht abzuverlangen. Im vorliegenden Fall kommt erschwerend hinzu, dass der Beschwerdeführer selbst in seinem Eilantrag zum Anwendungsbereich des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache vorgetragen und auf die in der Sache einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hingewiesen hatte.
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3. Die Entscheidung über die Aufhebung und Zurückverweisung beruht auf § 95 Abs. 2 BVerfGG. Nachdem hinsichtlich des im fachgerichtlichen Eilverfahren verfolgten Rechtsschutzziels Erledigung eingetreten ist und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Fortsetzungsfeststellungsentscheidung nicht in Betracht kommt (vgl. Arloth, StVollzG, 3. Aufl. 2011, § 115 Rn. 11, m.w.N.), erfolgt die Zurückverweisung nur noch zur erneuten Entscheidung über die Kosten. Die Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren sind dem Beschwerdeführer gemäß § 34a Abs. 2BVerfGG zu erstatten.
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