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BVerfG 04.06.2012 - 2 BvR 644/12
BVerfG 04.06.2012 - 2 BvR 644/12 - Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG durch unzureichend begründete gerichtliche Entscheidungen über Fortdauer von "Einlieferungshaft" - Abwägung zwischen Strafanspruch und Freiheitsgrundrecht in angegriffener Entscheidung nicht erkennbar - Berücksichtigung der Dauer der zu erwartenden Freiheitsentziehung bei länger andauernder U-Haft - Gegenstandswertfestsetzung auf 8000 Euro
Normen
Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 263 StGB, §§ 304ff StPO, § 112 Abs 2 Nr 1 StPO, § 309 StPO
Vorinstanz
vorgehend OLG Dresden, 16. Februar 2012, Az: 1 Ws 32/12, Beschluss
vorgehend LG Dresden, 31. Januar 2012, Az: 4 Qs 110/11, Beschluss
vorgehend LG Dresden, 1. August 2011, Az: 4 Qs 110/11, Beschluss
Tenor
-
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Februar 2012 - 1 Ws 32/12 - und der Beschluss des Landgerichts Dresden vom 1. August 2011 - 4 Qs 110/11 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes.
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Der Beschluss des Oberlandesgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
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Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
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Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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...
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Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
Gründe
-
A.
- 1
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Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Aufrechterhaltung von im Ausland vollzogener sogenannter "Einlieferungshaft".
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I.
- 2
-
1. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Dresden ordnete das Amtsgericht Dresden gegen den Beschwerdeführer mit Beschluss vom 22. Januar 2010 die Untersuchungshaft an. Ihm wird zur Last gelegt, in 32 Fällen einen gewerbsmäßigen Betrug begangen zu haben, davon in einem Fall als Versuch. Er soll sich Ende 2004 gemeinschaftlich mit seinem Vater durch eine vorgetäuschte Vermittlung von im Ausland zu besetzenden Arbeitsstellen eine Einnahmequelle von einiger Dauer verschafft haben. Personen, die sich auf entsprechende Zeitungsinserate gemeldet hätten und zu einem Vorstellungsgespräch erschienen seien, hätten zur Absicherung von Vorleistungen (Reisekosten, Unterbringung, Verpflegung, Arbeitskleidung etc.) geforderte Beträge zwischen 50 € und 1.000 € gezahlt. Entgegen den Versprechungen des Beschwerdeführers sei es jedoch - wie von vornherein beabsichtigt - nachfolgend nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrages gekommen. Die geleisteten Zahlungen seien nicht zurückerstattet worden, wodurch sich im Tatzeitraum zwischen 20. Januar 2005 und 4. Februar 2005 ein Gesamtschaden von 22.300 € ergeben habe.
- 3
-
Es bestehe der Haftgrund der Flucht nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO, weil der Beschwerdeführer ausweislich des Bundeszentralregisters seit dem 1. November 2002 wegen unbekannten Aufenthalts gesucht werde. Er habe im Falle einer Verurteilung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Auch bei Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sei die Anordnung der Untersuchungshaft geboten.
- 4
-
2. Nach Erlass des Haftbefehls leitete die Staatsanwaltschaft Dresden die internationale Fahndung ein. Der nicht vorbestrafte und bis dahin haftunerfahrene Beschwerdeführer wurde am 28. Februar 2011 in Asunción/Paraguay festgenommen, wo er seit 2005 mit seiner Ehefrau und zwei minderjährigen Kindern lebt. Nachdem er zunächst seiner Auslieferung in die Bundesrepublik Deutschland zugestimmt und das zuständige Gericht in Paraguay am 4. Juli 2011 die Auslieferung genehmigt hatte, legte er gegen die Auslieferungsentscheidung ein Rechtsmittel ein, über das die Justiz in Paraguay noch nicht entschieden hat. Der Beschwerdeführer befindet sich weiterhin in Auslieferungshaft.
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-
3. Dem Beschwerdeführer war der Haftbefehl des Amtsgerichts Dresden am 12. Juli 2011 ausgehändigt worden. Mit Schreiben vom 17. Juli 2011 legte er Beschwerde gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts ein.
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Er rügte die erst nach viereinhalb Monaten erfolgte Aushändigung des Haftbefehls sowie eine unzureichende Ermittlungsarbeit der Staatsanwaltschaft. Er sei unschuldig und selbst Opfer eines von einer anderen Person begangenen Betruges geworden. Die Suchanfrage im Bundeszentralregister stamme aus dem Jahr 2002 und hätte gelöscht werden müssen, als er im Juni 2003 seinen Wohnsitz in Haan/Rheinland (Landkreis Mettmann) angemeldet habe. Er beanstandete auch eine lange Verfahrensdauer. Das deutsche Auslieferungsersuchen sei erst einen Tag vor Ablauf der dreimonatigen Frist gestellt worden.
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Ferner beschrieb der Beschwerdeführer seine Haftsituation in Paraguay. Er sei in einer verschmutzten Mehrpersonenzelle ohne Bett und Verpflegung untergebracht worden. Die Häftlinge seien auf die finanzielle Hilfe von Verwandten angewiesen. Da er Alleinverdiener sei, habe er auch zur Unterstützung seiner Familie von Freunden einen Kredit aufnehmen müssen.
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4. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 1. August 2011 verwarf das Landgericht Dresden die Beschwerde; deren Ausführungen könnten den dringenden Tatverdacht nicht entkräften. Es liege der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO vor, weil sich der Beschwerdeführer aus Deutschland nach "unbekannt" abgemeldet habe, über Verbindungen in Südamerika verfüge und nach derzeitigen Erkenntnissen auch unter dem falschen Namenszusatz "Freiherr von" aufgetreten sei. Es kämen keine milderen Maßnahmen in Betracht.
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5. Hiergegen richtete sich die weitere Beschwerde vom 6. Januar 2012. Zugleich beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Haftbefehls, hilfsweise die Außervollzugsetzung mit den Auflagen, unverzüglich in das Bundesgebiet einzureisen, hier seinen Wohnsitz zu nehmen, Reisedokumente abzugeben und sich wöchentlich bei der Polizei zu melden. Der Haftbefehl und die Beschwerdeentscheidung verletzten sein Freiheitsgrundrecht. Die Entscheidungen begründeten nicht ausreichend den dringenden Tatverdacht, den Haftgrund und die Verhältnismäßigkeit.
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-
Er sei weder flüchtig noch halte er sich verborgen, sondern lebe an seinem im Ausland gewählten Wohnsitz. Es liege auch keine Fluchtgefahr vor, weil er sich keinem Verfahren entzogen habe. Er habe erst bei der Verhaftung von dem gegen ihn geführten Verfahren erfahren. Zuvor habe er ungefähr zwei Jahre lang fast täglich in der Deutschen Botschaft gearbeitet. Er habe schon in seiner Beschwerde darauf hingewiesen, für die Dauer des Verfahrens seinen Wohnsitz bei seiner Mutter in Deutschland begründen und an der Hauptverhandlung teilnehmen zu wollen.
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Die Gerichte hätten nur floskelhaft darauf verwiesen, dass er im Falle einer Verurteilung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen habe. Selbst im Falle einer Verurteilung sei jedoch in Anbetracht der vermeintlichen Schadenshöhen nicht mit einer solchen Strafe zu rechnen. Im Übrigen müsse für die Fluchtgefahr auf die tatsächlich zu erwartende Strafe abgestellt und die Dauer der in Paraguay erlittenen Auslieferungshaft mit 1:3 angerechnet werden.
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Er rügte ferner einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Es sei nicht nachprüfbar, welche Erwägungen das Amts- und das Landgericht überhaupt angestellt hätten. Eine zwischen der Schwere des Eingriffs in seine Rechte und der Bedeutung der Strafsache vorzunehmende Abwägung sei nicht erfolgt. Dabei würden die Anforderungen an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit zunehmender Dauer der Haft steigen.
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6. Mit Beschluss vom 31. Januar 2012 half das Landgericht der weiteren Beschwerde nicht ab. Gesonderte Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit enthielt der Nichtabhilfebeschluss nicht.
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7. Das Oberlandesgericht verwarf mit dem angefochtenen Beschluss vom 16. Februar 2012 die weitere Beschwerde als unbegründet und nahm im Tenor Bezug auf die aus seiner Sicht zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung sowie der Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet würden. Eine weitere Begründung erfolgte nicht.
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Diese Entscheidung ist der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am 21. Februar 2012 zugegangen.
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II.
- 16
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 GG.
- 17
-
Bei einem Eingriff in die Freiheit der Person komme der Verhältnismäßigkeitsprüfung eine erhebliche Bedeutung zu. Aus den angegriffenen Entscheidungen ergebe sich jedoch nicht, dass sein Freiheitsgrundrecht im Rahmen der Abwägung ausreichend berücksichtigt worden sei. Zu Unrecht und nur oberflächlich werde der Haftgrund der Fluchtgefahr angenommen. Nur pauschal werde auf die Höhe der zu erwartenden Strafe verwiesen, ohne dass konkrete Überlegungen erläutert oder Erwägungen zur Anrechnung der Auslieferungshaft angestellt würden.
- 18
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Die landgerichtlichen Ausführungen erschöpften sich in der Floskel, dass mildere Maßnahmen nicht in Betracht kämen. Das Oberlandesgericht habe auf die Entscheidungen des Landgerichts nur Bezug genommen. Insoweit fehle es den Entscheidungen an der erforderlichen Begründungstiefe.
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III.
- 19
-
Das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Europa hat von einer Stellungnahme abgesehen. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen.
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B.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, soweit sie sich gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Februar 2012 und des Landgerichts Dresden vom 1. August 2011 wendet, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
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Die gegen den Haftbefehl und die Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts Dresden vom 31. Januar 2012 gerichtete Verfassungsbeschwerde nimmt das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an. Von einer Begründung wird insoweit abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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I.
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Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist das Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten. Grundsätzlich darf nur einem rechtskräftig Verurteilten die Freiheit vollständig entzogen werden. Der Entzug der Freiheit eines der Straftat lediglich Verdächtigen ist wegen der Unschuldsvermutung, die ihre Wurzel im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG hat und auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK ausdrücklich hervorgehoben ist (vgl. BVerfGE 19, 342 347>; 74, 358 371>), nur ausnahmsweise zulässig. Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. grundlegend BVerfGE 19, 342 347> sowie BVerfGE 20, 45 49 f.>; 36, 264 270>; 53, 152 158 f.>; BVerfGK 15, 474 479>).
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Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht nur für die Anordnung, sondern auch für die Dauer der Untersuchungshaft von Bedeutung. Er verlangt, dass die Dauer der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zur erwarteten Strafe steht, und setzt ihr auch unabhängig von der Straferwartung Grenzen (BVerfGE 20, 45 49 f.>). Das Gewicht des Freiheitsanspruchs vergrößert sich gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung regelmäßig mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft (vgl. BVerfGE 36, 264 270>; 53, 152 158 f.>). Daraus folgt zum einen, dass die Anforderungen an die Zügigkeit der Arbeit in einer Haftsache mit der Dauer der Untersuchungshaft steigen. Zum anderen nehmen auch die Anforderungen an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zu (vgl. BVerfGK 7, 140 161>; 15, 474 480>).
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In diesem Rahmen ist zu berücksichtigen, dass der Grundrechtsschutz auch durch die Verfahrensgestaltung zu bewirken ist (vgl. hierzu BVerfGE 53, 30 65>; 63, 131 143>). Das Verfahren der Haftprüfung und Haftbeschwerde muss deshalb so ausgestaltet sein, dass nicht die Gefahr einer Entwertung der materiellen Grundrechtsposition aus Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 104 GG besteht. Dem ist vor allem durch erhöhte Anforderungen an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 103, 21 35 f.>). Die mit Haftsachen betrauten Gerichte haben sich bei der zu treffenden Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft mit deren Voraussetzungen eingehend auseinanderzusetzen und diese entsprechend zu begründen. In der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten, weil sich die dafür maßgeblichen Umstände angesichts des Zeitablaufs in ihrer Gewichtigkeit verschieben können (vgl. BVerfGK 7, 140 161>; 10, 294 301>; 15, 474 481>). Zu würdigen sind auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens, die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung und - unter Berücksichtigung einer etwaigen Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gemäß § 57 StGB - das hypothetische Ende einer möglicherweise zu verhängenden Freiheitsstrafe (vgl. BVerfGK 8, 1 5>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2008 - 2 BvR 806/08 -, juris Rn. 30 f.).
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Die zugehörigen Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (vgl. BVerfGK 7, 421 429 f.>; 8, 1 5>; 15, 474 481 f.>).
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II.
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Diesen sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ergebenden Anforderungen werden die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts Dresden vom 1. August 2011 und des Oberlandesgerichts Dresden nicht gerecht.
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1. Es ist für die verfassungsrechtliche Prüfung ohne Belang, dass sich der Beschwerdeführer derzeit in Paraguay in Auslieferungshaft befindet und (noch) nicht in Untersuchungshaft in Deutschland. Denn mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet er sich gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Dresden vom 22. Januar 2010 sowie die nachfolgenden Haftfortdauerentscheidungen und nicht gegen die von der Republik Paraguay in alleiniger Zuständigkeit und Verantwortung angeordnete Freiheitsentziehung (vgl. zum Rechtsschutz in "Einlieferungshaftsachen": BVerfGE 57, 9 25>; BVerfGK 15, 570 575>).
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2. Die angegriffenen Haftfortdauerbeschlüsse lassen die erforderliche Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers und dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch nicht erkennen.
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In der Entscheidung vom 1. August 2011 räumt das Landgericht der gebotenen Abwägung lediglich einen Satz ein, mit dem floskelhaft festgestellt wird, mildere Maßnahmen im Sinne des § 116 StPO kämen nicht in Betracht.
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Die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 16. Februar 2012 enthält keine eigenständige Begründung, sondern erschöpft sich darin, auf die - nicht aussagekräftigen - Gründe der landgerichtlichen Entscheidung und zusätzlich auf die Nichtabhilfeentscheidung vom 31. Januar 2012 zu verweisen, die indes zur Frage der Abwägung schweigt.
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Dabei bestand für die Gerichte schon allein aufgrund der seit der Beschwerdeentscheidung vom 1. August 2011 verstrichenen Zeit Anlass, sich eingehend mit den Voraussetzungen für eine Haftfortdauer auseinanderzusetzen. Auf die in den umfangreichen Eingaben des Beschwerdeführers enthaltenen und für die vorzunehmende Abwägung relevanten Umstände gehen die Haftfortdauerentscheidungen jedoch nicht ein.
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Wird aber die von Verfassungs wegen gebotene Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Beschuldigten und dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse nicht vorgenommen, die Haftfortdauer lediglich mit der bloßen Wiedergabe des Gesetzeswortlauts begründet oder die weitere gesetzliche Voraussetzung einer Rechtfertigung der Fortdauer der Untersuchungshaft nicht einmal erwähnt, liegt mit anderen Worten ein Abwägungsausfall vor, so hat dies regelmäßig eine Verletzung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. Art. 104 GG) zur Folge (vgl. BVerfGK 8, 1 7>).
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3. Landgericht und Oberlandesgericht hätten in ihre Abwägung verschiedene Faktoren einstellen müssen.
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Zur Einschätzung der für die Haftfortdauerentscheidung unter anderem relevanten Straferwartung ist zu berücksichtigen, dass sich der im Bundesgebiet bislang nicht vorbestrafte und zuvor haftunerfahrene Beschwerdeführer bereits seit dem 28. Februar 2011 in Auslieferungshaft befindet. Deren Dauer ist nach der Anrechnungsvorschrift des § 51 Abs. 3 Satz 2 StGB zu berücksichtigen, damit es im Falle einer Verurteilung nicht durch die Dauer der Untersuchungshaft zu einer Vollverbüßung kommt, die dem Resozialisierungszweck der Strafhaft widerspricht (vgl. BVerfGK 7, 140 161>).
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Die veröffentlichte Rechtsprechung (vgl. Landgericht Zweibrücken, Urteil vom 17. August 1994 - 424 Js 3601/92 - 1 KLs -, juris) und die Literatur (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 51 Rn. 19; Patzak, in: Körner, Betäubungsmittelgesetz, 7. Aufl. 2012, vor §§ 29 ff. BtMG Rn. 205) legen für in Paraguay erlittene Haft einen Anrechnungsmaßstab von 1:2 zu Grunde.
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Zudem ist bei der Einschätzung der Straferwartung auch die Frage einer vorzeitigen Haftentlassung zu beachten. Denn der Resozialisierungszweck der Strafhaft erfordert es auch, dass bei der Ermittlung der Dauer der zu erwartenden Strafhaft eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gemäß § 57 StGB jedenfalls dann berücksichtigt wird, wenn eine solche im konkreten Fall zu erwarten ist (vgl. BVerfGK 7, 140 161 f.>). Dies ist vorliegend deshalb der Fall, weil der Beschwerdeführer bislang nicht vorbestraft und erstmalig von einer freiheitsentziehenden Maßnahme betroffen ist.
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III.
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Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist die Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 GG durch das Oberlandesgericht wie auch durch das Landgericht festzustellen.
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Wegen der Eilbedürftigkeit der Haftsache ist es angezeigt, nach § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG nur den Beschluss des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Es liegt im Interesse des Beschwerdeführers, möglichst rasch eine das Verfahren abschließende Entscheidung zu erhalten (vgl. BVerfGE 84, 1 5>; 94, 372 400>). Das Oberlandesgericht hat unverzüglich unter Berücksichtigung der angeführten Gesichtspunkte erneut eine Entscheidung über die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 1. August 2011 herbeizuführen.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Da der nicht zur Entscheidung angenommene Teil der Verfassungsbeschwerde von untergeordneter Bedeutung ist, sind die Auslagen in vollem Umfang zu erstatten (vgl. BVerfGE 86, 90 122>).
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