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BVerfG 08.12.2010 - 1 BvL 7/10
BVerfG 08.12.2010 - 1 BvL 7/10 - Nachträgliche Unzulässigkeit einer Richtervorlage zur konkreten Normenkontrolle nach Anerkenntnis (§ 101 Abs 2 SGG) im sozialgerichtlichen Verfahren - Zur für die Aufhebung eines Vorlagebeschlusses erforderlichen Spruchkörperbesetzung
Normen
Art 100 Abs 1 GG, § 90 Abs 1 S 1 ALG, § 93 Abs 3 Nr 1 ALG, § 80 BVerfGG, § 101 Abs 2 SGG
Vorinstanz
vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 17. März 2010, Az: L 2 LW 5/09, Vorlagebeschluss
Gründe
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I.
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Die Vorlage betrifft Vorschriften des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. Nach Einleitung des Verfahrens der konkreten Normenkontrolle beim Bundesverfassungsgericht ist das Ausgangsverfahren durch die Annahme eines Anerkenntnisses der dortigen Beklagten beendet worden (§ 101 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz). Dies hat das Landessozialgericht mit Beschluss vom 17. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter des vorlegenden Senats festgestellt; zugleich hat es festgestellt, dass es einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Vorlagebeschluss nicht mehr bedürfe.
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II.
- 2
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Durch die Beendigung des Ausgangsverfahrens ist die Grundlage für eine Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vorlage entfallen (vgl. BVerfGE 14, 140 142>; 29, 325 326>). Sie ist damit zumindest unzulässig geworden, denn der Ausgang des fachgerichtlichen Verfahrens hängt nicht mehr von der Entscheidung über die Vorlagefrage ab (vgl. BVerfGE 51, 161 163 f.>; 108, 186 209>). Es bedarf allerdings einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Unzulässigkeit der Vorlage, weil der Vorlagebeschluss seitens des Landessozialgerichts nicht aufgehoben worden ist (vgl. BVerfGE 29, 325 326 f.>). In dem Beschluss des Landessozialgerichts vom 17. November 2010 wurde der Vorlagebeschluss nicht ausdrücklich aufgehoben, sondern lediglich festgestellt, dass es einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr bedürfe. Darin liegt keine wirksame Aufhebung des Vorlagebeschlusses. Unabhängig davon könnte er ohnehin nur durch einen Spruchkörper aufgehoben werden, der genauso besetzt ist wie der Spruchkörper, der ihn gefasst hat. Dies ist hier nicht der Fall, weil der Vorlagebeschluss in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise von drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern getroffen wurde, der Beschluss vom 17. November 2010 aber allein von dem Vorsitzenden Richter.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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