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BFH 27.07.2021 - V R 40/20
BFH 27.07.2021 - V R 40/20 - EuGH-Vorlage zur Turnierteilnahme mit fremden Pferden
Normen
§ 1 Abs 1 Nr 1 UStG 2005, Art 2 Abs 1 Buchst c EGRL 112/2006, UStG VZ 2007, UStG VZ 2008, UStG VZ 2009, UStG VZ 2010, UStG VZ 2011, UStG VZ 2012
Vorinstanz
vorgehend FG Münster, 19. September 2019, Az: 5 K 2510/18 U, Urteil
nachgehend EuGH, 9. Februar 2023, Az: C-713/21, Urteil
Leitsatz
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Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
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Zur Bedeutung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG in der Auslegung durch das EuGH-Urteil Bastova:
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Erbringt der Inhaber eines Ausbildungsstalls für Turnierpferde an den Pferdeeigentümer eine einheitliche Leistung, die aus Unterbringung, Training und Turnierteilnahme von Pferden besteht, auch insoweit gegen Entgelt, als der Pferdeeigentümer diese Leistung durch hälftige Abtretung des ihm bei einer erfolgreichen Turnierteilnahme zustehenden Anspruchs auf Preisgeld vergütet?
Tenor
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I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
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Zur Bedeutung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der Auslegung durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Bastova vom 10.11.2016 - C 432/15 (EU:C:2016:855):
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Erbringt der Inhaber eines Ausbildungsstalls für Turnierpferde an den Pferdeeigentümer eine einheitliche Leistung, die aus Unterbringung, Training und Turnierteilnahme von Pferden besteht, auch insoweit gegen Entgelt, als der Pferdeeigentümer diese Leistung durch hälftige Abtretung des ihm bei einer erfolgreichen Turnierteilnahme zustehenden Anspruchs auf Preisgeld vergütet?
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II. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt.
Tatbestand
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I.
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Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Reiter und betrieb in den Jahren 2007 bis 2012 (Streitjahre) einen "Ausbildungsstall für Turnierpferde". Im Betrieb des Klägers wurden die ihm zur Verfügung gestellten Pferde professionell untergestellt und gepflegt, ausgebildet und auf Turnieren im In- und Ausland eingesetzt. Mit den im Inland ansässigen Eigentümern der Pferde schloss der Kläger jeweils "Überlassungsverträge", nach denen diese ihre Pferde dem Kläger "zur Verfügung stellten". Der jeweilige Eigentümer verzichtete auf jegliches Weisungsrecht betreffend Training und Einsatz der Pferde. Weiter wurde vereinbart, dass der Eigentümer die Kosten für den Unterhalt, Turnier- und Transportkosten, Hufschmied und Tierarzt der Pferde zu tragen hatte, während der Kläger die auf ihn als Reiter entfallenden Kosten für den Turniereinsatz (Fahrt-, Flug- und Hotelkosten, Spesen) zu übernehmen hatte. Da Gewinngelder bei Pferdeturnieren allein dem Eigentümer der Pferde zustanden, wurde weiter vereinbart, dass der Kläger 50 % aller Geld- und Sachpreise, die er für den Eigentümer mit dessen Pferden gewinnt, erhalten sollte. Dabei trat der jeweilige Eigentümer seine zukünftigen Ansprüche gegen den jeweiligen Turnierveranstalter auf Auszahlung der Preise und auf Übertragung des Eigentums an Sachpreisen bereits mit dem Überlassungsvertrag zur Hälfte an den Kläger ab. Der Kläger war berechtigt, Zahlungsansprüche des Eigentümers mit Gegenforderungen zu verrechnen.
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Der Kläger setzte auf in- und ausländischen Turnieren sowohl eigene als auch fremde Pferde ein. Die auf den Turnieren mit fremden Pferden erlangten Gewinne verrechnete der Kläger mit Pensionskosten, Kosten für Tierarzt, Arzneimittel, Hufschmied, Turnierkosten und weiteren Kosten entsprechend den Vereinbarungen mit den Pferdeeigentümern.
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Im Rahmen einer Außenprüfung ging der Prüfer davon aus, dass die inländischen und ausländischen Turniererlöse mit fremden Pferden dem Regelsteuersatz unterliegen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erließ daraufhin nach § 164 der Abgabenordnung geänderte Umsatzsteuerbescheide vom 08.10.2015 und hob jeweils den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Mit Einspruchsentscheidung vom 06.07.2017 wies das FA die Einsprüche des Klägers als unbegründet zurück.
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Auch die Klage zum Finanzgericht (FG) hatte im Hauptstreitpunkt keinen Erfolg. Unter Bezugnahme auf das zu Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) ergangene Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Baštová vom 10.11.2016 - C-432/15 (EU:C:2016:855) und auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Umsatzsteuergesetz (UStG) entschied das FG in dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2021, 500 veröffentlichten Urteil, dass die Preisgelder für die Teilnahme an inländischen und ausländischen Turnieren mit fremden Pferden ein Entgelt für dem Regelsteuersatz unterliegende Leistungen seien. Der Kläger habe auf der Grundlage der mit den Pferdeeigentümern geschlossenen Verträge eine einheitliche Leistung erbracht, die die Unterbringung, das Training der Pferde und die Turnierteilnahme umfasst habe. Für dieses Leistungsbündel habe er vom Eigentümer des jeweiligen Pferdes zum einen Kostenersatz für Unterhalt, Turnier- und Transportkosten, Hufschmied und Tierarzt und zum anderen eine Beteiligung an den Turniererlösen erhalten. Somit habe er seine Leistung auch gegen Abtretung eines Teils der --den Pferdeeigentümern zustehenden-- Preisgelder erbracht. Es gehe hier um die gegenüber dem Leistungsverhältnis zwischen dem Pferdeeigentümer und dem Turnierveranstalter eigenständige Leistungsbeziehung zwischen dem Kläger und dem jeweiligen Pferdeeigentümer. Der Kläger habe keine eigenen, unmittelbaren Ansprüche gegenüber den Turnierveranstaltern erlangt. Er habe die Hälfte der Turniergewinne vielmehr nur aufgrund eines eigenen Leistungsaustauschverhältnisses zwischen ihm und dem Pferdeeigentümer behalten dürfen.
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In dem hiergegen vom Kläger eingeleiteten Revisionsverfahren ist nur noch die Frage streitig, ob der Kläger gegenüber den Pferdeeigentümern Leistungen erbracht hat, die durch die hälftige Preisgeldabtretung als Entgelt vergütet wurden.
Entscheidungsgründe
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II.
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1. Rechtlicher Rahmen
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a) Unionsrecht
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Art. 1 Abs. 2 Satz 2 MwStSystRL lautet:
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"Bei allen Umsätzen wird die Mehrwertsteuer, die nach dem auf den Gegenstand oder die Dienstleistung anwendbaren Steuersatz auf den Preis des Gegenstands oder der Dienstleistung errechnet wird, abzüglich des Mehrwertsteuerbetrags geschuldet, der die verschiedenen Kostenelemente unmittelbar belastet hat."
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Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL bestimmt:
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"Der Mehrwertsteuer unterliegen folgende Umsätze: (...)
c)Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt erbringt; (...)"
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Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL lautet:
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"Als 'Steuerpflichtiger' gilt, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbstständig ausübt.
Als 'wirtschaftliche Tätigkeit' gelten alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt insbesondere die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen."
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In Art. 73 MwStSystRL heißt es:
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"Bei der Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen, die nicht unter die Artikel 74 bis 77 fallen, umfasst die Steuerbemessungsgrundlage alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistungserbringer für diese Umsätze vom Erwerber oder Dienstleistungsempfänger oder einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen."
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b) Nationales Recht
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Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die folgenden Umsätze:
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"die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt"
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§ 10 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 UStG lauteten in den Streitjahren:
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"Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Zum Entgelt gehört auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt."
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§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) lautet:
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"Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind."
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2. Bisherige Rechtsprechung
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a) EuGH-Rechtsprechung
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Der EuGH hat in seinem Urteil Baštová (EU:C:2016:855, Randziffer --Rz-- 40) dem nationalen Gericht geantwortet, "dass die Überlassung eines Pferdes durch seinen Eigentümer, der mehrwertsteuerpflichtig ist, an den Veranstalter eines Pferderennens zwecks Teilnahme des Pferdes an diesem Rennen keine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung darstellt, wenn für sie weder ein Antrittsgeld noch eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt wird und nur die Eigentümer der Pferde mit einer erfolgreichen Platzierung in dem Rennen ein - sei es auch ein im Voraus festgelegtes - Preisgeld erhalten. Die Überlassung eines Pferdes stellt dagegen eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung dar, wenn der Veranstalter für sie eine von der Platzierung des Pferdes in dem Rennen unabhängige Vergütung zahlt."
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Der EuGH hat sich damit zu drei Fallgestaltungen geäußert, bei denen Tätigkeiten entweder "mit der Zahlung der Anmeldegebühr und des Startgeldes" (Fall 1, EuGH-Urteil Rz 35), mit einem Preisgeld (Fall 2, EuGH-Urteil Rz 36 folgende --ff.--) oder "in Form eines Antrittsgeldes" (Fall 3, EuGH-Urteil Rz 39) vergütet werden. Der EuGH hat seine Entscheidung hierzu mit drei Erwägungen begründet.
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Nach Rz 35 des EuGH-Urteils kann die tatsächliche Gegenleistung für die Teilnahme eines Pferdes an einem Pferderennen als sogenannte (sog.) "Überlassung eines Pferdes" durch seinen Eigentümer an den Veranstalter eines Pferderennens nicht die vom Rennveranstalter erbrachte Dienstleistung sein, die darin besteht, dem Eigentümer die Teilnahme seines Pferdes an dem Rennen zu gewähren. Der EuGH begründet dies zum einen damit, dass die Gewährung der Teilnahme am Pferderennen durch die Zahlung von Anmeldegebühr und Startgeld vergütet wird, womit sich der EuGH auch zu Fall 1 äußert. Zum anderen ist die mögliche Wertsteigerung des Pferdes aufgrund einer zum Beispiel (z.B.) guten Platzierung schwierig zu beziffern und ungewiss.
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Zu Fall 2 führt der EuGH in Rz 36 ff. seines Urteils "zweitens" aus, dass nicht davon auszugehen ist, dass für die Überlassung des Pferdes eine tatsächliche Gegenleistung vorliegt, wenn der Eigentümer nur bei einer erfolgreichen Platzierung im Rennen ein Preisgeld erhält. Denn das Preisgeld wird nicht für die Überlassung des Pferdes, sondern für die Erzielung eines bestimmten Wettbewerbsergebnisses, die erfolgreiche Platzierung des Pferdes, gezahlt und unterliegt damit gewissen Unwägbarkeiten. Zudem steht die Einstufung der Überlassung als steuerpflichtiger Umsatz in Abhängigkeit von dem Ergebnis, das das Pferd in dem Rennen erzielt, im Widerspruch zur EuGH-Rechtsprechung. Nach dieser hat der Begriff "Dienstleistung" objektiven Charakter und ist unabhängig von Zweck und Ergebnis der Umsätze anwendbar.
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Zu Fall 3 äußert sich der EuGH in Rz 39 seines Urteils. Danach ist es "drittens" anders nur bei der Zahlung eines platzierungsunabhängigen Antrittsgeldes für die Überlassung des Pferdes.
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b) Folgerechtsprechung des BFH
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Mit der Vergütung durch ein Preisgeld (Fall 2) hat sich der BFH im Nachgang zum Urteil Baštová (EU:C:2016:855) zu zwei Fallgruppen geäußert. Der BFH hat sich dabei zum einen dem EuGH für den Fall der Zahlung eines Preisgeldes im Verhältnis von Turnierveranstalter zum Pferdeeigentümer angeschlossen (BFH-Urteil vom 02.08.2018 - V R 21/16, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFHE-- 262, 548, Bundessteuerblatt II 2019, 339).
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Zum anderen hat der BFH mit Urteil vom 10.06.2020 - XI R 25/18 (BFHE 270, 181, Rz 45) die Beurteilung des Urteils Baštová (EU:C:2016:855) zum Verhältnis des Turnierveranstalters zum Pferdeeigentümer auf das Verhältnis zwischen dem Pferdeeigentümer und dem Inhaber eines Ausbildungsstalls für Turnierpferde übertragen, wenn der Pferdeeigentümer Preisgelder zur Hälfte an den Inhaber des Ausbildungsstalls für Turnierpferde abtritt: "Jedenfalls auf Fälle der vorliegenden Art, in dem der Leistende [= Inhaber des Ausbildungsstalls für Turnierpferde] selbst an dem Wettbewerb teilnimmt und einen Anteil an dem Preisgeld, das für das von ihm selbst erzielte Wettbewerbsergebnis an einen Dritten [= Pferdeeigentümer] gezahlt wird, von dem Dritten erhält, gelten die Ausführungen des EuGH aus den unter II.2.e genannten Gründen [= Wiedergabe des EuGH-Urteils Baštová, EU:C:2016:855, Rz 37 bis 40] entsprechend (anderer Ansicht --a.A.-- Urteil des FG Münster vom 19.09.2019 - 5 K 2510/18 U, juris, Rz 52). Die Zahlung wird auch in diesem Fall für das Wettbewerbsergebnis des Leistenden gezahlt, obwohl die Zahlung rechtlich durch einen Dritten, der das Preisgeld vom Veranstalter erhalten hat, und nicht vom Veranstalter selbst erfolgt. Das Preisgeld ist keine Zahlung für andere (ggf. steuerbare) Leistungen des Leistenden. Es gehört daher auch nicht zu deren Entgelt und fließt nicht in die Bemessungsgrundlage anderer steuerbarer Leistungen ein." Zudem komme es nicht auf die Frage an, ob der Inhaber eines Turnier- und Ausbildungsstalls für Pferde "an die Pferdeeigentümer getrennte Leistungen erbracht" habe (BFH-Urteil in BFHE 270, 181, Rz 1 und 46).
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3. Zur Auslegungsfrage
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a) Kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Entgelt und Leistung
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Im Streitfall steht dem Kläger bei einer siegreichen Turnierteilnahme kein eigener Anspruch auf Preisgeld gegen den Turnierveranstalter zu. Preisgeldberechtigt ist im Verhältnis zum Turnierveranstalter nur der Pferdeeigentümer. Daher erlangt der Kläger einen Anspruch auf das Preisgeld nur insoweit, als der Pferdeeigentümer ihm den Preisgeldanspruch abtritt, was im Streitfall jeweils zur Hälfte im Rahmen der zwischen dem Kläger und dem jeweiligen Pferdeeigentümer vorliegenden Rechtsverhältnisse erfolgt ist.
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Nach dem BFH-Urteil in BFHE 270, 181 (siehe --s.-- oben II.2.b) könnte im Streitfall davon auszugehen sein, dass die Beurteilung im Fall 2 des EuGH-Urteils Baštová, EU:C:2016:855 (s. oben II.2.a) nicht nur die dort unmittelbar entschiedene Fallgestaltung erfasst, dass der Turnierveranstalter das Preisgeld an den Pferdeeigentümer zahlt, sondern auch auf die demgegenüber eigenständige Fallgestaltung zu übertragen ist, dass der Pferdeeigentümer einen Teil dieses Preisgeldes dem Inhaber des Ausbildungsstalls für Turnierpferde für dessen einheitliche Leistung (Unterbringung, Training und Turnierteilnahme von Pferden) zuwendet.
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Träfe dies zu, würde möglicherweise ein Leistungsverhältnis zwischen dem Turnierveranstalter und dem Pferdeeigentümer das davon zu trennende Leistungsverhältnis zwischen dem Inhaber eines Ausbildungsstalls für Turnierpferde und dem Pferdeeigentümer insoweit verdrängen, als das platzierungsabhängige Preisgeld kein Entgelt für die Dienstleistung des Inhabers eines Ausbildungsstalls für Turnierpferde an den Pferdeeigentümer sein kann, soweit der Pferdeeigentümer das ihm aufgrund der Platzierung seines Pferdes zustehende Preisgeld abtritt. Dann ließe ein anderes Leistungsverhältnis den nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen einer Dienstleistung und einem Entgelt in dem hier in Rede stehenden Leistungsverhältnis insoweit entfallen.
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b) Preisgeldabtretung als Leistungsentgelt
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Gleichwohl erscheint dem Senat eine Übertragung der Beurteilung zum Preisgeld aus dem Verhältnis zwischen Turnierveranstalter und Pferdeeigentümer auf das Verhältnis von Pferdeeigentümer und Inhaber des Ausbildungsstalls für Turnierpferde zweifelhaft.
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Diese Zweifel ergeben sich daraus, dass sich dem EuGH-Urteil Baštová (EU:C:2016:855) nicht mit hinreichender Klarheit entnehmen lässt, ob der EuGH seine Beurteilung mit dem Fehlen eines Entgelts oder mit dem Fehlen einer Leistung begründet. Ist der EuGH in seinem Urteil Baštová (EU:C:2016:855) dahingehend zu verstehen, dass das Fehlen einer Leistung maßgeblich ist, folgt hieraus für die hier vorliegende Rechtssache, dass eine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL zu bejahen ist. Unter den Umständen des Streitfalls stellt die hälftige Abtretung des platzierungsabhängigen Preisgeldes von dem Pferdeeigentümer an den Inhaber des Ausbildungsstalls für Turnierpferde eine Bedingung dar, von der der Inhaber des Ausbildungsstalls für Turnierpferde die Bereitstellung seiner Dienstleistung (Unterbringung, Training und Turnierteilnahme von Pferden) abhängig macht, und die damit als solche den erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Dienstleistung aufweist (vergleiche --vgl.-- in diesem Sinne auch EuGH-Urteil First Choice Holidays vom 19.06.2003 - C-149/01, EU:C:2003:358, Rz 32 f.).
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Bei der Beantwortung dieser Frage ist zu berücksichtigen, dass sich der EuGH in Rz 35 des Urteils Baštová (EU:C:2016:855) mit der Frage befasst, ob eine Dienstleistung vorliegt, die als Entgelt durch eine andere Dienstleistung vergütet wird (vgl. zu derartigen Fallgestaltungen beim sog. Tausch und ähnlichen Vorgängen EuGH-Urteil Serebryannay vek vom 26.09.2013 - C-283/12, EU:C:2013:599, Rz 38 ff.). Der EuGH verneint dies. Danach kann die tatsächliche Gegenleistung für die Teilnahme eines Pferdes an einem Pferderennen als sog. "Überlassung eines Pferdes" durch seinen Eigentümer an den Veranstalter eines Pferderennens "erstens" nicht die vom Rennveranstalter erbrachte Dienstleistung sein, die darin besteht, dem Eigentümer die Teilnahme seines Pferdes an dem Rennen zu gewähren. Hieraus ergibt sich nach Auffassung des Senats für die Beurteilung im Streitfall nichts.
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Die weitere Begründung in Rz 36 ff. des Urteils Baštová (EU:C:2016:855) erscheint ambivalent. Der EuGH führt zum einen aus, dass für die Überlassung des Pferdes keine tatsächliche Gegenleistung vorliegt, wenn der Eigentümer nur bei einer erfolgreichen Platzierung im Rennen ein Preisgeld erhält. Dies deutet darauf hin, dass der EuGH auf das Fehlen eines Entgelts (als Gegenleistung) abstellt.
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Der EuGH begründet dies dann aber zum anderen damit, dass das Preisgeld nicht für die Überlassung des Pferdes gezahlt wird, sondern für die Erzielung eines bestimmten Wettbewerbsergebnisses, die erfolgreiche Platzierung des Pferdes, und damit gewissen Unwägbarkeiten unterliegt. Dies deutet darauf hin, dass auf das Fehlen einer Dienstleistung abzustellen ist. Als Bestätigung hierfür könnte angesehen werden, dass der EuGH sein Ergebnis weiter damit begründet, dass die Einstufung der Überlassung als steuerpflichtiger Umsatz in Abhängigkeit von dem Ergebnis, das das Pferd in dem Rennen erzielt, im Widerspruch zur EuGH-Rechtsprechung steht, nach der der Begriff "Dienstleistung" objektiven Charakter hat und unabhängig von Zweck und Ergebnis der Umsätze anwendbar ist (EuGH-Urteil Baštová, EU:C:2016:855, Rz 38).
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Damit liegen für den Senat Zweifel in Bezug auf die Bedeutung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL in seiner Auslegung durch das EuGH-Urteil Baštová (EU:C:2016:855) vor, die eine Vorlage an den EuGH erforderlich machen.
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4. Zur Entscheidungserheblichkeit
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Die Vorlagefrage ist entscheidungserheblich. Aufgrund der vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die mangels hiergegen gerichteter Revisionsrügen für das hier vorliegende Revisionsverfahren bindend sind (§ 118 Abs. 2 FGO), steht fest, dass der Kläger als Inhaber eines Ausbildungsstalls für Turnierpferde eine einheitliche Leistung erbracht hat, die die Unterbringung und das Training der Pferde sowie die Turnierteilnahme umfasst hat. Für dieses Leistungsbündel habe er vom Eigentümer des jeweiligen Pferdes zum einen Kostenersatz für Unterhalt, Turnier- und Transportkosten, Hufschmied und Tierarzt und zum anderen eine hälftige Beteiligung an den Turniererlösen erhalten. Diese Würdigung entspricht den vom EuGH aufgestellten Rechtsgrundsätzen zur Abgrenzung einer einheitlichen Leistung zu einer Mehrheit von Leistungen (vgl. z.B. EuGH-Urteil KPC Herning vom 04.09.2019 - C-71/18, EU:C:2019:660, Rz 34 ff.).
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Ist das EuGH-Urteil Baštová (EU:C:2016:855) dahingehend zu verstehen, dass das Fehlen eines Entgelts maßgeblich ist, könnte sich die rechtliche Beurteilung durch das FG entsprechend dem BFH-Urteil in BFHE 270, 181 (s. oben II.2.b) als unzutreffend erweisen. Auf die Revision des Klägers wäre das Urteil des FG dann aufzuheben und der Klage stattzugeben.
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Kommt es demgegenüber nach Maßgabe des EuGH-Urteils Baštová (EU:C:2016:855) auf das Fehlen einer Leistung an, würde sich das Urteil des FG als zutreffend erweisen, sodass die Revision des Klägers unbegründet wäre. Denn im Gegensatz zum Urteil Baštová (EU:C:2016:855) handelt es sich im Streitfall nicht nur um eine Leistung, die nur für die Erzielung eines bestimmten Wettbewerbsergebnisses, die erfolgreiche Platzierung des Pferdes, gezahlt wird und damit gewissen Unwägbarkeiten unterliegt. Stattdessen geht es im Streitfall um eine einheitliche Gesamtleistung, bestehend aus Unterbringung, Training und Turnierteilnahme von Pferden. Diese Leistung ist in ihrer Gesamtheit frei von Unwägbarkeiten, da diese nur den Teilbereich der Turnierteilnahme betreffen. Da eine einheitliche Gesamtleistung vorliegt, erfolgt die hälftige Preisgeldabtretung nicht für die Erzielung eines bestimmten Wettbewerbsergebnisses, sondern für die von diesem Ergebnis unabhängige Gesamtleistung (bestehend aus Unterbringung, Training und Turnierteilnahme). Diese einheitliche Leistung hat der Kläger unabhängig von den Wettbewerbsergebnissen erbracht. Damit liegt eine Dienstleistung vor, die, wie vom EuGH gefordert, objektiven Charakter hat. Auf den Umfang der Preisgeldabtretung kommt es dabei auch aus Sicht des Senats nicht an.
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Hierfür spricht auch die Berücksichtigung der wirtschaftlichen und geschäftlichen Realität, die ein grundlegendes Kriterium für die Anwendung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems darstellt (EuGH-Urteile Budimex vom 02.05.2019 - C-224/18, EU:C:2019:347, Rz 27, und KrakVet Marek Batko vom 18.06.2020 - C-276/18, EU:C:2020:485, Rz 61). Danach ist davon auszugehen, dass die hälftigen Preisgeldabtretungen die Gesamtleistung des Klägers vergüten sollten und die Parteien zudem davon ausgingen, dass nachhaltig Preisgelder erzielt werden.
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5. Zur Rechtsgrundlage der Vorlage
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Die Einleitung des Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH beruht auf Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
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6. Zur Verfahrensaussetzung
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Die Aussetzung des Verfahrens beruht auf § 121 Satz 1 in Verbindung mit § 74 FGO.
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