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BFH 01.10.2020 - VI R 42/18
BFH 01.10.2020 - VI R 42/18 - (Keine Berücksichtigung von Aufwendungen in Zusammenhang mit einem "Biberschaden" als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 EStG)
Normen
§ 33 Abs 1 EStG 2009, § 33 Abs 2 S 1 EStG 2009, § 35a Abs 3 EStG 2009, § 35a Abs 5 S 1 EStG 2009, EStG VZ 2014
Vorinstanz
vorgehend FG Köln, 1. Dezember 2017, Az: 3 K 625/17, Urteil
Leitsatz
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1. Wildtierschäden als solche sind keineswegs unüblich und nicht mit ungewöhnlichen Schadensereignissen i.S. des § 33 EStG vergleichbar.
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2. Mit einem Wildtierschaden in Zusammenhang stehende Aufwendungen zur Beseitigung konkreter, von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs ausgehender Gesundheitsgefahren erlauben deshalb keine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen.
Tenor
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Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 01.12.2017 - 3 K 625/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Tatbestand
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I.
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Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr (2014) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Sie sind Eigentümer des im Jahr 1979 errichteten und von ihnen selbst bewohnten Einfamilienhauses ... Das Hausgrundstück mit einer Größe von 1 500 m2 grenzt an einen Teich. Das Wohnhaus verfügt über eine Terrasse mit Wintergarten in Richtung Teich. Beim Erwerb durch die Kläger lag das Grundstück an der Grenze eines Landschaftsschutzgebiets, welches später in ein Naturschutzgebiet umgewandelt wurde.
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In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr begehrten die Kläger die Berücksichtigung von Aufwendungen in Höhe von insgesamt 3.999,75 € in Zusammenhang mit einem Biberschaden an Terrasse und Garten als außergewöhnliche Belastung.
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Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) untergruben die Biber die Böschung auf Höhe des Hauses der Kläger, wodurch ein ca. 1 m3 großes Loch neben der Terrasse im Rasen entstand. Die Böschung sackte auf Höhe der Terrasse auf ca. 8 m Länge samt einem Drittel der Terrasse ab, so dass die Pflasterung der Terrasse auf der gesamten Länge aufbrach und ein 2 bis 3 cm breiter Spalt entstand. Die Löcher im Rasen wurden vom Kläger verfüllt. Die Pflasterung der abgesackten Terrasse und der abgesackten Wege wurde durch eine Fachfirma erneuert. Diese errichtete zudem eine "Bibersperre" in Form eines mit Wackergeröll verfüllten Grabens.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erkannte die Aufwendungen für die Beseitigung der Biberschäden und für die Errichtung der Bibersperre im Einkommensteuerbescheid 2014 nicht als außergewöhnliche Belastungen an, berücksichtigte die nachgewiesenen Lohnkosten hierfür aber als Handwerkerleistungen i.S. des § 35a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
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Der von den Klägern eingelegte Einspruch blieb in diesem Punkt erfolglos. Während des Klageverfahrens wurde der Einkommensteuerbescheid aus hier nicht streitigen Gründen geändert. Das FG wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 453 veröffentlichten Gründen ab.
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Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
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Sie beantragen,
das FG-Urteil aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 08.11.2017 dahingehend zu ändern, dass weitere außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 3.999,75 € berücksichtigt werden.
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Das FA beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II.
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Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die geltend gemachten Aufwendungen zur Beseitigung der Biberschäden und zur Errichtung der Bibersperre nicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sind.
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1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird (§ 33 Abs. 1 EStG). Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).
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Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Aufwendungen außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen (zuletzt Senatsurteil vom 22.10.2019 - VI R 48/17, Rz 11, m.w.N.). Vom Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (Senatsbeschluss vom 21.02.2018 - VI R 11/16, BFHE 260, 507, BStBl II 2018, 469, Rz 22, m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn die Aufwendungen einen grundrechtlich geschützten Bereich betreffen (Senatsurteil vom 10.03.2015 - VI R 60/11, BFHE 249, 468, BStBl II 2015, 695, Rz 16).
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2. Bei Heranziehung dieser Rechtsgrundsätze sind die Aufwendungen, die den Klägern im Streitfall für die Beseitigung der nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) von Bibern verursachten Schäden im Garten und an der Terrasse sowie für die Bibersperre entstanden sind, nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig.
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Die streitigen Aufwendungen sind bereits dem Grunde nach nicht außergewöhnlich. Denn Wildtierschäden sind keineswegs unüblich. Wildtierarten, die über Jahrzehnte in der deutschen Kulturlandschaft ausgestorben oder stark zurückgedrängt waren, sind in der Bundesrepublik Deutschland --zum Teil erfolgreich gefördert-- wieder heimisch geworden und breiten sich aus. Vielfältige Wildtierpopulationen haben sich auch in den Siedlungsräumen etabliert. Wildtiere können je nach Wildtierart zum Teil beträchtliche Schäden verursachen. Ebenso können Wildtierpopulationen --insbesondere in Siedlungsräumen-- Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung entsprechender Wildschäden erfordern, wie z.B. die Errichtung von Barrieren und Zäunen, die Vergrämung von Wildtieren oder die Steuerung des Habitats (Peerenboom, Geva/Betge, Fanny/Janko, Christof/Storch, Ilse, Wildtiermanagement im Siedlungsraum - Ein Handbuch für Kreise und Kommunen in Baden-Württemberg, Freiburg im Breisgau 2020).
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Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden durch Wildtiere und für Maßnahmen zur Vermeidung von Wildtierschäden sind daher nicht mit ungewöhnlichen Schadensereignissen i.S. des § 33 EStG, etwa mit Schäden aufgrund von Brand, Hochwasser oder einer "privaten Katastrophe" (s. BFH-Urteil vom 06.05.1994 - III R 27/92, BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104), vergleichbar. Aufwendungen in Zusammenhang mit Wildtierschäden erlauben folglich grundsätzlich keine Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 33 EStG, selbst wenn sie zur Beseitigung konkreter, von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs ausgehender Gesundheitsgefahren geleistet werden (s. Senatsurteil vom 20.01.2016 - VI R 19/14, Rz 25; Senatsbeschluss vom 28.03.2018 - VI B 106/17, Rz 9, und BFH-Beschluss vom 19.06.2006 - III B 37/05, BFH/NV 2006, 2057, unter II.2.a - jeweils betreffend ebenfalls nicht unübliche Baumängel).
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Schließlich ist es auch nicht Aufgabe des Steuerrechts, für einen Ausgleich von durch Wildtiere verursachten Schäden über eine entsprechende Abzugsmöglichkeit nach § 33 EStG Sorge zu tragen. Dies gilt selbst dann, wenn die Steuerpflichtigen Schäden erleiden, die sie aufgrund naturschutzrechtlicher Regelungen, die effektive Schutzmaßnahmen verbieten, nicht vermeiden können. Insoweit ist es vielmehr Aufgabe des Naturschutzrechts, durch ein urbanes Wildtiermanagement Schäden zu vermeiden (dazu näher Peerenboom, Geva/Betge, Fanny/Janko, Christof/Storch, Ilse, a.a.O.) und --so der Gesetzgeber dies für erforderlich hält-- durch die Errichtung entsprechender Fonds für einen Schadensausgleich zu sorgen.
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3. Da eine Berücksichtigung der streitigen Aufwendungen nach § 33 EStG folglich ausscheidet, hat das FA die nachgewiesenen Lohnkosten zutreffend als Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG angesetzt.
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4. Das angefochtene Urteil ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers aufzuheben. Der erkennende Senat hat den von den Klägern gerügten Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) geprüft. Er erachtet diese Rüge indes nicht für durchgreifend und sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab (§ 126 Abs. 6 Satz 1 FGO).
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.
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