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BFH 21.04.2020 - X B 13/20
BFH 21.04.2020 - X B 13/20 - Anforderungen an einen krankheitsbedingten Terminverlegungsantrag
Normen
§ 227 Abs 1 ZPO, § 227 Abs 2 ZPO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 119 Nr 3 FGO
Vorinstanz
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 6. Februar 2019, Az: 2 K 1624/18, Urteil
Leitsatz
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1. NV: Bei einem zwei Tage vor dem Terminstag eingegangenen Terminverlegungsantrag handelt es sich --ohne Vorliegen besonderer Umstände-- grundsätzlich nicht um einen "in letzter Minute" gestellten Antrag, so dass keine erhöhten Anforderungen an die sofortige Glaubhaftmachung des erheblichen Grundes gelten.
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2. NV: Wenn ein Arzt ausdrücklich die Reiseunfähigkeit des Patienten bescheinigt, steht dies --bei einer am Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs orientieren Betrachtung-- der Erklärung gleich, der Patient sei nicht in der Lage, einen Gerichtstermin wahrzunehmen. Damit ist in aller Regel ein erheblicher Grund für eine Terminverlegung glaubhaft gemacht.
Tenor
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Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 06.02.2019 - 2 K 1624/18 aufgehoben.
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Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
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Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
Tatbestand
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I.
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Der Beschwerdeführer ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des S. In materiell-rechtlicher Hinsicht ist zwischen den Beteiligten streitig, ob und in welcher Höhe S (der Insolvenzschuldner und Kläger des finanzgerichtlichen Verfahrens) in der damaligen DDR im Jahr 1990 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Handel mit Computern und Zubehör) erzielt hat. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.
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Das Finanzgericht (FG) hatte für den 06.02.2019 zur mündlichen Verhandlung geladen. Mit einem Telefax-Schreiben, das am 04.02.2019 (Montag) um 11:34 Uhr beim FG einging, erklärte S, der zu diesem Zeitpunkt nicht mehr durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wurde, dass er an einer "Viruserkrankung" leide und zu Hause bleiben müsse. Er bat, das Versäumnis zu entschuldigen. Einen ausdrücklichen Antrag auf Verlegung des Verhandlungstermins stellte er nicht. Dem Telefax-Schreiben war eine am 01.02.2019 ausgestellte ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (für die Zeit vom 01. bis zum 08.02.2019) sowie eine am 04.02.2019 ausgestellte ärztliche Bescheinigung über die Reiseunfähigkeit des S für die Zeit vom 04. bis zum 08.02.2019 beigefügt.
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Das FG führte die mündliche Verhandlung in Abwesenheit des S durch. In seinem Urteil berief es sich hierfür auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11.01.2007 - VI S 10/06 (PKH) (BFH/NV 2007, 936).
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Am 11.04.2019 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des S eröffnet und der nunmehrige Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt.
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Der Beschwerdeführer begehrt die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels.
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Das Finanzamt (FA) tritt der Beschwerde entgegen.
Entscheidungsgründe
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II.
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Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
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1. Die Beschwerde ist zulässig. Für die versäumten Fristen für die Einlegung und Begründung der Beschwerde ist dem Beschwerdeführer gemäß § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
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Voraussetzung hierfür ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung im Fall eines vorangegangenen Antrags auf Prozesskostenhilfe (PKH), dass der Antragsteller noch innerhalb der Rechtsmittelfrist alles ihm Zumutbare unternimmt, um das in seiner Mittellosigkeit liegende Hindernis für die Fristwahrung zu beheben. Insbesondere muss er innerhalb der Monatsfrist alle Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH schaffen (Senatsbeschluss vom 25.07.2012 - X S 14/12 (PKH), BFH/NV 2012, 1821, unter 3.).
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Dies ist hier der Fall. S persönlich hatte innerhalb der Monatsfrist des § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO einen wirksamen PKH-Antrag gestellt, die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt und zudem in laienhafter Form einen Verfahrensmangel des FG dargelegt. Bevor der Senat über diesen Antrag entscheiden konnte, wurde das PKH-Verfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen. Bis zur Stellung des --verfahrensrechtlich eigenständigen-- PKH-Antrags für die Insolvenzmasse am 30.08.2019 lief daher keine weitere Frist (§ 249 Abs. 1 der Zivilprozessordnung --ZPO--).
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2. Die Beschwerde ist auch begründet. Es liegt ein vom Beschwerdeführer geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung des FG beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
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Das FG hat den Anspruch des S auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 119 Nr. 3 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) verletzt, indem es die mündliche Verhandlung durchgeführt und eine verfahrensabschließende Entscheidung getroffen hat, obwohl S unter Vorlage eines ärztlichen Attests erklärt hatte, krankheitsbedingt nicht an dem Termin teilnehmen zu können.
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a) Einem Verfahrensbeteiligten wird das rechtliche Gehör versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl der Beteiligte einen Antrag auf Terminverlegung gestellt und dafür erhebliche Gründe geltend gemacht hat (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO). Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gehört zu diesen erheblichen Gründen auch die krankheitsbedingte Verhinderung (ausführlich zum Ganzen Senatsbeschluss vom 04.11.2019 - X B 70/19, BFH/NV 2020, 226, m.w.N.).
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Grundsätzlich sind die erheblichen Gründe für eine Terminverlegung nur "auf Verlangen" des Vorsitzenden glaubhaft zu machen (§ 227 Abs. 2 ZPO). Strengere Anforderungen gelten allerdings, wenn der Terminverlegungsantrag "in letzter Minute" gestellt wird und dem Gericht keine Zeit bleibt, den Antragsteller zur Glaubhaftmachung aufzufordern. In diesem Fall müssen die Beteiligten von sich aus alles unternehmen, damit ihrem Vortrag auch in tatsächlicher Hinsicht gefolgt werden kann. In derartigen eiligen Fällen ist daher entweder die Vorlage eines ärztlichen Attests erforderlich, aus dem sich eindeutig die Verhandlungsunfähigkeit der erkrankten Person ergeben muss; ersatzweise muss der Beteiligte die Erkrankung so genau schildern und glaubhaft machen, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob sie so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10.03.2005 - IX B 171/03, BFH/NV 2005, 1578, unter 1.a, und vom 14.12.2017 - V B 57/17, BFH/NV 2018, 345, Rz 4).
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Dabei reicht die ärztliche Bescheinigung der "Reiseunfähigkeit" grundsätzlich aus, weil ein Arzt für diese Beurteilung sachkompetenter ist als ein Richter (BFH-Beschluss vom 07.11.2017 - III B 31/17, BFH/NV 2018, 214, Rz 8, m.w.N.). Gleiches gilt, wenn der Arzt unter Nennung eines bestimmten Tages ausdrücklich erklärt, der Patient sei nicht in der Lage, einen Gerichtstermin wahrzunehmen (BFH-Beschluss vom 10.08.2011 - IX B 175/10, BFH/NV 2011, 1912). Demgegenüber genügt die Vorlage einer bloßen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung grundsätzlich nicht (BFH-Beschlüsse vom 05.07.2004 - VII B 7/04, BFH/NV 2005, 64, unter II.2.; vom 19.11.2009 - IX B 160/09, BFH/NV 2010, 454, und vom 08.09.2015 - XI B 33/15, BFH/NV 2015, 1690, Rz 13).
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b) Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe erweist sich das Vorgehen des FG, die mündliche Verhandlung in Abwesenheit des erkrankten S durchzuführen, als verfahrensfehlerhaft.
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aa) Es lag schon kein "in letzter Minute" gestellter Terminverlegungsantrag vor, bei dem auch ohne Hinweis des Gerichts erhöhte Anforderungen an die sofortige Glaubhaftmachung der erheblichen Gründe gelten.
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Solche Anträge sind in der bisherigen Rechtsprechung vor allem dann angenommen worden, wenn sie erst am Sitzungstag selbst gestellt wurden und dem Gericht keine Zeit blieb, den Antragsteller zur Glaubhaftmachung aufzufordern. Wurde der Terminverlegungsantrag hingegen bereits am Vortag des Terminstages --vor Dienstschluss-- gestellt, stellt der BFH, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, grundsätzlich keine erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung. Der Antragsteller trägt dann allerdings das Risiko, dass er für die in § 227 Abs. 2 ZPO vorgesehene Aufforderung zur Glaubhaftmachung nicht mehr kurzfristig erreichbar ist (vgl. ausführlich Senatsbeschluss in BFH/NV 2020, 226, Rz 13 ff., m.w.N.).
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Solche besonderen Umstände, die S auch bei einem vor dem Terminstag gestellten Verlegungsantrag zur sofortigen Glaubhaftmachung verpflichtet hätten, lagen im Streitfall nicht vor. Der Antrag war an einem Montag um 11:34 Uhr gestellt worden; die mündliche Verhandlung sollte erst am Mittwoch stattfinden. Das FG war daher nicht daran gehindert, S noch kurzfristig zur Glaubhaftmachung aufzufordern.
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bb) Darüber hinaus hat S aber auch die --strengeren-- Maßstäbe an die Glaubhaftmachung des erheblichen Grundes erfüllt, die bei Anträgen "in letzter Minute" gelten. Zwar hat der Arzt nicht ausdrücklich die Verhandlungsunfähigkeit des S bescheinigt, wohl aber dessen Reiseunfähigkeit. Dies muss --bei einer am Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs orientierten Betrachtung-- der Erklärung, ein Patient sei nicht in der Lage, einen Gerichtstermin wahrzunehmen (vgl. hierzu BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 1912), gleichstehen. Denn ein reiseunfähiger Patient ist denklogisch nicht in der Lage, einen an einem auswärtigen Ort anberaumten Gerichtstermin wahrzunehmen.
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c) Der von der Vorinstanz für ihre gegenteilige Auffassung einzig angeführte BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 936 passt auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht, weil der dortige Kläger sich --anders als S im vorliegenden Verfahren-- vor dem Termin der mündlichen Verhandlung überhaupt nicht beim FG gemeldet hatte, sondern dem Termin schlicht "unentschuldigt" ferngeblieben war. Erst nach der Verkündung des Urteils hatte der dortige Kläger behauptet, erkrankt gewesen zu sein. Ebenso verhielt es sich im Fall des BFH-Beschlusses vom 01.02.1999 - X R 146/96 (BFH/NV 1999, 958), auf den der VI. Senat im Beschluss in BFH/NV 2007, 936 verwiesen hat.
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Demgegenüber hatte S sich im vorliegenden Verfahren rechtzeitig --zwei Tage vor dem Verhandlungstermin-- beim FG gemeldet und ärztliche Atteste nicht nur über seine Arbeitsunfähigkeit, sondern auch über seine Reiseunfähigkeit beigefügt.
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d) Dass S in seinem Telefax-Schreiben vom 04.02.2019 keinen ausdrücklichen Terminverlegungsantrag gestellt hat, sondern nur bat, "das Versäumnis zu entschuldigen", ist unschädlich. Angesichts der umfangreichen rechtlichen und tatsächlichen Streitfragen, um die es im Klageverfahren ging, durfte das FG das Schreiben des --selbst nicht fachkundigen-- S nicht lediglich als Information über das Fernbleiben im Termin verstehen. Vielmehr lag es äußerst nahe, dass das Interesse des S --über den unmittelbaren Wortlaut seines Schreibens hinaus-- auf eine Verlegung des Verhandlungstermins gerichtet war. Hierfür spricht auch, dass er unmittelbar zuvor (mit Schreiben vom 22.01.2019) nach der Entpflichtung seines bisherigen Rechtsanwalts erklärt hatte, er werde sich umgehend um eine neue anwaltliche Vertretung zum Termin bemühen und sehe sich ohne anwaltliche Unterstützung nicht in der Lage, seine Interessen wegen der komplizierten steuerlichen Rechtslage alleine wahrzunehmen.
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Sollte das FG sich hinsichtlich der Auslegung des Schreibens des S vom 04.02.2019 im Unklaren gewesen sein, hätte es angesichts der verbleibenden zwei Arbeitstage bis zum Terminstag noch hinreichend Gelegenheit gehabt, eine Rückfrage an S zu richten.
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e) Soweit das FA mutmaßt, bei S habe eine Prozessverschleppungsabsicht vorgelegen, hat weder das FG sich hierauf für die Ablehnung des Terminverlegungsantrags berufen noch lassen sich den Akten durchgreifende Anhaltspunkte dafür entnehmen. Es handelte sich um einen erstmaligen Terminverlegungsantrag in einem gerichtlichen Verfahren, das bereits seit über 13 Jahren anhängig war. In den Akten weist nichts darauf hin, dass diese lange Verfahrensdauer auf das Verhalten des S zurückzuführen ist. Zwar hatte S seinem bisherigen Prozessbevollmächtigten relativ kurzfristig vor dem Termin das Mandat entzogen. Dies hat er aber --unter Darlegung näherer Einzelheiten-- mit fachlichen Fehlleistungen des Prozessbevollmächtigten und einer Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses begründet. Zudem hat S den Mandatsentzug gerade nicht zum Anlass genommen, (auch) aus diesem Grund einen Terminverlegungsantrag zu stellen.
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f) Die weitere Mutmaßung des FA, S sei möglicherweise tatsächlich gar nicht reiseunfähig gewesen, führt ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis. Das FA bringt in diesem Zusammenhang vor, S habe sich am 05.02.2019 --dem Vortag der mündlichen Verhandlung-- im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens zu einer 4,2 km von seiner Wohnung entfernten Schuldnerberatungsstelle begeben und hätte daher auch zum 87,8 km entfernten FG fahren können.
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Das FG hat sich für seine Ablehnung des Terminverlegungsantrags nicht auf mögliche Zweifel an der Reiseunfähigkeit des S gestützt, sondern die rechtlichen Anforderungen an die Behandlung von Terminverlegungsanträgen grundsätzlich verkannt.
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g) Entgegen der Auffassung des FA können vom Beschwerdeführer bei der vorliegenden Fallgestaltung keine Darlegungen dazu verlangt werden, welches entscheidungserhebliche Vorbringen S dem FG noch unterbreitet hätte, wenn die mündliche Verhandlung in seiner Anwesenheit stattgefunden hätte.
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Nach der Rechtsprechung des Großen Senats des BFH (Beschluss vom 03.09.2001 - GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802) ist bei der --gemäß § 119 Nr. 3 FGO grundsätzlich nicht unter einem Kausalitätsvorbehalt stehenden-- Gehörsrüge danach zu differenzieren, ob sich der Gehörsverstoß auf das Gesamtergebnis des Verfahrens bezieht (dann sind weitere Ausführungen entbehrlich) oder ob er nur einzelne Feststellungen betrifft (dann kann auf Darlegungen zur Kausalität nicht verzichtet werden).
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Wenn eine mündliche Verhandlung verfahrensfehlerhaft trotz eines Terminverlegungsantrags eines Beteiligten, dem das Gericht hätte nachkommen müssen, durchgeführt wird, dann betrifft dieser Mangel nicht nur einzelne Feststellungen, sondern das Gesamtergebnis des Verfahrens (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802). Ausführungen zur Kausalität des Verfahrensmangels sind damit entbehrlich.
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3. Der Senat hält es für angezeigt, nach § 116 Abs. 6 FGO zu verfahren, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
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Der Senat sieht keinen Anlass, der Anregung des Beschwerdeführers zu folgen, die Sache gemäß § 155 FGO i.V.m. § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO an einen anderen Senat des FG zurückzuverweisen. Gründe hierfür hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt; sein entsprechendes Vorbringen beschränkt sich auf einen Verweis auf einen zehn Jahre alten Schriftsatz, in einem anderen Verfahren vor dem Senat des FG, in dem S einen Befangenheitsantrag gestellt hatte.
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4. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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5. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.
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