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BFH 12.12.2019 - V R 3/19
BFH 12.12.2019 - V R 3/19 - Kleinunternehmer im Ausland
Normen
§ 19 Abs 1 UStG 2005, Art 283 Abs 1 Buchst c EGRL 112/2006, UStG VZ 2013, UStG VZ 2014
Vorinstanz
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 4. Juni 2018, Az: 2 K 2232/17, Urteil
Leitsatz
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Die Kleinunternehmerregelung ist auf solche Unternehmer beschränkt, die im Mitgliedstaat der Leistungserbringung ansässig sind .
Tenor
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 04.06.2018 - 2 K 2232/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
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I.
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Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist italienische Staatsangehörige und lebte in den Streitjahren 2013 und 2014 in Italien. An einer Wohnung im Inland, die ihrem Vater gehörte, stand ihr ein Nießbrauchsrecht und damit ein dingliches Nutzungsrecht nach §§ 1030 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu. Aufgrund des Nießbrauches war die Klägerin berechtigt, die Nutzungen der Sache zu ziehen (§ 1030 Abs. 1 BGB). Als Nießbraucherin war die Klägerin auch zum Besitz der Sache berechtigt (§ 1036 Abs. 1 BGB). Die Klägerin vermietete die Wohnung kurzfristig über Internetportale.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ging davon aus, dass die Klägerin aufgrund der Kurzfristigkeit der Vermietungen steuerpflichtige Leistungen erbracht habe. Der hiergegen eingelegte Einspruch war nur insoweit erfolgreich, als das FA von der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausging.
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Die Klage zum Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg. Die Klägerin sei nicht zur Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung berechtigt, da sie in den Streitjahren in Italien ansässig gewesen sei. Dies ergebe sich aus § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und aus Art. 283 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL).
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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Revision. Die Schlüsselübergabe wie auch die Reinigung seien im Inland durch freie Mitarbeiter erfolgt. Sie habe sich bei ihren Aufenthalten in X (Inland) persönlich um Verwaltung und Instandhaltung gekümmert. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) wie auch der des Bundesfinanzhofs (BFH) liege eine feste Niederlassung vor. Das FG habe zudem gegen die Sachaufklärungspflicht des § 76 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verstoßen.
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Die Klägerin beantragt,
das Urteil des FG aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.
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Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Es liege weder eine Ansässigkeit noch eine Betriebsstätte im Inland vor.
Entscheidungsgründe
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II.
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Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Wie das FG zutreffend entschieden hat, ist die Klägerin aufgrund ihrer Ansässigkeit im Ausland nicht berechtigt, die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG in Anspruch zu nehmen.
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1. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG wurde in den Streitjahren die für Umsätze i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geschuldete Umsatzsteuer von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird. Unionsrechtlich beruht dies auf Art. 282 ff. MwStSystRL. Die Steuerbefreiungen und -ermäßigungen nach diesem Abschnitt gelten dabei gemäß Art. 282 MwStSystRL für Lieferungen von Gegenständen und für Dienstleistungen, die von Kleinunternehmen bewirkt werden. Dabei ordnet Art. 283 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL an, dass dieser Abschnitt nicht für die Lieferungen von Gegenständen und Erbringung von Dienstleistungen durch einen Steuerpflichtigen gilt, der nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird.
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2. Hierzu hat der EuGH in seinem Urteil Schmelz vom 26.10.2010 - C-97/09 (EU:C:2010:632), in dem es um die Frage ging, ob ein Steuerpflichtiger, der in einem Mitgliedstaat eine Wohnung steuerpflichtig vermietet und dabei aber in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen kann, dem nationalen Gericht geantwortet: "Die Prüfung der Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Art. 24 Abs. 3 und 28i der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG … sowie des Art. 283 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG … im Hinblick auf Art. 49 EG berühren könnte."
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3. Der EuGH hat dies insbesondere wie folgt begründet:
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a) Mit der Beschränkung der Mehrwertsteuerbefreiung auf die Steuerpflichtigen, die in dem Mitgliedstaat, der eine solche Befreiung eingeführt hat, ansässig sind, kann verhindert werden, dass Steuerpflichtige, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, ohne dort ansässig zu sein, der Besteuerung ihrer Tätigkeiten unter dem Deckmantel der dort geltenden Befreiungen ganz oder zum großen Teil entgehen könnten, auch wenn diese Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit den Umfang der Geschäftstätigkeit eines Kleinunternehmens objektiv überschreiten würden, was mit dem Erfordernis, durch die Ausnahme vom Grundsatz der Besteuerung, die eine solche Befreiungsregelung darstellt, nur Kleinunternehmen zu fördern, nicht zu vereinbaren wäre (Rz 70). Beim gegenwärtigen Stand der Entwicklung der Mehrwertsteuerregelung rechtfertigen das Ziel, die Wirksamkeit der Steueraufsicht im Hinblick auf die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen zu gewährleisten, und das Ziel der Kleinunternehmerregelung, mit der die Wettbewerbsfähigkeit der Kleinunternehmen gestärkt werden soll, es zum einen, dass die Anwendbarkeit der Mehrwertsteuerbefreiung auf die Tätigkeiten der Kleinunternehmen beschränkt wird, die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, ansässig sind, und zum anderen, dass der zu berücksichtigende Jahresumsatz derjenige ist, der in dem Mitgliedstaat erzielt wird, in dem das Unternehmen ansässig ist (Rz 71). Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass die Beschränkung der Mehrwertsteuerbefreiung auf diejenigen Kleinunternehmen, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, ansässig sind, nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieser beiden Ziele erforderlich ist (Rz 72).
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b) Zudem hat der EuGH in seinem Urteil Schmelz (EU:C:2010:632) Rz 38 f. zur Anwendbarkeit der Niederlassungsfreiheit entschieden, dass Voraussetzung hierfür grundsätzlich ist, "dass eine dauernde Präsenz im Aufnahmemitgliedstaat sichergestellt ist und dass im Fall des Erwerbs und des Besitzes von Grundstücken deren Verwaltung aktiv erfolgt", wobei sich eine solche dauernde Präsenz "auf der Grundlage objektiver und nachprüfbarer Anhaltspunkte feststellen lassen [muss], die sich u. a. auf das Ausmaß des greifbaren Vorhandenseins in Form von Geschäftsräumen, Personal und Ausrüstungsgegenständen beziehen". Aus der Sachverhaltsschilderung des vorlegenden Gerichts ergebe sich, dass Frau Schmelz diese Voraussetzungen nicht erfülle (Urteil Schmelz, EU:C:2010:632, Rz 39).
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4. Danach beschränkt sich die Kleinunternehmerregelung auf Unternehmer, die im Mitgliedstaat der Leistungserbringung ansässig sind. Ferner ist die Vermietung einer Wohnung jedenfalls für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung weder als ansässigkeits- noch als niederlassungsbegründend anzusehen (s. oben II.3.b), so dass es auf die weiteren Überlegungen der Klägerin zu Betriebsstätten oder festen Niederlassungen ebenso wenig ankommt wie auf die Definition in § 13b Abs. 7 UStG. Daher kann die Klägerin, die in den Streitjahren in Italien ansässig war, die Kleinunternehmerregelung für ihre steuerpflichtigen Umsätze im Inland nicht in Anspruch nehmen.
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5. Die Verfahrensrüge greift nicht durch, da die fachkundig vor dem FG vertretene Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem FG nicht erschienen ist, so dass insoweit von einem Rügeverzicht nach § 295 der Zivilprozessordnung auszugehen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 05.03.2014 - IX B 111/13, BFH/NV 2014, 887).
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 2 FGO.
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