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BFH 25.11.2014 - V B 62/14
BFH 25.11.2014 - V B 62/14 - Sicherheitsleistung im AdV-Verfahren
Normen
§ 69 Abs 2 S 3 FGO
Vorinstanz
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 3. April 2014, Az: 7 V 7027/14, Beschluss
Leitsatz
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NV: Auch beim Vorliegen ernstlicher Zweifel kann die Vollziehungsaussetzung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, wenn ein für den Antragsteller günstiger Prozessausgang weder mit Gewissheit noch mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Vom Erfordernis einer Sicherheitsleistung ist allerdings abzusehen, wenn die Anordnung der Sicherheitsleistung mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen zu einer unbilligen Härte führen würde, da er im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, Sicherheit zu leisten. Dies ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen .
Tatbestand
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I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) machte den Vorsteuerabzug aus Gutschriften für die Lieferung von Edelmetallen geltend.
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Demgegenüber ging der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) davon aus, dass die Antragstellerin nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei und erließ entsprechend geänderte Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide April bis Juni 2013. Hiergegen legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV). Den Aussetzungsantrag lehnte das FA ab.
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Demgegenüber hatte der beim Finanzgericht (FG) gestellte Aussetzungsantrag überwiegend Erfolg. Das FG gewährte durch Beschluss vom 3. April 2014 AdV, machte diese aber von einer Sicherheitsleistung abhängig, die in Höhe eines Teils des streitigen Steueranspruchs zu leisten sei. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens sei offen. Es sei abzuwarten, was sich aus den strafrechtlichen Ermittlungen noch ergebe. Auf die Beschwerde des FA änderte das FG dies durch Beschluss vom 21. Mai 2014 dahingehend ab, dass die Vollziehungsaussetzung in Höhe des streitigen Teilbetrages von 85.288,44 € eine Sicherheitsleistung in gleicher Höhe voraussetzt.
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Der Beschwerde der Antragstellerin, die sich gegen das Erfordernis einer Sicherheitsleistung richtet, half das FG nicht ab, da die Antragstellerin eine Existenzgefährdung nur behauptet, nicht aber glaubhaft gemacht habe.
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Mit ihrer Beschwerde richtet sich die Antragstellerin weiter gegen das Erfordernis einer Sicherheitsleistung. Sie sei ohne Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht in der Lage, die geforderte Sicherheit zu leisten.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie sich gegen das Erfordernis einer Sicherheitsleistung richtet, ist unbegründet.
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1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Dabei gelten § 69 Abs. 2 Satz 2 bis 6 FGO sinngemäß. Nach § 69 Abs. 2 Satz 3 FGO kann die Aussetzung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
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a) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine Sicherheitsleistung anzuordnen, wenn die spätere Vollstreckung der Steuerforderung infolge der AdV insbesondere wegen der wirtschaftlichen Lage des Steuerschuldners gefährdet oder erschwert erscheint. Von einer Sicherheitsleistung soll gleichwohl abgesehen werden, wenn mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozessausgang zu erwarten ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17. Mai 2005 I B 109/04, BFH/NV 2005, 1782). Die Anforderung einer Sicherheitsleistung darf aber nicht erfolgen, wenn sie mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen eine unbillige Härte für ihn bedeuten würde, etwa weil der Steuerpflichtige im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, Sicherheit zu leisten (BFH-Beschlüsse vom 28. Juni 1994 V B 18/94, BFH/NV 1995, 515, und vom 26. Mai 1988 V B 26/86, BFH/NV 1989, 403). Allerdings obliegt es dem Antragsteller auch insoweit, die Umstände substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen, dass ein Sicherungsbedürfnis der Finanzbehörde unangemessen oder unverhältnismäßig ist, so dass der Antragsteller insbesondere seine Vermögens- und Liquiditätslage darlegen und glaubhaft machen muss (vgl. z.B. Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 69 FGO Rz 409, m.w.N.).
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b) Wie das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 22. September 2009 1 BvR 1305/09 (Deutsches Steuerrecht 2009, 2146) entschieden hat, steht diese Rechtsprechung im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes an einen effektiven Rechtsschutz. Die Sicherheitsleistung hat den Zweck, Steuerausfälle nach einer für den Steuerpflichtigen abschlägigen Entscheidung in der Hauptsache zu vermeiden. Insbesondere in den Fällen, in denen wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung eine Aussetzung erfolgen soll (§ 69 Abs. 2 Satz 2 FGO), wäre es im Allgemeinen unverhältnismäßig, dem Steuerpflichtigen die AdV zu versagen, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse die Leistung einer Sicherheit nicht zulassen.
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2. Nach diesen Maßstäben kann die Antragstellerin eine Vollziehungsaussetzung ohne jegliche Sicherheitsleistung nicht beanspruchen. Wie das FG zutreffend entschieden hat, ist trotz der ernstlichen Zweifel an dem vom FA geltend gemachten Steueranspruch, ein für die Antragstellerin günstiger Prozessausgang weder mit Gewissheit noch mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Daher kann im Hinblick auf die von der Antragstellerin selbst behauptete "Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit", die sich aus dem Erfordernis einer Sicherheitsleistung ergeben soll, eine Sicherheitsleistung angeordnet werden, da sonst die spätere Vollstreckung der Steuerforderung gefährdet oder erschwert wäre.
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Zwar kann auch in einem derartigen Fall vom Erfordernis einer Sicherheitsleistung abgesehen werden, wenn die Anordnung der Sicherheitsleistung mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen zu einer unbilligen Härte führen würde, da er im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, Sicherheit zu leisten. Dies ist aber vom Antragsteller glaubhaft zu machen (s. oben II.1.a).
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Hieran fehlt es im Streitfall. Der pauschale Hinweis der Antragstellerin auf die Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit reicht nicht aus.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
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