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BFH 27.08.2014 - XI B 32/14
BFH 27.08.2014 - XI B 32/14 - Rechtskraftwirkung klageabweisender Urteile bei behaupteter Verkennung des Klagebegehrens - Keine erneute Entscheidung über bereits rechtskräftig festgestellte Rechtsfolgen - Verlängerung einer Frist zur Stellungnahme bei Erkrankung eines Mitglieds der prozessbevollmächtigten Sozietät
Normen
§ 76 Abs 1 S 1 FGO, § 78 Abs 1 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 110 Abs 1 FGO, § 110 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, Art 103 Abs 1 GG, § 116 Abs 3 S 4 FGO
Vorinstanz
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 18. Februar 2014, Az: 6 K 2418/10, Urteil
Leitsatz
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NV: Weist das FG die Klage gegen einen Umsatzsteuer-Änderungsbescheid als unbegründet ab, umfasst die Rechtskraft der Entscheidung selbst dann die Feststellung, dass der angefochtene Bescheid weder nichtig noch rechtswidrig ist, wenn es das Klagebegehren insoweit verkannt hätte .
Tatbestand
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I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GbR, betreibt eine Steuerberatungskanzlei.
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Nach einer die Jahre 1999 bis 2001 (Streitjahre) betreffenden Außenprüfung erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) am 28. Oktober 2008 entsprechend den Prüfungsfeststellungen Umsatzsteuer-Änderungsbescheide für die Streitjahre. Hiergegen richteten sich die Einsprüche der Klägerin, über die zunächst nicht entschieden wurde.
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Das Finanzgericht (FG) behandelte die am 4. März 2009 erhobene Untätigkeitsklage der Klägerin (Az: 6 K 1272/09), die u.a. auf die Aufhebung der "Sollstellungen [zur] Umsatzsteuer 1990 bis 2003" gerichtet war, als Klage gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen für 1990 bis 2003 und wies diese Klage mit Urteil vom 9. Juli 2009 6 K 1272/09 als unbegründet ab. Das Urteil wurde rechtskräftig.
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Mit Einspruchsentscheidung vom 27. September 2010 wies das FA die Einsprüche gegen die Umsatzsteuerbescheide für 1999 bis 2001 als unbegründet zurück.
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Mit der anschließenden Klage (Az: 6 K 2418/10) begehrte die Klägerin, die Umsatzsteuer-Änderungsbescheide für die Streitjahre vom 28. Oktober 2008 zu ändern und jeweils weitere Vorsteuerbeträge anzuerkennen.
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Das FG wies die Beteiligten mit Verfügung vom 30. April 2013 darauf hin, dass die Umsatzsteuerfestsetzungen für die Streitjahre bereits Gegenstand des rechtskräftigen Urteils vom 9. Juli 2009 6 K 1272/09 gewesen seien und das FA die Einspruchsentscheidung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht hätte erlassen dürfen.
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Auf Antrag der Klägerin hob das FA die angefochtene Einspruchsentscheidung auf und erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
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Die Klägerin gab keine Erledigungserklärung ab. Sie brachte vor, im Verfahren 6 K 1272/09 sei es um gänzlich andere Sachverhalte gegangen. Die Rechtskraft des Urteils vom 9. Juli 2009 6 K 1272/09 stehe daher einer Entscheidung im vorliegenden Verfahren 6 K 2418/10 nicht entgegen.
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Das FG wies die Klage 6 K 2418/10 mit dem hier angefochtenen Urteil als unzulässig ab. Es führte aus, das rechtskräftige Urteil vom 9. Juli 2009 6 K 1272/09 stehe einer erneuten Befassung und Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre entgegen.
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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde.
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Sie macht in ihrer Beschwerdebegründung vom 28. Mai 2014 Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend und bringt vor, das FG habe die Klage fehlerhaft als unzulässig verworfen. Zudem rügt die Klägerin die Verletzung der Sachaufklärungspflicht des FG und den Verstoß rechtlichen Gehörs.
Entscheidungsgründe
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen.
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Die allein geltend gemachten Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegen teils der Sache nach nicht vor, teils sind sie nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt.
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1. Soweit die Klägerin rügt, das FG habe ihre Klage 6 K 2418/10 zu Unrecht als unzulässig abgewiesen, ist der geltend gemachte Verfahrensfehler nicht gegeben.
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a) Wird über eine zulässige Klage nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden, so stellt dies einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar; in einem solchen Fall wird zugleich der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), § 96 Abs. 2 FGO verletzt (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. April 2004 VII B 181/03, BFH/NV 2004, 1284; vom 8. Juni 2004 XI B 46/02, BFH/NV 2004, 1417; vom 16. April 2007 VII B 98/04, BFH/NV 2007, 1345; vom 10. März 2014 X B 230/12, BFH/NV 2014, 888).
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b) Dieser Verfahrensmangel liegt im Streitfall allerdings nicht vor. Der erneuten Befassung und Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre stand --wovon das FG zutreffend ausgegangen ist-- die Rechtskraft des FG-Urteils vom 9. Juli 2009 6 K 1272/09 (Ersturteil) als eigenständige negative Sachurteilsvoraussetzung (vgl. dazu Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 110 FGO Rz 35, m.w.N.) entgegen.
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aa) Die Wirkung der materiellen Rechtskraft besteht nach § 110 Abs. 1 FGO darin, dass die Beteiligten an die rechtskräftige Entscheidung soweit gebunden sind, als über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Der Streitgegenstand wird durch den Klageanspruch und den Klagegrund bestimmt, also durch den geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruch und durch den ihm zugrunde liegenden, d.h. zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalt (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2012 XI B 48/12, BFH/NV 2013, 230, m.w.N.).
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(1) Für die Festlegung der Reichweite der in § 110 Abs. 1 Satz 1 FGO angeordneten Rechtskraftwirkung ist zwischen dem "Streitgegenstand" und dem "Entscheidungsgegenstand" zu unterscheiden (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 19. September 2012 X B 138/11, BFH/NV 2013, 63). Danach kommt es für die Bindungswirkung auf den vom Gericht seiner Entscheidung tatsächlich zugrunde gelegten Sachverhalt und auf die hierzu angestellten rechtlichen Erwägungen an (vgl. dazu BFH-Urteile vom 21. November 1989 VII R 3/88, BFH/NV 1990, 650, unter II.1., und vom 19. Dezember 2006 VI R 63/02, BFH/NV 2007, 924, unter II.2.a, jeweils m.w.N.). Maßgebend ist, worüber das Gericht entschieden hat, nicht dagegen, worüber hätte entschieden werden sollen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 8. Juni 2000 IV R 65/99, BFHE 192, 207, BStBl II 2001, 89, unter 2.c; BFH-Beschlüsse vom 24. August 2005 VIII B 36/04, BFH/NV 2006, 86; in BFH/NV 2013, 63; Lange in HHSp, § 110 FGO Rz 48, jeweils m.w.N.). Das gilt selbst dann, wenn das Gericht seine Entscheidungskompetenz überschreitet (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 86; Lange in HHSp, § 110 FGO Rz 56, jeweils m.w.N.).
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(2) Zwar erwächst nur der Tenor der gerichtlichen Entscheidung in Rechtskraft und erzeugt eine Bindungswirkung, die Entscheidungsgründe geben aber Aufschluss darüber, wie weit die materielle Rechtskraft reicht (vgl. dazu BFH-Urteile vom 7. Februar 1990 I R 145/87, BFHE 161, 387, BStBl II 1990, 1032; vom 27. Februar 1997 IV R 38/96, BFH/NV 1997, 388; vom 17. Dezember 1998 IV R 47/97, BFHE 187, 409, BStBl II 1999, 303; BFH-Beschlüsse vom 26. November 1990 X B 54-59/90, BFH/NV 1991, 547; vom 20. September 2007 XI B 192/06, BFH/NV 2008, 85; vom 9. Februar 2012 IV B 30/11, BFH/NV 2012, 965). Weist das FG die Klage gegen einen Steuerbescheid ab, so umfasst die Rechtskraft der Entscheidung die Feststellung, dass der Bescheid weder nichtig noch rechtswidrig ist (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 17. Mai 2001 X B 69/00, BFH/NV 2001, 1521; Lange in HHSp, § 110 FGO Rz 62, jeweils m.w.N.).
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bb) Das FG hat demnach die Klage 6 K 2418/10 zutreffend als unzulässig abgewiesen. Denn rechtskräftige Gerichtsentscheidungen --wie hier-- binden die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger mit der Folge, dass sich jede neue Entscheidung über eine einmal rechtskräftig festgestellte Rechtsfolge verbietet (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 1. April 2008 X B 224/07, BFH/NV 2008, 1187; vom 30. Mai 2012 III B 239/11, BFH/NV 2012, 1470, jeweils m.w.N.).
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(1) Das FG hatte im Ersturteil 6 K 1272/09 den auf die "Aufhebung der Sollstellungen" gerichteten Klageantrag dahingehend ausgelegt, dass die Klägerin die Aufhebung unter anderem der Umsatzsteuerfestsetzungen für die Streitjahre begehre. Dies war für die Klägerin auch aus der Klageeingangsbestätigung vom 10. März 2009, der Klageerwiderung des FA vom 23. März 2009 und dem Gerichtsbescheid vom 21. April 2009 klar erkennbar, ohne dass sie dies --z.B. in ihrem Antrag auf mündliche Verhandlung vom 20. März 2009-- gerügt hätte. Im Urteil vom 9. Juli 2009 6 K 1272/09 führte das FG ebenfalls aus, dass es von einer zulässigen, aber unbegründeten Klage wegen Umsatzsteuer 1999 bis 2001 ausgehe, ohne dass die Klägerin dieses Urteil angefochten hätte; lediglich gegen die Streitwertfestsetzung wurde Gegenvorstellung erhoben.
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Selbst wenn das FG hierbei --wie die Klägerin (nunmehr) meint-- in Verkennung ihres damaligen Klagebegehrens (auch) über die Umsatzsteuer-Änderungsbescheide vom 28. Oktober 2008 entschieden hätte, bliebe es bei dieser formell rechtskräftigen Entscheidung mit der Folge, dass sich die materielle Rechtskraft des Ersturteils auch auf die Umsatzsteuer-Änderungsbescheide vom 28. Oktober 2008 erstrecken würde.
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(2) Im Streitfall hat das FG die --jedenfalls nach seiner Auslegung des Klageantrags-- auf die Aufhebung der Umsatzsteuerfestsetzungen für die Streitjahre gerichtete Klage 6 K 1272/09 als unbegründet abgewiesen und mithin die Rechtmäßigkeit der nach Außenprüfung ergangenen Umsatzsteuer-Änderungsbescheide vom 28. Oktober 2008 bestätigt. Im Rahmen der später erhobenen Anfechtungsklage 6 K 2418/10 hätte das FG nochmals über die gleiche Frage entscheiden müssen. Einer nochmaligen gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuer-Änderungsbescheide vom 28. Oktober 2008 steht jedoch die Rechtskraft des insoweit einen identischen Entscheidungsgegenstand betreffenden Ersturteils nach § 110 Abs. 1 FGO entgegen (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 19. Juni 2001 X B 18/01, BFH/NV 2001, 1582; vom 7. August 2001 I B 16/01, BFHE 196, 12, BStBl II 2002, 13; in BFH/NV 2012, 1470, jeweils m.w.N.).
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(3) Aus § 110 Abs. 2 FGO, wonach die Vorschriften der Abgabenordnung und anderer Steuergesetze über die Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten sowie über die Nachforderung von Steuern unberührt bleiben, soweit sich aus Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift nichts anderes ergibt, folgt nichts Abweichendes. Denn dieser Fall liegt hier nicht vor.
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2. Die mit der Nichtzulassungsbeschwerde gleichfalls erhobene Aufklärungsrüge ist nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargetan.
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a) Wird --wie hier-- mit der Rüge eine Verletzung der von Amts wegen gebotenen Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) geltend gemacht, gehören zu einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Darlegung u.a. Ausführungen dazu, welche Tatsachen das FG hätte aufklären oder welche Beweise es hätte erheben und aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder einer Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 4. Juli 2012 III B 174/11, BFH/NV 2012, 1599, Rz 12; vom 19. März 2014 XI B 144/13, BFH/NV 2014, 1064; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 120 Rz 70, jeweils m.w.N.).
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b) Die Beschwerde lässt einen in diesem Sinne substantiierten Vortrag der Klägerin nicht erkennen. Sie hat insoweit nicht hinreichend dargetan, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.
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3. Die Rüge der Klägerin, das FG habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO) durch Verweigerung der Akteneinsicht (§ 78 Abs. 1 FGO) verletzt, greift nicht durch.
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Ein Verstoß gegen § 78 Abs. 1 FGO liegt nur dann vor, wenn der Klägerin Akteneinsicht ausdrücklich verwehrt wurde. Ein Anspruch auf Einsichtnahme in Akten, die dem Gericht von der Finanzbehörde nicht zur Verfügung gestellt worden sind und ihm folglich nicht vorliegen, besteht nicht; vielmehr besteht lediglich das Recht der Beteiligten, in die dem Gericht vorliegenden Gerichtsakten --einschließlich der beigezogenen Akten-- Einsicht zu nehmen (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. Januar 2007 VII B 3/06, BFH/NV 2007, 1324; vom 16. Juli 2012 IX B 67/12, BFH/NV 2012, 1637; vom 5. März 2014 V B 14/13, BFH/NV 2014, 918).
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Das FG gewährte der Klägerin --entgegen ihrer Behauptung im Beschwerdeverfahren und wie sich aus der vorliegenden FG-Akte ergibt-- Einsicht in die Gerichtsakten zu den Verfahren 6 K 1272/09 und 6 K 2418/10. Die Einsichtnahme in die Akten wurde am 22. November 2013 --mithin vor der mündlichen Verhandlung am 18. Februar 2014-- beim FA auch genommen.
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4. Die Sache ist entscheidungsreif. Dem --nach Ablauf der Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 4 FGO) gestellten-- Antrag der Klägerin, die Frist zur Stellungnahme zur Beschwerdeerwiderung des FA (nochmals) bis zum 24. September 2014 zu verlängern, war nicht zu entsprechen.
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Auf den Antrag der Klägerin vom 22. Juli 2014, die Frist zur (weiteren) Stellungnahme wegen Erkrankung des Sachbearbeiters bis zum 28. August 2014 zu verlängern, wurde die Stellungnahmefrist mit Schreiben des Berichterstatters bis zum 11. August 2014 verlängert. Die Klägerin wurde hierbei darauf hingewiesen, dass sich ein anderes Mitglied der Sozietät insbesondere dann in die Sache einzuarbeiten habe, wenn der Bevollmächtigte längerfristig erkrankt sei und genügend Zeit zur Einarbeitung in den Prozessstoff verbleibe. Weiter wurde der Klägerin mitgeteilt, dass dies gleichermaßen für eine Stellungnahme gelte, wenn sich --wie hier-- eine Steuerberatungsgesellschaft in eigener Sache vertrete und bei Erkrankung des betreffenden Gesellschafters nach eigenem Vorbringen "kein Ende abzusehen" sei.
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Dem am 21. August 2014 eingegangenen Antrag vom "28.04.2014" auf weitere Fristverlängerung sind keine Gründe zu entnehmen, weshalb in der zur Verfügung stehenden Zeit sich ein anderer (nicht erkrankter) Berufsträger nicht in den die eigene Gesellschaft betreffenden Prozessstoff hat einarbeiten können.
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5. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
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