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BFH 05.06.2014 - I B 150/13
BFH 05.06.2014 - I B 150/13 - Divergenzrüge - Darlegung des Zulassungsgrunds
Normen
§ 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO
Vorinstanz
vorgehend FG Münster, 21. August 2013, Az: 10 K 1798/10 K, Urteil
Leitsatz
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NV: Wird geltend gemacht, die Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, zweiter Halbs. FGO) zu eröffnen, so erfordert die schlüssige Darlegung dieses Zulassungsgrunds, dass mit der Beschwerde abstrakte und tragende Rechtssätze in der Entscheidung des FG einerseits sowie in der in Bezug genommenen Divergenzentscheidung andererseits so genau bezeichnet werden, dass die Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung).
Tatbestand
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I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war zusammen mit A mittelbar an der B-GmbH beteiligt, die Kabelschellen von der auf der Isle of Man ansässigen X-Ltd. bezogen hatte. Die Schellen sind von einer Firma in Polen hergestellt (montiert) worden, an der der Kläger sowie A gleichfalls mittelbar beherrschend beteiligt waren. Im Anschluss an eine Fahndungsprüfung kam der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zu dem Ergebnis, dass die in den Jahren 1996 bis 2001 vereinbarten Einkaufspreise überhöht gewesen seien. Nachdem die gegenüber der B-GmbH festgesetzte Körperschaftsteuer nicht beigetrieben werden konnte, hat das FA den Kläger gemäß § 71 der Abgabenordnung als Haftungsschuldner in Anspruch genommen. Die Klage hatte insoweit Erfolg, als das Finanzgericht (FG) den Haftungsbetrag halbierte. Die Revision wurde nicht zugelassen (FG Münster, Urteil vom 21. August 2013 10 K 1798/10 K).
Entscheidungsgründe
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II. Die hiergegen erhobene Beschwerde bleibt ohne Erfolg, da sie nicht den Anforderungen an die Darlegung der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Revisionszulassungsgründe genügt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
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1. Dies gilt zunächst für die Rüge des Klägers, die Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) zu eröffnen, weil das Urteil der Vorinstanz von mehreren Entscheidungen des Bundesfinanzhofs abweiche. Eine schlüssige Darlegung dieses Zulassungsgrunds erfordert, dass mit der Beschwerdeschrift abstrakte und tragende Rechtssätze in der Entscheidung des FG einerseits sowie in der in Bezug genommenen Divergenzentscheidung andererseits so genau bezeichnet werden, dass die Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 42, m.w.N.). Hieran fehlt es vorliegend bereits deshalb, weil das FG im Hinblick auf die Höhe der angesetzten verdeckten Gewinnausschüttung --entgegen dem Beschwerdevortrag-- nicht von einem in freier Wertung gewonnenen Mittelwert, sondern --so die Urteilsgründe-- von der "untersten Grenze" der Abweichung gegenüber dem "unter fremden Dritten ausgehandelten Preisen" ausgegangen ist.
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2. Unschlüssig ist ferner die Rüge, das vorinstanzliche Urteil sei nicht mit Gründen versehen (§ 119 Nr. 6 FGO) und beruhe deshalb auf einem Verfahrensmangel. Der Vortrag muss auch insoweit ohne Erfolg bleiben, weil er die tragenden Erwägungen des FG-Urteils nur unvollständig wiedergibt und damit auch nicht geeignet sein kann, den gerügten Rechtsverstoß substantiiert darzulegen.
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3. Im Übrigen sieht der Senat von einer Begründung dieses Beschlusses ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
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