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BFH 08.04.2014 - I B 73/13
BFH 08.04.2014 - I B 73/13 - Unsubstantiierte Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
Normen
§ 50d Abs 1 EStG 2002, § 50d Abs 2 EStG 2002, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, EStG VZ 2008
Vorinstanz
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 21. März 2013, Az: 3 K 2135/11, Urteil
Leitsatz
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NV: Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, wenn geltend gemacht wird, die verfahrensrechtliche und nach der Rechtsprechung des BFH nicht zu beanstandende Zweiteilung in Abzug und Erstattung der Kapitalertragsteuer verstoße gegen Unionsrecht.
Tatbestand
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I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, schüttete an ihre in Österreich ansässige Muttergesellschaft (X-GmbH) am 7. Juli 2008 einen Gewinn in Höhe von … € aus. Kapitalertragsteuer wurde von der Klägerin nicht abgeführt, obwohl nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) der X-GmbH zum Zeitpunkt der Gewinnausschüttung keine Freistellungsbescheinigung gemäß § 50d Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes 2002 (EStG 2002) erteilt worden war. Mit Bescheid vom 7. April 2010 hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Klägerin wegen der Nichtabführung der Kapitalertragsteuer gemäß § 44 Abs. 5 EStG 2002 i.V.m. § 191 der Abgabenordnung in Haftung genommen. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das FG hat hierzu u.a. ausgeführt, dass auch dann, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Nichterhebung der Kapitalertragsteuer nach § 43b EStG 2002 erfüllt seien, der Schuldner der Kapitalerträge nur bei Vorlage einer Freistellungsbescheinigung von dem Steuereinbehalt absehen könne; ein rückwirkender Freistellungsbescheid sei der X-GmbH nicht erteilt worden (§ 50d Abs. 2 Satz 1 und 5 EStG 2002). Unberührt hiervon bleibe das Recht der X-GmbH auf Erstattung der abgeführten Kapitalertragsteuer (§ 50d Abs. 1 Satz 2 EStG 2002); diese sei --ebenso wie die Erteilung eines Freistellungsbescheids-- beim Bundeszentralamt für Steuern zu beantragen. Demgemäß sei es auch nicht zu beanstanden, dass das FA auf der Grundlage dieser verfahrensrechtlichen (zweistufigen) Kompetenzzuweisung gegenüber der Klägerin einen Haftungsbescheid erlassen habe. Die Revision wurde nicht zugelassen (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. März 2013 3 K 2135/11).
Entscheidungsgründe
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II. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist zu verwerfen, da sie nicht den Anforderungen an die Darlegung der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Gründe für die Zulassung der Revision genügt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
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Die Rüge, die Revision sei wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), weil es der Klärung bedürfe, welche Konsequenzen das von der Europäischen Kommission gegen die Missbrauchsbekämpfungsvorschrift des § 50d Abs. 3 EStG 2002 eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren für den Erlass eines Haftungsbescheids habe, ist erkennbar unsubstantiiert. Letzteres ergibt sich bereits daraus, dass die Vorinstanz diese Frage ausdrücklich angesprochen und für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Haftungsbescheids unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats (Urteil vom 20. Dezember 2006 I R 13/06, BFHE 216, 259, BStBl II 2007, 616) als nicht maßgeblich angesehen hat. Demgemäß wäre es erforderlich gewesen, dass sich die Klägerin im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens substantiiert zur Entscheidungserheblichkeit der von ihr aufgeworfenen Frage geäußert hätte (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 35, m.w.N.).
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Im Übrigen sieht der Senat von der Begründung dieses Beschlusses ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
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