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BFH 08.08.2013 - III R 30/12
BFH 08.08.2013 - III R 30/12 - (ALG II-Nachzahlung an ein behindertes Kind - ALG II als Bezüge i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG - Unterkunftskosten im Steuerrecht)
Normen
§ 32 Abs 4 S 1 Nr 3 EStG 2009, § 32 Abs 4 S 2 EStG 2009, § 41 SGB 12
Vorinstanz
vorgehend FG Düsseldorf, 12. Oktober 2011, Az: 7 K 2181/10 Kg, Urteil
Leitsatz
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NV: Eine für einen vergangenen Zeitraum geleistete Nachzahlung von Arbeitslosengeld II ist als Bezug des behinderten Kindes zu berücksichtigen und auf den Zuflussmonat und die restlichen Monate des Zuflussjahres zu verteilen.
Tatbestand
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I. Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die Mutter des 1974 geborenen Kindes S. S ist geistig behindert. Er lebt in einer eigenen Wohnung und bezieht seit Juli 2005 Arbeitslosengeld II (ALG II).
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Die Beklagte, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Familienkasse) berücksichtigte S in der Vergangenheit gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als behindertes Kind und zahlte der Klägerin zunächst laufend Kindergeld. Für den streitigen Zeitraum Januar bis Dezember 2009 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung jedoch mit der Begründung auf, dass die eigenen finanziellen Mittel des S hoch genug seien, um sich selbst zu unterhalten.
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Einkünfte und Bezüge flossen ihm wie folgt zu:
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a) ALG II
Januar 2009
553,60 €
Februar 2009
498,54 €
März bis Juni 2009
je 676,00 €
Juli 2009
zzgl. NK-Nachzahlung in Höhe von684,00 €
447,59 €August 2009 bis April 2010
je 684,00 €
Nachzahlung (betreffend den Zeitraum ab 1. November 2005) im Januar 2009
3.502,00 €
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b) eigene Einnahmen
Januar 2009
253,00 €
Februar 2009
340,57 €
Juli 2009
20,12 €
Oktober bis Dezember 2009
je 100,00 €
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Während der Einspruch gegen den Aufhebungsbescheid vollständig zurückgewiesen wurde, hatte die Klage teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG) war der Auffassung, dass ein Kindergeldanspruch für die Monate Februar bis Juni 2009 besteht.
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Mit ihrer Revision macht die Beklagte, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Familienkasse) geltend, dass das FG rechtsfehlerhaft eine sozialrechtliche Betrachtung vorgenommen und die im Streitzeitraum erfolgten ALG II-Nachzahlungen ausschließlich im jeweiligen Zuflussmonat als kindergeldschädliche Bezüge berücksichtigt habe. Nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. November 2003 VIII R 43/02 (BFHE 204, 120, BStBl II 2010, 1046) sei eine Verteilung auf Folgemonate geboten. Werde die danach gebotene Verteilung der Nachzahlungen im Streitfall vorgenommen, dann sei S in jedem Monat des Jahres 2009 in der Lage gewesen, seinen gesamten Bedarf mit eigenen Finanzmitteln zu decken.
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Die Familienkasse beantragt sinngemäß,
1. das FG-Urteil, soweit es das Kindergeld für die Monate Februar bis Juni 2009 betrifft, aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen;
2. die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß,
1. das FG-Urteil und den Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 6. August 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Mai 2010, soweit das Kindergeld für die Monate Januar sowie Juli bis Dezember 2009 betroffen ist, aufzuheben;
2. die Revision der Familienkasse zurückzuweisen.
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Sie ist der Auffassung, dass die im Januar 2009 erfolgte ALG II-Nachzahlung in Höhe von 3.502 € überhaupt nicht angerechnet werden dürfe. Es handele sich um den Ausgleich eines "Schadens", der durch den zu niedrigen ALG II-Bezug in der Vergangenheit entstanden sei. Eine solche Nachzahlung könne nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht als anrechenbares Einkommen berücksichtigt werden. Wegen der Einheitlichkeit des Sozialrechts, wozu im weiteren Sinne auch das Kindergeldrecht gehöre, dürfe auch im letztgenannten Bereich keine Anrechnung stattfinden. Hinsichtlich des Zeitraumes Juli bis Dezember 2009 sei zu beachten, dass die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) der Höhe nach entscheidend von den Unterkunftskosten abhingen. Dies führe im Kindergeldrecht zu widersinnigen Ergebnissen: So sei jemand, der hohe Unterkunftskosten habe und entsprechend hohe Sozialleistungen beziehe, imstande, sich selbst zu unterhalten, obgleich sein Bedarf wegen der Unterkunftskosten eher hoch sei. Dagegen sei jemand mit niedrigen Unterkunftskosten, also einem eher niedrigen Bedarf, wegen des entsprechend niedrigen Sozialleistungsbezugs nicht in der Lage, sich selbst zu unterhalten. Obgleich der Erstgenannte keinen einzigen Cent mehr habe als der andere Betroffene könne er kein Kindergeld erhalten. Ferner sei ihr Sohn nach Auffassung des FG in der Lage gewesen, sich selbst zu unterhalten. Dies sei aber nur deshalb möglich gewesen, weil er wegen der ausbleibenden Kindergeldzahlung ein höheres ALG II bezogen habe. Hätte sie, die Klägerin, das Kindergeld erhalten und an ihren Sohn auch nur teilweise weitergeleitet, so wäre das Kindergeld angerechnet worden und das ALG II ihres Sohnes wäre entsprechend niedriger gewesen.
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Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
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II. Die Familienkasse … der Bundesagentur für Arbeit ist aufgrund eines Organisationsaktes (Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 21/2013 vom 18. April 2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff., Nr. 2.2 der Anlage 2) im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels in die Beteiligtenstellung der Agentur für Arbeit … - Familienkasse eingetreten (s. dazu BFH-Beschluss vom 3. März 2011 V B 17/10, BFH/NV 2011, 1105, unter II.A.).
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III.
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Die Revision der Familienkasse ist begründet. Sie führt zur Teilaufhebung des FG-Urteils und zur vollständigen Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Dagegen ist die Revision der Klägerin unbegründet und somit zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Die im Monat Januar 2009 zugeflossene ALG II-Nachzahlung ist als Bezug des Kindes zu erfassen und auf die Folgemonate zu verteilen. S war danach im gesamten Jahr 2009 imstande, sich selbst zu unterhalten.
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1. Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist ein behindertes Kind dann imstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es über eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, die zur Bestreitung seines gesamten existenziellen Lebensbedarfs ausreicht (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 204, 120, BStBl II 2010, 1046, unter II.1.c; vom 23. Februar 2012 V R 39/11, BFH/NV 2012, 1584). Der gesamte existenzielle Lebensbedarf des behinderten Kindes setzt sich typischerweise aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15. Oktober 1999 VI R 183/97, BFHE 189, 442, BStBl II 2000, 72, unter 1.c). Die Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt ist anhand eines Vergleichs zweier Bezugsgrößen, nämlich des gesamten existenziellen Lebensbedarfs des Kindes einerseits und seiner finanziellen Mittel andererseits, zu prüfen. Erst wenn sich daraus eine ausreichende Leistungsfähigkeit des Kindes ergibt, kann davon ausgegangen werden, dass den Eltern kein zusätzlicher Aufwand erwächst, der ihre steuerliche Leistungsfähigkeit mindert (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1990 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BVerfGE 82, 60, 87, BStBl II 1990, 653, 658; BFH-Urteil vom 15. Oktober 1999 VI R 40/98, BFHE 189, 449, BStBl II 2000, 75). Dann ist es auch gerechtfertigt, für behinderte Kinder kein Kindergeld oder keinen Kinderfreibetrag zu gewähren (vgl. BFH-Urteil in BFHE 204, 120, BStBl II 2010, 1046, unter II.1.c).
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b) Bei der Prüfung, ob ein volljähriges Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist auf den Kalendermonat abzustellen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Entscheidungen in BFHE 204, 120, BStBl II 2010, 1046; vom 28. März 2011 III B 144/09, BFH/NV 2011, 1144).
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c) Das ALG II nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II gehört zu den Bezügen i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung (vgl. BFH-Urteil vom 19. November 2008 III R 105/07, BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057). Denn Bezüge in diesem Sinne sind alle Zuflüsse in Geld oder Naturalleistungen, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkünfteermittlung erfasst werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28. Mai 2009 III R 8/06, BFHE 225, 141, BStBl II 2010, 346, unter II.1.b). Das ALG II kann kindergeldrechtlich nicht anders behandelt werden wie die Grundsicherung nach den §§ 41 ff. des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII), die grundsätzlich als Bezug des Kindes zu erfassen ist (BFH-Urteil vom 20. März 2013 XI R 51/10, BFH/NV 2013, 1088, m.w.N.). Der Unterschied zwischen beiden Sozialleistungsformen besteht darin, dass das ALG II an erwerbsfähige Hilfsbedürftige gezahlt wird (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II und § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Dieser Unterschied ist für die Frage, ob das behinderte Kind sich mit eigenen Finanzmitteln selbst unterhalten kann, irrelevant.
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Der Hinweis der Klägerin auf unterschiedlich hohe Unterkunftskosten, die einzelnen Beziehern von ALG II erstattet werden (vgl. § 22 Abs. 1 SGB II), rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn das Steuerrecht orientiert sich im Bereich der Unterkunftskosten nicht am Sozialrecht. Während dort die tatsächlichen Kosten für eine angemessene Unterkunft erstattet werden, werden im Steuerrecht Unterkunftskosten --ungeachtet aller regionalen Unterschiede-- nur pauschal mit einem bundeseinheitlichen Betrag im Rahmen des steuerrechtlichen Existenzminimums berücksichtigt (vgl. BFH-Urteil vom 18. November 2009 X R 34/07, BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414, unter B.III.2.f der Gründe). Mit dieser Typisierung wird ein legitimer Vereinfachungszweck verfolgt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414, m.w.N.), der im Einzelfall allerdings dazu führen könnte, dass solche Steuerpflichtige über den Kinderfreibetrag oder das Kindergeld eine Entlastung erfahren, deren behinderte Kinder sich angesichts regional niedriger Unterkunftskosten mit eigenen Einkünften und Bezügen eigentlich selbst unterhalten könnten.
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d) Wird eine für einen vergangenen Zeitraum geleistete Nachzahlung, die zum Wegfall der Bedürftigkeit führt, erst im Laufe des Monats ausbezahlt, wirkt sie sich erst ab dem auf den Zuflussmonat folgenden Monat kindergeldschädlich aus (vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 204, 120, BStBl II 2010, 1046, unter II.2.; in BFH/NV 2012, 1584; in BFH/NV 2013, 1088; vom 11. April 2013 III R 35/11, BFHE 241, 499, BStBl II 2013, 1037). Sie ist auf den Zuflussmonat und die restlichen Monate des Zuflussjahres zu verteilen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 204, 120, BStBl II 2010, 1046; zu regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG, vgl. Senatsurteil in BFHE 241, 499, BStBl II 2013, 1037). Der Senat folgt damit der Auffassung der Familienkasse, dass zwischen der Nachzahlung einer Waisenrente, die dem BFH-Urteil in BFHE 204, 120, BStBl II 2010, 1046 zugrunde lag, und der Nachzahlung von ALG II im Hinblick auf die kindergeldrechtliche Berücksichtigung keine Unterschiede bestehen. Eine Verteilung auf die --zurückliegenden-- Monate, für die die ALG II-Nachzahlung gewährt wird, kommt im Kindergeldrecht wegen des dort grundsätzlich geltenden Zuflussprinzips nicht in Betracht (a.A. Pust in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 32 Rz 490). Auch eine Berücksichtigung der --gesamten-- Nachzahlung ausschließlich im Zuflussmonat scheidet aus. Dies hat der XI. Senat des BFH bereits entschieden (BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 1088). Der erkennende Senat schließt sich dieser Beurteilung an.
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2. In Anwendung der vorstehenden Grundsätze war S in allen Monaten des Jahres 2009 zum Selbstunterhalt imstande, weil er über ausreichende Mittel verfügte, um seinen gesamten existenziellen Lebensbedarf zu decken.
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a) Nach den vom FG in Bezug genommenen und damit festgestellten (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) Berechnungen der Familienkasse lt. Einspruchsentscheidung vom 19. Mai 2010, gegen die die Klägerin auch keine Einwände erhoben hat, belief sich der gesamte Lebensbedarf des S (Grundbedarf von 7.680 € zzgl. behinderungsbedingter Mehrbedarf von 310 €) im Jahr 2009 nach entsprechender Umrechnung auf monatlich 665,83 €.
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b) Dem standen in den einzelnen Monaten eigene Mittel des S gegenüber, die jeweils höher waren als der Bedarf. Neben den laufenden ALG II-Zahlungen ist auch die im Januar 2009 zugeflossene ALG II-Nachzahlung in Höhe von 3.502 € zu berücksichtigen. Diese ist auf den Zuflussmonat und die Monate Februar bis Dezember 2009 gleichmäßig zu verteilen (anteiliger Monatsbetrag 291,83 €). Abzusetzen sind monatlich jeweils 15 € als anteilige Kostenpauschale. Die eigenen (Monats-)Einnahmen des S sind um den anteiligen Arbeitnehmerpauschbetrag gemäß § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG (920 €) zu kürzen (monatlicher Kürzungsbetrag damit 76,66 €). Wegen der geltenden monatlichen Betrachtungsweise kann ein in "einkunftslosen" Monaten nicht ausgeschöpfter anteiliger Pauschbetrag nicht auf andere Monate übertragen werden. Danach ergibt sich für die streitigen Monate folgendes Bild:
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Januar 2009
Bezüge (laufender ALG II-Bezug in Höhe von 553,60 € abzgl. 15 €)
538,60 €
Einkünfte (253 € Einnahmen abzgl. 76,66 €)
176,34 €
gesamt
715,94 €
Das Kind ist nicht bedürftig. Der auf den Zuflussmonat entfallende Teil der ALG II-Nachzahlung in Höhe von 291,83 € wirkt sich nicht aus.
Februar 2009
Bezüge (laufender ALG II Bezug abzgl. 15 €)
483,54 €
und anteilige ALG II Nachzahlung aus dem Januar
291,83 €
Einkünfte (340,57 € Einnahmen abzgl. 76,66 €)
263,91 €
gesamt
1.039,28 €
März 2009 bis Juni 2009
Bezüge (laufender ALG II Bezug abzgl. 15 €) jeweils
661,00 €
anteilige ALG II Nachzahlung aus dem Januar jeweils
291,83 €
gesamt jeweils
952,83 €
Auf die eigenen Einkünfte des S kommt es hiernach nicht mehr an.
Juli 2009 bis Dezember 2009
Bezüge (laufender ALG II Bezug abzgl. 15 €) jeweils
684,00 €
anteilige ALG II Nachzahlung aus dem Januar jeweils
291,83 €
gesamt jeweils
975,83 €
Auf die eigenen Einkünfte und weitere Bezüge kommt es hiernach nicht mehr an.
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