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BFH 13.05.2013 - I E 4/13
BFH 13.05.2013 - I E 4/13 - Streitwert im Verfahren über die Feststellung eines gewerbesteuerlichen Verlustvortrags
Normen
§ 52 Abs 1 GKG, § 52 Abs 3 GKG, § 10a GewStG 1999, § 10a GewStG 2002, § 47 GKG
Leitsatz
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NV: Zur Frage der typisierenden Schätzung der Auswirkungen auf die Gewerbesteuer in den Folgejahren (10 % des streitigen Verlusts) als Streitwert bei einem Streit um die Höhe des vortragsfähigen Gewerbeverlusts.
Tatbestand
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I. Die Beteiligten streiten im Rahmen der Kostenfestsetzung um die Höhe des Streitwerts.
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Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin), eine AG i.L., war in den Streitjahren (1999 bis 2001) Komplementärin einer KGaA. Sie stritt im Zusammenhang mit ihrer Geschäftsführungsvergütung gegen Bescheide zum Gewerbesteuermessbetrag (1999 und 2000) sowie zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts (auf den 31. Dezember 1999 bis 31. Dezember 2001); nach erfolgloser Klage hatte sie Revision erhoben. Mit der Revision wurde beantragt, die Gewerbesteuermessbeträge (10.925 DM [1999]; 56.300 DM [2000]) auf 0 DM herabzusetzen (Hebesätze 477,50 % [1999] bzw. 470 % [2000]) und den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf 2.248.404 DM zum 31. Dezember 1999, 8.432.638 DM zum 31. Dezember 2000 bzw. 16.514.701 DM zum 31. Dezember 2001 festzustellen (bisherige Feststellung zum 31. Dezember 2001: 1.263.925 DM, d.h. eine Erhöhung von 15.250.776 DM). Der Gewerbesteuermessbetrag 2001 bis 2010 wurde für die Kostenschuldnerin (mit vor der Revisionseinlegung bekanntgegebenen Bescheiden) auf jeweils 0 DM bzw. 0 € festgesetzt; in den Erhebungszeiträumen 2003 und 2005 kam es zum Verbrauch eines Teilbetrages des zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres festgestellten Gewerbeverlusts (240.883 € [2003]; 769.531 € [2005]), ansonsten erhöhte sich der Verlustvortrag um weitere Gewerbeverluste von 818.847 € (2002), 3.649 € (2004), 19.434 € (2006), 17.034 € (2007), 22.836 € (2008), 29.645 € (2009) bzw. 15.094 € (2010), d.h. im Gesamtbetrag um 926.539 €.
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Mit Beschluss vom 4. Dezember 2012 I R 42/11 wies der Senat die Revision zurück. Die Kostenrechnung vom 29. Januar 2013 beruhte auf einem Streitwert von 941.723 € (26.672 € [Gewerbesteuermessbetrag 1999], 135.292 € [Gewerbesteuermessbetrag 2000] --jeweils unter Berücksichtigung des Gewerbesteuerhebesatzes; 779.759 € [vortragsfähiger Gewerbeverlust 31. Dezember 1999 bis 31. Dezember 2001]-- 10 % des Erhöhungsbegehrens zum 31. Dezember 2001). Das Finanzgericht (FG) hatte einen Streitwert von 141.964 € zugrunde gelegt.
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Hiergegen hat die Kostenschuldnerin Erinnerung erhoben. Sie beantragt, die Kosten nach einem Streitwert von 161.964 € (Summe der Einzelwerte Gewerbesteuermessbeträge 1999 und 2000) zu bemessen. Eine konkrete steuerliche Auswirkung der Feststellungen zum vortragsfähigen Gewerbeverlust ergebe sich nicht mehr - zum 31. Dezember 2011 betrage der (noch vortragsfähige) Verlust 572.947 €; die Tätigkeit sei eingestellt und der Abschluss des Liquidationsverfahrens sei nach der Beendigung des Revisionsverfahrens vorgesehen. Im Übrigen liege eine Doppelbelastung vor, da die Höhe der vortragsfähigen Gewerbeverluste unmittelbare Folge der Entscheidung zu den Messbeträgen sei.
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Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hält an der Kostenrechnung fest. Die Streitwertfestsetzung werde nicht davon berührt, dass sich die Kostenschuldnerin in Liquidation befinde (Hinweis auf BFH-Beschluss vom 28. Dezember 2009 IV E 1/09, BFH/NV 2010, 666).
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Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Erinnerung ist nicht begründet; der Ansatz eines Streitwerts von 941.723 € in der Kostenrechnung hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.
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1. Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) bestimmt sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Soweit Abs. 2 Satz 1 dieser Regelung anordnet, dass der Streitwert durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt ist, betrifft dies nur ein etwa abweichendes Interesse eines rechtsmittelführenden Beklagten oder Beigeladenen; dem das Rechtsmittel selbst führenden Kläger gewährt sie aber keinen Vertrauensschutz auf eine Festsetzung wie im Klageverfahren (BFH-Beschluss vom 26. November 2002 IV E 2/02, BFH/NV 2003, 338, m.w.N.). Setzt das Instanzgericht den Streitwert zu niedrig fest, kann demnach das Rechtsmittelgericht den nach seiner Auffassung materiell zutreffenden Streitwert bei den von ihm festzusetzenden Gerichtskosten zugrunde legen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 338, m.w.N.; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Vor § 135 FGO Rz 115). Der vom FG angesetzte Wert des Streitgegenstandes ist für den BFH nicht verbindlich (z.B. BFH-Beschluss vom 19. April 2012 II E 3/12, BFH/NV 2012, 1167, m.w.N.).
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2. Der Streitwert ist in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 39 Abs. 1 GKG).
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3. Der Streitwert beträgt 941.723 €.
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a) Die Ermittlung der Streitwerte für die Streitgegenstände Gewerbesteuermessbescheide 1999 und 2000 auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG nach der Differenz zwischen festgesetztem und begehrtem Steuermessbetrag vervielfältigt mit dem für das jeweilige Jahr geltenden Hebesatz der zuständigen Gemeinde ist sachlich (z.B. BFH-Beschluss vom 26. September 2011 VIII E 3/11, BFH/NV 2012, 60) und rechnerisch nicht zu beanstanden. Diesem Ansatz (161.964 €) stimmt die Kostenschuldnerin auch zu.
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b) Der Streitwert für die Streitgegenstände Feststellungen des vortragsfähigen Gewerbeverlusts 31. Dezember 1999 bis 31. Dezember 2001 beträgt 779.759 €.
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aa) Ein Bescheid über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts (§ 10a des Gewerbesteuergesetzes) ist nicht i.S. des § 52 Abs. 3 GKG auf eine Geldleistung gerichtet. Der Streitwert richtet sich deshalb gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache. Jene ist anhand der konkreten steuerlichen Auswirkungen der Verluste zu bestimmen, soweit sich diese im Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels erkennen lassen. Lassen sich in diesem Zeitpunkt keine konkreten Auswirkungen auf die Gewerbesteuer in Folgejahren feststellen, muss die Bedeutung der Sache typisierend geschätzt werden (BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 666).
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bb) Der Einberechnung eines (Teil-)Streitwerts für den Streitgegenstand der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts zum 31. Dezember 2001 (die Feststellungen zu den anderen streitigen Zeitpunkten blieben zu Recht vollständig unberücksichtigt) kann die Kostenschuldnerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, es liege eine Doppelbelastung vor. Die Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG) bezieht sich auf die aus der Sicht des streitigen Feststellungszeitpunkts bzw. Erhebungszeitraums voraussichtlich entstehenden zukünftigen Auswirkungen des Begehrens. Dass die Verlustfeststellung wirtschaftlich auf die Gewerbeertragsermittlungen der Vorjahre zurückzuführen ist, bleibt unberücksichtigt. Ob der Gesichtspunkt der "Doppelbelastung" zugunsten der Kostenschuldnerin tragfähig sein könnte, wenn zugleich gegen die Ermittlung des Gewerbeertrags (bzw. den Gewerbesteuermessbescheid) und den Verlustfeststellungsbescheid derselben Ermittlungsperiode geklagt wird und sich die Verlustfeststellung in der Sache nur als Folgewirkung darstellt (eventuell ablehnend: Senatsbeschluss vom 27. Januar 2010 I B 171/08, BFH/NV 2010, 1107; FG München, Beschluss vom 9. Juni 1999 2 K 3354/97, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1999, 1156; abweichend aber zur Situation der Anfechtung eines Körperschaftsteuerbescheids und eines Feststellungsbescheids gemäß § 47 des Körperschaftsteuergesetzes 1999 a.F. der Senatsbeschluss in BFH/NV 2010, 1107), kann offenbleiben. Denn ein Verfahren zum Gewerbesteuermessbetrag des Erhebungszeitraums 2001 ist nicht anhängig gewesen.
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cc) Der Kostenschuldnerin kann auch nicht zugutekommen, dass sie sich in der Liquidationsphase befindet, zwischenzeitlich ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hat und zum 31. Dezember 2011 ein noch nicht ausgeglichener Verlustvortrag von 572.947 € besteht. Die Bedeutung der Sache ist auf den Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung zu schätzen, die den Rechtszug einleitet (§ 40 GKG). Wenn zu diesem Zeitpunkt nicht zu erkennen ist, inwieweit sich die vortragsfähigen Verluste auf die Gewerbesteuer in Folgejahren auswirken könnten, ist der Umstand, dass nach Ergehen der Entscheidung die endgültige Nichtverwertbarkeit der Verluste erkennbar wurde, für die Bemessung des Streitwerts ohne Bedeutung (so BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 666). Im Übrigen ergibt sich aus dem Vortrag der Kostenschuldnerin nicht, dass die Verlustfeststellung zum 31. Dezember 2001 ohne Auswirkung in den Folgejahren geblieben ist - in den Erhebungszeiträumen 2003 und 2005 kam es jeweils zum Verbrauch eines Teilbetrags des zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres festgestellten Gewerbeverlusts (240.883 € [2003]; 769.531 € [2005]). Diese Auswirkung könnte entsprechend dem rechnerischen Verhältnis der unstreitigen Verlustfeststellung (vom Finanzamt festgestellte und in der Revisionsentscheidung nicht beanstandete Höhe der Feststellung zum 31. Dezember 2001: 646.235 €) und dem erfolglos gebliebenen Erhöhungsbegehren (um 7.797.590 €) in Höhe von 92,35 % (entsprechend 933.117 €) auf dem streitigen Begehren beruhen.
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dd) Nach dem BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 666 ist bei einem Streit um die Höhe des vortragsfähigen Gewerbeverlusts unabhängig vom Hebesatz eine Schätzung mit 10 % des streitigen Verlusts sachgerecht (zugleich mit Hinweis auf eine entsprechende Bemessung bei einkommensteuerlichen Verlustfeststellungen). Allerdings kommt, wie dort (zu II.2. der Gründe) ausdrücklich vorbehalten, die (typisierende) Schätzung nur dann in Betracht, wenn sich "keine konkreten Auswirkungen auf die Gewerbesteuer in Folgejahren feststellen" lassen (s. insoweit auch Senatsbeschluss in BFH/NV 2010, 1107 [zu II.3.b der Gründe]; FG Köln, Urteil vom 1. März 2012 10 K 688/10, EFG 2012, 1485).
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Die Kostenschuldnerin hat durch die Vorlage der Gewerbesteuermessbescheide 2001 bis 2010 (jeweils ergangen bis zur Einlegung des Rechtsmittels) zwar nachgewiesen, dass sich ihr (abgewiesenes) Rechtsmittelbegehren zur Feststellung der Höhe des vortragsfähigen Gewerbeverlusts in diesem Zeitraum nur in Höhe von (240.883 € x 92,35 %) 222.455 € (2003) bzw. (769.531 € x 92,35 %) 710.662 € (2005) auf die Höhe der Gewerbesteuer (bezogen auf den Gesamtbetrag von 933.117 € bei einer Gewerbesteuer-Messzahl von 5 % und einem Gewerbesteuer-Hebesatz von 460 %) mit 214.617 € hätte auswirken können. Da das Liquidationsverfahren der Kostenschuldnerin aber noch nicht abgeschlossen ist, kann der bei einem Erfolg ihres Rechtsmittelbegehrens noch offene (fiktive) Verlustvortrag (erfolgloses Erhöhungsbegehren von 7.797.590 € abzgl. 933.117 €) von 6.864.473 € bei der Bemessung des finanziellen Interesses als Maßstab der Streitwertbemessung nicht außer Betracht bleiben (s. parallel zur Problematik des sog. Definitivwerdens von Verlusten mit Blick auf die Mindestbesteuerung das Senatsurteil vom 23. Januar 2013 I R 35/12, BFHE 240, 140). Es wäre insoweit --da sich eine konkrete Auswirkung nicht feststellen lässt-- der Pauschalansatz von 10 % einzuberechnen. Auf dieser Grundlage wäre allerdings ein Streitwert anzusetzen (686.447 € zzgl. 214.617 €), der den Ansatz in der Kostenrechnung (insoweit: 779.759 €) übersteigt. Dies ist im Erinnerungsverfahren ausgeschlossen.
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4. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).
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