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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BFH 18.01.2012 - II R 50/10
BFH 18.01.2012 - II R 50/10 - (Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.1.2012 II R 49/10 - Zuteilung der Identifikationsnummer und dazu erfolgte Datenspeicherung mit Grundgesetz vereinbar - Zuteilung der Identifikationsnummer kein Verwaltungsakt - Steuerpflichtiger nach § 139a Abs. 2 AO - Pflichtangaben zur Religionszugehörigkeit auf Lohnsteuerkarte - mit einem Prozesskostenhilfeantrag verbundene Rechtsmitteleinlegung - Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses i.S. des § 41 Abs. 1 FGO - einschränkende Auslegung des § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO)
Vorinstanz
vorgehend FG Köln, 7. Juli 2010, Az: 2 K 3986/08, Urteil
Tatbestand
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I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Bundeszentralamt für Steuern --BZSt--) teilte der im Jahr 2007 geborenen Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im Jahr 2008 nach § 139a Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) eine Identifikationsnummer zu und unterrichtete sie hiervon.
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Die Klage, mit der die Klägerin beantragte, das BZSt zu verpflichten, die Identifikationsnummer nach § 139a Abs. 1 AO sowie die dazu nach § 139b Abs. 3 AO und -soweit vorhanden- nach anderen Vorschriften bei ihm gespeicherten Daten zu löschen, blieb erfolglos.
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Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--), des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG).
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Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und festzustellen, dass die Zuteilung der Identifikationsnummer und die Speicherung von Daten unter dieser Nummer rechtswidrig waren und sind.
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Das BZSt beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision ist zwar zulässig, aber unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Klage ist mit dem im Revisionsverfahren zuletzt gestellten Antrag zulässig, jedoch unbegründet. Wegen der Beurteilung im Einzelnen wird auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. Januar 2012 verwiesen, das in dem von der Mutter der Klägerin betriebenen Revisionsverfahren II R 49/10 ergangen ist.
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