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BFH 03.03.2011 - III R 10/09
BFH 03.03.2011 - III R 10/09 - Zeitlicher Regelungsumfang eines Kindergeld-Ablehnungsbescheids - Kostenentscheidung nach teilweisem Obsiegen und Hauptsacheerledigung im Revisionsverfahren
Normen
§ 63 AsylVfG, § 25 Abs 1 AufenthG, § 138 Abs 2 FGO, § 70 Abs 1 EStG 2002, § 70 Abs 4 EStG 2002
Vorinstanz
vorgehend FG München, 25. Juni 2008, Az: 9 K 3238/06, Urteil
Leitsatz
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1. NV: Die Bestandskraft eines Bescheids, durch den die Festsetzung von Kindergeld abgelehnt worden ist, erstreckt sich grundsätzlich bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe .
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2. NV: Erlässt die Familienkasse im Verlauf des Revisionsverfahrens einen Änderungsbescheid, der dem Klagebegehren zum Teil Rechnung trägt, und erklären die Beteiligten insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, so sind der Familienkasse die bis dahin entstandenen Kosten aufzuerlegen .
Tatbestand
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I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) reiste Ende 2002 als Asylbewerber aus Weißrussland in die Bundesrepublik Deutschland ein. Bis August 2004 war sein Aufenthalt nach § 63 des Asylverfahrensgesetzes gestattet, im Februar 2006 wurde er als asylberechtigt anerkannt. Im selben Monat erhielt er eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes.
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Im März 2004 beantragte der Kläger Kindergeld. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) lehnte den Antrag durch Bescheid vom 26. April 2004 ab. Der Kläger ging dagegen nicht mit Einspruch vor. Aufgrund eines erneuten Antrags vom 7. März 2006 setzte die Familienkasse mit Bescheid vom 28. März 2006 Kindergeld ab Februar 2006 fest. Dagegen wandte sich der Kläger mit Einspruch, mit dem er geltend machte, ihm stehe seit August 2003 Kindergeld zu, spätestens jedoch seit September 2005. In der Einspruchsentscheidung vom 27. Juli 2006 bewilligte die Familienkasse auch für den Zeitraum September 2005 bis Januar 2006 Kindergeld, im Übrigen wies sie den Rechtsbehelf des Klägers zurück.
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Mit der anschließend erhobenen Klage begehrte der Kläger die Festsetzung von Kindergeld von August 2003 bis August 2005. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.
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Im Verlauf des Revisionsverfahrens hat die Familienkasse durch Bescheid vom 18. Oktober 2010 Kindergeld für den Zeitraum Mai 2004 bis August 2005 festgesetzt. Die Beteiligten haben daraufhin insoweit übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
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Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil, den Bescheid vom 28. März 2006 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 27. Juli 2006 insoweit aufzuheben, als sie den Zeitraum August 2003 bis April 2004 betreffen und die Familienkasse zu verpflichten, Kindergeld in gesetzlicher Höhe für diesen Zeitraum zu gewähren.
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Die Familienkasse beantragt, die Revision zurückzuweisen.
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Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Entscheidungsgründe
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II. 1. Hinsichtlich des Kindergeldes für den Zeitraum Mai 2004 bis August 2005 haben die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Insoweit ist das Urteil des FG gegenstandslos geworden. Im Übrigen (Kindergeld für die Monate August 2003 bis April 2004) ist die Revision unbegründet und wird zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 FGO).
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2. Die Familienkasse hat über den Zeitraum, für den der Kläger noch Kindergeld begehrt, durch den Ablehnungsbescheid vom 26. April 2004 bestandskräftig entschieden. Die Bestandskraft eines nicht angefochtenen Bescheids, durch den die Gewährung von Kindergeld abgelehnt, Kindergeld auf Null € festgesetzt oder durch den eine Kindergeldfestsetzung aufgehoben wird, erstreckt sich in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich --so auch im Streitfall-- bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 25. Juli 2001 VI R 78/98, BFHE 196, 253, BStBl II 2002, 88 und VI R 164/98, BFHE 196, 257, BStBl II 2002, 89; Senatsurteil vom 26. November 2009 III R 87/07, BFHE 227, 466, BStBl II 2010, 429).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1 i.V.m. § 138 Abs. 2 FGO, soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, im Übrigen auf § 135 Abs. 2 FGO. In dem Umfang, in dem die Familienkasse dem Klagebegehren durch den Erlass des während des Revisionsverfahrens ergangenen Änderungsbescheids vom 18. Oktober 2010 entsprochen hat, sind ihr die bis dahin entstandenen Kosten aufzuerlegen (Senatsurteil vom 30. Oktober 2003 III R 32/01, BFHE 204, 108, BStBl II 2004, 270), somit in Höhe von 64 %, dem Kläger in Höhe von 36 %. Die weiteren Kosten sind dem Kläger aufzuerlegen.
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