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BFH 07.02.2011 - VII S 7/11 (PKH)
BFH 07.02.2011 - VII S 7/11 (PKH) - Aufhebung einer im PKH-Verfahren erfolgten Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten
Normen
§ 142 Abs 1 FGO, § 48 Abs 2 BRAO
Leitsatz
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1. NV: Im Falle einer nachhaltigen und tiefgreifenden Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen einem Prozessvertreter und seinem Mandanten kann eine im Rahmen der Gewährung von PKH erfolgte Beiordnung aufgehoben werden.
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2. NV: Eine Aufhebung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn das Vertrauensverhältnis durch sachlich nicht gerechtfertigtes und mutwilliges Verhalten des Mandanten zerstört worden ist.
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3. NV: Als Zeitpunkt der Aufhebung der bisherigen Beiordnung ist der Tag des Zugangs der neuen Prozessvollmacht beim Gericht zu bestimmen.
Tatbestand
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I. Mit Beschluss vom 26. Juli 2011 VII S 7/11 (PKH) wurde dem Antragsteller Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt und Rechtsanwalt X als Prozessbevollmächtigter beigeordnet. Mit Schreiben vom 13. September 2011 teilte Rechtsanwältin Y dem Bundesfinanzhof mit, sie sei vom Antragsteller mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt worden; zugleich beantragte sie die Aufhebung der Beiordnung des bisherigen Prozessvertreters und ihre eigene Beiordnung. Mit Schreiben vom selben Tag hat der Antragsteller mitgeteilt, er werde nicht mehr von Rechtsanwalt X vertreten, da es zu massiven Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich des Umgangs und der geschäftlichen Vorbereitung auch in anderen Sachen gekommen sei. Dies habe zu einem unüberwindbaren Vertrauensbruch geführt. Auf eine entsprechende Anfrage der Geschäftsstelle des VII. Senats vom 4. Oktober 2011 hat der Antragsteller in seinen Schreiben vom 21. Oktober und 3. November 2011 die Gründe für sein Misstrauen gegenüber dem beigeordneten Prozessvertreter näher erläutert und den dringenden Wunsch nach einer Aufhebung der Beiordnung bekräftigt. Insbesondere beanstandet der Antragsteller, sein Prozessvertreter sei unfreundlich und aggressiv aufgetreten und habe abredewidrig einen Schriftsatzentwurf in einer Werklohnsache nicht gefertigt sowie eine Rücksprache verweigert, zu der er, der Antragsteller, 45 km angereist sei. Zudem habe er maßgebliche Dinge übersehen und sein als unerträglich empfundenes Verhalten nicht entschuldigt. Im Schreiben vom 3. November 2011 hat der Antragsteller zugleich darauf hingewiesen, Frau Rechtsanwältin Y habe mitgeteilt, sie stehe nicht mehr zur Verfügung. Der beigeordnete Prozessvertreter des Antragstellers hat mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 der Aufhebung der Beiordnung widersprochen und ausgeführt, ein unüberwindbarer Vertrauensbruch liege nicht vor.
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Mit E-Mail vom 17. November 2011 hat der Antragsteller mitgeteilt, er habe nunmehr Frau Rechtsanwältin Z, die ihn bereits in anderen Rechtssachen vertreten würde, mit seiner Vertretung beauftragt. Mit Schreiben vom 29. November 2011 hat Frau Z die sofortige Niederlegung des Mandats angezeigt. Daraufhin hat der Antragsteller mit Schreiben vom 8. Januar 2012 die Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt R, beantragt. Am 16. Januar 2012 hat der Antragsteller nach Aufforderung durch die Geschäftsstelle des VII. Senats eine auf Herrn Rechtsanwalt R ausgestellte Prozessvollmacht vorgelegt.
Entscheidungsgründe
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II. Antragsgemäß wird die Beiordnung von Rechtsanwalt X aufgehoben und dem Antragsteller Rechtsanwalt R beigeordnet.
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1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH) kann bei einer nachhaltigen und tiefgreifenden Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Mandant eine im Rahmen der Gewährung von PKH erfolgte Beiordnung aufgehoben werden. Ein Anspruch auf Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts besteht jedoch dann nicht, wenn das Vertrauensverhältnis zu dem beigeordneten Anwalt durch sachlich nicht gerechtfertigtes und mutwilliges Verhalten der Partei zerstört worden ist und dies eine Entpflichtung des Anwalts nach § 48 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung verursacht hat (BGH-Beschluss vom 31. Oktober 1991 XII ZR 212/90, Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1992, 189).
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2. Aufgrund der vom Antragsteller dargelegten Gründe gelangt der beschließende Senat zu der Auffassung, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem beigeordneten Prozessvertreter nachhaltig gestört ist. Dessen Auftreten hat der Antragsteller als selbstherrlich und unerträglich empfunden. Nach Lage der Dinge erscheint eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit --zumindest aus der Sicht des Antragstellers-- unmöglich. Demgegenüber hat der beigeordnete Prozessvertreter lediglich unsubstantiiert behauptet, ein unüberwindbarer Vertrauensbruch liege nicht vor, weshalb die PKH-Vergütung auszuzahlen sei. Unter Berücksichtigung aller Umstände und der Interessenlage der Beteiligten war die Beiordnung von Rechtsanwalt X aufzuheben. Von einem mutwilligen Verhalten des Antragstellers kann nicht ausgegangen werden. Antragsgemäß war Herr Rechtsanwalt R beizuordnen. Als Zeitpunkt seiner Beiordnung und Aufhebung der bisherigen Beiordnung bestimmt der Senat den Tag des Eingangs der Prozessvollmacht, mithin den 16. Januar 2012.
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3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
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