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BFH 26.08.2010 - X B 219/09
BFH 26.08.2010 - X B 219/09 - (Aussetzung des Verfahrens - Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags gemäß § 10d EStG)
Normen
§ 10d EStG 1997, § 74 FGO, § 155 FGO, § 251 ZPO
Vorinstanz
vorgehend FG Hamburg, 4. November 2009, Az: 2 K 135/08, Urteil
Leitsatz
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NV: Zwischen dem ESt-Bescheid und dem Bescheid über den verbleibenden Verlustabzug besteht kein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis. Es besteht deshalb kein zwingender Grund, den einen ESt-Bescheid betreffenden Finanzrechtsstreit erst nach rechts-/bestandskräftigem Ergehen des ebenfalls im Streit befindlichen Bescheids über den verbleibenden Verlustabzug zu entscheiden .
Gründe
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) sind zum Teil nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden. Im Übrigen liegen sie nicht vor.
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1. Die Ausführungen des Klägers, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), entsprechen nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. In seinem zur Begründung der Beschwerde eingereichten Schriftsatz vom 18. Februar 2010 wird dieser Zulassungsgrund zwar geltend gemacht. Es fehlt jedoch bereits an der Darlegung, welche Rechtsfrage nach Ansicht des Klägers im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig sein soll.
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Soweit der Kläger in seinem weiteren Schriftsatz vom 7. Mai 2010 ausführt, es bedürfe der grundsätzlichen Klärung, unter welchen Voraussetzungen eine Beschwer bei einer Steuerfestsetzung von 0 DM gegeben sei und in welchem Verhältnis eine Einkommensteuerfestsetzung zu einem Verfahren wegen der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs (§ 10d Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- in der im Streitjahr 1998 geltenden Fassung) stehe, ist dieser Vortrag erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Sätze 1 und 4 FGO) erfolgt. Er darf deshalb nicht berücksichtigt werden; nach Ablauf der Begründungsfrist ist nur noch eine Erläuterung und Vervollständigung der fristgerecht "mit einem Mindestmaß an Klarheit und Verständlichkeit" geltend gemachten Zulassungsgründe möglich (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 22, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--).
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2. Der Kläger hat auch nicht schlüssig dargelegt, dass die Revision wegen eines schwerwiegenden Mangels des angefochtenen Urteils gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen ist. Dieser Zulassungsgrund besteht dann, wenn das Urteil des Finanzgerichts (FG) objektiv willkürlich und unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (BFH-Beschluss vom 1. September 2008 IV B 4/08, BFH/NV 2009, 35). Dass dies der Fall ist, muss --abgesehen vom Sonderfall der Offenkundigkeit des Vorliegens dieses Zulassungsgrunds-- in der Beschwerdebegründung unter Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Urteils dargelegt werden. Es ist daher nicht ausreichend, pauschal die Behauptung aufzustellen, die Fortsetzung des Verfahrens und die Entscheidung über die Klage wegen des Einkommensteuerbescheids habe das FG mit der Absicht vorgenommen, "der Finanzverwaltung zu einem bestandskräftigen Bescheid und damit zum Abschluss eines an Peinlichkeiten und Fehlleistungen reichen Finanzverfahrens" zu verhelfen.
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3. Die Revision ist auch nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Verfahrensfehler. Es ist nicht zu beanstanden, dass das FG es abgelehnt hat, den Ausgang des Rechtsstreits wegen des Bescheids über den verbleibenden Verlustabzug abzuwarten.
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Nach § 74 FGO kann das FG das Verfahren unter den in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen aussetzen. Auch kann es auf den übereinstimmenden Antrag der Beteiligten gemäß § 155 FGO i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung das Ruhen des Verfahrens anordnen. Ein solcher vorübergehender Verfahrensstillstand ist regelmäßig nicht zwingend geboten (zu den einzelnen Fallgruppen vgl. Gräber/Koch, a.a.O., § 74 Rz 12 ff.).
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Auch im Streitfall bestand kein zwingender Grund, die Entscheidung über den weiteren Rechtsstreit des Klägers abzuwarten. Zwischen dem Einkommensteuerbescheid und dem Bescheid über den verbleibenden Verlustabzug besteht kein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis.
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Zwar hat die frühere BFH-Rechtsprechung angenommen, Voraussetzung für den erstmaligen Erlass eines Feststellungsbescheids über den verbleibenden Verlustabzug nach § 10d Abs. 3 Satz 4 EStG 1990 sei, dass der zugrunde liegende --bisher keinen Verlust ausweisende-- Steuerbescheid noch entsprechend geändert werden könne (BFH-Urteile vom 9. Dezember 1998 XI R 62/97, BFHE 187, 523, BStBl II 2000, 3, und vom 9. Mai 2001 XI R 25/99, BFHE 195, 545, BStBl II 2002, 817).
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Diese Rechtsprechung hat der BFH inzwischen aufgegeben. Nach der geläuterten Rechtserkenntnis des BFH ist Bezugspunkt für eine Änderung der bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen Verluste nicht der Einkommensteuerbescheid, sondern grundsätzlich der Verlustfeststellungsbescheid des Verlustentstehungsjahrs (BFH-Urteil vom 17. September 2008 IX R 70/06, BFHE 223, 50, BStBl II 2009, 897). Ist der verbleibende Verlustabzug erstmals gesondert festzustellen, ist der bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichene Verlust nach den einschlägigen materiell-rechtlichen Regelungen in § 10d EStG zu bestimmen (BFH-Urteil vom 14. Juli 2009 IX R 52/08, BFHE 225, 453, BFH/NV 2009, 1885); das Verfahren der gesonderten Feststellung nach § 10d Abs. 3 EStG ist gegenüber dem Festsetzungsverfahren selbständig.
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